Entscheidungsdatum
07.05.2019Norm
AVG §8Spruch
W110 2205183-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH, Hilmgasse 10 in 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 11.5.2015, GZ: XXXX , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 17 und 18 MinroG iVm § 8 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als zuständige Montanbehörde gemäß § 17 Mineralrohstoffgesetz 1999, BGBl. I 38/1999 idF BGBl. I 95/2016 (im Folgenden: MinroG), das Arbeitsprogramm der mitbeteiligten Partei zur Durchführung von untertägigen Schurfarbeiten (Schurfbohrungen und Schurfschlitze) in einem näher bezeichneten Freischurfgebiet.
In ihrer Begründung gab die Behörde auszugsweise den Inhalt der eingereichten Unterlagen der mitbeteiligten Partei zu den geplanten Arbeiten wieder, die zwecks Vertiefung und Verifizierung der in den 1980er Jahren gewonnenen Erkenntnisse die Herstellung von 7 Kernbohrungen in einem näher bezeichneten Grubenfeld vorsahen. Diese Flächen und der Zufahrtsweg zum Schurfgebiet würden im Eigentum der (nunmehrigen) Beschwerdeführerin stehen. Das Arbeitsinspektorat habe in seiner Stellungnahme keinen Einwand gegen die Genehmigung des Antrags erhoben. Nach Ansicht der Behörde sei auf Grund der im Arbeitsprogramm vorgesehenen Maßnahmen davon auszugehen, dass eine Beeinträchtigung der normierten Schutzgüter während der Durchführung vermieden und die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Untersuchungsarbeiten gewährleistet werde. Den Schurfarbeiten stünden weder ältere Schurfberechtigungen entgegen, noch fänden diese in fremden Bergbaugebieten statt. Das öffentliche Interesse werde durch die Schurftätigkeiten nicht berührt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin der Grundstücke, auf denen die Bohrarbeiten durchgeführt werden sollen, mit Schriftsatz vom 24.8.2018 die vorliegende Beschwerde. Ihre Berechtigung zur Beschwerdeerhebung begründete die Beschwerdeführerin damit, dass ihr der angefochtene Bescheid weder förmlich zugestellt, noch sie dem Administrativverfahren vor der Behörde beigezogen worden und sie daher eine übergangene Partei sei. Nach Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention, BGBl. III 88/2005 (letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III 58/2014), sei in Umweltangelegenheiten der "betroffenen Öffentlichkeit" der Zugang zu Gerichten zu ermöglichen. Dass sie, die Beschwerdeführerin, als Grundeigentümerin in besonderem Maße zur "betroffenen Öffentlichkeit" zähle, habe die Behörde missachtet. Angesichts ihrer unmittelbaren Betroffenheit im vorliegenden "umweltbezogenen Entscheidungsverfahren" sei ihr auf Grund der gebotenen unionskonformen Auslegung der materiengesetzlichen Regelungen ein Beschwerderecht zuzubilligen. Die mitbeteiligte Partei habe ihre bisherigen Tätigkeiten auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin nicht sachgerecht durchgeführt, wodurch es zu erheblichen Verunreinigungen gekommen sei. Diese hätten zu einer Gefährdung des Grundwassers geführt und ließen weitere erheblich negative Auswirkungen auf die Umwelt befürchten. Auch sei nicht auszuschließen, dass durch die unsachgerechte Verrichtung der Arbeiten die Naturschutzgebiete im Nahbereich des Schurfgebietes beeinträchtigt würden, was die Behörde im Genehmigungsverfahren ebenfalls unterlassen habe zu prüfen. Eine Parteistellung der Beschwerdeführerin folge bereits aus ihrem rechtlichen Interesse als Grundeigentümerin nach § 8 AVG iVm § 18 Abs. 2 und § 147 MinroG. Die Genehmigung des beantragten Arbeitsprogramms ohne Beteiligung der Beschwerdeführerin greife rechtswidrig in ihr verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums ein.
Des Weiteren erachtete sich die Beschwerdeführerin u.a. als in ihrem Recht auf Parteiengehör sowie in ihrem Recht darauf verletzt, dass die Genehmigung eines Arbeitsprogramms nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erteilt werden dürfe. Für den Fall der Versagung ihrer Beschwerdeberechtigung mangels Parteistellung im vorliegenden Verfahren regte die Beschwerdeführerin an, die Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des MinroG wegen Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen bzw. einen Antrag auf Vorabentscheidung beim Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung der Frage der Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde insbesondere im Lichte der Vorgaben der Aarhus-Konvention zu stellen.
Die Beschwerdeführerin beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid in Stattgebung der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos zu beheben.
3. Am 7.9.2018 legte die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus als belangte Behörde des gegenständlichen Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt vor.
4. Mit Verfügung vom 20.2.2019 wurde den übrigen Verfahrensparteien zur Wahrung des Parteiengehörs die vorliegende Beschwerde übermittelt und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt.
5. In ihrem Schriftsatz vom 6.3.2019 verwies die belangte Behörde - unter auszugsweiser Zitierung der Gesetzesmaterialien zu § 18 MinroG - darauf, dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eines Arbeitsprogramms Grundeigentümern keine Parteistellung gesetzlich eingeräumt worden sei. Das Ermittlungsverfahren sei daher ohne Beteiligung der Beschwerdeführerin durchzuführen gewesen. Die Zustimmung der Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin zur Inanspruchnahme ihrer Grundstücke für Bergbauzwecke werde auf Grund der mit der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei geschlossenen Vereinbarung sowie des Schiedsspruches des zur Entscheidung von Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung berufenen Schiedsgerichts vom 26.6.2017 als nach wie vor aufrecht angesehen.
6. Mit Stellungnahme vom 6.3.2019 erstattete die Beschwerdeführerin ein ergänzendes Vorbringen zu ihrer Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen ihren bisherigen Standpunkt im Hinblick auf die behauptete Parteistellung im vorliegenden Verfahren.
7. Mit Schriftsatz vom 8.3.2019 replizierte die mitbeteiligte Partei auf das Beschwerdevorbringen und führte zunächst ins Treffen, dass der Beschwerdeführerin der angefochtene Bescheid schon viel früher als behauptet bekannt geworden sei, nämlich bereits im Jahr 2016 anlässlich des damals anhängigen Schiedsverfahrens. Da die Beschwerdeführerin damals fristauslösend Kenntnis vom Inhalt des Bescheids erlangt habe, sei die vorliegende Beschwerde nicht innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht worden und folglich verspätet.
Eine Parteistellung - so die mitbeteiligte Partei weiter - komme der Beschwerdeführerin schon deshalb nicht zu, da die Beschwerdeführerin (im Wege einer Vereinbarung zwischen ihr und der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei) auf die Erhebung von Einwendungen u.a. in verwaltungsgerichtlichen Verfahren verzichtet habe. Die Verbindlichkeit der Vereinbarung und die daraus erwachsenden Handlungspflichten der Beschwerdeführerin seien schiedsgerichtlich rechtskräftig bestätigt worden. Der Schiedsspruch entfalte auch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht Bindungswirkung und sei daher im vorliegenden Verfahren zu beachten. Ferner vertrat die mitbeteiligte Partei u.a. die Ansicht, dass die Bezugnahme der Beschwerdeführerin auf die Aarhus-Konvention schon daran scheitere, dass sie weder begründe, warum sie zu jener Öffentlichkeit zähle, die dem Verfahren zur Wahrung von Umweltschutzangelegenheiten beizuziehen sei, noch konkret darlege, welche Umweltschutzvorschriften im Verfahren zur Genehmigung eines Arbeitsprogramms einzuhalten seien. Ein unionsrechtlicher Bezug, der eine Auslegung der materiengesetzlichen Regelungen im vorliegenden Fall verlange, bestehe nicht, weil den im Rahmen des genehmigten Arbeitsprogramms geplanten Maßnahmen bereits die Eignung einer potentiell möglichen Beeinträchtigung des jeweiligen Schutzzwecks fehle. Auch aus dem verfassungsrechtlich vorgesehenen Schutz des Eigentums könne das Gebot der Einräumung von Parteirechten in einem bestimmten Verfahren nicht abgeleitet werden. Schließlich nahm die mitbeteiligte Partei inhaltlich zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beschwerdepunkten sowie zu den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die materiengesetzlichen Regelungen Stellung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte die belangte Behörde das von der mitbeteiligten Partei als Bergwerksberechtigte des XXXX beantragte Arbeitsprogramm zur Durchführung von untertägigen Schurfarbeiten (Schurfbohrungen und Schurfschlitzen). Die Arbeiten dienen der Verifizierung und Vertiefung der in den 1980er Jahren gewonnenen Erkenntnisse zur Ermittlung des exakten Wertmineralinhalts und werden im bestehenden Grubengebäude des Lithium-Bergbaus Weinebene bzw. im aufrechten Schurfgebiet innerhalb der Bergwerksberechtigungen der Beschwerdeführerin durchgeführt. Die Arbeiten umfassen die Herstellung von 7 Kernbohrungen von 7 Standorten aus in einer Gesamtlänge von 820 m.
Die Flächen des Grubenfeldes XXXX sowie der Zufahrtsweg zum Schurfgebiet befinden sich auf der Liegenschaft EZ XXXX , die im grundbücherlichen Eigentum der Beschwerdeführerin steht. Die Schurftätigkeit erfolgt auf dem Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX , die Baustelleneinrichtung wird auf dem Grundstück Nr. XXXX beide inneliegend in EZ XXXX der XXXX , vorgenommen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Die Feststellungen zum Umfang und Inhalt des Arbeitsprogramms sowie den Eigentumsverhältnissen an den für die Schurftätigkeiten in Anspruch genommenen Flächen gründen auf dem angefochtenen Bescheid iVm den von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Unterlagen zum beantragten Arbeitsprogramm. Der festgestellte Sachverhalt war bereits im Verfahren vor der belangten Behörde unstrittig. Die Aktenlage blieb im Verfahren unbeanstandet.
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
3.1 Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013, sind - soweit nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des MinroG lauten auszugsweise wie folgt:
"Arbeitsprogramm
§ 17. (1) Der Behörde ist ein Arbeitsprogramm zur Genehmigung vorzulegen, das
1. Angaben über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten (Schurfarbeiten),
2. Angaben über die Reihenfolge und den zeitlichen Ablauf der Schurfarbeiten,
3. die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Schurfarbeiten (§ 159) sowie
4. die Namen der für die Schurfarbeiten Verantwortlichen
zu enthalten hat.
(2) Für Schurfarbeiten in einem Freischurfgebiet kann der Behörde ein gemeinsames Arbeitsprogramm zur Genehmigung vorgelegt werden.
(3) Dem Arbeitsprogramm sind anzuschließen:
1. allfällige Zustimmungserklärungen der in Bergbaugebieten (§ 153 Abs. 1) sowie in Gewinnungsfeldern für Vorkommen von Kohlenwasserstoffen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten sowie
2. ein Lageplan im Maßstab der Katastralmappe in zweifacher Ausfertigung, in dem die Begrenzung des Gebietes, in dem die Schurfarbeiten beabsichtigt sind, sowie die Begrenzung der in diesem Gebiet und in dessen Umgebung bestehenden Freischürfe und Bergbaugebiete eingetragen sind.
§ 18. (1) Das Arbeitsprogramm ist, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn ältere Schurfberechtigungen anderer den Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten nicht entgegenstehen, diese nicht in fremden Bergbaugebieten sowie in Gewinnungsfeldern für Kohlenwasserstoffe vorgenommen werden, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten haben den Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten zugestimmt, und weiters die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten, erforderlichenfalls unter Festsetzung geeigneter Bedingungen und Auflagen, als ausreichend anzusehen sind. Vor Genehmigung des Arbeitsprogramms sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.
(2) Vor Genehmigung des Arbeitsprogrammes darf nicht mit der Durchführung von Schurfarbeiten begonnen werden. Für die Durchführung der Schurfarbeiten gilt § 147.
[...]
Grundüberlassung
§ 147. Vor Benützung der Oberfläche und des oberflächennahen Bereiches von fremden Grundstücken oder Teilen von solchen zur Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten hat der Bergbauberechtigte die Zustimmung des Grundeigentümers einzuholen.
§ 148. (1) Stimmt der Grundeigentümer der Benützung seines Grundstückes oder eines Teiles von diesem gegen eine angemessene Entschädigung zu, kommt es jedoch über diese zu keiner Einigung mit dem Bergbauberechtigten, so kann jeder der Beteiligten bei der Behörde die Festsetzung dieser Entschädigung begehren. Der § 149 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(2) Bestehen an einem dem Bergbauberechtigten gehörenden Grundstück oder an einem Teil eines solchen dingliche Rechte, die der Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten auf diesem Grundstück entgegenstehen, und verzichtet der dinglich Berechtigte gegen eine angemessene Entschädigung auf die Geltendmachung dieser Rechte, einigt er sich jedoch über die Entschädigung nicht mit dem Bergbauberechtigten, so kann jeder der Beteiligten bei der Behörde die Festsetzung der Entschädigung begehren. Der § 149 Abs. 6 gilt sinngemäß.
§ 149. (1) Gestattet der Grundeigentümer dem Bergbauberechtigten nicht, für den Bergbau notwendige Grundstücke oder Grundstücksteile gegen eine angemessene Entschädigung auf die Dauer des Bedarfes zu benützen, so kann der Bergbauberechtigte bei der Behörde um zwangsweise Grundüberlassung ansuchen. Dies gilt auch dann, wenn dingliche Rechte der Benützung eines für den Bergbau notwendigen, dem Bergbauberechtigten gehörenden Grundstückes oder Grundstücksteiles entgegenstehen und der dinglich Berechtigte auch nicht gegen eine angemessene Entschädigung auf die Geltendmachung dieser Rechte verzichtet. Reicht die Überlassung notwendiger Grundstücke oder Grundstücksteile, auf denen sich Gebäude, geschlossene Hofräume oder Hausgärten befinden, zur Benützung nicht aus, um den Zweck der zwangsweisen Grundüberlassung zu erfüllen, kann der Bergbauberechtigte ansuchen, den Grundeigentümer zu verpflichten, ihm die Grundstücke ins Eigentum zu übertragen. Ein solches Ansuchen kann der Bergbauberechtigte auch stellen, wenn im Zeitpunkt der zwangsweisen Grundüberlassung damit zu rechnen ist, daß für den Bergbau notwendige Grundstücke oder Grundstücksteile auf Grund von Maßnahmen nach § 159 Abs. 1 eine Werterhöhung erfahren und sich der Grundeigentümer nicht verpflichtet, nach Beendigung der Benützung der Grundstücke oder Grundstücksteile durch den Bergbauberechtigten diesem die eingetretene Werterhöhung in Geld auszugleichen.
(2) Für den Bergbau notwendig sind fremde Grundstücke oder Teile von solchen, wenn deren Benützung zur technisch und wirtschaftlich einwandfreien, sicheren Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten erforderlich ist und der Zweck, für den die Benützung nötig ist, nicht durch die Inanspruchnahme von eigenen oder fremden minder wertvollen Grundstücken oder Teilen von solchen erreicht werden kann oder wenn die Benützung der fremden Grundstücke oder Teile von solchen zur Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 178 bis 180 erforderlich ist. Dies gilt sinngemäß für den Fall des Abs. 1 zweiter Satz.
[...]."
3.3 Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Soweit die mitbeteiligte Partei die Rechtzeitigkeit der Beschwerde mit dem Hinweis der Kenntniserlangung des Bescheidinhaltes durch die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 bestreitet, ist sie nicht im Recht:
Gemäß § 7 Abs. 3 VwGVG kann ein Beschwerdeführer im Falle der Zustellung des Bescheids an eine andere Partei bereits ab dem Zeitpunkt, in dem er vom Bescheid Kenntnis erlangt hat, Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht erheben. Eine Zustellfiktion sieht das VwGVG für diesen Fall nicht vor: Die vierwöchige Beschwerdefrist wird vielmehr erst durch die Erlassung des Bescheids an die jeweilige Partei ausgelöst (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2017], § 7 VwGVG Rz 29). Die Zustellung ist dabei nach jenen verfahrensrechtlichen Vorschriften vorzunehmen, die im Zeitpunkt seiner Erlassung in Kraft stehen (VfSlg. 19.693/2012). Maßgeblich ist dabei idR das Zustellgesetz (Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [2017], § 7 VwGVG Rz 22 mwN). Dass die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Schiedsverfahrens vom vorliegenden Bescheid durch seine Übermittlung als Beilage zu einer Schiedsklage Kenntnis erlangt hat, ist daher für die Einbringung der Beschwerde nicht fristauslösend. Eine förmliche Zustellung des gegenständlichen Bescheids gemäß den Verwaltungsvorschriften ist nicht erfolgt und wird von der mitbeteiligten Partei letztlich auch nicht behauptet.
3.4 Zur (Un-)Zulässigkeit der Beschwerde
Ungeachtet der Rechtzeitigkeit der Beschwerde mangelt es der Beschwerdeführerin an der Parteistellung im vorliegenden Verfahren:
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann u.a. derjenige, der behauptet, durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein, dagegen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben. Nach § 18 VwGVG kommt auch der belangten Behörde Parteistellung zu (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2017], § 18 VwGVG Rz 8f).
3.4.1 Gemäß § 17 VwGVG iVm § 8 AVG ist jede Person, die die Tätigkeit einer Behörde in Anspruch nimmt oder auf die sich die Tätigkeit einer Behörde bezieht, Beteiligter und - insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist - Partei. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Parteibegriff nach dem VwGVG jeweils demjenigen Parteibegriff entspricht, der in jenem Verfahren Geltung hat, das dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorangegangen ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], § 18 VwGVG Anm 1 und 4).
Eine übergangene (d.h. dem Verwaltungsverfahren vor der Behörde nicht beigezogene) Partei kann nach ständiger Rechtsprechung unmittelbar Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und muss weder die Zustellung des angefochtenen Bescheids verlangen, noch hat sie ein Feststellungsverfahren anzustoßen. Das Verwaltungsgericht hat sodann zu prüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Partei des Verfahrens ist, und hat bejahendenfalls die Beschwerde in merito zu erledigen (VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036; vgl. ferner Müllner, Berufungsbehörden und Verwaltungsgerichte - Kontinuität im Rechtsschutzsystem aus verfahrensrechtlicher Sicht, ZVG 2017, 105; Lehofer, Rechtsprechung des VwGH zum VwGVG und VwGG in der ersten Jahreshälfte 2017, ZVG 2012, 468).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestimmt sich das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung in einer Verwaltungsangelegenheit nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Rechtsvorschriften. Die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann (vgl. VwGH 30.6.2015, 2013/03/0041; 24.9.2014, 2013/03/0003; 22.4.2004, 2003/07/0125 mwN).
3.4.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des § 17 f. MinroG über die Genehmigung eines Arbeitsprogramms zur Durchführung von Schurfarbeiten räumen den Eigentümern jener Grundstücke, auf welchen die geplanten Schurfarbeiten durchgeführt werden sollen, weder eine Parteistellung noch eine sonstige Beteiligung am Verfahren ein. Zur insoweit gleichlautenden Vorgängerregelung im Berggesetz 1975 nahm der Verwaltungsgerichtshof den Standpunkt ein, dass es der Systematik des Berggesetzes entspreche, wenn der Kreis der Verfahrensbeteiligten und der Parteien umso weiter ist, je näher sich der Verfahrensgegenstand dem tatsächlichen Gewinnen von Rohstoffen annähert. Im Verfahren zur Erteilung von Schurfberechtigungen bzw. Schurfbewilligungen sei - abgesehen vom Antragsteller - die Teilnahme von Beteiligten oder Parteien überhaupt nicht vorgesehen (VwGH 8.10.1996, 96/04/0196). Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund für die Annahme, dass diese Rechtsprechung zum Berggesetz nicht auf die inhaltlich gleichlautenden Regelungen des MinroG zu übertragen wäre (siehe zum Verhältnis des MinroG zum Berggesetz in einem anderen Zusammenhang ebenso VwGH 13.12.2000, 98/04/0153; vgl. ferner auch Mihatsch, MinroG³ [2003], Anm. 3 zu § 18):
Das Verfahren zur Genehmigung von Arbeitsprogrammen für beabsichtigte Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten, die der Feststellung der Abbauwürdigkeit dienen, sieht zunächst nur eine Einbeziehung der zur Wahrung der öffentlichen Interessen berufenen Verwaltungsbehörden vor, die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu erhalten haben (zu den öffentlichen Interessen vgl. § 149 Abs. 4 MinroG). Geht es um die Erteilung von Bergwerksberechtigungen (vgl. §§ 30, 37 MinroG), die Anerkennung eines Gewinnungsfeldes (vgl. § 76 MinroG), die Erteilung einer Gewinnungsbewilligung (vgl. § 116 Abs. 3 MinroG) oder die Bewilligung von Bergbauanlagen (§ 119 Abs. 6 MinroG) sind die Eigentümer unmittelbar betroffener Grundstücke beizuziehen (vgl. VwGH 8.10.1996, 96/04/0196). Der Gesetzgeber hat damit den Eigentümern betroffener Grundstücke die Möglichkeit eingeräumt, bei einer tatsächlich beabsichtigten Gewinnungstätigkeit ihre subjektiv-öffentliche Rechte wahrzunehmen und ihre rechtlich geschützten Interessen geltend zu machen.
Daraus folgt, dass aus §§ 17 f. MinroG keine Parteistellung für die Beschwerdeführerin abgeleitet werden kann. Sind die Voraussetzungen nach § 17 MinroG erfüllt und Allgemeininteressen nicht betroffen - was von den hierzu berufenen Behörden wahrzunehmen ist -, ist das Arbeitsprogramm von der belangten Behörde zu genehmigen (zu den Antragsvoraussetzungen vgl. Holoubek/Potacs [Hrsg.], Öffentliches Wirtschaftsrecht I³ [2013] 510f.).
3.4.3 An diesem Ergebnis vermag auch das Beschwerdevorbringen über die mangelnde Berücksichtigung öffentlicher - der Bewilligung der Arbeiten entgegenstehender - Interessen durch die belangte Behörde oder das Auftreten von Verschmutzungen, die Gegenstand anderer verwaltungsbehördlicher Verfahren sein können, nichts zu ändern. Gleiches gilt für das Vorbringen, wonach die bewilligten Schurfarbeiten einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürften, wobei Untersuchungs- und Erschließungsarbeiten nicht im Anhang 1 des UVP-G enthalten sind und auch sonst kein Anhaltspunkt für die Annahme einer UVP-Pflicht ersichtlich ist. Auch aus dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Unionsrecht bzw. auf Art. 9 der Aarhus-Konvention ist für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen:
Nach der Rechtsprechung des EuGH obliegt es den nationalen Gerichten, den Rechtsschutz sicherzustellen, der sich für den Einzelnen aus unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt, und deren volle Wirkung zu gewährleisten (vgl. EuGH 19.1.2010, C-555/07, Kücükdeveci; vgl. dazu auch VwGH 1.10.2018, Ra 2016/04/0141; 23.11.2016, Ro 2016/04/0011 mwN, wonach bei einer Problemstellung mit mehreren unterschiedlichen Varianten unionskonformer Lösungen aus innerstaatlicher Sicht im Wege der Verdrängung nur jene zur Anwendung gelangen dürfe, mit welcher die Entscheidung des nationalen Gesetzgebers so weit wie möglich erhalten bleibe). Wie oben unter 3.4.2 erwähnt, können Eigentümer betroffener Grundstücke ihre subjektiv-öffentlichen Rechte in einem der Genehmigung des Arbeitsprogramms materiengesetzlich nachgeordneten Bewilligungsverfahren geltend machen. Damit ist dem Beschwerdevorbringen des Fehlens eines unionsrechtlich gebotenen Rechtsschutzes im vorliegenden Fall von Vornherein der Boden entzogen. Dass die Geltendmachung der Rechte und Interessen durch Grundeigentümer nicht bereits im Verfahren zur Genehmigung eines Arbeitsprogramms für Schurfarbeiten rechtlich vorgesehen ist, verschlägt insbesondere vor dem Hintergrund des Verfahrensgegenstandes (Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten als Voraussetzung für eine spätere Rohstoffgewinnung) nicht. Nach der Rechtsprechung des EuGH zu "mehrstufigen Genehmigungsverfahren" im Bereich der UVP sind Auswirkungen eines Projektes auf die Umwelt grundsätzlich durchzuführen, sobald dies in einem Verfahren möglich ist; dann aber, wenn Auswirkungen erst in einem darauffolgenden Verfahren ermittelt werden könnten, ist die Prüfung in diesem Verfahren durchzuführen (EuGH 7.1.2004, C-201/02, Delena Wells; in diesem Zusammenhang - unter Berufung auf diese Judikatur - vgl. VwGH 30.4.2008, 2005/04/0054). Somit scheidet eine unionsrechtskonforme Interpretation maßgeblicher Bestimmungen des MinroG zugunsten einer Parteistellung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren bereits im Ansatz aus, ohne dass auf die Frage einzugehen war, ob die Beschwerdeführerin - wie von ihr vertreten und von der mitbeteiligten Partei bestritten - als "betroffene Öffentlichkeit" im Sinne der Aarhus-Konvention zu qualifizieren ist. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH ist daher aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Thematik nicht erforderlich.
3.4.4 Was das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Verletzung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums anbelangt, ist Folgendes zu bemerken:
Die Genehmigung des Arbeitsprogramms entbindet den Schürfer nicht von der Verpflichtung, die Zustimmung des Grundeigentümers vor Benützung der Oberfläche und des oberflächennahen Bereichs des betreffenden Gebietes einzuholen. Hierbei handelt es sich jedoch - abseits der Antragsvoraussetzungen gemäß § 17 MinroG - bloß um privatrechtliche Voraussetzungen, die der Disposition der (Vertrags-)Parteien unterliegen (vgl. § 18 Abs. 2 iVm § 147 MinroG; Mihalitsch, MinroG³ [2007] § 18 Anm. 3). Materiengesetzlich ist dabei ein abgestuftes System von Eingriffen in fremdes Grundeigentum und dingliche Rechte normiert: Es sieht neben dem zunächst geregelten Fall, dass der Grundeigentümer der Benützung seines Grundstücks "gegen eine angemessene Entschädigung" zustimmt, auf Grund der Standortgebundenheit bergbaulicher Tätigkeit bei nicht grundeigenen mineralischen Stoffen, wie etwa Lithium (vgl. § 3 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 MinroG), die Möglichkeit der zwangsweisen Durchsetzung der Überlassung, die von der belangten Behörde anzuordnen ist, vor (§ 149 Abs. 1 MinroG).
Bedenkt man die oben unter 3.4.2 erörterte Systematik des Berggesetzes 1975 (bzw. jene des MinroG) über die gesetzlich vorgesehene Erweiterung des Kreises von Verfahrensparteien - abhängig von der Nähe des Verfahrensgegenstands zur tatsächlichen Rohstoffgewinnung -, so erscheint dieses Regelungskonzept aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht unsachlich, sondern vielmehr als im Rahmen des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers gelegen. Dass unter diesen Voraussetzungen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums eine Parteistellung von Grundeigentümern (nicht nur etwa im Verfahren über Gewinnungsbetriebspläne, sondern) bereits im Verfahren über die Bewilligung eines Arbeitsprogramms gemäß § 17 MinroG gebietet, ist auch angesichts der Regelung des § 18 Abs. 2 iVm § 147 MinroG nicht ersichtlich.
Mangels verfassungsrechtlicher Bedenken sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, einen Antrag gemäß Art. 140 B-VG zu stellen.
3.5 Die Beschwerde war daher mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen.
4. Da nur über die Zulässigkeit des von der Beschwerdeführerin erhobenen Rechtsmittels abzusprechen war, jedoch keine Entscheidung in der Sache selbst erging, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. VwGH 30.9.2015, Ra 2015/06/0073).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf die oben zitierte (und als solche einheitliche) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Behandlung einer übergangenen Partei (vgl. VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036) sowie zur Frage der Parteistellung im Allgemeinen (vgl. VwGH 22.4.2004, 2003/07/0125; 24.9.2014, 2013/03/0003; 30.6.2015, 2013/03/0041). Was die Thematik der Parteistellung im Anwendungsbereich des MinroG betrifft, war die verwaltungsgerichtliche Judikatur zum Berggesetz 1975 heranzuziehen (vgl. VwGH 8.10.1996, 96/04/0196), deren Übertragbarkeit auf die aktuelle Rechtslage unbedenklich erschien - auch angesichts der bereits in einer vergleichbaren Konstellation zu einem derartigen Schluss gelangenden Judikatur (vgl. VwGH 13.12.2000, 98/04/0153). Insofern war von einer klaren und eindeutigen Rechtslage in den entscheidungswesentlichen Belangen des vorliegenden Verfahrens auszugehen (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde - und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung ergangen sein sollte vgl. VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007; 7.9.2017, Ra 2017/06/0146; 30.1.2019, Ra 2018/06/0319). Auch hinsichtlich der unionsrechtlichen Aspekte des gegenständlichen Falles war der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu folgen (siehe VwGH 23.11.2016, Ro 2016/04/0011; 1.10.2018, Ra 2016/04/0141; 30.4.2008, 2005/04/0054 mit Bezug auf die Judikatur des EuGH).
Schlagworte
Aarhus - Konvention, Angemessenheit, Beschwerdelegimitation,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W110.2205183.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.10.2019