TE Bvwg Beschluss 2019/5/8 W170 2217265-1

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Veröffentlicht am 08.05.2019
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Entscheidungsdatum

08.05.2019

Norm

B-VG Art. 130 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
GOG §16
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W170 2217265-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Sabine ZAMBAI, gegen das Hausverbot des Präsidenten des Landesgerichtes Eisenstadt vom 13.12.2018, Jv 4107/18d-39, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2, 31

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit Art 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019 (in Folge:

B-VG) als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgegenstand:

Gegenständlich ist die Frage, ob das als Hausverbot bezeichnete Schreiben des Präsidenten des Landesgerichts Eisenstadt, mit dem XXXX das Betreten des Justizzentrums Eisenstadt verboten wurde, einen beim Bundesverwaltungsgericht bekämpfbaren Bescheid darstellt und gegebenenfalls, ob dieser mit Beschwerde vom 15.01.2019 bekämpfte Bescheid rechtswidrig ist oder nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Mit als Hausverbot bezeichnetem Schreiben des Präsidenten des Landesgerichts Eisenstadt vom 13.12.2018, Jv 4107/18d-39, wurde "Herrn XXXX , geboren am XXXX , zuletzt wohnhaft in XXXX ... verboten, das Justizzentrum Eisenstadt zu betreten" und

festgehalten, dass "(d)ieses Hausverbot ... nur für den Fall

ausgesetzt" wird, "dass XXXX eine Vorladung einer im Justizzentrum Eisenstadt untergebrachten Behörde vorweist."

Das Schreiben enthält zwar eine Begründung, diese gliedert sich allerdings formal nicht in Sachverhaltsfeststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion bzw. rechtliche Beurteilung. In der Begründung wird unter anderem ausgeführt: "Diese Maßnahme als Ausübung des Hausrechtes wird hiebei vom Präsidenten des Landesgerichtes Eisenstadt ausgeübt."

Das Schreiben enthält keine Rechtsmittelbelehrung.

Das Schreiben weist folgenden Kopf auf: "Republik Österreich Landesgericht Eisenstadt Der Präsident".

Das Schreiben weist folgende Fertigung auf: "Landesgericht Eisenstadt am 13.12.2018" sowie eine unlesbare Paraphe, die aus einem Zeichen besteht. Es ist der Name des fertigenden Organwalters weder aus der Paraphe erkennbar noch in der Erledigung angeführt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Rechtlich stellt sich die Frage, ob - der Rechtsansicht der belangten Behörde in ihrem Beiblatt zur Vorlage der Beschwerde folgend - die Erlassung eines Hausverbots ein Akt des Eigentümers im Rahmen des allgemeinen Zivilrechts ist oder es sich hiebei um einen hoheitlichen Akt handelt, der im Rahmen des Rechtstypenzwangs des hoheitlichen Handelns nur mittels Verordnung, Bescheides oder polizeilichem Befehl und Zwang - eine Weisung kommt wegen der Außenwirkung eines Hausverbotes schon prima vista nicht in Betracht - umgesetzt werden könnte (zum Rechtstypenzwang: VfGH 25.2.2004, V 121/03).

Soweit sich die Behörde auf die "bisherige Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz" stützt und einen Erlass zitiert, nach dem es sich bei der Verhängung eines Hausverbotes um einen Akt des Zivilrechts handelt, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an Erlässe gebunden ist, mit den Worten des Verwaltungsgerichtshofes

stellt ein Erlass des Bundesministeriums ... keine verbindliche

Rechtsquelle für den Verwaltungsgerichtshof oder das Verwaltungsgericht dar (VwGH 8.9.2016, Ra 2016/11/0011).

3.2. In seiner bisherigen Rechtsprechung ist das Bundesverwaltungsgericht seit 2014 regelmäßig davon ausgegangen, dass ein Hausverbot gemäß § 16 Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 (in Folge: GOG), durch einen Bescheid zu verhängen ist, auch der Verwaltungsgerichtshof hat dies bei seiner seit 2012 zu § 16 GOG ergangenen einzigen Entscheidung vorausgesetzt (VwGH 26.02.2016, Ro 2016/03/0001).

Für ein hoheitliches Handeln spricht auch, dass der Gesetzgeber es für notwendig erachtet hat, den mit der Sicherheitskontrolle bei Gericht beliehenen Organen ausdrücklich das Recht zur Ausübung von Zwangsgewalt (vgl. § 5 GOG) einzuräumen; würde auch bei den im Rahmen der Rechtsprechung verwendeten Räumlichkeiten das Hausrecht wie bei einer privaten Liegenschaft anwendbar sein, wäre dies nicht notwendig. So führen schon die Erläuterungen zum Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz, die Zivilprozeßordnung und die Strafprozeßordnung geändert werden, (GP XX RV 253) im Allgemeinen Teil aus, dass es "künftig öffentlich-rechtlich verboten sein

[soll], in Gerichtsräumlichkeiten ... Waffen bei sich zu haben" bzw.

zu § 5 GOG aus, dass es unter gewissen Voraussetzungen zulässig sein soll, Zwangsgewalt anzudrohen und anzuwenden. Hinsichtlich des mit dem 2. Stabilitätsgesetz 2012 (BGBl. I Nr. 35/2012) eingeführten § 16 GOG finden sich solche erhellenden Ausführungen in den Materialien nicht, es ist jedoch davon auszugehen, dass der Zutritt zu den der Durchführung von Verhandlungen dienenden Räumlichkeiten der Gerichte grundsätzlich öffentlich ist, zumal gemäß Art. 90 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019 (in Folge: B-VG), die Verhandlungen in Zivil- und Strafrechtssachen vor dem erkennenden ordentlichen Gericht mündlich und öffentlich sind und Ausnahmen das Gesetz bestimmt. Ebenso ergibt sich aus Art. 6 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 in der Fassung BGBl. III Nr. 139/2018 (in Folge: EMRK), ein Recht auf freien Zugang zu Gericht, was insbesondere die Bereiche eines Gerichts erfasst, deren Betreten notwendige Voraussetzung für die Ausübung von (Parteien)Rechten ist, etwa das Einbringen einer Klage.

Daher geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass ein Hausverbot, jedenfalls soweit es (auch) die der Durchführung von Verhandlungen dienenden Räumlichkeiten der Gerichte oder die Bereiche eines Gerichts, deren Betreten notwendige Voraussetzung für die Ausübung von (Parteien)Rechten ist, erfasst aus den dargelegten verfassungsrechtlichen Gründen hoheitlich zu erfolgen hat.

Da das Gesetz aber nicht zwischen den der Durchführung von Verhandlungen dienenden Räumlichkeiten der Gerichte oder Bereichen eines Gerichts, deren Betreten notwendige Voraussetzung für die Ausübung von (Parteien)Rechten ist, unterscheidet, ist davon auszugehen, dass ein Hausverbot gemäß § 16 GOG jedenfalls hoheitlich, also in Bescheidform, zu ergehen hat.

Allerdings verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass es keine ausdrückliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hiezu gibt.

3.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden (1.) gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; (2.) gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; (3.) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde, gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über (1.) Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder (2.) Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder (3.) Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten oder

(4.) Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten vorgesehen werden.

Es ist dem GOG nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber eine der fakultativen Zuständigkeiten des Art. 130 Abs. 3 B-VG vorgesehen hätte, jedenfalls kann es sich bei gegenständlichem Schreiben um keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handeln und liegt schon alleine mangels eines Antrages des Beschwerdeführers an die belangte Behörde keine Entscheidungspflicht vor, sodass diese nicht verletzt werden konnte.

3.4. Es stellt sich daher die Frage, ob das als Hausverbot bezeichnete Schreiben ein Bescheid ist, widrigenfalls keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegt.

Aus dem als Hausverbot bezeichneten Schreiben geht aber eindeutig hervor, dass der Präsident des Landesgerichtes Eisenstadt das Hausverbot in Ausübung des Hausrechtes erlassen haben wollte, die Erledigung verfügt über keine Rechtsmittelbelehrung.

Damit überhaupt ein Bescheid vorliegen kann, muss dieser einen Spruch enthalten, also eine hoheitliche, normative und außenwirksame Anordnung, die ein autoritatives Wollen der Behörde (VwGH 25.1.1990, 89/16/0195) und keine reine Mitteilung (VwGH 22.9.1992, 92/07/0121) darstellt und die tatsächliche Feststellung oder Gestaltung eines Rechtsverhältnisses (VwGH 8.7.1994, 94/17/0305), also subjektive Rechte und/oder Pflichten der Parteien zum Gegenstand hat (VwSlg 1629 A/1950). Diese Anforderung erfüllt der zwischen den Worten "Hausverbot" und "Begründung" liegende, oben festgestellte Teil des Schreibens.

Weiters muss ein Bescheid einen individuell bestimmten, tauglichen Adressaten haben; dies unterscheidet den Bescheid von einer Verordnung, die sich nicht an einen bestimmten oder nur nach Gattungsmerkmalen beschriebenen Personenkreis richtet (VfSlg 9072/1981). Maßgeblich ist hiebei der normative Gehalt des Verwaltungsaktes, nämlich ob der Akt Rechte und Pflichten eines abstrakten (Verordnung) oder eines bestimmten Personenkreises (Bescheid) begründet (VfGH 25.2.2004, V 121/03). Das gegenständliche Schreiben begründet nur Pflichten des XXXX (in Folge: Beschwerdeführer), es liegt also auch diesbezüglich ein relevantes Bescheidmerkmal vor.

Die Bezeichnung als Bescheid ist für das Vorliegen eines Bescheides nicht konstitutiv, auch eine nicht als Bescheid bezeichnete Erledigung kann ein Bescheid sein. Relevant ist viel mehr, ob für einen Bescheid vorgeschriebene Form eingehalten wurde und deutlich erkennbar ist, dass die Behörde gegenüber einer individuellen Person oder einem individualisierten Personenkreis die normative Erledigung einer Verwaltungssache vornehmen wollte. Ist dies nicht deutlich erkennbar, ist die Bezeichnung oder Nichtbezeichnung als Bescheid essenziell (zu alldem siehe VwGH 1.9.2015, Ra 2015/03/0060).

Gegenständlich entstehen bei einer objektiven Betrachtung des Schreibens zumindest Zweifel, ob die Behörde (aus objektiver Sicht, die subjektive Ansicht der Behörde spielt keine Rolle) eine "normative Erledigung einer Verwaltungssache" vornehmen wollte, da sich die Behörde auf die - zivilrechtliche - Ausübung des Hausrechtes berufen hat. Dahingegen könnte man argumentieren, dass § 16 Abs. 1 GOG sich auch auf das Hausrecht beruft und hier insbesondere ein entsprechender Hinweis auf die weitergehenden Sicherheitsmaßnahmen in die Hausordnung aufzunehmen ist, die insbesondere Verbote des Zugangs bestimmter Personen in das Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft oder Verfügungen, dass bestimmte Personen dieses zu verlassen haben (Hausverbote), enthalten. Allerdings kann eine Hausordnung nach § 16 Abs. 1 GOG nicht nur hoheitlich zu vollziehende Agenden umfassen, sondern auch vom (zivilrechtlichen) Hausrecht des Eigentümers umfasste Agenden, wie etwa Regelungen über das Betreten der Teile eines Gerichts, die weder der Durchführung von Verhandlungen dienen noch deren Betreten notwendige Voraussetzung für die Ausübung von (Parteien)Rechten ist. Daher ist die gegenständliche Formulierung in Zusammenschau mit dem Fehlen der Rechtsmittelbelehrung durchaus geeignet, aus objektiver Sicht Zweifel aufzuwerfen, ob die gegenständliche Erledigung ein Bescheid ist oder nicht. Es käme daher auf die fehlende Bezeichnung als Bescheid an und wäre die gegenständliche Erledigung daher als Nichtbescheid zu beurteilen.

Darauf kommt es aber im gegenständlichen Fall gar nicht an, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs es für das Vorliegen eines Bescheides wesentlich ist, dass eine Verwaltungsbehörde Urheber desselben ist, es ist die Bezeichnung der Behörde notwendig (VwGH 19.12.2000, 2000/12/0045, VwGH 8.9.2016, Ra 2016/11/0103) und die Erledigung einem Organwalter zurechenbar ist. Ersteres ist hier zweifellos der Fall, da das als Hausverbot bezeichnete Schreiben im Kopf die Justizverwaltungsbehörde nennt, aber ist die Erledigung nicht einem Organwalter - dies würde eine Unterschrift oder Genehmigung im ELAK voraussetzen (VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0023) - zurechenbar, da diese über keine Unterschrift sondern nur über eine unlesbare Paraphe verfügt und eine Paraphe keine Unterschrift ist (VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0051). Dass eine Genehmigung im ELAK vorliegt, ist der Beschwerdevorlage, deren vorgelegter Justizverwaltungsakt eindeutig als Papierakt geführt wurde, nicht zu entnehmen.

Auch ist auf dem Hausverbot keine elektronische Signatur angebracht oder ist der Name der Genehmigerin, des Genehmigers - dies könnte ja neben dem Präsidenten jede, jeder mit Approbation ausgestattete Mitarbeiterin, Mitarbeiter sein - der Erledigung nicht zu entnehmen.

Es liegt daher kein Bescheid vor, somit besteht auch keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Außerhalb dieses Verfahrens ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts darauf hinzuweisen, dass - so man die unter 3.1. dargestellte Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes teilt - die Verweigerung des Zutritts des Beschwerdeführers zum Justizzentrum Eisenstadt daher mangels eines vollstreckbaren Bescheides eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, die mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden könnte.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl I Nr. 57/2018, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG schon alleine deshalb zulässig, da keine Rechtsprechung zur Frage, ob ein Hausverbot gemäß § 16 GOG in Ausübung des zivilrechtlichen Hausrechtes oder in Ausübung der hoheitlichen Behördenzuständigkeit des jeweiligen Justizverwaltungsorgans zu ergehen hat.

Schlagworte

Bescheidcharakter, Genehmigung, Gerichtsgebäude, Hausverbot,
Nichtbescheid, Organwalter, Schriftstück, Unterfertigung,
Unzuständigkeit BVwG, Zivilrechtsweg

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W170.2217265.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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