Index
90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §109 Abs1 lith;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Ing. W in M, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 11. März 1997, Zl. UVS-22/10/6-1997, betreffend Fahrschulbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule an einem näher bezeichneten Standort gemäß § 109 Abs. 1 lit. h KFG 1967 versagt.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 109 Abs. 1 lit. h KFG 1967 (idF BGBl. Nr. 375/1988) darf eine Fahrschulbewilligung nur Personen erteilt werden, die glaubhaft machen, daß sie innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens fünf Jahre lang als Fahrschullehrer die für das Ausbilden von Lenkern erforderlichen Erfahrungen auf dem Gebiete des Kraftfahrwesens erworben haben. (Die in dieser Bestimmung enthaltene Ausnahmeregelung für Inhaber von bestimmten Diplomen trifft auf den Beschwerdeführer unbestrittenermaßen nicht zu.)
Die belangte Behörde begründete die Versagung der Fahrschulbewilligung mit dem Fehlen der nach dieser Bestimmung erforderlichen Praxis des Beschwerdeführers als Fahrschullehrer. Er habe für den Zeitraum Anfang Jänner 1988 bis Ende Jänner 1997 insbesamt 3.748 Lehrstunden in Fahrschulen nachgewiesen, und zwar für 1988 600 Stunden, für 1989 477 Stunden, für 1990 294 Stunden, für 1991 413 Stunden, für 1992 252 Stunden, für 1993 348 Stunden, für 1994 336 Stunden, für 1995 356 Stunden, für 1996 602 Stunden, für 1997 70 Stunden. Zu berücksichtigen seien ausschließlich tatsächlich zurückgelegte Verwendungszeiten und nicht solche fiktiver Natur, demnach entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht auch Vorbereitungszeiten (für Lehrstunden), unentgeltliche Unterrichtsstunden im Freundeskreis oder in der Freizeit absolvierte Fortbildungsveranstaltungen. Da nur ein ausreichendes zeitliches Engagement in den verschiedenen Unterrichtsarten (theoretisch und praktisch) Gewähr für den Erwerb der vom Gesetz verlangten Erfahrungen biete, müsse das Beschäftigungsausmaß während der Praxiszeiten zumindest dem einer Halbtagsbeschäftigung gleichkommen. Bei einer Normalbeschäftigung ergäben sich auf Stunden umgerechnet (auf Basis eines 8-Stunden Tages bzw. der 40-Stundenwoche) jährlich
1.648 Arbeitsstunden. Im Vergleich dazu sei der Beschwerdeführer im dargelegten Zeitraum zu keiner Zeit auch nur annähernd an eine Halbtagsbeschäftigung herangekommen. In der Regel sei das Stundenausmaß unter einem Viertel einer Normaljahresbeschäftigung gelegen. Dazu komme, daß der Beschwerdeführer bei der geforderten Praxiszeit von fünf Jahren unter Zugrundelegung einer (zumindest) Halbtagsbeschäftigung eine Gesamtstundenanzahl von
4120 Arbeitsstunden nachweisen müßte. Dieses Stundenausmaß habe er aber nicht einmal im gesamten Nachweiszeitraum von mehr als neun Jahren erreicht.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die rechnerische Richtigkeit der im angefochtenen Bescheid genannten Zahlen an nachgewiesenen (aus den jeweiligen Jahresverdiensten durch Division mit dem betreffenden Stundenlohn ermittelten) Lehrstunden. Er wendet sich dagegen, daß bei ihm als teilzeitbeschäftigtem Fahrschullehrer nicht auch Vorbereitungszeiten für Lehrstunden sowie Fortbildungszeiten entsprechend berücksichtigt wurden, was seiner Ansicht nach bei hauptberuflich tätigen Fahrschullehrern der Fall sei. Die besagten Tätigkeiten gehörten zum Beruf des Fahrschullehrers, vermittelten gleichfalls einschlägige Erfahrung und würden bei hauptberuflichen Fahrschullehrern als Teil ihrer Berufstätigkeit gewertet. Hätte die belangte Behörde neben den nachgewiesenen reinen Lehrstunden auch die Vorbereitungszeiten zumindest in einem geringen Ausmaß anteilig berücksichtigt, so hätte sich ergeben, daß die von ihm im Verwaltungsverfahren dargestellten Stundenanzahl mehr als die Hälfte der Anzahl an Lehrstunden beträgt, die ein Fahrschullehrer durchschnittlich in der Woche abhält.
Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17. Mai 1988, Zl. 87/11/0258, dem Vorbringen des damaligen Beschwerdeführers, er erfülle unter der Annahme, daß die Tätigkeit des Fahrschullehrers im Durchschnitt wenigstens einer Halbtagsbeschäftigung gleichkommen müsse, das (damalige) Erfordernis einer Praxiszeit von drei Jahren durch seine hauptberufliche Tätigkeit als Fahrschullehrer von zwei Jahren und 4 1/2 Monaten ungeachtet des Umstandes, daß seine weitere Tätigkeit als Fahrschullehrer weit weniger als eine Halbtagsbeschäftigung betragen habe, entgegengehalten, für eine derartige "Umrechnung" von Verwendungszeiten fehle jegliche Rechtsgrundlage. Maßgebend seien im gegebenen Zusammenhang ausschließlich die tatsächlich zurückgelegten Verwendungszeiten und nicht auch solche fiktiver Natur. Es besteht aus der Sicht des vorliegenden Falles kein Grund, von dieser Rechtsauffassung abzugehen. Das Verlangen des Beschwerdeführers nach (zumindest teilweiser) Berücksichtigung auch anderer Tätigkeiten als der tatsächlich zurückgelegten Verwendungszeiten als Fahrschullehrer läuft im Ergebnis auf eine derartige "Umrechnung" durch Anrechnung von fiktiven (Verwendungs-)Zeiten hinaus. Es kann im Beschwerdefall dahinstehen, ob mit einer mindestens 5-jährigen Halbtagsbeschäftigung als Fahrschullehrer das Auslangen gefunden werden könnte. Denn der Beschwerdeführer hat, wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, zu keiner Zeit innerhalb des Nachweiszeitraumes eine effektive Verwendungszeit im Ausmaß zumindest einer Halbtagsbeschäftigung als Fahrschullehrer aufzuweisen.
Auch die Verfahrensrüge betreffend das Unterbleiben der Vernehmung der im Beweisantrag vom 25. Oktober 1996 namhaft gemachten Zeugen vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Abgesehen vom Fehlen konkreter Angaben in der Beschwerde darüber, zu welchem anderen Sachverhalt die belangte Behörde andernfalls gekommen wäre, ist die belangte Behörde, was die festgestellte Stundenanzahl anlangt, ohnedies von dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt ausgegangen. Sie hat lediglich eine andere Rechtsauffassung hinsichtlich der Wertung der geltend gemachten Praxiszeiten als der Beschwerdeführer vertreten. Auf dem Boden ihrer (wie vorhin ausgeführt, zutreffenden) Rechtsauffassung bedurfte es der Vernehmung der angebotenen Zeugen nicht.
Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 10. November 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997110098.X00Im RIS seit
19.03.2001