TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/9 W159 2176403-2

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Veröffentlicht am 09.05.2019
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Entscheidungsdatum

09.05.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §88 Abs1

Spruch

W1592176403-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2019, Zl. 1071415504/181081534, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 88 Abs. 1 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.), erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und setzte die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).

Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 10.07.2018, Zl. W156 2176403-1/13E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides abgewiesen (Spruchpunkt A I.). Hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. gab ihr das Bundesverwaltungsgericht statt, erklärte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig (Spruchpunkt A II.) und erteilte dem Beschwerdeführer gem. § 55 Abs. 1 AsylG 2005 befristet den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" (Spruchpunkt A III.). Die Revision erklärte es für nicht zulässig (Spruchpunkt B). Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

Am 13.11.2018 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich, wobei er offenließ, auf welche Zahl des § 88 Abs. 1 FPG er seinen Antrag stütze. Auch begründete er nicht, warum eine Passausstellung im Interesse der Republik Österreich liege.

Mit Schreiben vom 13.11.2018 erteilte das BFA dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag, mit dem es ihn aufforderte, eine Bestätigung des zuständigen Bundesministers (BM) oder der zuständigen Landesregierung (LReg), dass die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse des Bundes oder eines Landes aufgrund bereits erbrachter oder noch zu erwartender Leistungen liege, binnen vier Wochen vorzulegen.

Der Beschwerdeführer legte eine vor dem Amt der Oberösterreichischen LReg (AdOÖLReg) aufgenommene, nichtunterfertigte Niederschrift vom 17.12.2018 vor, die soweit wesentlich folgenden Inhalt hat (sprachliche Unzulänglichkeiten durch das Bundesverwaltungsgericht bereinigt):

"Herr XXXX erscheint heute vor ho. Behörde und stellt einen Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung gem. § 99 Abs. 1 Z 5 FPG.

Als Begründung gibt er an, von der afghanischen Botschaft keinen Reisepass zu erhalten, er sei bereits mehrmals vorstellig geworden, aber da er im Iran geboren sei und über keine Urkunden verfüge, bekomme er keinen Pass ausgestellt.

Da er nun seit ca. fünf Jahren in Österreich wohne und nunmehr auch reisen möchte, habe er einen Fremdenpass beantragt.

Er benötige nun eine Bestätigung gem. § 88 Abs. 1 Z 5 FPG.

Zu etwaigen Leistungen, die die Ausstellung des Passes im Interesse des Landes OÖ erscheinen lassen: ‚Ich bin seit fünf Jahren in Österreich und absolviere eine Ausbildung zum Schweißer beim WIFI. Ich bin unbescholten. Weiters habe ich zwei Kinder, die in Österreich geboren sind. Meine Lebensgefährtin (wir konnten nicht heiraten, da uns nach islamischem Recht die zwei Zeugen fehlten) und meine Kinder sind Konventionsflüchtlinge.

Ich verfüge über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG, habe aber leider keine Urkunden (keine Geburtsurkunde, keinen Personalausweis, keinen Reisepass oder Ähnliches) und benötige nun einen Reisepass.'"

Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 13.03.2019 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gem. § 88 Abs. 1 FPG ab.

Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die öffentlichen Interessen der Republik Österreich nicht nachgewiesen, um ihm den beantragten Fremdenpass auszustellen. Voraussetzung sei ein positives Interesse der Republik, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen sei. Die vom Beschwerdeführer angeführten und ausschließlich privaten Umstände seien nicht geeignet, ein öffentliches Interesse idS zu begründen.

Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde, die im Wesentlichen moniert, der bekämpfte Bescheid sei inhaltlich und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig. Die Annahme des BFA, die Ausstellung eines Fremdenpasses würde nicht im Interesse der Republik liegen, gehe fehl. Das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK liege im Interesse der Republik. Die Mutter des Beschwerdeführers sei erkrankt, der Beschwerdeführer habe sie schon jahrelang nicht mehr gesehen und würde sie vor ihrem Ableben gerne noch einmal besuchen. Die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses würde den Besuch der Mutter des Beschwerdeführers zeitlebens verunmöglichen und sohin sein Recht auf Achtung des Familienlebens zutiefst verletzen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, der sich seit Mai 2015 in Österreich aufhält. Mit hg. Erkenntnis vom 10.07.2018 wurde ihm erstmalig der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erteilt. Am 13.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer erstmals eine bis zum 12.07.2019 gültige Karte "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" ausgestellt.

Dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich liegen würde, kann nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Insbesondere geht aus diesem hervor, dass der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag des BFA vom 13.11.2018 nicht nachgekommen ist und keine Bestätigung eines BM oder einer LReg vorgelegt hat, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse des Bundes oder eines Landes aufgrund bereits erbrachter oder noch zu erwartender Leistungen liege. Die vorgelegte Niederschrift des AdOÖLReg vom 17.12.2018 ist keine derartige Bestätigung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A):

§ 88 FPG lautet:

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die

Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Daueraufenthalt - EU' (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.

(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Passgesetzes entsprechend."

Mangels Staatenlosigkeit oder ungeklärter Staatsangehörigkeit, Vorliegens eines unbefristeten Aufenthaltsrechts, der Erfüllung der Voraussetzungen des § 45 NAG, der Absicht einer Auswanderung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet sowie einer entsprechenden Bestätigung der Bundes- oder Landesregierung unterliegt der Beschwerdeführer nicht dem Anwendungsbereich des § 88 Abs. 1 Z 1-5

FPG.

Der Umstand, der Fremdenpass werde benötigt, damit der Fremde reisen könne, bildet nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Grund, der ein öffentliches Interesse dartun könnte (vgl. VwGH 02.09.1999, 96/18/0137, VwGH 19.11.2003, 2003/21/0053).

Die Regelung des § 88 Abs. 1 FPG hält an der bisherigen Systematik fest, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht nur im Interesse des Betroffenen liegen muss, sondern vielmehr auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung vorliegen muss (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I 2009/122 [330 BlgNR XXIV. GP]).

Im Ergebnis kann der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, er wolle seine Mutter noch vor deren Ableben besuchen, das kumulativ zu erfüllende weitere Tatbestandselement, wonach die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, nicht dartun, zumal, wie bereits oben ausgeführt, der Beschwerdeführer bereits die in § 88 Abs. 1 Z 1-5 FPG geforderten aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.

Das BFA ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer der beantragte Fremdenpass gemäß § 88 FPG nicht auszustellen war. Es liegen im gegenständlichen Fall - wie oben ausgeführt wurde - schon die Voraussetzungen sowohl des § 88 Abs. 1 als auch des Abs. 2 FPG nicht vor

Zum Entfall der Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint; im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten.

Zu B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter A) wiedergegeben.

Schlagworte

Fremdenpass, Reisedokument, Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W159.2176403.2.00

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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