TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/9 L525 1429988-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.05.2019
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Entscheidungsdatum

09.05.2019

Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs11
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z3
AsylG-DV 2005 §4 Abs2
AsylG-DV 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG-DV 2005 §8 Abs1 Z2
AVG §13 Abs3
AVG §13 Abs4
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46 Abs1 Z1
FPG §46 Abs1 Z3
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

L525 1428396-3/2E

L525 1428397-3/2E

L525 1429988-3/2E

L525 2105437-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes

ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX , StA:

Armenien, 2. XXXX , StA: Armenien, 3. mj XXXX , StA: Armenien, 4. mj

XXXX , StA: Armenien (Beschwerdeführer 3 und 4 jeweils vertreten durch Beschwerdeführerin 2), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 5.4.2019, Zl. 811315904/190260411 (prot. zu L525 1428396-3), Zl. 569759503/190260314 (prot. zu L525 1428397-3), Zl. 821255303/190260420 (prot. zu L525 1429988-3), Zl. 831537800/190260446 (prot zu L525 2105437-2) zu Recht erkannt:

A) Die Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Soweit für das Verfahren von Bedeutung stellt sich der Verfahrensgang wie folgt dar:

Die Beschwerdeführer stellten allesamt Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG iSd § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG. Die Anträge langten allesamt am 14.3.2019 beim BFA ein. Neben einem Konvolut an Lohn- und Gehaltsabrechnungen und einem Mietvertrag legten alle Beschwerdeführer einen als "Antrag auf Heilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005" bezeichneten Schriftsatz, datiert mit 12.3.2019 vor. In diesem Antrag wurde ausgeführt, den Beschwerdeführern sei es nicht möglich ein gültiges Reisedokument oder eine Geburtsurkunde gemäß § 8 Abs 1 Z 1 und Z 2 AsylG-DV den Heimatlandes Armenien vorzulegen. Aus diesem Grund werde der Aufenthalt bereits jetzt geduldet. Am 10.3.2019 hätten sie der Botschaft von Armenien ein Mail geschickt und darum gebeten mitzuteilen, warum die Ausstellung von Reisepässen nicht möglich sei. Am 11.3.2019 sei seitens der Botschaft ein Termin für den 20.3.2019 gegeben worden, zu welchem sie natürlich alle erscheinen würden. Das Ergebnis des Termins würde umgehend mitgeteilt werden.

Mit Schriftsatz vom 20.3.2019 erteilte das BFA einen Verbesserungsauftrag und forderte die Beschwerdeführer auf, sie hätten binnen zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens ein § 8 AsylG-DV entsprechendes Dokument vorzulegen, ansonsten der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 und Abs. 4 AVG zurückgewiesen werde. Der Verbesserungsauftrag wurde den Beschwerdeführern am 25.3.2019 durch Hinterlegung zugestellt.

Mit Mail vom 2.4.2019 stellten die Beschwerdeführer abermals einen Antrag auf Heilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV und führten zusätzlich aus, die armenische Botschaft würden auch nach persönlicher Vorsprache keine Dokumente ausstellen. Dem Mail angehängt war eine Zeitbestätigung der Botschaft der Republik Armenien vom 20.3.2019, wonach Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdeführerin 2 am 20.3.2019 von 11:00 bis 13:00 in der armenischen Botschaft in Wien gewesen seien.

Mit den nunmehr angefochtenen gleichlautenden Bescheiden vom 5.4.2019 wurden die Anträge der Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Begründend stellte die belangte Behörde fest, dass am 14.3.2019 die Anträge auf Erteilung der oben angeführten Aufenthaltstitel eingegangen seien. Mit Verfahrensanordnung vom 20.3.2019 sei den Beschwerdeführern eine Frist von 2 Wochen zur Verbesserung ihrer Anträge erteilt worden, andernfalls die Anträge zurückgewiesen werden würden. Am 2.4.2019 hätten die Beschwerdeführer jeweils Anträge auf Heilung gestellt. Ihrer rechtlichen Beurteilung legte die belangte Behörde zugrunde, dass die Anbringen der Beschwerdeführer folgende Mängel aufgewiesen hätten, es sei nämlich kein Dokument gemäß § 8 AsylG-DV beigelegt gewesen. Die Beschwerdeführer hätten die gesetzte Frist verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben, weswegen zurückzuweisen sei. Es stehe den Beschwerdeführern frei, jederzeit einen neuen Antrag einzubringen.

Mit Schriftsatz vom 23.4.2019 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer stellten Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG iSd § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG, welche am 14.3.2019 bei der Behörde einlangten. Den Anträgen angeschlossen war ein Antrag auf Heilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV. Die belangte Behörde erteilte mit Schriftsatz vom 20.3.2019 einen Verbesserungsauftrag zur Behebung der Mängel gemäß § 8 AsylG-DV, wobei die Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurden, dass das tatenlose Verstreichen der Frist eine Zurückweisung ihrer Anträge zur Folge hat. Die Beschwerdeführer stellten mit Schreiben vom 2.4.2019 abermals einen Antrag auf Heilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV. Die belangte Behörde wies die Anträge gemäß § 57 iVm § 13 Abs. 3 AVG zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Der Verwaltungsakt ist vollständig geführt und sind keine Umstände hervorgekommen, die eine Unvollständigkeit indizieren würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF lautet auszugsweise:

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

...

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren."

Die Asylgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 448/2005, idgF lautet auszugsweise:

"Verfahren

§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(...)

Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel

§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;

2. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht;

3. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.

(3) Ein Nachweis über die Duldung ist zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 anzuschließen.

(4) Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.

(5) Das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes (Abs. 1 Z 1) entfällt bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG)."

Nach der völlig unmissverständlichen Bestimmung des § 4 Abs. 2 AsylG-DV ist über einen Antrag auf Zulassung der Heilung - sofern ihm nicht stattgegeben wird - in Form der Zurückweisung oder der Abweisung abzusprechen. Demnach kann es keinem Zweifel unterliegen, dass eine derartige negative Entscheidung über einen solchen Antrag in einem eigenen Spruchpunkt des verfahrensabschließenden Bescheides zu erfolgen hat. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich somit die evidente Absicht des Gesetzgebers, dass über die - einer Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 11 AsylG vorgelagerte - Frage der mangelnden Berechtigung eines Antrags auf Zulassung der Heilung von Mängeln schon aus Rechtsschutzgründen ausdrücklich abgesprochen werden soll (vgl. dazu bereits ebenso unmissverständlich der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2016, Zl. Ra 2016/21/0314).

Wurde von der Unterbehörde der Antrag einer Partei rechtswidrigerweise zurückgewiesen, weil sie zB zu Unrecht der Meinung war, dass in der vorliegenden Angelegenheit keine Sachentscheidung zu treffen sei, sie nicht zuständig sei oder sonst eine Prozessvoraussetzung fehle, hat die Berufungsbehörde nur über die ungerechtfertigte Zurückweisung zu entscheiden und diese ersatzlos zu beheben (vgl. die in Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66, Rz 106, angeführte Rechtsprechung). Dies trifft auch gegenständlich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG zu.

Die belangte Behörde wies den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit der Begründung zurück, dass die Beschwerdeführer während der gewährten Frist die näher bezeichneten Dokumente gemäß § 8 AsylG-DV nicht beibrachten. Dem ist aber bereits entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführer zwei Mal einen Antrag auf Heilung dieses Mangels gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV stellten und die belangte Behörde einen der Anträge zwar feststellte in weiterer Folge jedoch völlig ignorierte und nicht weiter darauf einging, was für das erkennende Gericht schlicht nicht nachvollziehbar ist, zumal auch der zweite Antrag spätestens am 3.4.2019 bei der Behörde einging und die Bescheide jeweils vom 5.4.2019 datieren. Abgesehen davon statuiert § 4 Abs. 2 AsylG-DV eindeutig, dass über derartige Anträge abzusprechen ist. Das völlig Außerachtlassen von Parteianträgen oder Parteivorbringen durch eine Verwaltungsbehörde kann aber teilweise als willkürliches Verhalten bzw. eine willkürliche Verfahrensführung der Behörde ausgelegt werden, womit die Bescheide bereits aus diesem Grund zu beheben waren. Die belangte Behörde wird sich daher im weiter zu führenden Verfahren mit den Anträgen auf Heilung vom Erfordernis des § 8 AsylG-DV auseinanderzusetzen haben und darüber auch formell abzusprechen haben.

Zu den Anträgen der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht möge einen Aufenthaltstitel erteilen bzw. feststellen, dass die Voraussetzungen für eine Duldung weiter vorliegen, wird festgehalten, dass Gegenstand der anhängigen Verfahren ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung war, weshalb eine Entscheidung in der Sache schon aus diesem Grund nicht in Frage kommt und die Anträge daher unzulässig sind.

Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 lautet:

"Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."

Abgesehen davon, dass keine mündliche Verhandlung beantragt wurde, geht es gegenständlich ausschließlich um die Klärung einer Rechtsfrage, zumal der festgestellte Sachverhalt unstrittig ist und daher eine weitere Klärung durch eine mündliche Verhandlung nicht zu erwarten ist. Darüber hinaus stand bereits aufgrund der vorgelegten Verwaltungsakten fest, dass die angefochtenen Bescheide zu beheben waren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Antragstellung, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,
Aufenthaltstitel, Behebung der Entscheidung, ersatzlose Behebung,
Familienverfahren, Heilung, Kassation, Reisedokument,
Verbesserungsauftrag, Vorlagepflicht, Willkür, Zurückweisung,
Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L525.1429988.3.00

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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