Entscheidungsdatum
09.05.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L502 2217878-1/4Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch den Verein "Asyl in Not", gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2019, FZ. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
1. In Stattgebung der Beschwerde wird Spruchpunkt VII ersatzlos behoben.
2. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste am 01.06.2016 über den Flughafen Wien in das österr. Bundesgebiet ein und stellte im Zuge der Grenzkontrolle unter Vorlage seines türkischen Reisepasses, der in der Folge sichergestellt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 03.06.2016 erfolgte seine Erstbefragung, mit 06.06.2016 wurde sein Verfahren zugelassen und an der Regionaldirektion (RD) NÖ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) fortgeführt.
3. Am 01.06.2017 langte dort eine Stellungnahme sowie Beweismittelvorlage des BF ein.
4. Mit 09.03.2018 erteilte er dem Verein Asyl in Not bzw. dem dort genannten Vereinsorgan eine Vertretungsvollmacht.
5. Am 23.03.2018 wurde er an der RD NÖ des BFA niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dessen wurden weitere umfangreiche Beweismittel zum Akt genommen und die Einvernahme vertagt.
6. Am 21.11.2018 wurde die Einvernahme des BF beim BFA fortgesetzt. Dabei wurden weitere Beweismittel des BF zum Akt genommen.
7. In der Folge ging beim BFA eine undatierte Stellungnahme der Vertretung zum Ergebnis der Einvernahme sowie zu den dort ausgefolgten länderkundlichen Informationen des BFA zum Herkunftsstaat des BF einschließlich weiterer Beweismittel des BF ein.
8. Mit E-Mail vom 05.12.2018 übermittelte die Vertretung des BF weitere Beweismittel an das BFA.
9. Mit 20.12.2018 sowie 18.01.2019 gingen beim BFA zwei im Amtshilfeweg erteilte schriftliche Auskünfte des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) den BF betreffend ein.
10. Mit 21.02.2019 gingen bei der RD NÖ des BFA zwei Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation des BFA ein.
11. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 28.03.2019 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 2 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII).
Dieser Bescheid wurde der Vertretung des BF am 01.04.2019 zugestellt.
12. Dem BF wurde mit Verfahrensanordnung des BFA vom 29.03.2019 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
13. Am 04.04.2019 wurde von der Vertretung des BF beim BFA Akteneinsicht genommen.
14. Mit E-Mail vom 23.04.2019 wurde von der Vertretung des BF Beschwerde gegen den Bescheid des BFA erhoben. Zugleich wurden Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt und weitere Beweismittel vorgelegt.
15. Die Beschwerdevorlage des BFA vom 24.04.2019 langte am 29.04.2019 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein, das gg. Beschwerdeverfahren wurde in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen, wo der gg. Verfahrensakt am 02.05.2019 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der wiedergegebene Verfahrensgang steht im Lichte des Akteninhalts als unstrittig fest.
2. Rechtliche Beurteilung:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG, des FPG und des AsylG idgF.
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
1. Zu Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides:
1.1. § 18 BFA-VG lautet:
(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
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1.-der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2.-schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3.-der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
4.-der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5.-das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6.-gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7.-der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
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1.-die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2.-der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3.-Fluchtgefahr besteht.
1.2. Die belangte Behörde stützte die in Spruchpunkt VII des bekämpften Bescheides getroffene Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer dagegen erhobenen Beschwerde auf § 18 Abs. 1 Z. 5 BFA-VG.
Sie führte dazu aus, es habe festgestellt werden können, dass der BF in der Türkei wegen Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation strafgerichtlich verurteilt worden sei, diese Verurteilung stelle jedoch keine Verfolgungshandlung staatlicher Behörden iSd GFK, sondern rechtlich betrachtet (bloß) eine strafgerichtliche Sanktionierung von nach türkischem Recht strafbaren Handlungen des BF dar. Auch drohe dem BF bei einer Rückkehr keine Gefahr der Verletzung seiner durch die EMRK geschützten Rechte. Sein Interesse am weiteren Verbleib im Bundesgebiet während eines allfälligen weiteren Verfahrensverlaufs trete daher hinter das öffentliche Interesse an der unmittelbaren Durchsetzung der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung zurück.
1.3. Ungeachtet der von der belangten Behörde aufgeworfenen Frage, ob dem vom BF vorgebrachten Sachverhalt einer vor seiner Ausreise erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung Asylrelevanz oder Relevanz für eine Gewährung von subsidiärem Schutz zukommt, was im Hinblick auf die Frage nach der Begründetheit seines Antrags auf internationalen Schutz zu beurteilen ist (vgl. dazu die Spruchpunkte I und II des bekämpften Bescheides), hatte sie für die Frage der Anwendbarkeit des § 18 Abs. 1 Z. 5 BFA-VG (lediglich) zu beurteilen, ob das gg. Vorbringen des BF zur von ihm behaupteten Bedrohungssituation "offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht".
Bereits zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des früheren § 6 Z. 3 AsylG 1997 hat der VwGH in ständiger Rechtsprechung dargelegt, dass eine "offensichtliche" Wahrheitswidrigkeit eines Vorbringens nur dann zu konstatieren ist, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen, sich ein solches Urteil also "quasi aufdrängt" bzw. es "unmittelbar einsichtig" ist, dass dieses nicht den Tatsachen entspricht. Bereits eine umfassende Beweiswürdigung, die ihrerseits im Ergebnis zur (bloßen) fehlenden Glaubhaftigkeit eines behaupteten Sachverhalts gelangt, liegt außerhalb dieses Maßstabs (vgl. z.B. 2000/01/0214 v. 21.08.2001).
Zur Feststellung einer solchen qualifizierten Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF kam die belangte Behörde im gg. Fall aber nicht, sondern legte sie vielmehr das Kernvorbringen einer strafgerichtlichen Verurteilung des BF im Herkunftsstaat ihrer Entscheidung als glaubhaft zugrunde. Die Frage der rechtlichen Relevanz dieser Feststellungen im Hinblick auf eine eventuelle Schutzgewährung an den BF liegt jedoch zweifelsohne außerhalb des Maßstabs des § 18 Abs. 1 Z. 5 BFA-VG.
1.4. Nachdem in Verkennung dessen der § 18 Abs. 1 Z. 5 BFA-VG von der belangten Behörde in rechtswidriger Weise angewandt wurde und aus Sicht des BVwG im Lichte des Akteninhalts auch kein anderer Tatbestand des § 18 Abs. 1 BFA-VG zur Anwendung gelangen konnte, war Spruchpunkt VII des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben.
1.5. Der gg. Beschwerde vom 23.04.2019 kommt damit gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG ex lege die aufschiebende Wirkung zu.
2. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:
2.1. Nachdem von der belangten Behörde einer Beschwerde gegen ihren Bescheid vom 28.03.2019 gemäß § 18 Abs. 1 Z. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, stellte der BF durch seine Vertretung im Rahmen seiner Beschwerde an das BVwG unter einem einen Antrag auf (ausdrückliche) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht.
Die Neufassung des § 18 BFA-VG zuletzt idF BGBl. I Nr. 145/2017, sieht in Abs. 5 die allfällige Zuerkennung von Amts wegen durch das BVwG unter den dort genannten Voraussetzungen vor. Ein eigenes Rechtsschutzverfahren in der Form, dass - ungeachtet eines allfälligen Fristsetzungsantrags - über die bloße Frage der Zuerkennung bzw. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom BVwG jenseits der inhaltlichen Fragen des Beschwerdeverfahrens in Form eines Beschlusses oder Erkenntnisses zu entscheiden wäre, ist demgegenüber gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb sich ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung derselben als unzulässig darstellt.
2.2. Im Lichte dessen war der gg. Antrag zurückzuweisen.
3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
4. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im gegenständlichen Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Asylverfahren, aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung -European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L502.2217878.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.10.2019