TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/9 I416 2168826-1

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Veröffentlicht am 09.05.2019
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Entscheidungsdatum

09.05.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §13 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
BVwG-EVV §1 Abs1
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §55
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

I416 2168826-1/7E

Gekürzte Ausfertigung des am 24.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den Verein LegalFocus, Lazarettgasse 28/3, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, vom 18.07.2017, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes III. wie folgt lautet:

"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Mit Schriftsatz vom 30.04.2019, eingebracht durch seine gewillkürte Rechtsvertretung per E- Mail am 30.04.2019, wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.

Nach § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV), BGBl. II Nr. 515/2013 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 222/2016, ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Ein mittels E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachter Schriftsatz vermag daher keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 15.3.2018, Ra 2017/21/0155). Im vorliegenden Fall ist der von der Rechtsvertretung per E-Mail am 30.04.2019 eingebrachte Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses daher als nicht eingebracht anzusehen (vgl. VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0014).

Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen wie oben dargelegt, als nicht eingebracht gilt, war auch kein Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen (siehe auch VwGH vom 11.10.2011, 2008/05/0156).

Mangels eines rechtzeitig und zulässig eingebrachten Antrages auf schriftliche Ausfertigung ist das am 24.04.2019 mündlich verkündete Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form auszufertigen.

Schlagworte

Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,
Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, E - Mail,
Einbringung, gekürzte Ausfertigung, mündliche Verhandlung, mündliche
Verkündung, Rechtzeitigkeit, Verbesserungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I416.2168826.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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