Entscheidungsdatum
09.05.2019Norm
ABGB §1332Spruch
I403 2207730-1/9E
I403 2207730-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch: ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2018, Zl. 1120566500/160897973, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. zu lauten hat: "Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.06.2018 wird gemäß § 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias
XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch: ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2018, Zl. 1120566500/160897973-EAST
Ost, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 VwGVG iVm § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 27.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.02.2017 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 FPG gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel einer Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2017 wurde der bekämpfte Bescheid behoben und das Verfahren zugelassen.
4. Am 30.10.2017 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde einvernommen.
5. Mit Bescheid vom 25.04.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria ab und erteilte der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Zugleich erließ die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Des Weiteren setzte die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
6. Der Bescheid vom 25.04.2018 wurde nach erfolglosem Zustellversuch am 27.04.2018 in der Abgabeeinrichtung, Zustellbasis XXXX hinterlegt. In der Folge wurde der Bescheid am 15.05.2018 mit dem Vermerk "Nicht behoben" an die belangte Behörde retourniert und langte am 16.05.2018 bei der belangten Behörde ein. Am 26.05.2018 erwuchs der Bescheid in Rechtskraft.
7. Am 12.06.2018 langte bei der belangten Behörde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie das Rechtsmittel einer Beschwerde ein. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie ohne eigenes Verschulden von der Hinterlegung des Bescheides nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt habe. Außerdem befinde sie sich in einem psychisch labilen Zustand.
8. Am 13.06.2018 langte bei der belangten Behörde ein ergänzender Schriftsatz zur Beschwerde ein, welchem ein Kurzbrief des Landesklinikums XXXX beigefügt war. Aus diesem geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin dort vom 07.12.2017 bis 14.12.2017 aufgrund einer Belastungsreaktion in stationärer Behandlung befunden habe.
9. Am 05.09.2018 wurde Ali N., der Betreuer des Flüchtlingsquartiers, in dem die Beschwerdeführerin bis zum 30.04.2018 gemeldet gewesen war, niederschriftlich von der belangten Behörde einvernommen.
10. Mit Bescheid vom 11.09.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.06.2018 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt II.). Zusammenfassend begründete die belangte Behörde diese Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin nicht durch ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis verhindert gewesen sei, die Rechtsmittelfrist einzuhalten.
11. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 11.09.2018 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde keine ausreichenden Ermittlungen zum Vorbringen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand getätigt habe. So hätte nicht nur N. als Zeuge befragt werden müssen, sondern auch der ebenfalls im Antrag auf Wiedereinsetzung als Zeuge beantragte Lebensgefährte D., da er bei den Besuchen der Beschwerdeführerin im Asylwerberheim dabei gewesen sei und auch die Hintergrundgeschichte der Beschwerdeführerin sehr gut kenne. Dieser Antrag werde hiermit erneuert und beantragt, D. als Zeugen zu befragen. Auch sei im Antrag auf Wiedereinsetzung beantragt worden, die neue Bewohnerin des Zimmers der Beschwerdeführerin als Zeugin zu laden, da die Beschwerdeführerin ja immerhin angebe, diese Frau gefragt zu haben, ob sie etwas über einen Brief für die Beschwerdeführerin wüsste. Die Identität der neuen Bewohnerin hätte leicht über N. herausgefunden werden können. Auch dieser Antrag sei begründunglos nicht behandelt worden. Schließlich hätte auch die Beschwerdeführerin selbst zu den Umständen befragt werden müssen und hätte sich die belangte Behörde auch selbst ein Bild von der psychischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin machen müssen. In der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit den unglücklichen Umständen des Zustellversuchs und des Umzuges der Beschwerdeführerin liege ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, welches die Beschwerdeführerin an der Einhaltung der Frist zur Beschwerdeerhebung gehindert habe. Es werde beantragt, D. sowie die Bewohnerin des alten Zimmers der Beschwerdeführerin als Zeugen zu befragen.
12. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2019 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Bescheid vom 25.04.2018, mit welchem die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und die Beschwerdeführerin nach Nigeria ausgewiesen hat, wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 27.04.2018 zugestellt. Nachdem die Beschwerdeführerin nicht persönlich angetroffen wurde, wurde eine Verständigung über die Hinterlegung hinterlegt. Als Beginn der Abholfrist wurde der 27.04.2018 vermerkt.
1.2. Der Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin nicht behoben, weshalb dieser nach Ablauf der Abholfrist, am 15.05.2018, an die belangte Behörde retourniert wurde.
1.3. Innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist wurde gegen diesen Bescheid keine Beschwerde erhoben, weshalb dieser mit 26.05.2018 in Rechtskraft erwuchs.
1.4. Am 30.05.2018 erhielt die Beschwerdeführerin Kenntnis vom Bescheid vom 25.04.2018. Die Beschwerde samt Wiedereinsetzungsantrag wurden der belangten Behörde am 12.06.2018 übermittelt.
1.5. Die Beschwerdeführerin war bis 30.04.2018 in der Unterkunft XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Allerdings wurde sie bereits am 17.04.2018 von der Grundversorgung aufgrund "unsteten Quartiers" abgemeldet und wurde ihr Zimmer in der Flüchtlingsunterkunft neu vergeben.
1.6. Die Beschwerdeführerin war im Dezember 2017 für einige Tage wegen einer akuten Belastungsreaktion in stationärer Behandlung. Für den relevanten Zeitraum im April 2018 wurden keine Befunde vorgelegt und wurde kein stationärer Aufenthalt behauptet.
1.7. Die Beschwerdeführerin hat aufgrund ihres sorglosen Umgangs mit den Meldeverpflichtungen die Verantwortung dafür zu tragen, dass sie von der Hinterlegung des Bescheides vom 25.04.2018 nicht rechtzeitig Kenntnis erlangte. Sie hat die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche Sorgfalt in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen hat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen des für diese Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts basieren auf den im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erhobenen Beweisen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den Gerichtsakt.
2.2. Die Feststellung, dass der Bescheid vom 25.04.2018 der Beschwerdeführerin am 27.04.2018 durch Hinterlegung zugestellt wurde, ergibt sich durch die im Akt befindliche Verständigung über die Hinterlegung. Es ist von der sich aus der Beurkundung auf dem Rückschein ergebenden Ordnungsgemäßheit der Zustellung gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz auszugehen.
2.3. Die Feststellung, dass der Bescheid vom 25.04.2018 innerhalb der zweiwöchigen Abholfrist nicht behoben wurde, beruht auf der Tatsache, dass der Bescheid dem BFA mit dem Hinweis "zurück nicht behoben" am 15.05.2018 retourniert wurde.
2.4. Die Feststellung, dass der Bescheid vom 25.04.2018 in Rechtskraft erwuchs, gründet sich auf den vorliegenden Behördenakt.
2.5. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 30.05.2018 Kenntnis von dem Bescheid vom 25.04.2018 erlangte, ergibt sich aus ihren Angaben.
2.6. Dass die Beschwerdeführerin das Fristende zur Einbringung eines Rechtsmittels versäumt hat, ergibt sich aus ihrer Beschwerde samt Wiedereinsetzungsantrag, bei der belangten Behörde am 12.06.2018 eingebracht.
2.7. Die Feststellung hinsichtlich des Hauptwohnsitzes ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
2.8. Die Feststellungen hinsichtlich des stationären Aufenthaltes der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Kurzbrief des Landesklinikums XXXX vom 14.12.2017.
2.9. Dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, dass sie ohne ihr Verschulden nicht rechtzeitig von der Hinterlegung des Bescheides vom 25.04.2018 Kenntnis erlangt habe, wurde bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegt:
Glaubhaft machen bedeutet, das Ereignis als wahrscheinlich darzutun, wodurch zum Ausdruck gelangen soll, dass es Sache des Antragstellers ist, das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes nicht nur zu behaupten, sondern die Behörde auch davon zu überzeugen, dass seine Behauptungen wahrscheinlich den Tatsachen entsprechen (vgl. VwGH 30.01.2001, 98/18/0225 zur gleichlautenden Bestimmung des § 71 AVG).
Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn diese anführt, dass der Aussage der Beschwerdeführerin in ihrem Wiedereinsetzungsantrag, dass sie nie die Verständigung der Hinterlegung erhalten habe, obwohl sie immer wieder bei der Unterkunft XXXX erschienen sei (und zwar am 18.04.2018, am 26.04.2018 und am 30.04.2018), um zu sehen, ob ein Bescheid zugestellt worden sei, die Aussage des Betreuers der Unterkunft XXXX, der vom BFA niederschriftlich einvernommen wurde, entgegensteht. Dieser gab nämlich an, dass "gelbe Zettel" an einer Anschlagtafel angebracht werden würden, damit der betreffende Bewohner diesen an sich nehmen könne. Die Beschwerdeführerin hätte daher die Hinterlegungsnachricht an der Anschlagstafel sehen und an sich nehmen können.
Der belangten Behörde ist auch zuzustimmen, wenn diese des Weiteren treffend darlegt, dass den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Wiedersetzungseintrag, dass sie den Betreuer N. zuletzt ungefähr im Dezember 2017 gesehen habe, entgegengehalten werde kann, dass N. angab, jeden Dienstag das Verpflegungsgeld ausbezahlt zu haben und dass er die Beschwerdeführerin zuletzt ungefähr drei Wochen vor der Bescheidzustellung gesehen habe.
Außerdem gab N. an, dass alle Bewohner der Unterkunft XXXX wissen würden, an welchen Tagen er anwesend sei. Es wäre der Beschwerdeführerin daher freigestanden, an diesen Tagen mit N. bezüglich etwaiger Poststücke Rücksprache zu halten.
2.10. Soweit die Beschwerdeführerin einen Beweisantrag auf Einvernahme der neuen Bewohnerin des Zimmers der Beschwerdeführerin stellt, wird diesem nicht nachgekommen, da sich hieraus keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt: Selbst wenn die Beschwerdeführerin der Bewohnerin ihres früheren Zimmers die Frage gestellt haben sollte, ob für sie Post gekommen sei, ergibt sich daraus nicht, dass sie mit der notwendigen Sorgfalt gehandelt hätte, da das an sie gerichtete Schreiben jedenfalls nicht der neuen Zimmerbewohnerin übergeben worden wäre, sondern nach allgemeinem Gebrauch der Flüchtlingsunterkunft an die Anschlagstafel gehängt wurde. Aus einer Befragung der neuen Bewohnerin ihres Zimmers wäre daher für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen.
2.11. Vielmehr ergibt sich auch aus dem Umstand, dass das Zimmer der Beschwerdeführerin bereits an eine neue Bewohnerin vergeben worden war, dass die Beschwerdeführerin die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche Sorgfalt in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen hat: Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 01.12.2016 explizit darauf hingewiesen, dass sie der Behörde ihren Aufenthaltsort, ihre Anschrift und allfällige Änderungen sofort bekanntzugeben hat und sich längstens binnen drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden hat. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes steht aber fest, dass die Beschwerdeführerin dieser Verpflichtung wiederholt nicht nachgekommen war. So erklärte sie etwa bei dieser Einvernahme am 01.12.2016, dass sie mit ihrem Freund Jürgen in XXXX zusammenleben würde. Dem Zentralen Melderegister ist aber zu entnehmen, dass sie bis zum 24.11.2016 bei Jürgen D. in XXXXgemeldet war und ab dem 24.11.2016 in einer Flüchtlingsunterkunft; erst am 14.03.2017 meldete sie sich wieder bei ihrem Freund Jürgen D. an. Zum Zeitpunkt der Einvernahme durch das BFA war sie daher ihrer eigenen Angabe nach zwar bei ihrem Freund wohnhaft, nicht aber bei diesem gemeldet. Die Beschwerdeführerin wurde in weiterer Folge nochmals im Rahmen ihrer niederschriftlichen Befragung durch das BFA am 30.10.2017 darüber belehrt, dass sie allfällige Änderungen ihrer Zustelladresse umgehend bekanntzugeben habe. Dieser Verpflichtung kam die Beschwerdeführerin in weiterer Folge nicht nach und ist darin auch der Grund zu sehen, dass sie den Bescheid vom 25.04.2018 nicht behoben hat. Die belangte Behörde sah in ihrer Zustellverfügung vom 25.04.2018 eine Zustellung des Bescheides an die im ZMR als Hauptwohnsitz genannte Adresse vor. Dabei handelte es sich um eine von der ORS Service GmbH betreute Flüchtlingsunterkunft, in der die Beschwerdeführerin seit 20.12.2017 gemeldet war. Am 30.04.2018 - und damit nach Zustellversuch und Beginn der Abholfrist am 27.04.2018 - meldete sich die Beschwerdeführerin an dieser Unterkunft ab und wiederum bei ihrem Freund Jürgen D., nunmehr in XXXX, an. Tatsächlich hielt sich die Beschwerdeführerin aber sowohl am 25.04.2018 wie auch am 27.04.2018 nicht mehr regelmäßig in der Flüchtlingsunterkunft auf. Die Beschwerdeführerin gibt ja selbst an, sich dort nicht mehr regelmäßig aufgehalten zu haben, wenn sie erklärt, dass sie am 18.04.2018, am 26.04.2018 und am 30.04.2018 die Flüchtlingsunterkunft besucht habe. Von einem dauerhaften Aufenthalt war keine Rede. Dagegen spricht auch, dass das Zimmer der Beschwerdeführerin bereits an eine andere Person vergeben worden war und dass der Betreuer der Flüchtlingsunterkunft in seiner Befragung durch das BFA angab, dass sich die Beschwerdeführerin bereits seit drei Wochen nicht mehr dort aufgehalten habe und dass er bereits die Abmeldung veranlasst habe. In der Beschwerde wird auch darauf hingewiesen, dass ihre Sachen bereits aus ihrem Zimmer geräumt waren. Dem Auszug aus der Grundversorgung ist ebenfalls zu entnehmen, dass die Unterkunft der Beschwerdeführerin in der Grundversorgungseinrichtung bereits am 17.04.2018 endete und sich daneben der Vermerk "Quartier unstet" findet. Ergänzend zu den unter Punkt 2.9. dargestellten Erwägungen der belangten Behörde ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihren Verpflichtungen nach dem Meldegesetz nicht nachgekommen ist.
2.12. Die Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie die Verständigung der Hinterlegung ("gelber Zettel") ohne ihr Verschulden nicht erhalten habe, geht sohin ins Leere und wurde der Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten bzw. tritt der Umstand hinzu, dass die Beschwerdeführerin sich an ihrem Hauptwohnsitz laut ZMR nur mehr unregelmäßig aufhielt.
2.13. Soweit von der Beschwerdeführerin eine Befragung ihres Lebensgefährten als Zeugen beantragt wird, da er bei den Besuchen im Asylwerberheim anwesend gewesen sei und die "Hintergrundgeschichte" der Beschwerdeführerin sehr gut kenne, wird damit nicht deutlich, was durch seine Zeugenaussage bewiesen werden soll. Selbst wenn er bestätigen sollte, dass die Beschwerdeführerin an den von ihr angegebenen Daten (am 18.04.2018, am 26.04.2018 und am 30.04.2018) in der Unterkunft XXXX gewesen wäre und sich bei der neuen Bewohnerin ihres Zimmers nach einem Brief erkundigt hätte, erklärt dies nicht, warum sie weder bei der Anschlagtafel nachgesehen noch den stets am Dienstag anwesenden Betreuer kontaktiert hatte. Zudem steht fest, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung ihren Lebensmittelpunkt offenbar gar nicht mehr in der Unterkunft hatte. Aufgrund dieser Umstände geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorlag, sondern dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer mangelnden Sorgfalt erst nach Rechtskraft des Bescheides vom 25.04.2018 Kenntnis von diesem erlangte.
2.14. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie sich in einem psychisch instabilen Zustand befunden habe, vermag an dem Umstand, dass es der Beschwerdeführerin jedenfalls möglich gewesen wäre, von der Hinterlegung des Bescheides vom 25.04.2018 Kenntnis zu erlangen, nichts zu ändern. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht den Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2017 an einer Belastungsreaktion litt, nicht verkennt, so ergeben sich keine Hinweise, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen wäre, an der von ihr (bis 30.04.2018) als Hauptwohnsitz gemeldeten Adresse rechtzeitig das Eintreffen des - von ihr erwarteten - Bescheides zu erfragen bzw. durch eine zeitgerechte Bekanntgabe eines neuen Hauptwohnsitzes eine Zustellung an jenen Ort zu bewirken, an dem sie sich tatsächlich aufhielt. Dies zumal keine Hinweise auf eine eingeschränkte oder fehlende Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorliegen.
2.15. Den Beweisanträgen der Beschwerdeführerin, das Bundesverwaltungsgericht möge ihren Lebensgefährten Jürgen D. sowie die neue Bewohnerin des Zimmers der Beschwerdeführerin als Zeugen befragen, war aufgrund des Umstandes, dass sich hieraus keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt, nicht nachzukommen. In der Beschwerde wurde zudem ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, dieser allerdings mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht in Asylsachen begründet. Im gegenständlichen Fall war allerdings nicht die Glaubhaftmachung eines Fluchtvorbringens zu beurteilen, sondern ob es der Beschwerdeführerin gelungen war, glaubhaft zu machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist zur Erhebung einer Beschwerde einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wie bereits dargelegt, kann es allerdings nicht als unvorhergesehenes Ereignis angesehen werden, wenn man sich nur sporadisch an die als Hauptwohnsitz gemeldete Adresse begibt (worauf die Abmeldung vom GVS-Quartier am 17.04.2018 erfolgte), wenn man trotz des offensichtlichen Umstandes, dass das Zimmer bereits an eine andere Person vergeben worden war (und dies nicht erst bei ihrem letzten Besuch in der Unterkunft), keinen Kontakt zu den Betreuern sucht und wenn man sich auch nicht an die Behörde wendet, um eine neue Abgabestelle bekanntzugeben. Der - wie bereits dargelegt - bereits in der Vergangenheit vorhandene sorglose Umgang mit der Meldeverpflichtung wurde von der Beschwerdeführerin trotz entsprechender Belehrungen durch das BFA beibehalten. Begründete längere Ortsabwesenheiten, wie Urlaube oder stationäre Krankenhausaufenthalte, im relevanten Zeitraum wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Selbst wenn man daher von einem unvorhergesehenen Ereignis ausgehen würde, würde die Beschwerdeführerin ein Verschulden daran treffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.09.2018
Zu I. A) Abweisung der Beschwerde
Das BFA stützte die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.06.2018 auf § 71 Abs. 1 AVG; dazu ist allerdings festzuhalten, dass bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung ist und nicht § 71 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (vgl. VwGH, 28.09.2016, Ro 2016/16/0013 oder auch zuletzt VwGH, 05.12.2018, Ra 2018/20/0441). Dies bedingt allerdings keine inhaltliche Änderung, da § 33 VwGVG dem § 71 AVG nachgebildet ist.
§ 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.
Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Gehindert wird eine Person ebenso durch eine alltägliche Erkrankung wie durch eine Naturkatastrophe, durch eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie durch Gewalteinwendungen von außen. Unvorhergesehen ist aber ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (vgl. VwGH 26.08.1998, 96/09/0093).
Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (vgl. VwGH 15.09.2005, 2004/07/0135).
Zustellungsmängel bilden grundsätzlich keinen Wiedereinsetzungsgrund, weil bei mangelhafter Zustellung die (versäumte) Frist nicht zu laufen beginnt (VwGH, 13.12.2018, Ra 2018/18/0302). Daher ist zunächst zu prüfen, ob der Bescheid vom 25.04.2018 zugestellt wurde.
§ 17 Zustellgesetz lautet
Hinterlegung
(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Nach § 2 Z 4 Zustellgesetz ist "Abgabestelle" die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort. Im gegenständlichen Fall verfügte die belangte Behörde die Zustellung an den im ZMR festgelegten Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin. Aufgrund des Umstandes, dass sie am 27.04.2018 nicht in der Abgabestelle angetroffen wurde, wurde eine Verständigung von der Hinterlegung hinterlassen. Die durch den dritten Satz des § 17 Abs 3 Zustellgesetz normierte Zustellwirkung wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (VwGH, 20.12.2017, Ra 2017/03/0052). Eine solche Abwesenheit (etwa im Sinne eines Urlaubs oder eines stationären Krankenhausaufenthaltes) wurde von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt.
Sohin ist der Zustellvorgang rechtmäßig erfolgt und hat eine Hinterlegung der Postsendung gemäß § 17 ZustG stattgefunden; wenn der Empfänger dennoch keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangt hat, kann diese Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstückes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geeignet sein, einen Wiedereinsetzungsgrund zu begründen, allerdings nur dann, wenn sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt (vgl. etwa VwGH, 29.01.2004, 2001/20/0425 oder VwGH, 13.12.2018, Ra 2018/18/0302).
Wie weiter oben dargelegt wurde, trifft die Beschwerdeführerin allerdings ein Verschulden, welches einen minderen Grad des Versehens übersteigt. Sie war durch die belangte Behörde mehrfach darauf hingewiesen worden, dass sie ihren Verpflichtungen nach dem Meldegesetz nachzukommen hat und dass sie die Änderung einer Abgabestelle sofort bekanntzugeben hat. Dennoch beschränkte sich die Beschwerdeführerin darauf, ihrem Hauptwohnsitz laut ZMR nur gelegentliche Besuche abzustatten und suchte sie dennoch auch keine Kontaktaufnahme mit dem Betreuungspersonal.
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen hat (zB Beschluss des VwGH, 11.09.2013, 2013/02/0152 oder vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0222). Die Beschwerdeführerin hat die erforderliche Sorgfalt aber außer Acht gelassen. Zu prüfen ist auch, ob sie die ihr zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat. In der Regel kann Krankheit nicht von vornherein als Wiedereinsetzungsgrund gewertet werden, vielmehr begründet nur eine die Dispositionsfähigkeit ausschließende Erkrankung einen Wiedereinsetzungsgrund. Soweit in der Beschwerde auf einen psychisch labilen Zustand der Beschwerdeführerin hingewiesen wurde, reicht dies nicht aus, um von einer die Dispositionsfähigkeit ausschließenden Erkrankung auszugehen, da der stationäre Aufenthalt bereits 5 Monate zurücklag und keine aktuelleren Befunde vorgelegt wurden.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass - selbst wenn die Unkenntnis von der Zustellung des Bescheides ein unvorhergesehenes Ereignis darstellen könnte - es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, dem Gericht glaubhaft darzulegen, dass sie die Verständigung der Hinterlegung ohne ihr Verschulden nicht rechtzeitig erhalten hat. Der Eintritt der Fristversäumnis ist im konkreten Fall in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegen. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist der belangten Behörde inhaltlich beizupflichten und war der Beschwerde somit der Erfolg zu versagen.
Wenn die Beschwerdeführerin beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge erkennen, dass für die Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages keine Gebühren anfallen, so ist dazu auszuführen, dass gemäß § 70 AsylG 2005, die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen von den Gebühren befreit sind. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten. Die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen gilt auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Ausnahme von der Gebührenpflicht für Eingaben an die Verwaltungsgerichte gemäß § 1 Abs. 1 BulVwG-EGebV.
Zu I. B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Gericht konnte sich bei seiner Entscheidung auf die angeführte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
3.2. Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.04.2018
Zu II. A) Zurückweisung der Beschwerde
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
§ 32 AVG bestimmt:
§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt
sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung dargelegt - konnte der Bescheid vom 25.04.2018 der Beschwerdeführerin an deren Abgabestelle nicht zugestellt werde, weshalb der Zusteller eine Verständigung über eine Hinterlegung hinterließ.
In dieser Verständigung wird der 27.04.2018 als der Tag genannt, an dem das Dokument erstmals zur Abholung beim Postamt bereitgehalten wird.
Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gilt daher der Bescheid am 27.04.2018 als zugestellt und begann die Rechtsmittelfrist daher am Freitag, dem 27.04.2018, zu laufen.
Unter Berücksichtigung der Frist von vier Wochen, endete die Rechtsmittelfrist am Freitag, dem 25.05.2018 und ist der Bescheid vom 25.04.2018 am 26.05.2018 in Rechtskraft erwachsen.
Die Beschwerde, welche zusammen mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 12.06.2018 bei der belangten Behörde eingebracht wurde, erweist sich sohin als verspätet, sodass die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückzuweisen war.
Zu II. B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Gericht konnte sich bei seiner Entscheidung auf die angeführte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Abgabestelle, Asylverfahren, Bekanntgabepflicht, Beschwerdefrist,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I403.2207730.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.10.2019