TE Bvwg Beschluss 2019/5/10 I422 2218604-1

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Veröffentlicht am 10.05.2019
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Entscheidungsdatum

10.05.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §68 Abs1
BFA-VG §22
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I422 2218604-1/3E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2019, Zl. IFA: 1121583506 VZ INT: 190440487, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA Algerien, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm § 22 Abs. 10 AsylG sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Fremde reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 06.07.2016 unter dem Namen XXXX, dem Geburtsdatum XXXX und der Staatsangehörigkeit Algeriens einen Antrag auf internationalen Schutz, den er ausschließlich mit wirtschaftlichen Fluchtmotiven begründete. Mit Bescheid vom 25.08.2016, Zl. IFA 1121583506/160942251 wurde der Erstantrag des Fremden negativ beschieden und über ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zugleich wurde seine Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt und über ihn ein dreijähriges Einreiseverbot verhängt. Der Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

2. Am 29.09.2016 stellte der Fremde unter Angabe der selben Identität einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Seinen Folgeantrag begründete er damit, dass er in der Westsahara in Marokko gelebt habe und dort schlecht behandelt worden sei. In der Westsahara sehe er keine Zukunft für sich. Der Folgeantrag wurde wegen bereits entschiedener Sache mit Bescheid vom 03.10.2016, Zl. IFA 1121583506/161312272 zurückgewiesen. Der Bescheid erwuchs unbekämpf in Rechtskraft.

3. Mit Bescheid vom 17.04.2018, Zl. 170519275 wurde den Fremden ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, über ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt. Zugleich wurde über ihn im Bescheid ein auf Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. Der Bescheid erwuchs am 16.05.2018 in Rechtskraft.

4. Im Stande der Schubhaft brachte der Fremde am 30.04.2019 unter Angabe des Namens XXXX, dem Geburtsdatum XXXX und der Staatsangehörigkeit Algeriens den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein. Seinen Antrag stützte er auf seinen nach wie vor aufrechten "alten" Fluchtgründe. Er sei Berber und habe in Algerien niemanden.

5. Am 07.05.2019 wurde der Fremde im Beisein seiner Rechtsberatung von der belangten Behörde einvernommen. Neuerlich befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Fremde an, dass er aus der Westsahara, aus Polisario stamme. Er habe dort keine Unterkunft und auch sonst niemanden. Er habe bislang im Lager Samara, Tindouf gelebt. Dorthin könne er nicht zurückkehren.

6. In weiterer Folge wurde gegenüber dem Fremden am 07.05.2019 mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG iVm § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben und die Entscheidung der zuständigen Gerichtsabteilung I422 des Bundesverwaltungsgerichts am 10.05.2019 samt dem Verwaltungsakt vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Fremde ist ein Staatsangehöriger von Algerien. Seine Identität steht mangels Vorliegen identitätsbestätigender Urkunden nicht fest.

Der Fremde ist volljährig, gesund und arbeitsfähig.

Zur Familiensituation des Fremden in Algerien können keine Feststellungen getroffen werden.

Der Fremde verfügt über keine Familienangehörigen und Verwandte in Österreich. Es ist auch kein Privatleben des Fremden in Österreich gegeben. Der Fremde spricht nicht Deutsch. Er geht in Österreich keiner Arbeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er weist keine Integration in Österreich auf.

Der Fremde wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.08.2016, XXXX, wegen der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB, des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB sowie der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Auer von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Der Fremde wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 01.06.2017, XXXX, erneut wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt.

Der erste - mit wirtschaftlichen Motiven begründete - Asylantrag des Fremden wurde mit Bescheid vom 25.08.2016, Zl. IFA 1121583506/160942251 negativ beschieden und über ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und über ihn ein dreijähriges Einreiseverbot verhängt. Die Entscheidung erwuchs unbekämpft in erster Instanz in Rechtskraft.

Der zweite Antrag auf internationalen Schutz des Fremden wurde mit Bescheid vom 03.10.2016, Zl. IFA 1121583506/161312272 wegen bereits entschiedener Sache zurückgewiesen. Zugleich wurde über ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid erwuchs unbekämpft am 30.11.2016 in erster Instanz in Rechtskraft.

Mit Bescheid vom 17.04.2018, Zl. 170519275 wurde über den Fremden ein mit einer Rückkehrentscheidung verbundenes zehnjähriges Einreiseverbot verhängt. Dieser Bescheid erwuchs ebenfalls unangefochten am 16.05.2018 in Rechtskraft.

Dem Fremden droht im Fall seiner Rückkehr nach Algerien keine Verfolgung. Es droht dem Fremden keine Todesstrafe, keine Folter oder menschenunwürdige Behandlung oder Strafe im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat. Eine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung droht dem Fremden nicht. Der Fremden hat seinen Herkunftsstaat - wie bereits in den beiden rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren festgestellt wurde - aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.

Der nunmehrige dritte Folgeantrag wird voraussichtlich abzuweisen sein.

Der Fremde stammt aus einem sicheren Drittstaat. Algerien ist fähig und willens, seine Bürger zu schützen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der festgestellte maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der Verwaltungsakte der belangten Behörde sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Person, seiner Herkunft, seinem Gesundheitszustand sowie zu den Lebensumständen des Fremden in Österreich gründen sich einerseits aus seinen getätigten glaubhaften Angaben in den Verfahren seiner beiden vorangegangenen, rechtskräftig negativ beschiedenen Asylanträge sowie andererseits auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben im gegenständlichen Verfahren vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde vom 07.05.2019.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Fremden leiten sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Fremden ab.

Die Angaben zu den beiden vorangegangenen Asylverfahren des Fremden ergeben sich aus den Akten der belangten Behörde und der Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.

Die maßgeblichen Feststellungen zu den nunmehr vorgebrachten Fluchtgründen des Fremden ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Aussagen vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 30.04.2019 bei der er befragt nach seinen neuen Fluchtgründen angab:

"Der alte Fluchtgrund bleibt aufrecht mein Volk ist eine Minderheit wir sind Berber in Algerien. Ich habe niemanden in Algerien ich habe schon 199 in der Schweiz um Asyl angesucht. Den Status weiß ich nicht. Das sind alle und meine einzigen Fluchtgründe." Auch bei seiner niederschriftlichen Einvernahme bei der belangten Behörde am 07.05.2019 wiederholte er auf die Frage nach den Gründen seines neuerlichen Asylantrages lediglich sein bereits bekanntes Vorbringen: "Ich bin aus der Westsahara, aus Polisario. Dort gibt es Probleme zwischen Marokko und Algerien. Ich habe dort niemanden mehr. Ich habe dort keine Unterkunft und auch sonst niemanden. Ich kann nicht dorthin zurückkehren. Dot habe ich im Lager Samara, Tindouf gelebt.". Demnach steht unzweifelhaft fest, dass der Fremde keine neuen Fluchtgründe hat und seinen Herkunftsstaat lediglich aus wirtschaftlichen Überlegungen verlassen hat.

Die Feststellung, dass Algerien ein sicherer Drittstaat ist und willens und fähig ist, seine Bürger zu schützen, ergibt sich unzweifelhaft aus der Herkunftsstaaten-Verordnung sowie dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Algerien samt den dort publizierten Quellen. Der Fremde hat explizit auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderberichten verzichtet und bringt er keine Anhaltspunkte vor, die eine andere Beurteilung erlauben würden. Die Seriosität der Quellen des Länderinformationsblattes führen zum unzweifelhaften Schluss, dass Algerien ein sicherer Herkunftsstaat ist.

Die Feststellung, dass der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, ergibt sich aus dem mit den Voranträgen identen Fluchtmotiven des Fremden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden unter nachstehenden Voraussetzungen aufheben, wenn der Fremde einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG gestellt hat und kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG vorliegt:

1. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG,

2. der Antrag ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.

Als Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag zu qualifizieren. Im gegebenen Fall hat der Fremde einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG gestellt. Als Staatsangehöriger von Algeriens ist der Fremde ein Drittstaatsangehöriger im Sinne der § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG.

Im gegenständlichen Verfahren sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG gegeben:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2016 wurde der erste Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Algerien rechtskräftig negativ entschieden. Dem Fremden droht keine asylrelevante Verfolgung in Algerien. Mit selbigem Bescheid hat die belangte Behörde auch rechtskräftig einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung einschließlich der Feststellung erlassen, dass die Abschiebung des Fremden nach Algerien zulässig ist und zudem ein über den Fremden ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

Der zweite Antrag des Fremden auf Zuerkennung von internationalen Schutz vom 29.09.2016 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 03.10.2016 zurückgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs ohne Weiteres am 30.11.2016 in Rechtskraft.

Beim gegenständlichen Antrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 30.04.2019 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG und liegt auch kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG vor.

Der gegenständliche dritte Antrag vom 30.04.2019 ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist: Eine allfällige Sachverhaltsänderung wurde in der Ersteinvernahme nicht behauptet. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Fremde an dieselben Fluchtgründe zu haben wie in den beiden rechtskräftigen Asylvorverfahren.

Aus den Länderberichten ergibt sich, dass auch im Hinblick auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat keine maßgebliche Änderung der Lage im Vergleich zum vorangegangenen Bescheid eingetreten ist.

Ein auf das AsylG gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG aus:

Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).

Auch diesbezüglich wurden keine Sachverhaltsänderungen vorgebracht.

Die Abschiebung würde auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK darstellen:

Auch dafür, dass dem Fremden im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und er in die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt. Der Fremde ist volljährig, gesund und erwerbsfähig. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Algerien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zu EMRK ausgesetzt wäre.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Fremden ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK erschlossenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Eine Gefährdung iSd Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK wird vom Fremden nicht vorgebracht. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK hat der Fremde angegeben, in Österreich keine Familie oder familienähnliche Lebensgemeinschaft zu haben. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung kann angesichts seines Aufenthalts in Österreich nicht angenommen werden. Es kann daher auch keine Verletzung seines Rechts auf Privat- oder Familienleben durch eine Abschiebung festgestellt werden.

Auf Grund der aktuellen Länderberichte kann nicht festgestellt werden, dass dem Fremden als Zivilperson durch die Rückkehr nach Algerien eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes erwachsen würde.

Da somit alle Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 07.05.2019 rechtmäßig ist und die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen.

Gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz,
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,
Identität der Sache, Privat- und Familienleben, real risk, reale
Gefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I422.2218604.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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