TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/10 I413 2172917-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.05.2019
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Entscheidungsdatum

10.05.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I413 2172917-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.01.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 02.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass der IS in Mossul einmarschiert sei und es nun keine Sicherheit mehr gebe.

2. Am 24.02.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen. In dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer, befragt zu seinen Fluchtgründen an, er sei im März 2014 Student an einem Tourismuscollege gewesen und habe er drei Studenten täglich mit dem Taxi von zu Hause zur Universität und umgekehrt gebracht. Einer dieser Studenten, XXXX, habe immer wieder über den islamischen Kampf und Islamisten gesprochen. Er habe den Beschwerdeführer immer wieder gefragt, warum er nicht mit den Islamisten gehe, doch habe ihm der Beschwerdeführer nie Gelegenheit gegeben, über das Thema zu sprechen, sondern bloß gesagt, dass er ein friedlicher Mensch sei. An einem Tag habe XXXX gemeint, dass er den Beschwerdeführer töten werde, wenn jemand erfahre, worüber die beiden gesprochen haben. Am 06.06.2014 habe der Beschwerdeführer einen Anruf von XXXX bekommen, welcher in Haft gewesen sei und den Beschwerdeführer damit bedroht habe, ihm den Kopf abzuhacken und seinem Vater als Geschenk anzubieten, sobald er aus der Haft entlassen werde. Nach diesem Anruf habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben gehabt und sei er zu Freunden gezogen, wo er ca. zwei Monate geblieben sei. Nach dem Einmarsch des IS seien alle Häftlinge freigelassen worden, auch XXXX. Am 20.06.2014 sei XXXX mit weiteren acht Personen bewaffnet beim Beschwerdeführer zu Hause gewesen um diesen zu suchen. Sie seien mehrmals zu ihm nach Hause gekommen, weshalb der Beschwerdeführer beschlossen habe, sein Heimatland zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe Mossul illegal verlassen müssen, weil sein Name bei den Kontrollposten bekannt gewesen sei. Das letzte Mal, als XXXX zum Haus des Beschwerdeführers gekommen sei, habe er dessen Mutter getötet und zum Vater des Beschwerdeführers gesagt: "Sobald ich deinen Sohn sehe, werde ich ihn töten."

3. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage (Spruchpunkt IV.).

4. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 20.09.2017 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene vollumfängliche Beschwerde vom 04.10.2017 (bei der belangten Behörde eingelangt am 04.10.2017), mit welcher der Beschwerdeführer die Anträge stellte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ihm den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären; in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

5. Mit Schriftsatz vom 05.10.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 10.10.2017, legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

6. Am 22.01.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger des Irak, stammt aus Mossul und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich und hält sich seit (mindestens) 02.06.2015 im österreichischen Bundesgebiet auf.

Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus seinem Vater, seinem Bruder und seiner Schwester lebt im Irak. Es können keine Feststellungen zur Mutter des Beschwerdeführers getroffen werden. In Österreich ist der Beschwerdeführer mit der aus Ghana stammenden XXXX verlobt; sie leben allerdings nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Der Beschwerdeführer besuchte insgesamt 12 Jahre lang die Schule und arbeitete danach im Tourismus und als Taxifahrer. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung im Irak hat er eine Chance auch hinkünftig im irakischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.

Er geht in Österreich einer regelmäßigen Beschäftigung als Friseur und Perückenmacher nach und bezieht keine Leistungen mehr von der staatlichen Grundversorgung. Seit 01.09.2018 ist er unbeschränkt haftender Gesellschafter der XXXX, einer im Firmenbuch unter der Firmenbuchnummer XXXX eingetragenen Offenen Gesellschaft im Bereich "Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk), eingeschränkt auf Herrenfriseur". Er ist seit September 2018 selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer spricht gut Deutsch, er spielte bis zu einer Knieverletzung Fußball in unterschiedlichen Vereinen; derzeit geht er ins Fitnessstudio. Weiters war er auch ehrenamtlich tätig und hat diverse Kurse besucht. Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale auf.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung im Irak verfolgt wird oder er aufgrund vorgenannter Gründe eine Verfolgung ernstlich befürchten muss.

Der Beschwerdeführer wurde oder wird nicht vom Islamischen Staat (IS) bedroht und dieser möchte ihn auch nicht töten.

Vielmehr verließ der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wirschaftlichen Gründen.

Im Falle seiner Rückkehr in den Irak droht dem Beschwerdeführer weder Folter, noch unmenschliche Bestrafung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe. Es droht ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Gefahr durch einen bewaffneten zwischenstaatlichen oder innerstaatlichen Konflikt in seiner körperlichen Integrität oder seinem Leben gefährdet zu werden, wenn er in den Irak zurückkehrt.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage im Irak:

Am 10.06.2014 eroberten radikale Islamisten, organisiert unter dem Dach des ISIL - Islamic State of Iraq and Levante (später ISIS, dann IS) - die Millionenstadt Mossul (Ninive-Ebene), darunter das Regierungsgebäude, den Mossul International Airport und alle Polizei und Militärbasen. Kurz darauf fielen auch weite Teile der Ninive-Ebene unter die Kontrolle der Islamisten. In der südwestlich von Mossul gelegenen Provinz Anbar konnten die Islamisten schon seit Anfang des Jahres eine Operationsbasis errichten und den Vormarsch in den irakischen Norden planen. Ihr Ziel war es, einen islamischen Gottesstaat in weiten Teilen Syriens und des Irak zu errichten. In Mossul wurde eine historische Kirche in Brand gesetzt. Mit der Einnahme von Polizeistationen und Militärbasen konnten die Kämpfer des IS schwere Waffen und Munition beschlagnahmen.

Nach ihrem Einmarsch in Mossul markierten Angehörige der IS-Truppen die Besitztümer von Minderheiten und fordern eine "Jihad-Steuer" von den wenigen verbliebenen Einwohnern. Dabei gerieten die christlichen Assyrer und Yeziden unter Druck und wurden zu Binnenflucht getrieben. In den Länderinformationen scheint nicht auf, dass muslimische Araber, darunter solche sunnitischer Glaubensrichtung, von den Angehörigen des IS unter Druck gesetzt oder gar vertrieben worden wären.

Quellen:

BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Letzter Zugriff am 25.10.2018) Zentralverband der assyrischen Vereinigungen in Deutschland und Europäische Sektionen e.V., Dokumentation: Verfolgung und Vertreibung der assyrischen Christen im Nordirak 2014

(https://zavd.de/wp-content/uploads/2015/12/ZAVD-Dokumentation-Ereignisse-Irak-2014.pdf [Abfrage 25.10.2018]).

Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mossul der Provinz Ninava gekennzeichnet. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die seit dem Jahr 2014 währenden kriegerischen Ereignisse im Irak brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile, sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Seit dem Jahr 2014 wurden über drei Millionen Binnenvertriebene und über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert.

Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogenannten Popular Mobilisation Forces (PMF), mit Unterstützung durch die alliierten ausländischen Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw seines "Kalifats" in der Stadt Mossul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze. Ab November 2016 wurden die Umgebung von Mossul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris sukzessive wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mossul eingekesselt. Der sunnitische IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren.

Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mossul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mossul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tal Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave um Hawija südwestlich von Kirkuk, doch gab der Premierminister AL-ABADI im Dezember 2017 bekannt, dass der IS, auch in diesen Gebieten, besiegt sei. Seitdem befindet sich der IS in einem taktischen Wandel, indem er sich auf die ländlichen Regionen des Landes fokussiert und dort versucht die Kontrolle zurückzuerlangen. Zugleich verstärkt er seine Konfrontation mit Sicherheitskräften (Joel Wing 3.7.2018). Im September 2018 fanden IS-Angriffe vermehrt in Bagdad statt, wobei eine Rückkehr zu Selbstmordanschlägen und Autobomben festzustellen ist (Joel Wing 6.10.2018). Mit Stand Oktober 2018 waren irakische Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang, mit dem Ziel, eine Etablierung des IS zu verhindern und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Betreffend vormals von IS kontrollierte ländliche Gebiete, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu IS-Angriffen (CRS 4.10.2018; vgl. ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018) und zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 4.10.2018). Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. In vielen dieser ländlichen Gebiete wenig staatliche Präsenz gibt und die Bevölkerung eingeschüchtert wird (Joel Wing 6.10.2018). Sie kooperiert aus Angst nicht mit den Sicherheitskräften. Im vergangenen Jahr hat sich der IS verteilt und in der Zivilbevölkerung verborgen. Kämpfer verstecken sich an den unzugänglichsten Orten: in Höhlen, Bergen und Flussdeltas. Der IS ist auch zu jenen Taktiken zurückgekehrt, die ihn 2012 und 2013 zu einer Kraft gemacht haben: Angriffe, Attentate und Einschüchterungen, besonders nachts. In den überwiegend sunnitischen Provinzen, in denen der IS einst dominant war (Diyala, Salah al-Din und Anbar), führt die Gruppe nun wieder Angriffe von großer Wirkung durch (Atlantic 31.8.2018).

Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in BAGDAD und anderen Städten im Südirak und im Zentralirak seine - wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte - Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren.

Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt Kirkuk betreffend. Zuletzt kam es zu einer Besetzung dieser Region sowie weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze durch die irakische Armee und der Zentralregierung nahestehende Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen. Eine Einreise in die drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion ist angesichts eines Luftraumembargos der Nachbarstaaten Türkei und Iran gegen die kurdische Regionalregierung auf direkte Weise aktuell nur auf dem Landweg möglich.

Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz Basra, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in Anbar und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte zuletzt eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte.

Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad war im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die genannten Ereignisse. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten, um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten nicht, ebenso auch nicht in Bezug auf die Säuberung von ethnischen oder religiösen Gruppierungen bewohnte Gebiete.

Polizisten, Soldaten, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Intellektuelle, Richter, Rechtsanwälte und alle Mitglieder des Sicherheitsapparats zählen im Irak zur gefährdeten Berufsgruppe. Es wird auch berichtet, dass Extremisten und bewaffnete Gruppen Angriffe auf Künstler, Poeten, Schriftsteller und Musiker verübt hätten (USDOS 3.3.2017). Dass in BAGDAD im Zeitraum von Anfang 2014 bis laufend gezielt Angriffe auf Sportler verübt worden wären, ist in den Länderberichten nicht erwähnt.

Nach der Verfassung des Irak ist das Recht auf freie Meinungsäußerung gewährleistet, sofern die Äußerung nicht die öffentliche Ordnung oder die Moral verletzt, Unterstützung für die Baath-Partei ausdrückt oder das gewaltsame Verändern der Staatsgrenzen befürwortet. Der größte Teil der Einschränkungen dieses Rechts kommt durch Selbstzensur auf Grund von glaubhafter Furcht vor Repressalien durch die Regierung, politische Parteien, ethnische und konfessionelle Kräfte, terroristische und extremistische Gruppen oder kriminelle Banden zustande (USDOS 3.3.2017).

Die Verfassung vom 15.10.2005 (Art. 38 C und 39) normiert ausdrücklich die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung und stellt die nähere Ausgestaltung durch ein Gesetz in Aussicht, das es aber noch nicht gibt. Im Alltag wird die Versammlungs- und Meinungsfreiheit durch das seit dem 7.11.2004 geltende "Gesetz zur Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit" eingeschränkt, das u. a. die Verhängung eines bis zu 60-tägigen Ausnahmezustands ermöglicht. Die wöchentlichen Demonstrationen gegen Korruption seit August 2015 bis in die zweite Jahreshälfte 2016 konnten weitgehend ungestört stattfinden (AA 7.2.2017). Die meisten der Demonstrationen im Süden waren von massiver Sicherheitspräsenz begleitet und waren friedlich (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

-

BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Letzter Zugriff am 25.10.2018)

-

Musings on Iraq, 2017 Security in Iraq in Review Defeat of the Islamic State on the Battlefield, 03.01.2018, http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2018/01/2017-security-in-iraq-in-review-defeat_3.html (Letzter Zugriff am 25.10.2018)

-

Schwedische Einwanderungsbehörde, The Security Situation in Iraq:

July 2016 - November 2017, 18.12.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1420556/1226_1514470370_17121801.pdf (Letzter Zugriff am 25.10.2018).

Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Zur Jahresmitte 2014 tauchten vermehrt gefälschte Visaetiketten auf. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden (AA 7.2.2017).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf, letzter Zugriff am 25.10.2018.

Anlassbezogen ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Bedrohung bzw Verfolgung durch den IS ausgesetzt gewesen wäre. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass es ihm - bei Wahrunterstellung einer asylrelevanten Verfolgung - verwehrt gewesen wäre, eine innerstaatliche Fluchtalternative zu wählen. Aus dem soeben festgestellten kommt hinzu, dass sich aufgrund der Ausschaltung des IS die Sicherheitslage im Irak auch deutlich entspannt hat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Beschwerde und in den angefochtenen Bescheid, in den vorgelegten Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zum Irak sowie durch Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.01.2019.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, Herkunft, Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Protokoll vom 04.06.2015) und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.01.2019. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des vorgelegten Personalausweises, Führerscheins und Staatsbürgerschaftsnachweises zweifelsfrei fest.

Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, basiert auf seinen diesbezüglich glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2019 und aufgrund des dort persönlich gewonnenen Eindrucks durch den erkennenden Richter.

Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers und zum Beginn seines Aufenthalts in Österreich beruhen auf seinen Aussagen im Zuge der Erstbefragung am 04.06.2015 und vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.01.2019.

Die Feststellungen zur Familie des Beschwerdeführers basieren auf seinen diesbezüglich glaubhaften Aussagen im Rahmen der der Erstbefragung am 04.06.2015 und vor der belangten Behörde am 24.02.2017. Danach steht zweifelsfrei fest, dass die Familie nach wie vor im Irak lebt. Die Negativfeststellung bezüglich der Mutter des Beschwerdeführers beruht auf der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 24.02.2017 im Zusammenhang mit seiner Fluchtgeschichte erwähnt, dass seine Mutter getötet worden sei; diesbezügliche Dokumente konnte er nicht vorlegen (Protokoll vom 24.02.2017, S. 3). Dass er in Österreich eine Lebensgemeinschaft führt, darüber hinaus aber keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen in Österreich verfügt, geht aus seiner diesbezüglichen Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.01.2019 zweifelsfrei hervor.

Die Feststellungen zu seinem Bildungs- und Berufswerdegang basieren auf den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Ersteinvernahme (Protokoll vom 04.06.2015, Seite 1) und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Protokoll vom 22.01.2019, S. 6, 12). Danach steht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeiten als Taxifahrer im Irak und durch seine Arbeit als Frisör in Österreich Erfahrungen am Arbeitsmarkt sammeln konnte und daher eine Chance hat, auch hinkünftig im irakischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht vorbestraft ist, beruht auf dem vom Bundesverwaltungsgericht erhobenen Strafregisterauszug.

Dass der Beschwerdeführer bis zum 01.09.2018 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezog, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erhobenen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung von vorübergehender Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. Die Feststellung zu seiner Arbeit und seiner Funktion als unbeschränkt haftender Gesellschafter der XXXX beruht auf dem im Akt als Beilage ./E einliegenden Beschlusses des LG XXXX vom 03.09.2018 und dem als Beilage ./F im Akt einliegenden Auszug aus dem "Gewerbeinformationssystems Austria" vom 05.10.2018. Die Feststellung zu seiner Selbsterhaltungsfähigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zwar ein schwankendes, aber regelmäßiges Gehalt durch seine Arbeit im XXXX als Frisör ins Verdienen bringt und keine Grundversorgung oder sonstige staatliche Leistungen in Anspruch nimmt.

Die Feststellung zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruht auf den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers und den vorgelegten Urkunden (Beilage ./B: Teilnahmebestätigung an einer außerordentlichen Spracherwerbsmaßnahme für AsylwerberInnen in Grundversorgung der Caritas-Akademie Diözese Graz Seckau vom 06.09.2016, Beilage ./L: Bestätigung Erste-Hilfe-Grundkurs des ÖRK vom 02.08.2017, Beilage ./M: Praktikumsbestätigung vom 27.06.2016). Der erkennende Richter konnte sich in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2019 auch einen Eindruck von den guten Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers verschaffen.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Bei seiner Ersteinvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.06.2015 gab der Beschwerdeführer als Grund für seine Flucht aus dem Irak lediglich an, dass der IS in seiner Heimatstadt Mossul einmarschiert sei und es deshalb keine Sicherheit mehr gebe. Eine konkrete, seine Person betreffende Verfolgung brachte er nicht vor.

Erst bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 24.02.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, von einem gewissen XXXX telefonisch bedroht worden zu sein; dieser XXXX suche auch immer wieder das Haus seiner Eltern auf, und drohe, den Beschwerdeführer umzubringen, sobald er ihn finde. XXXXhabe am 13.03.2016 die Mutter des Beschwerdeführers getötet. Diesen Fluchtgrund machte der Beschwerdeführer auch bei seiner mündlichen Einvernahme vor dem erkennenden Gericht geltend. Bei Wahrunterstellung dieses Fluchtgrundes handelt es sich hierbei allerdings um eine Privatverfolgung und liegt somit kein asylrelevanter Fluchtgrund vor.

Wenn der Beschwerdeführer vom erkennenden Richter nach den Drohanrufen von XXXX gefragt wird, antwortet der Beschwerdeführer knapp und erzählt die Telefonate ohne stichhaltige Angaben und Realkriterien, weshalb das gesamte Vorbringen als konstruiert und unglaubhaft anzusehen ist. Es ist für das erkennende Gericht auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht mehr wisse, was er während des Anrufes gemacht habe; es ist wohl davon auszugehen, dass jemandem Umstände, die vor und nach einem so einschneidenden Erlebnis wie einem Drohanruf stattgefunden haben, im Gedächtnis bleiben und man sich an Details rund um dieses Ereignis erinnern kann. Außerdem verstrickt sich der Beschwerdeführer in Widersprüche, wenn er zuerst behauptet, nach diesem Vorfall keinen Kontakt mit seiner Familie gehabt zu haben und gleich darauf vorbringt, von seinem Vater erfahren zu haben, dass nach ihm gesucht werde. Der Beschwerdeführer vermochte diesen Widerspruch auch nicht logisch aufzuklären (Protokoll vom 22.01.2019, S. 7f.). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer von der angeblichen Suche nach ihm - bei Wahrunterstellung - nur über seinen Vater, also vom "Hörensagen" erfahren hat und nie persönlich einer Verfolgungshandlung ausgesetzt war.

Die gesamte vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung durch XXXX erscheint daher dem Bundesverwaltungsgericht konstruiert und unglaubhaft.

Der Beschwerdeführer konnte auch nicht schlüssig aufzeigen, weshalb ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden wäre. Es wäre ihm nämlich möglich gewesen, innerhalb des Irak einen anderen Ort aufzusuchen, hätte er sich von XXXX bedroht gefühlt. Die Frage, weshalb er keinen anderen Ort im Irak aufgesucht habe, wo er hätte sicher sein können, beantwortete der Beschwerdeführer lediglich mit Gegenfragen: "Wohin soll ich gehen? Nach Bagdad? Bei wem soll ich wohnen? Überall gibt es Explosionen, Entführungen und Menschen werden getötet. Ich bin Sunnit, ich würde getötet werden. [...]"

Damit erklärt der Beschwerdeführer keineswegs, weshalb er tatsächlich nicht innerhalb vom Irak einen sicheren Ort gefunden hätte. Vielmehr zeigt er deutlich auf, was sein wahrer Beweggrund war, den Irak zu verlassen: Es ist ihm darum gegangen, seine Zukunft zu sichern und sich beruflich in Europa zu verfestigen. Diesen Eindruck vermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.01.2019 ausgesprochen überzeugend, da er auch aussagte, nicht mehr in den Irak zurückkehren zu wollen, da er seine Eltern verloren habe (Protokoll vom 22.01.2019, S. 9) und weiters angab, dreieinhalb Jahre in Österreich verbracht und sich integriert zu haben, weshalb er nicht mehr in den Irak zurückkehren könne (Protokoll vom 22.01.2019, S 10). Im Rahmen seiner Stellungnahme zur allgemeinen Lage im Irak meinte er, dass er nur ein Bleiberecht wolle, damit er weiterarbeiten könne. Er warte schon dreieinhalb Jahre und wenn er negativ bekomme, habe er dreieinhalb Jahre seines Lebens verloren (Protokoll vom 22.01.2019, S 11), womit er dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber den persönlichen Eindruck vermittelte, ein moralisches Recht zu haben, in Österreich dauerhaft zu bleiben. Diese Beweggründe des Beschwerdeführers zeigen deutlich auf, dass es ihm nicht darauf ankommt, internationalen Schutz vor Verfolgung in seinem Herkunftsstaat, sondern nur Arbeit und wirtschaftliche Sicherheit zu erhalten.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer acht Monate lang in der Türkei verbrachte, wo seinen eigenen Angaben zufolge auch sein Bruder lebe. Obwohl er in der Türkei nicht verfolgt worden sei, ist der Beschwerdeführer nach Österreich gekommen, da er "gehört habe, dass es in Österreich besser ist. Ich kann arbeiten. Für meine Zukunft ist es besser. [...]" Weiters sagte der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Richter aus: "Die Sicherheit, die ich hier erlebt habe, die Arbeit, die ich hier machen kann, diese Gründe sind es, warum ich nicht mehr im Irak leben kann. [...]" Und weiter: "Ich will nur ein Bleiberecht, hier arbeiten, für mich sorgen und mich weiterentwickeln. [...] Ich werde heiraten und mein Leben weiterführen, ich will keine weiteren Jahre verlieren. Um ehrlich zu sein, ich kann nicht mehr warten. Ich warte ständig und dann bekomme ich einen negativen Bescheid, dann verliere ich alles, was ich bisher gemacht habe. [...]" (Protokoll vom 22.01.2019, S. 9 ff.).

Insgesamt konnte das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung somit den persönlichen Eindruck gewinnen, dass es dem Beschwerdeführer nicht darum geht, sich vor Verfolgung oder befürchteter Verfolgung im Irak zu schützen, sondern um rein wirtschaftliche Motive, nämlich darum, seine persönliche Zukunft und seine berufliche Karriere zu verbessern. Aus diesen Gründen waren die gegenständlichen Feststellungen zu treffen.

Die Feststellung zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Irak ergibt sich aus dessen Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung und aus dem Protokoll vom 24.02.2017 der belangten Behörde. Aus seinen diesebezüglichen Aussagen ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass der Beschwerdeführer Folter, erniedrigende Bestrafung oder Behandlung oder die Todesstrafe bei Rückkehr in den Irak zu befürchten hätte. Sein unglaubhaftes Fluchtvorbringen vermag an dieser Würdigung nicht zu ändern. Der Beschwerdeführer vermeint vor der belangten Behörde mit Sicherheit von Leuten von XXXX getötet zu werden, die gut vernetzt seien (Protokoll vom 24.02.2017 S 8). Diese Befürchtung ist nicht glaubhaft, zumal - wie oben ausgeführt - die Bedrohung durch XXXX als nicht glaubhaft anzusehen ist, womit auch die behauptete Bedrohung als unglaubhaft zu werten ist. Zudem vermochte der Beschwerdeführer keine glaubhaften Angaben dazu machen, warum nach Jahren der Abwesenheit eine solche Todesdrohung bestehen sollte. Der Beschwerdeführer ist keine Person von öffentlicher Bedeutung, an welche auch noch Jahre nach deren Weggang noch Erinnerungen wahrscheinlich wären. Dies scheint der Beschwerdeführer selbst einzubekennen, wenn er auf die Frage, was er im Falle einer Rückkehr in den Irak erwarte, vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr die Todesdrohung durch XXXX angab, sondern nur mehr eher allgemein meinte, dass er sterben werde, wie seine Eltern, die in diesem Krieg vor ihm gestorben seien (Protokoll vom 22.01.2019, S 9). Auch diese Befürchtung erscheint angesichts des aktuellen Länderinformationsblattes nicht gerechtfertigt, da ein Krieg nicht mehr im Irak tobt. Der IS ist besiegt und das frühere Gebiet des IS weitgehend befriedet, wenn es auch weiterhin zu Anschlägen und vereinzelten Gefechten - vor allem in den ländlichen Regionen, wo die Staatsmacht schwach ist - kommen kann. Es ist zwar die Sicherheitslage nach dem Länderinformationsblatt nicht mit der in Österreich zu vergleichen, jedoch kann zusammengefasst dem Länderinformationsblatt nicht entnommen werden, dass gleichsam jeder, der in den Irak zurückkehrt zwingend durch bewaffnete Auseinandersetzungen getötet wird. Vielmehr ist aufgrund der Länderfeststellungen davon auszugehen, dass Rückkehrer in den Irak nicht aufgrund eines bewaffneten Konfliktes in ihrer persönlichen Integrität oder in ihrem Leben beeinträchtigt werden, was letztlich auch durch die hohe Zahl an freiwilligen Rückkehrern in den Irak auch faktisch bestätigt wird.

2.4. Zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für den Irak samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat im Irak ergeben sich somit zweifelsfrei aus den im aktuellen Länderinformationsblatt angeführten Quellen und den im Rahmen der getroffenen Feststellungen angeführten Quellen. Demzufolge konnte festgestellt werden, dass der IS nicht mehr gegenwärtig ist.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Auf Basis der vorzitierten, unbestrittenen Quellen und Berichten ergibt sich, wie bereits oben ausgeführt, eine deutliche Entspannung der Sicherheitslage und der allgemeinen Lage im Irak. Es ist von einem Konsolidierungsprozess der Ordnung im Irak nach Ausschaltung des IS und Etablierung erster Schritte einer politisch wie ethnisch ausgewogeneren Regierung im Irak auszugehen, sodass die allgemeine Lage, die Sicherheitslage, aber auch die humanitäre und wirtschaftliche Lage im Irak nicht mehr mit der Situation zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vergleichbar ist. Daher ist davon auszugehen, dass eine in den Irak zurückkehrende Person nicht aufgrund der Lage im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe, der Todesstrafe oder einem bewaffneten innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt ausgesetzt ist. Es war daher die diesbezügliche Feststellung zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Im gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Der Beschwerdeführer gibt in seiner Ersteinvernahme am 04.06.2015 befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass der IS in Mossul einmarschiert sei und es deshalb keine Sicherheit mehr gebe. Der Beschwerdeführer behauptete somit keine persönliche Verfolgung. In seiner niederschriftlichen Einvernahme am 24.02.2014 gab er befragt zu seinen Fluchtgründen an, von einem Mann namens XXXX damit bedroht worden zu sein, dass dieser dem Beschwerdeführer "den Kopf abhacken und [dem Vater des Beschwerdeführers] als Geschenk anbieten" werde. Hiermit machte der Beschwerdeführer ausschließlich eine Privatverfolgung durch XXXXgeltend, welche nicht glaubhaft ist. Es ist aber erforderlich, dass der Beschwerdeführer Fluchtgründe im Sinne der GFK glaubhaft macht, damit gemäß § 3 Abs. 1 AsylG dem Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten stattgegeben werden könnte. Zu Recht hat die belangte Behörde diesen Antrag abgewiesen, weil keine solche Gründe glaubhaft gemacht wurden. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden wäre, weshalb selbst in dem Fall, dass der Beschwerdeführer einen asylrelevanten Fluchtgrund glaubhaft gemacht hätte, gemäß § 3 Abs 3 Z 1 AsylG abzuweisen gewesen wäre.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Rechtslage

Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs 1 AsylG ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit. a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit c]) zu erleiden (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).

Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. c der Statusrichtlinie sind gegeben, wenn es sich erstens um eine Schadensgefahr allgemeinerer Art handelt - der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad der Gewalt hat ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder Region Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 35). Zweitens muss diese Situation ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit der subsidiären Schutz beantragenden Person anzusehen sein (vgl EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 37 und 39 ua).

Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. b Statusrichtlinie für einen ernsthaften Schaden in Form von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat erfordern dessen Verursachung durch das Verhalten Dritter (Akteure). Sind solche Schäden Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, ist dagegen subsidiärer Schutz nicht zu erteilen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unter Berufung auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus Gründen des Art 3 EMRK nicht abgeschoben werden kann, bedeutet hingegen nicht, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mHa EuGH 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj).

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Dem Beschwerdeführer droht im Irak keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Art 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Art 3 EMRK - was im Irak aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die im Irak leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers kein stichhaltiger Grund dafür dar anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich in Gefahr liefe, die Todesstrafe, Hinrichtung, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder eine sonstige Bestrafung zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Irak ausgesetzt zu sein. Nachdem der Beschwerdeführer selbst angibt, nie ernstliche Probleme mit den Behörden des Irak gehabt zu haben und auch keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welcher zu der Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder Bestrafung des Antragstellers im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Art 15 der Statusrichtlinie auszuschließen. Ein bewaffneter Konflikt besteht im Irak ebenfalls nicht und konnte, wie oben näher ausgeführt, auch festgestellt werden, dass der IS nicht mehr gegenwärtig ist. Zwar ist es so, dass im Irak die Sicherheitslage nicht mit der österreichischen vergleichbar ist, jedoch erreichen die nach dem Länderinformationsblatt für den Irak vorgekommenen Bombenanschläge und Attentate nicht ein so hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak alleine durch seine Anwesenheit im Gebiet des Irak tatsächlich in Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation im Irak und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt im Irak betroffen wäre. Daher ist auch diese Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht erfüllt. Eine Gefahr eines ernsthaften Schadens durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Beschwerdeführers im Irak liegt ebenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer gehört weder einer Bevölkerungsgruppe an, die im Irak allgemein einer besonderen Gefahr ausgesetzt worden wäre, noch liegen individuelle Bedrohungen, die dazu führen könnten, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr in den Irak einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt worden wäre.

Ganz allgemein besteht im Irak derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 oder Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine diesbezüglichen Umstände bekannt geworden. Es ergeben sich auch aus dem Länderinformationsblatt für den Irak keine Gründe, die es naheliegen würde, dass bezogen auf den Beschwerdeführer, ein reales Risiko gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung oder Strafe bzw der Todesstrafe besteht.

Damit erweist sich die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen war.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III., erster Teil des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Rechtslage

Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des ersten Teiles des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen war.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III., zweiter Teil des angefochtenen Bescheides):

3.4.1. Rechtslage

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Ab

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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