TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/13 W192 2151029-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.05.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

13.05.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §69 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W192 2151029-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2017, Zahl: 517221901-170039826, zu

Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. iVm § 69 Abs. 2 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen Georgiens, wurde mit rechtskräftigem Bescheid der damals zuständigen Bundespolizeidirektion vom 11.11.2010 gemäß §§ 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und Z 2 iVm 66 FPG (in der damals geltenden Fassung) ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen. Zuvor war gegen den Beschwerdeführer, welcher im Jahr 2003 illegal nach Österreich gelangt war und infolge Einbringung eines Asylantrages unter einer Aliasidentität den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt bekommen hatte, gemeinsam mit der Aberkennung jenes Status eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet ausgesprochen worden (vgl. hierzu die rechtskräftige Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 24.03.2010). Dem Ausspruch des Aufenthaltsverbotes lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt sechs rechtskräftige Verurteilungen wegen der Begehung von Vermögensdelikten unterschiedlicher Qualifikationen sowie wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften aufgewiesen hatte. Da sich im Verhalten des Beschwerdeführers eine erhebliche Gefahr für den Schutz fremden Eigentums manifestiert hätte, habe sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes trotz der vorgebrachten privaten Bindungen im Bundesgebiet zu seiner Lebensgefährtin und deren Kindern als zulässig erwiesen.

2. Am 17.04.2011 wurde der Beschwerdeführer erstmals auf dem Luftweg nach Georgien abgeschoben.

Am 22.07.2011 wurde der Beschwerdeführer beim illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten, festgenommen und in Folge der Verhängung von Schubhaft in die Slowakei, wo er im Vorfeld der Einreise nach Österreich einen Asylantrag gestellt hatte, rücküberstellt.

Am 18.11.2011 wurde der Beschwerdeführer, nachdem er mit Einbruchswerkzeug im Bundesgebiet betreten worden war, abermals festgenommen und in eine Justizanstalt eingeliefert. Nach seiner Entlassung wurde der Beschwerdeführer am 19.06.2012 abermals in die Slowakei abgeschoben.

Am 16.10.2012 wurde der Beschwerdeführer erneut im Bundesgebiet festgenommen und die Schubhaft über ihn verhängt. Der Beschwerdeführer flüchtete im Vorfeld der geplanten Abschiebung aus dem Polizeianhaltezentrum über die Mauer des Spazierhofes und wurde in der Folge durch ein Landesgericht zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben.

3. Mit am 12.07.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangtem Schriftsatz stellte der der Beschwerdeführer durch seinen nunmehrigen Rechtsvertreter den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des zuvor dargestellten Aufenthaltsverbotes. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass eine negative Zukunftsprognose angesichts des Umstandes, dass die letzte Verurteilung mittlerweile bereits annähernd sieben Jahre zurückliegen würde, die zugrunde gelegenen Straftaten zudem keine besondere Schwere aufgewiesen hätten und der Beschwerdeführer mittlerweile einen Drogenentzug durchgeführt hätte, nicht mehr aufrecht erhalten werden könne. Die bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes bestandenen Bindungen zu seiner im Bundesgebiet aufhältigen Lebensgefährtin und deren drei Kindern seien nach wie vor aufrecht. Zum Beleg der vorliegenden engen Beziehungen sowie des Umstandes, dass die Partnerin des Beschwerdeführers über eine ortsübliche Unterkunft verfüge und einer Erwerbstätigkeit nachginge, wurde auf beiliegend übermittelte Unterlagen verwiesen. Unter Würdigung all dieser Aspekte zeige sich, dass eine Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes, auch in Bezug auf das zu berücksichtigende Kindeswohl, nicht mehr geboten wäre.

4. Mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter am 13.01.2017 zugestellten Schreiben wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon ausginge, dass die Voraussetzungen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, nach wie vor vorlägen, zumal der Beschwerdeführer das Fremdenpolizeigesetz mehrfach übertreten hätte und zudem neuerlich gerichtlich zur Anzeige gebracht worden wäre.

Im Rahmen einer bezugnehmenden Stellungnahme vom 10.02.2017 führte der Beschwerdeführer aus, er bekenne sich zu seinen Vorstrafen, es würden jedoch seit der zuletzt erfolgten Verurteilung im Jahr 2009 keine weiteren strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen bekannt sein.

5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid vom 11.11.2010 erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie dem Beschwerdeführer gemäß § 78 AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 binnen vier Wochen auferlegt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde ausgeführt, dass die familiäre und private Situation des Beschwerdeführers seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes keine Änderung erfahren hätte und von einem seitherigen Wohlverhalten seiner Person nicht gesprochen werden könne. Dieser sei mehrfach illegal ins Bundesgebiet zurückgekehrt und jeweils infolge der Verhängung von Schubhaft abgeschoben worden; zuletzt habe er eine Abschiebung durch Flucht aus dem Polizeianhaltezentrum verhindert. Es hätten keine Umstände festgestellt werden können, welche eine Aufhebung oder Verkürzung des Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würden.

6. Mit am 17.03.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangtem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des dargestellten Bescheides. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde eine vollständige Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers unterlassen hätte. Die strafrechtlichen Verurteilungen seien unbestritten, es sei jedoch zu berücksichtigen, dass diese in Zusammenhang mit einer zwischenzeitlich überwundenen Suchtgiftabhängigkeit gestanden hätten und die letzte Verurteilung acht Jahre zurückliege. Im Übrigen habe die Behörde eine Berücksichtigung der familiären und privaten Interessen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und ihrer minderjährigen Tochter unterlassen. Zum Beweis der im Bundesgebiet bestehenden engen familiären Bindungen werde die Einvernahme der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers beantragt.

7. Mit Schreiben vom 23.03.2017 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in welcher angemerkt wurde, dass der Beschwerdeführer am 24.09.2016 wegen des Verdachtes des Einbruchsdiebstahls durch die Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht worden wäre, am 15.03.2017 trotz des vorliegenden Aufenthaltsverbotes im Bundesgebiet aufgegriffen worden sei und sich derzeit in Schubhaft befände.

8. Am 23.03.2017 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

Im Rahmen einer Nachreichung zur Beschwerdevorlage wurden am 25.09.2017 ein Abschlussbericht einer Landespolizeidirektion sowie die Niederschrift einer am 24.09.2016 erfolgten Vernehmung des Beschwerdeführers als Beschuldigter übermittelt.

9. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.09.2018 wurde das gegenständliche Verfahren der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen Georgiens, dessen Identität nicht zweifelsfrei feststeht, wurde, nachdem er im Jahr 2003 illegal ins Bundesgebiet gelangt war, am 12.02.2004 durch das Bundesasylamt der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid vom 23.09.2005 stellte das Bundesasylamt fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 1997 zulässig sei und widerrief gemäß § 15 Abs. 2 AsylG die mit Bescheid vom 12.02.2004 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung. Unter einem wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 15 Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.03.2010 zu Zahl D9 264841-0/2008/17E wurde die Beschwerde in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 AsylG 2005 gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sowie § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Seit diesem Zeitpunkt lag keine Berechtigung des Beschwerdeführers zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet vor.

1.2. Das Strafregister der Republik Österreich weist folgende Eintragungen auf:

1. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 13.01.2004 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Hehlerei und des versuchten Diebstahls nach den §§ 164 Abs. 2 und 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Wochen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

2. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 25.02.2005, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Unterschlagung und des versuchten Diebstahls nach den §§ 134 Abs. 1 und 15, 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.

3. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 04.11.2005 wurde der Beschwerdeführer wegen Entwendung gemäß § 141 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Tagen verurteilt.

4. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 10.05.2006 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 1. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

5. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 17.03.2009, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den §§ 27 Abs. 1 Z 1 und 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt.

6. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 28.10.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt.

7. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 29.03.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt.

1.3. Mit Bescheid der damals zuständigen Bundespolizeidirektion vom 11.11.2010 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß §§ 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und Z 2 iVm 66 FPG (in der damals geltenden Fassung) ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen, welches im Wesentlichen auf das den dargestellten Verurteilungen zugrundeliegende strafrechtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers und die hieraus resultierende negative Zukunftsprognose gegründet wurde.

1.4. Der Beschwerdeführer, welcher erstmals am 17.04.2011 in den Herkunftsstaat abgeschoben worden war, ist in der Folge dem vorliegenden Aufenthaltsverbot zuwider mehrfach illegal ins Bundesgebiet zurückgekehrt. Infolge einer am 22.07.2011 im Bundesgebiet erfolgten Festnahme und der Verhängung der Schubhaft wurde der Beschwerdeführer am 09.08.2011 in die Slowakei abgeschoben. Am 18.11.2011 wurde der Beschwerdeführer abermals im Bundesgebiet festgenommen und infolge Anhaltung in einer Justizanstalt im Juni 2012 wiederum in die Slowakei abgeschoben. Am 16.10.2012 wurde der Beschwerdeführer neuerlich im Bundesgebiet festgenommen und es wurde abermals die Schubhaft über ihn verhängt. Am 27.10.2012 flüchtete er aus dem Polizeianhaltezentrum und wurde folglich durch ein Landesgericht zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Am 15.03.2017 wurde der Beschwerdeführer abermals beim illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten und am 23.03.2017 nach vorheriger Anhaltung in Schubhaft auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

1.5. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Umstände, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr bestehen oder eine maßgebliche Änderung erfahren haben. Der Beschwerdeführer hat in Missachtung des bestehenden Aufenthaltsverbotes wiederholt gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen, wodurch wiederholte Anhaltungen in Schubhaft und zwangsweise Außerlandesbringungen seiner Person erforderlich geworden sind. Ebensowenig konnte festgestellt werden, dass eine wesentliche Änderung hinsichtlich seiner privaten und familiären Bezugspunkte im Bundesgebiet eingetreten ist. Dem Beschwerdeführer war es während der vergangenen Jahre möglich, den Kontakt zu seiner im Bundesgebiet lebenden Freundin und deren Kindern aufrechtzuerhalten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zum Verfahren über seinen im Jahr 2003 gestellten Asylantrag, zur seinerzeitigen Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat sowie zu den mehrfachen unberechtigten Wiedereinreisen in das Bundesgebiet getroffen wurden, beruhen diese auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes und den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sind einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich zu entnehmen.

Die Anhaltungen des Beschwerdeführers in Schubhaft und in Justizanstalten, die illegalen Wiedereinreisen in das Bundesgebiet sowie die erfolgten zwangsweisen Außerlandesbringungen seiner Person ergeben sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, den Ausführungen des Bundeamtes anlässlich der gegenständlichen Beschwerdevorlage sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.

2.3. Das nichtfeststellbare Eintreten einer Änderung der familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beruht auf dem Umstand, dass kein, nicht schon im Bescheid über die Verhängung des Aufenthaltsverbotes erwähnter, geänderter Sachverhalt vorgebracht wurde und auch von Amts wegen nicht ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer berief sich auf den Umstand, dass seine Partnerin und deren Kinder, wie bereits zum Zeitpunkt der Verhängung des Aufenthaltsverbotes, im Bundesgebiet leben würden und er insbesondere für die minderjährige Tochter seiner Partnerin eine wichtige Bezugsperson darstellen würde; zum Beleg der vorgebrachten persönlichen Bindungen brachte der Beschwerdeführer diverse Unterstützungsschreiben in Vorlage. Dem Beschwerdeführer war es demnach offensichtlich möglich, die schon im Jahr 2010 vorgelegenen Bindungen zu seinen in Österreich lebenden Bezugspersonen trotz des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes aufrecht zu erhalten. In wie fern eine maßgebliche Änderung in Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse eingetreten wäre, vor deren Hintergrund sich das vorliegende Aufenthaltsverbot nunmehr als unzulässig erweisen würde, hat der Beschwerdeführer nicht im Ansatz aufgezeigt. Die vorgebrachten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vermögen eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes demnach - auch unter Berücksichtigung der nach Ausspruch des Aufenthaltsverbotes dokumentierten mehrfachen Verstöße gegen Bestimmungen des Fremdenrechtes, welche zeigen, dass der Beschwerdeführer unverändert nicht gewillt ist, sich der geltenden Rechtsordnung entsprechend zu verhalten - nicht zu rechtfertigen.

2.4. Dem im Verfahren anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wurde mit am 13.01.2017 zugestelltem Schreiben hinreichend Gelegenheit geboten, sich zu den Argumenten, welche das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zu Grunde legte, Stellung zu beziehen und Beweismittel beizubringen. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer mit der durch seinen anwaltlichen Vertreter am 07.02.2019 eingelangten Stellungnahme Gebrauch gemacht, in welcher den Vorhalten der Behörde zu den mehrfachen Verstößen gegen fremdenrechtliche Bestimmungen nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes jedoch inhaltlich nicht entgegengetreten wurde. Insbesondere unter Berücksichtigung einer den Beschwerdeführer treffenden Mitwirkungspflicht (vgl. VwGH 26.2.2009, 2007/09/0105;

16.4.2009, 2006/11/0227) und fehlenden Verpflichtung zur persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers (vgl. VwGH 18.1.2001, 2000/07/0099; 5.9.1995, 95/08/0002; 24.2.1988, 87/18/0126;

18.10.1990, 89/09/0145; 17.9.2002, 2002/18/0170) kann sohin kein Ermittlungsmangel oder Verfahrensfehler seitens der belangten Behörde erkannt werden. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde im gesamten Verfahren kein Sachverhalt aufgezeigt, welcher zur Begründung der Annahme geeignet wäre, dass die Gründe, welche zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, zwischenzeitlich weggefallen wären. Vielmehr hat der Beschwerdeführer wiederholte weitere Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung zu verantworten, welche zeigen, dass die von ihm ausgehende Gefährdung unverändert gegeben ist und er nicht gewillt ist, sich entsprechend den Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung zu verhalten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

3.1.2. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgte Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, weshalb der in Spruchpunkt II. getroffene Ausspruch über die Auferlegung von Bundesverwaltungsabgaben gemäß § 78 AVG mit insofern ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens ist.

3.2. Zu A) Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes:

3.2.1. Der mit "Voraussetzungen für das Aufenthaltsverbot" betitelte § 60 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, lautete auszugsweise wie folgt:

"(1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2. anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

(2) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder

1. von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, i.V.m.

§ 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, oder gemäß den §§ 9 oder 14 in Verbindung mit § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Übertretung dieses Bundesgesetzes, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

3. im Inland wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

4. im Inland wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft oder im In- oder Ausland wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

5. Schlepperei begangen oder an ihr mitgewirkt hat;

6. gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen;

7. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;

8. von einem Organ der Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG, der regionalen Geschäftsstelle oder der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen;

9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nicht geführt hat;

10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat;

11. binnen der Frist nach § 73 Abs. 1 ohne die besondere Bewilligung wieder eingereist ist;

12. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme rechtfertigt, dass er einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat;

13. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme rechtfertigt, dass er durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

14. öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt. [...]"

Gemäß § 125 Abs. 16 FPG idgF bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 - sohin dem 01.07.2011 - erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig. Gemäß § 125 Abs. 25 3. Satz FPG idgF bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 87/2012 - sohin dem 01.01.2014 - erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 69 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten (VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0050).

Das hier gegenständliche, für die Dauer von zehn Jahren ausgesprochene, Aufenthaltsverbot wurde mit Bescheid der damals zuständigen Bundespolizeidirektion vom 11.11.2010 rechtskräftig erlassen und ist nach den zitierten Übergangsbestimmungen weiterhin gültig.

Was den Eintritt der Durchsetzbarkeit und den Beginn der Dauer des Aufenthaltsverbotes anbelangt, so richten sich gemäß der Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 30 FPG in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), BGBl. I 145/2017, der Beginn und der Ablauf der Frist von vor dem 1. November 2017 erlassenen und durchsetzbar gewordenen Aufenthaltsverboten nach § 67 Abs. 4 zweiter Satz FPG idF des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012.

Gemäß § 63 Abs. 1 FPG in der bis 30.06.2011 geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 100/2005 konnte ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z 1, 5 und 12 bis 14 unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Gemäß § 63 Abs. 2 FPG war bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist (bezogen auf die Dauer des Aufenthaltsverbotes) begann mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

Im vorliegenden Fall wurde das gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 und Z 2 FPG idF BGBl. I Nr. 135/2009 erlassene befristete Aufenthaltsverbot auf Grund des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung mit Zustellung des zugrundeliegenden Bescheides an den Beschwerdeführer durchsetzbar.

3.2.2. Die nach geltender Rechtslage maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

"Aufenthaltsverbot

§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Gegenstandslosigkeit und Aufhebung

§ 69 (1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet auszugsweise:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. [...]"

3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde aus den folgenden Erwägungen als unbegründet abzuweisen:

3.2.3.1. Ein Antrag gemäß § 69 Abs. 2 FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.1.2012, 2011/18/0267; 12.3.2013, 2012/18/0228).

Bei einer Entscheidung nach § 69 Abs. 2 FPG kommt es nach dem Gesagten auf Veränderungen der maßgebenden Umstände (zu Gunsten oder zu Lasten des Fremden) - einschließlich der Rechtslage - an. Stellt sich die Situation im Entscheidungszeitpunkt so dar, dass nunmehr in Anbetracht der aktuellen Verhältnisse keine - dem seinerzeitigen Aufenthaltsverbot entsprechende - aufenthaltsbeendende Maßnahme mehr erlassen werden dürfte, liegen also gegenwärtig die Voraussetzungen für die Verhängung einer entsprechenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mehr vor, so wäre einem Aufhebungsantrag nach § 69 Abs. 2 FPG stattzugeben. Erbrächte die aktuelle Beurteilung dagegen das Ergebnis, es hätte auch aus derzeitiger Sicht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu ergehen, müsste das Aufhebungsbegehren abgewiesen werden. Vor diesem Hintergrund ist also in einem Fall wie dem vorliegenden zu fragen, ob gegen einen von einem "alten" Aufenthaltsverbot betroffenen Drittstaatsangehörigen ungeachtet aller seit Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes eingetretenen Veränderungen aktuell eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) ergehen dürfte (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0050).

Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit Gerichtsurteil vom 10.05.2006 sowie aufgrund des Umstandes, dass er mehrfach wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen rechtskräftig verurteilt worden ist, könnte gegen ihn auch nach der seit Inkrafttreten des BGBl I Nr. 38/2011 geltenden Rechtslage eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in Verbindung mit einem Einreiseverbot mit einer Maximaldauer von zehn Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erlassen werden. Das Aufenthaltsverbot ist daher nicht schon wegen des Ablaufs der zulässigen Höchstdauer aufzuheben.

Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den gemäß § 67 Abs. 1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hierbei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 69 III A1, S 1).

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig von jenen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs getroffenen Erwägungen zu treffen sind (vgl. VwGH 6.7.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. VwGH 8.7.2004, 2001/21/0119). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (vgl. zuletzt VwGH 25.1.2018, Ra 2018/21/0004).

3.2.3.2. Wie bereits oben angeführt, ist gegenständlich zu prüfen, ob seit der Erlassung der Maßnahme Änderungen zu Gunsten des Fremden stattgefunden haben. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden.

Wie beweiswürdigend dargelegt, konnte ein Wegfall der Umstände, welche ursprünglich zum Ausspruch des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer geführt haben, nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat zur Begründung des Antrags auf Aufhebung des vorliegenden Aufenthaltsverbotes im Wesentlichen auf den seit der letzten, aus dem Jahr 2011 stammenden, strafgerichtlichen Verurteilung verstrichenen Zeitraum verwiesen, in welchem er sich wohlverhalten hätte. Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt, kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden und es kann keine seit dem Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes eingetretene Änderung der maßgeblichen Umstände zu Gunsten des Beschwerdeführers erblickt werden. Vielmehr ist im vorliegenden Verwaltungsakt dokumentiert, dass der Beschwerdeführer infolge der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und anschließender Erlassung eines Aufenthaltsverbotes für das Gebiet der Republik Österreich bis zuletzt beharrlich versuchte, in Missachtung des vorliegenden Aufenthaltsverbotes illegal in das Bundesgebiet zurückzukehren und hier entgegen den Bestimmungen des Fremdenrechts zu verbleiben.

Der Beschwerdeführer hat durch die wiederholte beharrliche Verletzung der die Einreise und den Aufenthalt Drittstaatsangehöriger regelnden Bestimmungen sowie durch Ignorieren des konkret gegen seine Person ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes deutlich gemacht, dass er nach wie vor nicht gewillt ist, sein Verhalten an die Bestimmungen der geltenden Rechtsordnung anzupassen, sodass der Einschätzung der Behörde, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes ausschlaggebend gewesenen Gründe im Sinne einer von seiner Person ausgehenden Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit unverändert vorliegen, zuzustimmen ist. Der Beschwerdeführer hat bis zuletzt, selbst während des anhängigen Verfahrens über die von ihm beantragte Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, gegen Bestimmungen des Fremdenrechts verstoßen, sodass wiederholte Anhaltungen in Schubhaft sowie zwangsweise Außerlandesbringungen erforderlich wurden. Im Oktober 2012 hatte er die Umsetzung einer zwangsweisen Außerlandesbringung durch Flucht aus einem Polizeianhaltezentum vereitelt. Zuletzt wurde er am 15.03.2017 beim illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten und nach Verhängung der Schubhaft am 23.03.2017 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

Faktum ist demnach, dass der Beschwerdeführer seit der Erlassung der bekämpften Maßnahme (Aufenthaltsverbot) keinerlei Sachverhalte vorbringen konnte, welche zu seinen Gunsten auszulegen wären. Der Umstand, dass - während der Dauer des gegen ihn aufrechten Aufenthaltsverbotes - keine weiteren strafrechtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet mehr erfolgt sind, vermag einen Wegfall der von seiner Person ausgehenden Gefährdung nicht zu begründen. Ganz im Gegenteil hat der Beschwerdeführer durch das dargestellte Verhalten eindrucksvoll verdeutlicht, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht ernst nimmt. Der Beschwerdeführer hat mit seinen kontinuierlichen Verstößen gegen die Bestimmungen des Fremdenrechts und den beharrlichen Versuchen, seinen illegalen Aufenthalt - innerhalb der Gültigkeit des Aufenthaltsverbotes - im Bundesgebiet fortzusetzen, bewiesen, dass von ihm nach wie vor eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dass beim Beschwerdeführer ein tatsächlich anhaltender Gesinnungswandel stattgefunden hat, konnte nicht festgestellt werden. Soweit er sich darauf berief, zwischenzeitlich eine Therapie hinsichtlich seiner Suchtgiftabhängigkeit abgeschlossen zu haben, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen bereits im Vorfeld der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Jahr 2010 erstattet worden war und in jenem Verfahren Berücksichtigung gefunden hatte. Eine Änderung des relevanten Sachverhaltes wurde demnach auch insofern nicht ersichtlich gemacht.

3.2.3.3. Auch bei Berücksichtigung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich kommt eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots nicht in Betracht, zumal die zur Begründung der begehrten Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ins Treffen geführten persönlichen Bindungen zu im Bundesgebiet aufhältigen Personen (Lebensgefährtin und deren Kindern) bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes bestanden haben und der Beschwerdeführer keine seitherige Änderung respektive Vertiefung seiner privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet ins Treffen geführt hat. Wie angesprochen, war dem Beschwerdeführer eine Weiterführung der in Rede stehenden Beziehungen offensichtlich trotz des vorliegenden Aufenthaltsverbotes möglich und wird dem Beschwerdeführer dies auch bis zum Ablauf des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes weiterhin möglich sein. Seinen Bezugspersonen, bei welchen es sich um georgische bzw. österreichische Staatsangehörige handelt, ist es möglich, den Beschwerdeführer in Georgien zu besuchen, im Übrigen kann der Kontakt im Wege moderner Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden.

Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer auch nach der Aufhebung des Aufenthaltsverbots keine Erlaubnis zum Aufenthalt in Österreich, der über Besuche im Rahmen visumfreier Aufenthalte (90 Tage in 180 Tagen) hinausgeht, hätte, sodass das von ihm angestrebte Ziel einer Niederlassung bei seinen im Bundesgebiet aufhältigen Bezugspersonen auch bei Stattgabe des Aufhebungsantrags nicht erreicht werden kann.

3.2.4. Über den Aufhebungsantrag ist durch Stattgabe oder Abweisung zu entscheiden; die Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots ist hingegen nicht vom Gesetz gedeckt (VwGH 11.6.2013, 2012/21/0142), sodass der darauf gerichtete Eventualantrag des Beschwerdeführers jedenfalls abzuweisen ist.

3.2.5. Im Ergebnis war der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots somit mangels einer relevanten Änderung der für die Erlassung maßgeblichen Umstände als unbegründet abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom 2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom 15. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom 18. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im Übrigen ist § 9 Abs. 5 FPG einschlägig, wonach eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben kann, wenn der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt ist und wenn der Sachverhalt abschließend feststeht. Beide Voraussetzungen trafen hier zu, weil dem Beschwerdeführer kein Visum zur Wiedereinreise nach § 26a FPG eingeräumt worden war und weil von vornherein keine maßgeblichen "Änderungstatsachen" geltend gemacht worden waren (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0050).

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers und zu den (nach wie vor aufrechten) Gründen für das Aufenthaltsverbot auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die Beschwerde hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar beantragt aber es nicht konkret aufzuzeigen unternommen, dass eine solche Notwendigkeit im vorliegenden Fall bestehen würde (vgl. zuletzt etwa VwGH 4.12.2017, Ra 2017/19/0316-14). Die in der Beschwerde beantragte Einvernahme der im Bundesgebiet lebenden Partnerin des Beschwerdeführers und ihrer minderjährigen Tochter konnte unterbleiben, da die privaten Bindungen des Beschwerdeführers schon im Zuge des Verfahrens zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes berücksichtigt worden waren und eine seither eingetretene Änderung der in Rede stehenden persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht vorgebracht worden ist.

Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 9 Abs. 5 FPG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Drogenabhängigkeit, Gefährdung der Sicherheit,
illegale Einreise, strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W192.2151029.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten