TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/13 W256 2147377-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.05.2019
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Entscheidungsdatum

13.05.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2

Spruch

W256 2147377-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30. Jänner 2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

I) Die Beschwerde wird gegen die Spruchpunkte I. bis III. des

angefochtenen Bescheids als unbegründet abgewiesen.

II) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wird insoweit stattgegeben, als gemäß § 55 Abs. 2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 25. April 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

Am 26. April 2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt (wortwörtlich wiedergegeben) folgendes an: "Ich habe Probleme mit meiner Familie aufgrund meiner Religion, da ich und meine Mutter Schiiten sind. Mein Onkel hat mich terrorisiert und bedroht. Er sagte er werde mich umbringen."

Der Beschwerdeführer wurde am 19. Mai 2016 durch ein Organ der belangten Behörde einvernommen. Dabei wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt II) sowie hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) jeweils ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV.) und wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (V.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft habe machen können. Er könne sich überdies in jeder unter Regierungskontrolle stehenden Provinz niederlassen und stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternativ in Kabul offen. Weiters seien keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein werde, seine dringendsten Lebensbedürfnisse befriedigen zu können und werde er damit in keine aussichtslose Lage geraten. Mangels familiärer oder privater Beziehungen in Österreich sei von keiner besonderen Beziehung zu Österreich auszugehen und sei der mit der Rückkehrentscheidung einhergehende (mögliche) Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte gerechtfertigt, wodurch eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er aufgrund seines schiitischen Glaubens von seinem Onkel mit dem Tode bedroht worden sei. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei ihm nicht möglich, da er kein familiäres oder soziales Netz in Afghanistan habe und in eine äußerst prekäre Lage geraten würde. Auch stehe ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

Das Bundesverwaltungsgericht erkannte am 17. Februar 2017 der Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt V. die aufschiebende Wirkung zu.

Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden den Parteien diverse Länderberichte, darunter u.a. das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29. Juni 2018, zuletzt aktualisiert am 11. September 2018, durch das Bundesverwaltungsgericht zum Parteiengehör übermittelt.

Die für den 7. November 2018 ordnungsgemäß ausgeschriebene mündliche Verhandlung wurde wegen Nichterscheinens des Beschwerdeführers zur neuerlichen Verhandlung ausgeschrieben.

Mit Schreiben vom 8. Jänner 2019 wurden den Parteien die neuesten Ereignisse vom 29. Oktober 2018 und vom 23. November 2018 zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29. Juni 2018 zum Parteiengehör übermittelt.

Dazu führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10. Jänner 2019 aus, dass er in Kabul, Mazar-e Sharif und auch Herat keine Familienangehörigen habe und ihm damit keine angemessene Versorgung möglich sei. Auch würde sich die allgemeine Sicherheitslage und humanitäre Situation stetig verschlechtern.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 15. Jänner 2019 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei legte der Beschwerdeführer u.a. diverse Integrationsunterlagen vor.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 1. März 2019 wurde das Bundesverwaltungsgericht über eine Berichterstattung der LPD XXXX informiert. Darin wird ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer Ermittlungen wegen des Verdachtes der Körperverletzung durchgeführt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person

Der - im Spruch genannte - Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem (OZ 1 AS 1, AS 29, Verhandlungsschrift Seite 6).

Er wurde in Afghanistan, in der Provinz Kandahar geboren. Bereits als Kleinkind ist er gemeinsam mit seiner Familie nach Pakistan ausgewandert. Der Beschwerdeführer hat Pakistan Ende 2014 verlassen und ist anschließend nach Europa ausgereist (OZ 1 AS 3, AS 29 f, Verhandlungsschrift Seite 5 f).

Seine Kernfamilie besteht aus seinen Eltern und seinen drei Schwestern, welche sich nach wie vor in Pakistan aufhalten (OZ 1 AS 7, AS 30 und Verhandlungsschrift Seite 7 f).

Der Beschwerdeführer spricht Dari, Paschtu und ein wenig Urdu (OZ 1 AS 3, Verhandlungsschrift Seite 7). Er hat in Österreich bereits Deutschkurse besucht (Beilagen ./B, ./C, ./D, ./F und ./G zum Verhandlungsprotokoll), und die Prüfung zu A1 bestanden (Beilage ./A zum Verhandlungsprotokoll).

Der Beschwerdeführer hat keine Schulausbildung. Er war bisher als Schuster tätig (OZ 1 AS 5, AS 30, Verhandlungsschrift Seite 7). Er ist volljährig, ledig, gesund (Verhandlungsschrift Seite 5 f) und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragsstellung am 25. April 2015 im Bundesgebiet aufhältig (OZ 1 AS 5). Zudem ist er strafgerichtlich unbescholten (Strafregisterauszug vom 10. Mai 2019).

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen oder Verwandten (Verhandlungsschrift Seite 9).

Er verbringt seinen Alltag in Österreich damit, Deutschkurse zu besuchen und diversen sportlichen Aktivitäten nachzugehen (Verhandlungsschrift Seite 9). Zudem verfügt er über freundschaftliche Kontakte (Verhandlungsschrift Seite 10).

Der Beschwerdeführer ist in Österreich verschiedenen ehrenamtlichen Tätigkeiten nachgegangen, u.a. hat er den Verein XXXX (Beilage ./E zum Verhandlungsprotokoll) unterstützt sowie seinen Nachbarn in der Umgebung ausgeholfen (Verhandlungsschrift Seite 10).

Er wird im Rahmen der Grundversorgung versorgt (Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 10. Mai 2019).

zur Lage in Afghanistan

zur Sicherheitslage

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (LIB, Seite 27).

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (LIB, Seite 27).

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren. Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt) bedrohen. Dies ist den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zuzuschreiben (vgl. LIB, Seite 30).

Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (LIB, Seite 38).

Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (LIB, Seite 31).

Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht. In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt. Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheits-operationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden; auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (LIB, Seite 31).

Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert; auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen. Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (LIB, Seite 31).

zu Kandahar

Die südliche Provinz Kandahar ist als kommerzielles Zentrum des Landes bekannt. In Kandahar gibt es einen internationalen Flughafen. In der Provinz leben neben Paschtunen auch Belutschen, Tadschiken, Hindus und Hazara (LIB, Seite 117).

Die Sicherheitslage, die sich Quellen zufolge in den letzten Jahren verbessert hatte, verschlechterte sich im Mai 2017 und in den Anfangsmonaten des Jahres 2018 wieder, nachdem die Taliban ihre Aktivitäten in der Provinz verstärkten. Insbesondere die abgelegenen Distrikte der Provinz waren davon betroffen, da sich die Taliban auf die südlichen Provinzen im Rahmen ihrer Frühlingsoffensive konzentrierten (LIB, Seite 118).

Im Berichtszeitraum 15.12.2017-15.2.2018 haben laut Vereinten Nationen (UN) regierungsfeindliche Elemente auch weiterhin Druck auf die afghanischen Sicherheitskräfte ausgeübt, indem koordinierte Angriffe auf Kontrollpunkte der afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte in Kandahar verübt wurden (LIB, Seite 118).

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 186 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Kandahar war im Jahr 2017 die Provinz mit der viert-höchsten Anzahl registrierter Anschläge in Afghanistan (LIB, Seite 118 f).

Im März 2018 wurde verlautbart, dass die Sicherheitskräfte im vorangegangenen Monat Operationen in der Provinz ausgeführt haben. Luftangriffe werden durchgeführt; dabei wurden Aufständische getötet. Des weiteren kam es zu Zusammenstößen zwischen Talibanaufständischen und Sicherheitskräften (LIB, Seite 119).

Kandahar ist eine ehemalige Festung der Taliban, nachdem die Provinz als Gründungsort der Gruppierung erachtet wird, gilt sie als strategisch wichtig für die Taliban. Als wichtige Einnahmequelle der Taliban ist in der Provinz Kandahar die Opiumproduktion. Die Provinz grenzt an Pakistans Belutschistan an, eine Provinz die der Gruppierung als sicherer Rückzugsort und generelles Rekrutierungszentrum dient. Einer Quelle vom Oktober 2017 zufolge haben die Taliban - wie bereits erwähnt - ihre Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkt. Sie haben außerdem versucht, in Kandahar Gebiete zurückzugewinnen, die sie vor Jahren verloren hatten (LIB, Seite 119).

Zwischen 1.1.2017 und 15.7.2017 wurden IS-bezogene Vorfälle (Gewalt gegen die Zivilbevölkerung) in der Provinz Kandahar registriert (LIB, Seite 119).

zu Mazar-e Sharif

Mazar-e-Sharif ist die Hauptstadt der Provinz Balkh. Mazar-e-Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana und Pul-e-Khumri. Sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich auch an und auch der Dienstleistungsbetrieb wächst. In Mazar-e-Sharif gibt es einen internationalen Flughafen (vgl. LIB, Seite 70 f).

Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten (LIB, Seite 70).

Im Juni 2017 wurde ein großes nationales Projekt ins Leben gerufen, das darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz zu reduzieren (LIB, Seite 71).

Die Provinz Balkh ist nach wir vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistan, sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen Nordafghanistans. Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen. Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte (LIB, Seite 71).

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (LIB, Seite 71).

zur Situation der Schiiten

Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-15% geschätzt (LIB, Seite 275).

Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen (LIB Seite 275).

Im Ulema Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote schiitischer Muslime va. 30 %. Auch tagen rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern sunnitischer und schiitischer Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, regelmäßig, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (LIB, Seite 275).

Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen (LIB, Seite 275 f).

Afghanischen Schiiten ist es möglich, ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten missgestimmt, was gelegentlich in Auseinandersetzungen mündet. In den Jahren 2016 und 2017 wurden schiitische Muslime, hauptsächlich ethnische Hazara, oftmals Opfer von terroristischen Angriffen u.a. der Taliban und des IS (LIB, Seite 276).

zu den ethnischen Minderheiten

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2017 mehr als 34.1 Millionen Menschen. Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken (LIB, Seite 282).

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen zu haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (LIB, Seite 283).

zur Situation der Hazara

Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden (LIB, Seite 284).

Die Hazara-Gemeinschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammeskulturen bezeichnet, dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammeskulturen. Das traditionelle Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (LIB, Seite 285).

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert; vornehmlich aufgrund von Bildung und vor allem auf ökonomischen und politischen Gebiet. Hazara in Kabul gehören jetzt zu den am besten gebildeten Bevölkerungsgruppen und haben auch eine Reihe von Dichtern und Schriftstellern hervorgebracht. Auch wenn es nicht allen Hazara möglich war, diese Möglichkeit zu nutzen, so haben sie dennoch in den Bereichen Bildung, öffentliche Verwaltung und Wirtschaft etabliert. So haben Hazara eine neue afghanische Mittelklasse gegründet. Im Allgemeinen haben sie, wie andere ethnische Gruppen, gleichwertigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Nichtsdestotrotz sind sie von einer allgemeinen wirtschaftlichen Verschlechterung mehr betroffen als andere da für sie der Zugang zu Regierungsstellen schwieriger ist (LIB, Seite 285).

Gesellschaftliche Spannungen bzw. Diskriminierungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (LIB, Seite 286).

Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10 % in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (LIB, Seite 286).

zur Versorgungslage:

Angesichts des langsamen Wachstums, sicherheitsbedingter Versorgungsunterbrechungen und schwacher landwirtschaftlicher Leistungen, nimmt die Armut weiterhin zu (LIB, Seite 321).

Für ungefähr ein Drittel der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (inklusive Tiernutzung) die Haupteinnahmequelle. Die Arbeitslosigkeit betrifft hauptsächlich gering qualifizierte bildungsferne Personen; diese sind auch am meisten armutsgefährdet. Es müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Mehr als ein Drittel der männlichen Bevölkerung (34,3%) Afghanistans und mehr als die Hälfte der weiblichen Bevölkerung (51,1%) sind nicht in der Lage, eine passende Stelle zu finden (LIB, Seite 321 f).

Die afghanische Regierung hat Bemühungen zur Armutsreduktion gesetzt und unterstützt den Privatsektor weiterhin dabei, nachhaltige Jobs zu schaffen und das Wirtschaftswachstum voranzutreiben (LIB, Seite 323).

Die Verfügbarkeit und Qualität der medizinischen Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt (LIB, Seite 325).

In den letzten 10 Jahren hat die Flächendeckung der primären Gesundheitsversorgung in Afghanistan stetig zugenommen. Das afghanische Gesundheitssystem hat in dieser Zeit ansehnliche Fortschritte gemacht. Einer Umfrage der Asia Foundation zufolge hat sich 2017 die Qualität der afghanischen Ernährung sowie der Gesundheitszustand in den afghanischen Familien im Vergleich zu 2016 gebessert (LIB, Seite 325).

Das afghanische Gesundheitsministerium bietet zwei Grundversorgungsmöglichkeiten an: das "Essential Package of Health Services" (EPHS) und das "Basic Package of Health Services" (BPHS). Beide Programme sollen standardisierte Behandlungsmöglichkeiten in gesundheitlichen Einrichtungen und Krankenhäusern garantieren. Die im BPHS vorgesehenen Gesundheitsdienstleistungen und einige medizinische Versorgungsmöglichkeiten des EPHS sind kostenfrei. Jedoch zahlen Afghanen und Afghaninnen oft aus eigener Tasche, weil sie private medizinische Versorgungsmöglichkeiten bevorzugen, oder weil die öffentlichen Gesundheitsdienstleistungen die Kosten nicht ausreichend decken. Es gibt keine staatliche Unterstützung für den Erwerb von Medikamenten, diese Kosten müssen von den Patienten getragen werden. Nur privat versicherten Patienten können die Medikamentenkosten zurückerstattet werden (LIB, Seite 326 f).

Eine begrenzte Anzahl an staatlichen Krankenhäusern in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. Für den Zugang zur medizinischen Versorgung sind der Besitz der afghanischen Staatsbürgerschaft und die Mitnahme eines gültigen Ausweises bzw. der Tazkira erforderlich (LIB, Seite 327 f).

zur Situation im Falle einer Rückkehr

Im Jahr 2017 kehrten sowohl freiwillig, als auch zwangsweise insgesamt 98.191 Personen aus Pakistan und 462.361 Personen aus Iran zurück. Bis Juli 2017 kehrten aus Europa und der Türkei 41.803 Personen nach Afghanistan zurück (vgl. LIB, Seite 334).

Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Außerdem erhalten Rückkehrer/innen Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) (z. B. IPSO und AMASO). Nichtsdestotrotz scheint das Sozialkapital die wichtigste Ressource zu sein, die Rückkehrer/innen zur Verfügung steht, da keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer existieren und familiäre Unterbringungsmöglichkeiten für Rückkehrer/innen daher als die zuverlässigste und sicherste Möglichkeit erachtet werden. So kehrt der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Für jene, die diese Möglichkeit nicht haben sollten, stellen die Regierung und IOM eine temporäre Unterkunft zur Verfügung, wo Rückkehrer/innen für maximal zwei Wochen untergebracht werden können (LIB, Seite 335 f).

IOM, IRARA, ACE und AKAH bieten Unterstützung und nachhaltige Begleitung bei der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Schulungen an. AMASO bietet zwangsweise zurückgekehrten Personen aus Europa Beratung und Unterstützung. Unter anderem betreibt AMASO ein Schutzhaus, welches von privaten Spendern finanziert wird. NRC bietet Rückkehrer/innen aus Pakistan, Iran und anderen Ländern Unterkunft sowie Haushaltsgegenstände und Informationen zur Sicherheit an und hilft bei Grundstücksstreitigkeiten. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) unterstützt Rückkehrer/innen dabei, ihre Familien zu finden (vgl. LIB, Seite 336 f).

Psychologische Unterstützung von Rückkehrer/innen wird über die Organisation IPSO betrieben - alle Leistungen sind kostenfrei. Diejenigen, die es benötigen und in abgelegene Provinzen zurückkehren, erhalten bis zu fünf Skype-Sitzungen von IPSO. Für psychologische Unterstützung könnte auch ein Krankenhaus aufgesucht werden; möglicherweise mangelt es diesen aber an Kapazitäten (LIB, Seite 337 f).

Die Großfamilie ist die zentrale soziale Institution in Afghanistan und bildet das wichtigste soziale Sicherheitsnetz der Afghanen. Alle Familienmitglieder sind Teil des familiären Netzes. Die Großfamilie trägt zu Schutz, Betreuung und Versorgung ihrer Mitglieder bei. Sie bildet auch eine wirtschaftliche Einheit; die Männer der Familie sind verpflichtet, die Mitglieder der Großfamilie zu unterstützen und die Familie in der Öffentlichkeit zu repräsentieren. Auslandsafghanen pflegen zumeist enge Kontakte mit ihren Verwandten in Afghanistan. Nur sehr wenige Afghanen in Europa verlieren den Kontakt zu ihrer Familie. Die Qualität des Kontakts mit der Familie hängt möglicherweise auch davon ab, wie lange die betreffende Person im Ausland war bzw. wie lange sie tatsächlich in Afghanistan lebte, bevor sie nach Europa migrierte. Der Faktor geographische Nähe verliert durch technologische Entwicklungen sogar an Wichtigkeit. Der Besitz von Mobiltelefonen ist mittlerweile "universell" geworden und digitale Kommunikation wird eine zunehmende Selbstverständlichkeit, vor allem in den Städten. Ein fehlendes familiäres Netzwerk stellt eine Herausforderung für die Reintegration von Migrant/innen in Afghanistan dar. Dennoch haben alleinstehende afghanische Männer, egal ob sie sich kürzer oder länger außerhalb der Landesgrenzen aufhielten, sehr wahrscheinlich eine Familie in Afghanistan, zu der sie zurückkehren können. Eine Ausnahme stellen möglicherweise jene Fälle dar, deren familiäre Netze in den Nachbarstaaten Iran oder Pakistan liegen (vgl. LIB, Seite 338 f).

Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (vgl. LIB, S. 339).

Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind einige Rückkehrer/innen auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer/innen besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Seite 339 f).

2. Beweiswürdigung:

Die einzelnen Feststellungen beruhen jeweils auf den in der Klammer angeführten Beweismitteln.

1. zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffen werden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinem Familienstand, seinem Ausreisezeitpunkt, seinen Aufenthalten in Afghanistan und Pakistan und seinen Sprachkenntnissen ergeben sich aus seinen diesbezüglich weitestgehend gleichbleibenden und glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an diesen Angaben zu zweifeln.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang stützen sich auf seine glaubhaften und weitestgehend gleichbleibenden Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Zusammenhalt mit seinen Angaben in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde (OZ 1 AS 5, AS 30, Verhandlungsschrift Seite 7).

Die Feststellungen zu seiner Kernfamilie ergeben sich aus den eigenen im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren; das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an diesen Angaben zu zweifeln (OZ 1 AS 7, AS 30 und Verhandlungsschrift Seite 7 f).

Die Feststellung seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Die Feststellungen zu seinem Leben und seiner Integration in Österreich ergeben sich aus seinem diesbezüglichen Vorbringen in Zusammenhalt mit den vorgelegten Bestätigungen.

2. zu den Nichtfeststellungen in Bezug auf individuelle gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohungen in Afghanistan:

Der Beschwerdeführer behauptet im gesamten Verfahren eine Verfolgung durch seinen in Pakistan lebenden sunnitischen Onkel väterlicherseits wegen seiner schiitischen Religionszugehörigkeit und zwar dies auch in Afghanistan.

Eine solche Bedrohung durch seinen Onkel väterlicherseits konnte vom Beschwerdeführer insgesamt jedoch nicht plausibel und damit nicht glaubhaft gemacht werden.

Schon allein der Umstand, dass der (seit jeher schiitische) Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise unbehelligt in Pakistan leben konnte, vermag eine ernsthafte Bedrohung des Beschwerdeführers durch seinen Onkel insgesamt nicht aufzuzeigen. Dass der Onkel den Beschwerdeführer deshalb nie zu Hause aufgesucht habe, weil er "keine Beziehung" zu ihm gehabt habe, überzeugt demgegenüber nicht (Verhandlungsschrift Seite 12: "R: Wie ist er mit Ihnen in Kontakt getreten? BF: Wie gesagt, habe ich in der Stadt am Bazar gearbeitet. Um genauer zu sein, hat er mich bei der Kreuzung namens XXXX angetroffen. R: Weshalb ist Ihr Onkel väterlicherseits nicht zu Ihnen nach Hause gekommen? BF: Weil wir keine Beziehung zu ihm gepflegt haben." sowie Seite 13: "R: Wurden Sie aus diesem Grund jemals von Ihrem Onkel väterlicherseits zuhause aufgesucht und bedroht? BF: Nein, wie gesagt, haben wir keine Beziehung zu ihm. Am Bazar hat er mich dann aufgehalten.") und kann diese Argumentation auch mit seinem weiteren Vorbringen, der Onkel habe den Beschwerdeführer als einen wichtigen Teil der Familie angesehen, nicht in Einklang gebracht werden (Verhandlungsschrift Seite 11; siehe dazu unten).

Davon abgesehen kann auch nicht eingesehen werden, weshalb die - den Glaubenswechsel letztendlich auslösende - Mutter des Beschwerdeführers als Schiitin trotz des offensichtlich hohen Stellenwerts von Religion in der Familie des Vaters - seinen eigenen Angaben zufolge - nie einer Bedrohung durch den Onkel ausgesetzt gewesen sein soll und kann auch hier die behauptete fehlende Beziehung zum Onkel nicht als überzeugendes Hindernis einer Verfolgung angesehen werden (Verhandlungsschrift Seite 12: "R:

Wurden Ihre Mutter und Ihre Geschwister von Ihrem Onkel auch bedroht? BF: Nein, sie haben auch nicht direkten Kontakt mit meinem Onkel väterlicherseits, weil sie sich nur zu Hause aufhalten.").

Dabei darf auch sein ausgewechseltes Vorbringen in Bezug auf die behauptete Bedrohungssituation durch seinen Onkel nicht außer Acht gelassen werden. So führte er im Rahmen seiner Erstbefragung an, sein Onkel habe ihn mit dem Tod bedroht, währenddessen er im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde, die Bedrohung durch seinen Onkel insoweit abschwächte, als dieser ihn lediglich zur Aufgabe seines schiitischen Glaubens gedrängt haben soll (OZ 1 AS 31: "F: In welcher Form hat Sie Ihr Onkel bedroht? Was hat er gemacht? A: Er hat zu mir gesagt, dass ich von meiner Religion abrücken sollte. F: Das war alles, mehr hat er nicht gemacht? A: Ja, das war alles."). In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang wiederum aus, dass er von seinem Onkel väterlicherseits direkt bedroht und mehrere Male angehalten worden sei, wobei sein diesbezügliches Vorbringen vage und ausweichend blieb (Verhandlungsschrift Seite 11: "R: Inwiefern hat Sie Ihr Onkel deswegen bedroht? BF: Er hat mir vorgehalten, dass mein Vater und die väterliche Linie alle Sunniten sind. Es ging auch um seine Ehre. Er hat auch erklärt, dass ich auch zu seinem Blut gehöre und er kann das nicht hinnehmen, dass ich den schiitischen Glauben praktiziere. R: Aber wurden Sie von ihm auch konkret bedroht? BF: Ja, ich habe am Bazar gearbeitet. Er hat mich auch direkt bedroht. Wie gesagt, am Bazar hat er mich mehrere Male angehalten. Anfänglich war es mehr eine Ermahnung und dann eine Drohung. R: Können Sie das bitte näher schildern? BF: Er hat zu mir gesagt, dass es meine Pflicht sei, den richtigen Weg zu beschreiten:

die Religion, die ich befolge, zu verlassen, ansonsten würde es nicht gut enden."). Darauf angesprochen, konnte er sein geändertes Aussageverhalten nicht nachvollziehbar aufklären (Verhandlungsschrift Seite 11: "R: Vor der belangen Behörde haben Sie ausgeführt, dass Sie nicht bedroht worden seien. Was sagen Sie dazu? BF: Ich habe sehr wohl angegeben, dass ich am Bazar von meinem Onkel väterlicherseits bedroht wurde. Mein Onkel väterlicherseits hat diese Worte persönlich an mich gerichtet. R: Vor der belangten Behörde haben Sie auf AS 31 ausgeführt, Ihr Onkel väterlicherseits habe zu Ihnen gesagt, Sie sollen von der Religion abrücken. Das sei alles gewesen, was er gemacht habe. Was sagen Sie dazu? BF: Mein Onkel hat das von mir gefordert. Bedroht hat er mich auch. Das habe ich vor der Behörde auch so angegeben.").

Letztlich konnte der Beschwerdeführer aber auch eine ihn aus diesem Grund in Afghanistan treffende Bedrohung nur sehr entfernt und damit nicht (nachvollziehbar) darstellen (Verhandlungsschrift Seite 13:

"R: Inwiefern sollte Ihnen wegen Ihrem Onkel väterlicherseits überhaupt eine Bedrohung in Afghanistan drohen? BF: Er wird jemanden dazu bringen, mich dort zu töten, aber auch woanders. Ich sehe aus, wie ein Hazara. Man kann mich leicht identifizieren. R: Wie sollte das Ihr Onkel machen? BF: Ich weiß, dass er sich dort frei bewegen kann. Wie er mich umbringen könnte, kann ich Ihnen nicht beantworten.").

Es kann daher aufgrund der obigen Erwägungen das geschilderte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als nicht schlüssig und damit glaubhaft bewertet werden. Dabei wird auch nicht übersehen, dass - aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des fluchtauslösenden Ereignisses - Unstimmigkeiten im Aussageverhalten bzw. Lücken und Unschärfen des Erinnerungsvermögens vorliegen können und auch hinzunehmen sind (siehe dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 2014, Zl. 2014/19/0020.). Diesem Umstand Rechnung tragend wurde in der vorliegenden Beweiswürdigung auf bestehende Widersprüchlichkeiten in der Erzählung in Bezug auf Detailfragen des Beschwerdeführers nicht eingegangen, sondern alleine die Plausibilität und Glaubhaftigkeit des Kerninhaltes seiner Erzählung herangezogen.

Es konnten daher insgesamt keine Feststellungen in Bezug auf diese vom Beschwerdeführer behauptete konkret ihn treffende Verfolgung getroffen werden. Sonstige Anhaltspunkte für eine konkret die Person des Beschwerdeführers treffende Verfolgung sind nicht hervorgekommen und wurden solche im Übrigen vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet (Verhandlungsschrift Seite 13: "R: Gibt es sonstige Gründe, weshalb Sie nicht nach Afghanistan zurückkehren könnten? BF:

Ich habe mich dort nicht aufgehalten. Ich kenne mich dort nicht aus. Darüber hinaus habe ich niemanden dort.").

zu den Feststellungen zur Lage in Afghanistan

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer dazu auch gar nichts Gegenteiliges zumindest substantiiert vorgebracht hat. Dass die Sicherheits- und Versorgungslage insgesamt in Afghanistan - wie vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10. Jänner 2019 unter Verweis auf diverse Länderberichte angeführt - angespannt ist, kann mit den oben getroffenen Feststellungen jedenfalls nicht in Widerspruch gebracht werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

zu Spruchpunkt A.

zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. September 2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a).

§ 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).

In Bezug auf seinen hier allein maßgeblichen Herkunftsstaat Afghanistan konnte der Beschwerdeführer - wie bereits in der Beweiswürdigung näher dargestellt - keine konkrete individuelle, gegen ihn gerichtete Bedrohung, aus welcher möglicherweise eine aktuelle asylrelevante Verfolgung der Person des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat ableitbar wäre, festgestellt werden. Dem Beschwerdeführer ist es entgegen dem Beschwerdevorbringen insgesamt nicht gelungen, die von ihm behauptete Verfolgung glaubhaft zu machen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung allerdings nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten (siehe dazu zuletzt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 2017, Ra 2016/20/0089 u.v.m.).

Wie den Feststellungen zwar zu entnehmen ist, unterliegen Schiiten - speziell jene, die der Volksgruppe der Hazara angehören - in Afghanistan zwar zweifelsohne nach wie vor gesellschaftlichen Diskriminierungen und Schikanen, deren Lage hat sich allerdings insgesamt verbessert. Dabei ist im Hinblick auf die derzeitige Sicherheitslage in Afghanistan insbesondere auch festzuhalten, dass vereinzelte Angriffe, Entführungen oder Tötungen von Zivilpersonen sowie Terroranschläge in Afghanistan grundsätzlich jederzeit und überall möglich sind. Die Gründe für diese Gewalthandlungen sind dabei aber ebenso vielfältig, wie die beteiligten Konfliktgruppen.

Von einer systematischen Vertreibung oder massiv diskriminierenden Benachteiligung sämtlicher Schiiten bzw. Hazara und damit von einer asylrechtlichen (Gruppen)Verfolgung im oben beschriebenen Sinn kann daher - auch im Hinblick auf ihre Repräsentation in der Armee und Sicherheitsbehörden - nicht ausgegangen werden.

Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer angeführten bzw. vorgelegten Berichte über Anschläge und Angriffe auf Hazara und Schiiten nichts, weil diese Vorkommnisse nicht die - für eine (Gruppen)Verfolgung erforderliche - Verfolgungsdichte aufzeigen können.

Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verwies in seiner Judikatur auf die schlechte Situation für Angehörige der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan, verneinte jedoch eine automatisch vorliegende Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr allein auf Grund der Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe (EGMR 05. Juli 2016, 29.094/09, A.M./Niederlande).

Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer Gruppenverfolgung im Hinblick auf die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit von Hazara und Schiiten in Afghanistan im Ergebnis zu verneinen.

Sonstige Anhaltspunkte für eine asylrelevante gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung sind nicht hervorgekommen und wurden solche vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Sohin kann insgesamt nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG 2005 droht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.

§ 11 Abs. 1 AsylG 2005 ordnet an, dass Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/01/0106 ausgesprochen, dass aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG zwar ableitbar ist, dass für die Gewährung subsidiären Schutzes bereits jegliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK an sich, unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat ausreicht, es allerdings den in der Statusrichtlinie 2011/95/EU festgelegten und in der Rechtsprechung des EuGH entwickelten Vorgaben widerspricht, einem Fremden den Status eines subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen. (siehe dazu ausführlich das genannte Erkenntnis sowie zuletzt auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 2018, Ra 2018/01/0461 zur Dürresituation bzw. Lebensmittelknappheit in Somalia).

Im Sinne der vom Verwaltungsgerichtshof aufgezeigten richtlinienkonformen Auslegung ist § 8 Abs. 1 AsylG insofern derart zu lesen, dass vom subsidiären Schutz nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten durch Dritte (Akteure) zurückzuführenden ernsthaften Schaden im Sinne des Art 15 der Statusrichtlinie zu erleiden.

Art 15 der Statusrichtlinie definiert als "ernsthaften Schaden" die Todesstrafe oder Hinrichtung (lit.a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragsstellers im Herkunftsland (lit. b) und "eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts" (lit. c).

Eine Zuerkennung des subsidiären Schutzes aufgrund eines ernsthaften Schadens, welcher nicht von Dritten (Akteuren) verursacht, sondern bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist, widerspricht allerdings der Statusrichtlinie und kann damit aus § 8 Abs. 1 AsylG auch nicht abgeleitet werden (siehe dazu nochmals die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018 sowie in seinem Beschluss vom 21. November 2018).

In seinem Beschluss vom 23. Februar 2016, Ra 2015/01/0134 hat der Verwaltungsgerichtshof auch unter Bezugnahme auf dazu ergangene Urteile des EGMR ausgeführt, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde. Insofern obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Dabei reicht es für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Afghanistan nicht aus, bloß auf die allgemeine schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu verweisen. Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden Sicherheitslage ist eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional - sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt - unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08. September 2016, Ra 2016/20/0063, sowie zuletzt vom 20. September 2017, Ra 2017/19/0205).

Im vorliegenden Fall stammt der Beschwerdeführer aus der Provinz Kandahar, welche als eine Festung der Taliban angesehen werden kann. Dementsprechend soll es dort immer wieder zu Zusammenstößen zwischen den Taliban und den Sicherheitskräften sowie überdies zu einer hohen Anzahl von Anschlägen kommen.

Insofern ist die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers derart unsicher, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, der Beschwerdeführer liefe allein durch seine dortige Anwesenheit tatsächlich Gefahr, einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.

Allerdings kann dem Beschwerdeführer ein Aufenthalt in der Stadt Mazar-e-Sharif und damit zumindest eine innerstaatliche Fluchtalternative zugemutet werden.

Im Erkenntnis vom 23. Jänner 2018, Ra 2018/18/0001, hielt der Verwaltungsgerichtshof zu § 11 Abs. 1 AsylG 2005 fest, dass mit dieser Norm der österreichische Asylgesetzgeber von der in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, dem Asylwerber keinen internationalen Schutz zu gewähren, sofern er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht (lit. a) oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden gemäß Art. 7 Statusrichtlinie hat (lit. b), und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der "Zumutbarkeit" nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen.

Die über den Flughafen erreichbare Hauptstadt der Provinz Balkh, Mazar-e-Sharif, liegt - laut den Feststellungen - in einer der stabilsten und relativ ruhigen Provinzen Afghanistans. So werden dort im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen verzeichnet und kommt es "nur" manchmal zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte.

Gründe, die die Annahme rechtfertigen würden, der Beschwerdeführer liefe allein durch seine Anwesenheit in Mazar-e-Sharif tatsächlich Gefahr, einen ernsthaften Schaden, der ihm nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde, zu erleiden, sind nicht erkennbar und wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt.

Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer eine dortige Ansiedlung unter dem Aspekt der Sicherheit und damit die Inanspruchnahme einer Fluchtalternative auch zuzumuten (vgl. dazu ausführlich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 2018 sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. November 2018).

Auch ansonsten bestehen - auch unter Berücksichtigung der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan - keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer eine Ansiedlung in Mazar-e-Sharif nicht zumutbar wäre, und wurden solche vom Beschwerdeführer auch gar nicht aufgezeigt.

Die Hauptstadt der Provinz Balkh, Mazar-e Sharif, ist laut den Feststellungen ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst.

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung geht aus den getroffenen Feststellungen hervor, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa u. a. der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Gesundheitsversorgung und Wohnraum zwar in Mazar-e Sharif nur sehr eingeschränkt, aber doch möglich bzw. gesichert ist. Der aktuellen Berichtslage ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass etwa die Grundversorgung der Bevölkerung in der Stadt Mazar-e Sharif (mit Nahrungsmitteln und Trinkwasser) generell nicht mehr gewährleistet oder dass die Gesundheitsversorgung zusammengebrochen wäre. Ebenso wenig sind dem Bundesverwaltungsgericht Berichte über eine bestehende (oder unmittelbar drohende) Hungersnot bzw. über eine (herannahende) humanitäre Katastrophe in Mazar-e Sharif bekannt.

Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen, gesunden, jungen Mann, der bereits über Berufserfahrung u.a. als Schuster verfügt. Hinzu kommt, dass er in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen und sozialisiert wurde und damit nicht nur mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates, sondern auch mit der Sprache Dari vertraut ist. Es ist daher anzunehmen, dass er in Mazar-e Sharif in der Lage sein wird, sich ein ausreichendes Auskommen zu sichern und ein "relativ normales Leben" ohne unangemessene Härten zu führen, wie es auch anderen Landsleuten möglich ist. Außerdem kann der Beschwerdeführer Rückkehrhilfen vorübergehend in Anspruch nehmen.

Aufgrund der dargelegten persönlichen Umstände und der allgemeinen Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ist somit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung und Neuansiedlung in Mazar-e-Sharif aus eigenem und damit unabhängig allfälliger familiärer bzw. sozialer Anknüpfungspunkte zugemutet werden kann (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 2018, Ra 2018/18/0001, vom 28. März 2019, Ra 2018/14/0067 sowie vom 10. April 2019, Ra 2019/20/0153; vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2017, E 2068/2017). Dies steht auch im Einklang mit der Einschätzung der aktuellen UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018, denen zufolge es

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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