Entscheidungsdatum
13.05.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
W235 2198899-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von mj.
XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch:
XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2018, Zl. 1182080304-180179021, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1 und 57 AsylG sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.02.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX .09.2016 in Bulgarien und am XXXX .12.2017 in Ungarn jeweils einen Asylantrag stellte (vgl. AS 3).
1.2. Am 20.02.2018 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, über keine Verwandten in Österreich zu verfügen. In London lebe ein Onkel väterlicherseits. Er leide an keinen Krankheiten. Afghanistan habe der Beschwerdeführer vor ca. eineinhalb Jahren verlassen und sei über Pakistan, den Iran, die Türkei und Bulgarien nach Serbien gereist, wo er sich ein Jahr und drei Monate aufgehalten habe. Danach sei er nach Ungarn gefahren, wo er zwei Monate in der Nähe der Grenze sowie zwei Wochen in Budapest aufhältig gewesen sei. In den genannten Ländern habe er nicht um Asyl ansuchen wollen, sei jedoch dazu gezwungen worden. Der Beschwerdeführer wolle in Österreich bleiben, weil er hier sein Leben neu beginnen wolle. Es sei hier besser als woanders.
1.3. Am 26.02.2018 wurde der Beschwerdeführer aus der Grundversorgung abgemeldet, da er mehr als 48 Stunden abwesend war. Eine vom Bundesamt eingeholte Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 28.02.2018 hat ergeben, dass über den Beschwerdeführer keine Daten für eine Meldeauskunft vorliegen (vgl. AS 71).
1.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 05.03.2018 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Ungarn.
Mit Schreiben vom 14.03.2018 lehnte die ungarische Dublinbehörde die Übernahme des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen der Dublin III-VO mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer am XXXX .12.2017 in Ungarn einen Asylantrag stellte und ihm am XXXX .01.2018 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Ungarn zuerkannt worden war (vgl. AS 83).
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Ungarn zurückzubegeben hat (Spruchpunkte I.). Unter Spruchpunkten II. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt wird, dass demzufolge seine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
Begründend wurde zunächst festgestellt, dass der Beschwerdeführer am Verfahren nicht mitgewirkt habe. Nicht festgestellt werden könne, dass im Fall des Beschwerdeführers schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Der Beschwerdeführer sei in Ungarn subsidiär schutzberechtigt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Ungarn systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 4 bis 9 Feststellungen zur Lage in Ungarn betreffend die Situation von Schutzberechtigten; darunter auch in Bezug auf unbegleitete Minderjährige.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer die Betreuungsstelle ohne Abgabe einer Meldeadresse verlassen habe und nicht mehr zurückgekehrt sei. Daher sei er mit 26.02.2018 aus der Grundversorgung abgemeldet worden. Seit diesem Zeitpunkt habe ihn das Bundesamt nicht mehr erreichen können und daher habe er am Verfahren nicht mitgewirkt. Aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen eine Rücküberstellung der Person des Beschwerdeführers nach Ungarn. Es hätten sich keine Hinweise ergeben, dass er an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich nicht über familiäre Anknüpfungspunkte und habe eine besondere Integrationsverfestigung nicht festgestellt werden können. Die ungarische Behörde habe mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in Ungarn subsidiär schutzberechtigt sei. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könne. Die Feststellungen zu Ungarn würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Da der Beschwerdeführer die erforderliche Mitwirkung am Sachverhalt unterlassen bzw. der Behörde seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben habe und dieser auch nicht festgestellt habe werden können, gehe die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer alles für das Asylverfahren Relevante in der Erstbefragung kundgetan habe.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass er dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass eine Entscheidung nach § 4a AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Dieser sei im Fall des Beschwerdeführers nicht zu erteilen. Letztlich wurde zu Spruchpunkt III. darauf verwiesen, dass die Außerlandesbringung keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens darstelle. Insbesondere vermöge auch die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet kein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens begründen. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die gesetzliche Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass die Erstbefragung ohne Rechtsberatung stattgefunden habe und die gesetzliche Vertretung nicht darüber informiert worden sei, dass der Beschwerdeführer aus der Grundversorgung wegen unbekannten Aufenthalts abgemeldet worden sei. Weiters habe die gesetzliche Vertretung zwar eine Mitteilung zur beabsichtigten Zurückweisung des Antrags, da der Beschwerdeführer in Ungarn Schutz vor Verfolgung gefunden habe, erhalten, es sei jedoch kein Länderinformationsblatt zu Ungarn übermittelt worden. Auch habe kein Parteiengehör zur beabsichtigten Überstellung nach Ungarn stattgefunden. Der Bescheid sei aufgrund der Aktenlage erlassen worden, ohne den Beschwerdeführer oder dessen gesetzliche Vertretung in das Verfahren miteinzubeziehen. Es sei im Sinne des Kindeswohls bedenklich, dass die Behörde ohne jegliche Ermittlungen zu tätigen, den Antrag eines Minderjährigen zurückweise, zumal im vorliegenden Fall der Minderjährige keinen Kontakt zu seiner gesetzlichen Vertretung gehabt habe. Ferner habe es die Behörde unterlassen, das Kindeswohl einer Prüfung zu unterziehen. Es seien keine Ermittlungen getätigt worden, die für die Beurteilung des Kindeswohls von Relevanz seien (Aufnahme und Unterbringung in Ungarn, Stand des Verfahrens in Ungarn etc.).
Auch seien die Länderfeststellungen zu Ungarn veraltet und würden ein unausgewogenes sowie einseitiges Bild der Aufnahme- und Versorgungssituation für Flüchtlinge bieten. Seit der Gesetzesänderung im Frühling 2017 sei es zulässig, dass unbegleitete minderjährige Flüchtlinge ab dem Alter von 14 Jahren inhaftiert würden, was internationalen Verpflichtungen zum Schutz der Kinderrechte widerspreche. Unter Zitierung der Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides wurde weiters ausgeführt, dass aus diesen hervorgehe, dass jegliche Integrationshilfe gestrichen worden sei und keine Unterstützung finanzieller Art betreffend Wohnkosten existiere. Ferner gebe es signifikante Barrieren im Zugang zu medizinischen Leistungen. Auch gehe aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor, ob das Asylverfahren in Ungarn betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten noch anhängig oder mit Erteilung des Aufenthaltstitels beendet sei. Wenn das Verfahren hinsichtlich Asyl noch offen sei, sei nichts § 4a AsylG, sondern die Dublin III-VO anwendbar. Diesbezüglich müsse auf die Aussetzung von Dublin-Überstellungen nach Ungarn hingewiesen werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der minderjährige Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Afghanistans. Er verließ Afghanistan ca. Mitte 2016 und reiste über Pakistan, den Iran, die Türkei und Bulgarien, wo er am XXXX .09.2016 einen Asylantrag stellte, nach Serbien, wo er ein Jahr und drei Monate lebte. Von Serbien aus fuhr er weiter nach Ungarn, wo er am XXXX .12.2017 einen Asylantrag stellte. Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX .01.2018 in Ungarn der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Nach einem Gesamtaufenthalt von zwei Monaten und zwei Wochen begab sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 19.02.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer bereits am 26.02.2018 aus der Grundversorgung abgemeldet wurde, da er mehr als 48 Stunden abwesend war. Der Beschwerdeführer hat weder der Behörde seinen Aufenthaltsort bekannt gegeben noch sind betreffend seine Person Daten für eine Meldeauskunft vorgelegen. Sohin wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer spätestens seit dem 26.02.2018 untergetaucht ist. Feststellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer auch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt über keine Meldeadresse in Österreich verfügt.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Ungarn sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Ungarn Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Ungarn aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.
Festgestellt wird, dass keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet bestehen.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
1.2. Zur Lage in Ungarn betreffend (minderjährige) Schutzberechtigte:
Zur Lage in Ungarn betreffend Schutzberechtigte wurden im angefochtenen Bescheid Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.
Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:
Schutzberechtigte:
Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte erhalten in Ungarn ihre Aufenthaltsberechtigung in Form eines ungarischen Ausweises, befristet für drei Jahre. Die Ausstellung dieses Ausweises dauert mindestens einen Monat. Schutzberechtigte dürfen nach der Entscheidung noch für 30 Tage in der Unterbringung bleiben. Wenn sie zum Zeitpunkt, da sie die Unterkunft verlassen müssen, noch keinen Ausweis haben, kann das zu Problemen bei der Suche nach Arbeit und Unterkunft führen. Bei der Erneuerung des Ausweises nach drei Jahren wird geprüft, ob die Gründe für den Schutzstatus noch bestehen.
Geduldete können in der Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat untergebracht werden (AIDA 2.2017, Zugriff 11.1.2018).
Im Jahr 2016 wurden alle Formen der Integrationsunterstützung für Schutzberechtigte in Ungarn abgeschafft, etwa bezüglich Wohnung, Spracherwerb usw. NGOs berichten von extremen Integrationsschwierigkeiten für Schutzberechtigte nach dem Auszug aus den Unterbringungsstrukturen für Asylwerber. Wenn sie sich die Wohnungsmieten nicht leisten können, ist Obdachlosigkeit oftmals ein Problem (ECRE 31.3.2017, Zugriff 11.1.2018).
Kostenlose Unterkunft wird nur von der Zivilgesellschaft und Kirchen angeboten, hauptsächlich in Budapest, aber ihre Kapazitäten sind begrenzt. Die Schutzberechtigten müssen sich also privat unterbringen, wenn sie nicht obdachlos werden wollen. Die Mieten sind aber hoch und Vermieter wollen oft nicht an Flüchtlinge vermieten.
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben in Ungarn Zugang zum Arbeitsmarkt zu denselben Bedingungen wie ungarische Staatsbürger, mit Ausnahme von Stellen, die eine ungarische Staatsbürgerschaft erfordern. Zur Beschäftigung Schutzberechtigter gibt es aber keine Statistiken. Die Sprachbarriere gilt hier als das größte Zugangshindernis. Zielgruppenspezifische staatliche Unterstützung bei der Arbeitssuche gibt es nicht, nur die allen offenstehenden Leistungen der Arbeitsämter. Die NGO Menedek verfügt daher über ein Mentoringprogramm für arbeitssuchende Schutzberechtigte. Flüchtlinge arbeiten meist im Billiglohnsektor und werden tendenziell schlechter behandelt als ungarische Mitarbeiter.
Unbegleitete Minderjährige mit Schutztitel haben ein Recht auf Bildung. Sie fallen auch unter das ungarische System der Kindeswohlfahrt nach denselben Regeln wie ungarische Kinder. Im Kinderheim in Fot betreibt die NGO Menedek ein Schulungsprogramm für die dort untergebrachten Minderjährigen. Das Zentrum und die Vormunde unterstützen die Betroffenen aktiv bei der Schuleinschreibung. Einige Schulen in Budapest haben spezielle Programme mit Fokus auf deren Bedürfnisse, aber diese Plätze sind begrenzt. Minderjährige in Berufsausbildung haben oft Probleme mit der Sprachbarriere, aber die NGO Menedek bietet auch hier Vorbereitungsklassen an. Unbegleitete Minderjährige mit Schutztitel kommen nach dem 18. Geburtstag für weitere Leistungen infrage und können ihr Recht auf Bildung behalten bis sie 24 werden.
Seit Inkrafttreten des Dekrets 113/2016 am 1.6.2016 haben anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte für sechs Monate ab Statuszuerkennung (früher: ein Jahr) dieselben Rechte betreffend medizinische Versorgung wie Asylwerber. Ansonsten haben gemäß ungarischem Health Care Act Schutzberechtigte dieselben Rechte auf medizinische Versorgung wie ungarische Bürger. In der Praxis begegnen Schutzberechtigte denselben Problemen beim Zugang zu medizinischer Versorgung wie Asylwerber - insbesondere die Sprachbarriere, aber auch mangelndes Wissen des medizinischen Personals über die Rechte von Flüchtlingen (AIDA 2.2017, Zugriff 11.1.2018).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seinen Entscheidungen die Lage von Schutzberechtigten in Ungarn nachvollziehbar festgestellt.
Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründete Hinweise darauf ergeben, dass der minderjährige Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Ungarn als Schutzberechtigter in Ungarn in eine existenzielle Notlage geraten könnte und/oder ihm der Zugang zu Versorgung (einschließlich medizinischer Versorgung) und/oder Unterbringung verwehrt werden würde. Auch unter der Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers haben sich keine Hinweise ergeben, dass ihm das Recht auf Bildung oder die Regelungen des ungarischen Systems der Kindeswohlfahrt verwehrt werden würden.
Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin betreffend die Lage von (minderjährigen) Schutzberechtigten in Ungarn den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Minderjährigkeit, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Afghanistan und zu seinem weiteren Reiseweg, zur Dauer seines Aufenthalts in Serbien, zur unrechtmäßigen Einreise nach Österreich sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung und aus dem Akteninhalt.
Dass der Beschwerdeführer am XXXX .09.2016 in Bulgarien und am XXXX .12.2017 in Ungarn jeweils einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus den jeweiligen Eurodac-Treffern und wurde darüber hinaus auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Weiters ist anzumerken, dass sich die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers betreffend seinen Reiseweg, insbesondere seinen Aufenthalt in Serbien, mit den Daten der Antragstellungen in Bulgarien und Ungarn decken, sodass die diesbezüglichen Feststellungen zu treffen waren. Die Feststellung zur Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten am XXXX .01.2018 an den Beschwerdeführer in Ungarn, ergibt sich aus dem Schreiben der ungarischen Dublinbehörde vom 14.03.2018.
Aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben sich die Feststellungen zum "Untertauchen" des Beschwerdeführers spätestens seit dem 26.02.2018 sowie zur Abmeldung aus der Grundversorgung (vgl. hierzu den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug vom 22.06.2018). Dass betreffend den Beschwerdeführer keine Daten für eine Meldeauskunft vorgelegen sind und sohin sein Aufenthaltsort unbekannt ist bzw. er diesen dem Bundesamt nicht bekannt gegeben hat, ergibt sich aus einer diesbezüglichen Anfrage im Zentralen Melderegister durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2018 (vgl. AS 71). Die weitere Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt über keine Meldeadresse in Österreich verfügt gründet auf der Einsicht des Bundesverwaltungsgerichtes in das Zentrale Melderegister am 10.05.2019.
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Ungarn wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.3.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn entgegenstehen, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden und keine Familienangehörigen in Österreich zu haben (vgl. AS 33 bzw. AS 31). An dieser Stelle ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits spätestens eine Woche nach Antragstellung die Unterkunft freiwillig verlassen hat und "untergetaucht" ist, was er wohl nicht getan hätte, wenn er behandlungsbedürftig wäre und/oder tiefergehende Bindungen zu Österreich hätte.
2.2. Die Feststellungen zur Lage von (minderjährigen) Schutzberechtigten in Ungarn beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Situation von Schutzberechtigten in Ungarn ergeben und zwar unter Berücksichtigung der Situation unbegleiteter Minderjähriger mit Schutztitel. Wenn die Beschwerde ausführt, dass die Länderberichte veraltet seien, ist ihr diesbezüglich zwar dahingehend Recht zu geben, dass diese tatsächlich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides etwas über ein Jahr alt waren, was jedoch im gegenständlichen Fall nicht von Relevanz ist, da sich die Umstände in Bezug auf (minderjährige) Schutzberechtigte seither nicht geändert haben, was sich auch darin zeigt, dass der Zugriff der Behörde auf die angeführten Quellen am 11.01.2018 erfolgt ist. Soweit sich das Bundesamt sohin auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass diese aufgrund der sich nicht geändert habenden Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Auch die Beschwerde selbst verweist nicht auf aktuellere Berichte, sondern bezieht sich beispielsweise auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 30.06.2016, auf den AIDA Bericht von 2016 und auf einen Bericht von Human Rights Watch vom 13.06.2016). Der Verweis in der Beschwerde, dass es seit der Gesetzesänderung im Frühling 2017 zulässig sei, dass unbegleitete minderjährige Flüchtlinge ab dem Alter von 14 Jahren inhaftiert werden könnten, geht ins Leere, da der Beschwerdeführer kein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling, sondern ein (minderjähriger) Schutzberechtigter ist und darüber hinaus eine Inhaftierung nicht vorgebracht hat. Wenn die Beschwerde Bezug auf die Situation von Schutzberechtigten nimmt, ist anzuführen, dass sie diesbezüglich selbst die Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides für ihre eigene Argumentation heranzieht, sodass das Vorbringen, die Länderfeststellungen würden ein unausgewogenes und einseitiges Bild zeigen, nicht nachvollzogen werden kann. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
Die Gesamtsituation für unbegleitete minderjährige Schutzberechtigte in Ungarn ergibt sich sohin aus den durch Quellen belegte Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt; auch die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zeichnen durchaus ein differenziertes Bild und verweisen - trotz vorhandener rechtlicher Möglichkeiten für Schutzberechtigte - auf die praktisch bestehenden Einschränkungen wie beispielsweise die Abschaffung der Integrationsunterstützung für Schutzberechtigte oder mangelndes Wissen des medizinischen Personals über Rechte von Flüchtlingen. Sohin ist auch hier ein substanziiertes Bestreiten der Länderfeststellungen des Bundesamts nicht zu erblicken.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 4a AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.
Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).
3.2.2. Betreffend die Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Ungarn der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war.
Weiters ist darauf zu verweisen, dass die seit 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes ausgeht, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem - sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes - negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn gemäß Art. 2 lit. c Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck "Antragsteller" einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Dem gegenüber war die bis 31.12.2013 anwendbare Dublin II-VO zwar ebenfalls auf Asylberechtigte, die in einem anderen Mitgliedstaat einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten, nicht anzuwenden, fand jedoch nach ihrem Wortlaut sowie nach der Staatenpraxis Anwendung auf subsidiär Schutzberechtigte. Dementsprechend wurden in Österreich bis Ende 2013 Asylanträge von Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat asylberechtigt waren, gemäß § 4 AsylG, hingegen Anträge von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiär schutzberechtigt waren, gemäß § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
Im Protokoll der Europäischen Kommission über die Sitzung des Dublin-Kontakt-Komitees vom 24.02.2014 vertrat die Kommission zu dieser Frage die Auffassung, dass nach Art. 6 Abs. 2 erster Satz Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates sind, zu verpflichten sind, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Einen neuerlichen Asylantrag dieser Personen können die Mitgliedstaaten nach Art. 33 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat.
Betreffend das Vorbringen in der Beschwerde, aus dem angefochtenen Bescheid gehe nicht hervor, ob das Asylverfahren in Ungarn betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten noch anhängig sei, da in diesem Fall die Dublin III-VO anzuwenden sei, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung nicht angegeben hat, dass ein Teil seines Asylverfahrens in Ungarn noch offen sei und sich auch keine entsprechenden Anhaltspunkte aus der Aktenlage ergeben haben. So lehnte Ungarn das Wiederaufnahmegesuch des Bundeamtes aufgrund der Erteilung subsidiären Schutzes mangels Anwendbarkeit der Dublin III-VO ausdrücklich ab (vgl. AS 83), woraus zu folgen ist, dass das gesamte Asylverfahren des Beschwerdeführers in Ungarn abgeschlossen sein muss. Die erstmalige Behauptung eines möglichen offenen Verfahrens erfolgte erst in der Beschwerde und ist dieses Vorbringen als Anregung zur Einholung eines reinen Erkundungsbeweises zu werten, der nicht zu folgen ist.
3.2.3. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:
3.2.3.1. Gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06).
3.2.3.2. Zu seinem Aufenthalt in Ungarn brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, dass er zwei Monate in der Nähe der Grenze und zwei Wochen in Budapest aufhältig gewesen sei. Offensichtlich wurde der Beschwerdeführer von den ungarischen Behörden untergebracht (nach Zuerkennung des Schutzstatus in Budapest, was sich aus den vorgebrachten zeitlichen Abläufen ergibt) und wohl auch entsprechend versorgt, da sich Gegenteiliges seinen Angaben nicht entnehmen lässt. Der Beschwerdeführer gab darüber hinaus lediglich an, dass er in Österreich bleiben wolle, weil es hier besser sei als woanders. Mit seinem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Behandlung durch Ungarn auf, die Art. 3 EMRK widerspricht. Gemäß den Länderfeststellungen hat er als unbegleiteter Minderjähriger mit Schutzstatus auch das Recht auf Bildung, wobei einige Schulen in Budapest - wo der Beschwerdeführer zuletzt untergebracht war - spezielle Programme mit Fokus auf die Bedürfnisse der minderjährigen Schutzberechtigten haben. Hinzu kommt, dass unbegleitete Minderjährige mit Schutzstatus in Ungarn das Recht auf Bildung behalten bis sie 24 werden und auch nach ihrem 18. Geburtstag für weitere Leistungen infrage kommen.
Aber auch die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, eine Anordnung zur Außerlandesbringung als unzulässig erscheinen lassen. Diesbezüglich ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Beschwerde die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer bewusst dem Verfahren entzogen hat, indem er seine Unterkunft ohne Abmeldung und ohne Hinterlassen einer Meldeadresse verlassen hat und so seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, vollkommen ignoriert. Vor diesem Hintergrund ist auch die - in der Beschwerde mehrfach erwähnte - Verletzung des Parteiengehörs zu sehen. Wenn beispielsweise in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Bescheid ausschließlich aufgrund der Aktenlage ohne die gesetzliche Vertretung oder den Beschwerdeführer miteinzubeziehen erlassen wurde, übersieht die Beschwerde, dass sich der Beschwerdeführer längstens eine Woche in Österreich aufgehalten hat und dass nach seinem "Untertauchen" eine Einvernahme nicht mehr möglich war. Genauso verhält es sich mit dem Vorbringen, es sei im Sinne des Kindeswohls bedenklich, dass die Behörde ohne Ermittlungen zu tätigen, den Antrag eines Minderjährigen zurückweise, zumal im vorliegenden Fall der Minderjährige keinen Kontakt zu seiner gesetzlichen Vertretung gehabt habe. Das Bundesamt hatte aufgrund des unbekannten Aufenthalts keine Möglichkeit mehr, dem Beschwerdeführer Parteiengehör einzuräumen. Aus welchem Grund die gesetzliche Vertretung hätte einvernommen werden sollen, ist nicht ersichtlich, zumal diese - gemäß eigenem Vorbringen - gar keinen Kontakt zum Beschwerdeführer hatte. Im Übrigen ist es wohl Aufgabe der gesetzlichen Vertretung Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufzunehmen bzw. zu halten und kann dieses Versäumnis nicht der Behörde zum Vorwurf gemacht werden. Wenn das Bundesamt der Ansicht ist, die Angaben des Beschwerdeführers sind ausreichend für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, ist dem nicht entgegenzutreten, zumal auch die schriftlichen Beschwerdeausführungen keine notwendige Ergänzung des Sachverhaltes aufzeigen.
Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass die Erstbefragung ohne Rechtsberatung durchgeführt worden sei, ist auf § 10 Abs. 3 letzter Satz BFA-VG zu verweisen, demzufolge bei einem Widerspruch des Rechtsberaters vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung eines mündigen Minderjährigen, diese im Beisein des Rechtsberaters zu wiederholen ist. Allerdings findet sich im gesamten Verfahren kein Hinweis darauf, dass die Rechtsberatung als gesetzliche Vertretung der - in Abwesenheit der Rechtsberatung - durchgeführten Erstbefragung widersprochen hat. Aber auch das weitere Beschwerdevorbringen, dass die gesetzliche Vertretung nicht darüber informiert worden sei, dass der Beschwerdeführer wegen unbekannten Aufenthalts aus der Grundversorgung entlassen worden sei, geht ins Leere, da die gesetzliche Vertretung selbst einräumt, sie habe eine Mitteilung zur beabsichtigten Zurückweisung des Antrags, da der Beschwerdeführer in Ungarn Schutz vor Verfolgung gefunden habe, erhalten, sodass die gesetzliche Vertretung wohl über den Stand des Verfahrens informiert wurde und es wohl Aufgabe der gesetzlichen Vertretung gewesen wäre, sich nach dem von ihr Vertretenen zu erkundigen. Wenn die Beschwerde ausführt, die Behörde habe keine Ermittlungen getätigt, die für die Beurteilung des Kindeswohls relevant seien, ist auf die unbedenklichen Länderberichte zu verweisen, denen zufolge unbegleitete Minderjährige mit Schutztitel in Ungarn unter das ungarische System der Kindeswohlfahrt nach denselben Regeln wie ungarische Kinder fallen.
Letztlich ist noch zum Beschwerdevorbringen, das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs sei verletzt worden, da die gesetzliche Vertretung das Länderinformationsblatt zu Ungarn nicht erhalten habe, anzumerken, dass der Beschwerdeführer bzw. die gesetzliche Vertretung die Gelegenheit hatten, zu den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid sowie zu deren Quellen in der Beschwerde Stellung zu nehmen, sodass selbst bei Annahme einer tatsächlichen Verletzung des Parteiengehörs davon auszugehen ist, dass diese durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde saniert wurde (vgl. VwGH vom 11.09.2003, Zl. 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040, sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 98/21/0299).
Nach den Länderberichten zu Ungarn kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Ungarn konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage von nach Ungarn überstellten Drittstaatsangehörigen keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde, gewährleistet Ungarn grundsätzlich ausreichenden Schutz für unbegleitete minderjährige Schutzberechtigte und ist somit nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Überstellung nach Ungarn Gefahr liefe, in seinen von Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten - etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK - bei den zuständigen Behörden in Ungarn und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.
Somit kann im konkreten Fall des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Ungarn, wo ihm bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, insgesamt kein reales Risiko, dort einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, erkannt werden.
3.2.3.3. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in physischer oder psychischer Hinsicht. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen in Bezug auf etwaige Erkrankungen bzw. eine allfällige Behandlungsbedürftigkeit erstattet, wobei auch an dieser Stelle auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen ist, denen zufolge sich der Beschwerdeführer dem Verfahren in Österreich entzogen hat, was er wohl nicht getan hätte, würde er medizinische Betreuung benötigen. Unabhängig davon ergibt sich anhand der Länderberichte zweifelsfrei, dass anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte für sechs Monate ab Statuszuerkennung dieselben Rechte betreffend medizinische Versorgung wie Asylwerber haben. Ansonsten haben Schutzberechtigte dieselben Rechte auf medizinische Versorgung wie ungarische Bürger (vgl. hierzu Seite 7 des angefochtenen Bescheides). In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in Ungarn gewährt werden würde.
Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden konnte. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.
3.2.3.4. Da es sich im vorliegenden Fall um einen minderjährigen Beschwerdeführer handelt, sind auch die Rechtsvorschriften der Union zum Wohl des Kindes zu beachten.
Gemäß Art. 24 Abs. 1 GRC haben Kinder den Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.
Nach Abs. 2 leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein.
Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Art. 24 Abs. 3 GRC).
Gemäß Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Im gegenständlichen Fall ist nicht erkennbar, dass die Überstellung des minderjährigen, ca. 17jährigen Beschwerdeführers nach Ungarn dem Kindeswohl entgegensteht. Auch wenn den Beschwerdeausführungen der gesetzlichen Vertretung zumindest implizit entnommen werden kann, dass diese der Ansicht ist, dass es dem Kindeswohl eher entspricht, wenn der Beschwerdeführer in Österreich bleiben könnte, ist anzumerken, dass die Beschwerde offensichtlich übersieht, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn bereits der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war. Der Beschwerdeführer hat sohin in Ungarn ein stärkeres Aufenthaltsrecht als in Österreich, wo er sich lediglich im Zulassungsverfahren befände. Aber auch bei einer (rein fiktiven) Zulassung des Beschwerdeführers zum Asylverfahren in Österreich wäre die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten keinesfalls gesichert, wobei in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer sich dem Verfahren entzogen hat und sohin davon auszugehen ist, dass er an einer Weiterführung seines Asylverfahrens bzw. einer Zulassung zum Asylverfahren in Österreich ohnehin kein Interesse hat. Unabhängig davon entspricht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der Aufenthalt in dem Staat, der den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat, dem Kindeswohl mehr als der Aufenthalt in einem Staat, in dem das Ergebnis eines allfälligen Asylverfahrens keinesfalls abzusehen ist. Letztlich ist noch anzuführen, dass die Unterbringung und Versorgung von Schutzberechtigten (auch wenn es sich um unbegleitete Minderjährige handelt) in Ungarn gegeben ist, sodass auch unter diesem Aspekt keine Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich ist, zumal ein derartiges, konkretes Vorbringen nicht erstattet wurde.
3.2.4. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:
3.2.4.1. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).
3.2.4.2. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich nicht über Personen, zu denen ein Familienbezug besteht, weshalb durch die Überstellung nach Ungarn kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt. Ebenso wenig sind - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u. a.). Derartige Umstände sind vom Beschwerdeführer bzw. im Wege seiner gesetzlichen Vertretung auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Der durch die normierte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich gedeckt. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer durch sein "Untertauchen" dem Verfahren entzogen hat und sohin davon ausgegangen werden kann, dass er weder an der Führung seines Asylverfahrens noch an einem weiteren Aufenthalt in Österreich Interesse hat.
Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von längstens einer Woche (vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zum "Untertauchen") war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124).
Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
3.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer bereits in Ungarn der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war und der Beschwerdeführer - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Situation für Sc