Entscheidungsdatum
13.05.2019Norm
Auskunftspflichtgesetz §1Spruch
W211 2148144-1/19E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a SIMMA LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde XXXX , vertreten durch XXXX Rechtsanwälte, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die XXXX betreffend das am XXXX gestellte Auskunftsbegehren:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Säumnisbeschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin richtete am XXXX ein Ersuchen um Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz (AuskPflG) an XXXX (Beschwerdegegnerin). Mit Schreiben vom XXXX .2016 gab die Beschwerdegegnerin bekannt, kein Adressat des AuskPflG zu sein. Eine bescheidmäßige Ablehnung komme aus einer mangelnden Behördeneigenschaft nicht in Betracht.
Mit Schriftsatz vom XXXX .2016 wurde von der Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde eingebracht.
Mit Schreiben vom XXXX .2017 legte die XXXX als Vertreterin der Beschwerdegegnerin dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde samt weiterer Unterlagen vor und gab in einer schriftlichen Stellungnahme zusammengefasst an, dass nicht jedes Organ im funktionellen Sinne der Auskunftspflicht unterliegen würde. Außerdem sei ein Recht hoheitlich mittels Bescheid aufzutreten dem XXXX und anderen Rechtsnormen nicht zu entnehmen. Die Beschwerdegegnerin verfüge über keinerlei hoheitliche Befugnisse, könne es sich bei ihr daher auch nicht um ein Organ des Bundes im Sinne des § 1 AuskPflG handeln und habe sie daher die Auskunft nicht zu Unrecht verweigert. Schließlich hätten Auskünfte Wissenserklärungen zum Gegenstand, die zum Zeitpunkt der Anfrage bereits bekannt seien.
Am XXXX .2017 wurde seitens der Vertretung der Beschwerdeführerin Akteneinsicht genommen und mit Schriftsatz vom XXXX .2017 vorgebracht, dass auf alle in Art. 20 Abs. 4 B-VG genannten Organe die Auskunftspflichtgesetze analog anzuwenden seien. XXXX sei lediglich eine besondere Anordnung zur Amtshilfe und keine Einschränkung der Auskunftspflicht. Auch der Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin ein Organ der Verwaltung im Sinne des XXXX (alte Fassung) sei, wäre eine schlichte Klarstellung. Zum Mangel an "Imperium" werde darauf verwiesen, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Vollzugs der XXXX bei Nicht-Anerkennung im Zertifizierungsverfahren aus rechtsstaatlicher Sicht bekämpfbare Bescheide erlassen könne, was mit einer Ausstattung von Hoheitsrechten einhergehen müsste. Zur Statthaftigkeit der Säumnisbeschwerde wurde betont, dass nach dem AuskPflG ein durch Säumnisbeschwerde erzwingbarer Rechtsanspruch auf einen Bescheid bestehe, mit dem eine Auskunft verweigert werde.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2017 wurde die Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass, weil der erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukomme, eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts sein könne. Darüber hinaus enthalte das VwGVG auch keine Rechtsgrundlage für die Erbringung einer Leistung von der Art einer Auskunftserteilung, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 28 die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen habe, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 31 mit Beschluss zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen sei. Die Bestimmung des § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG ordne somit an, dass alle nicht durch Erkenntnis gefällte Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss zu erledigen seien, eine faktische Leistung sei gesetzlich nicht vorgesehen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und außerordentliche Revision an Verwaltungsgerichtshof. Mit Schreiben vom XXXX .2017 brachte die Beschwerdegegnerin eine Revisionsbeantwortung ein.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX .2018, Ro 2017/07/0026, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Zusammengefasst sprach der Verwaltungsgerichtshof darin aus, dass der Entscheidungspflicht und dem wirksamen Rechtsschutz gegen ihre Verletzung im Verwaltungsverfahren wesentliche Bedeutung zukäme. Im Hinblick auf den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes müsse sich die auskunftswerbende Person gegen die Verweigerung der Entscheidung durch Untätigkeit der Behörde genauso wie gegen einen rechtswidrigen Bescheid wehren können. Darüber hinaus seien die Regelungen des AuskPflG im Umfang der besorgten Verwaltungsagenden zumindest durch Analogie auf Auskunftsbegehren, die an XXXX gerichtet würden, anzuwenden. § 4 AuskPflG stelle eine eigene Ermächtigungsnorm zur Bescheiderlassung für Organe dar. Daraus folge, dass die Beschwerdegegnerin ermächtigt bzw. verpflichtet sei, im Falle der Verweigerung der Auskunft auf Antrag einen Bescheid nach § 4 AuskPflG zu erlassen. Im Falle des ergebnislosen Verstreichens der Entscheidungspflicht gehe als Folge einer zulässigen Säumnisbeschwerde die Verpflichtung zur Bescheiderlassung auf das zuständige Verwaltungsgericht über.
Am XXXX .2019 fand daraufhin am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen zwei Zeugen der Beschwerdegegnerin befragt wurden. Am Ende der Verhandlung wurde diese auf den XXXX .2019 vertagt.
Mit Schriftsatz vom XXXX .2019 zog die Beschwerdeführerin die Säumnisbeschwerde und die darin gestellten Anträge zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin zog ihre Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist durch XXXX zurück.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellung ergibt sich aus dem Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom XXXX .2019.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_in, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichter_innenzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 28 VwGVG, Anm. 5).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde durch den Schriftsatz vom XXXX .2019 ist daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung, Entscheidungspflicht, Gegenstandslosigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W211.2148144.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.10.2019