TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/13 L518 2181556-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.05.2019
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Entscheidungsdatum

13.05.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §19
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L518 2181556-1/41E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 08.04.2019 MÜNDLICH VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch RA Dr. Manfred Fuchsbichler, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2017, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2019 zu Recht erkannt:

A.I.) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als das wider der BF erlassene Einreiseverbot behoben wird.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch RA Dr. Manfred Fuchsbichler, gegen den des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2019, beschlossen:

A.II) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

I.1. Die beschwerdeführenden Partei (in weiterer Folge bP oder BF), ist Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 29.03.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Die männliche bP ist mit XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien (idF: F) verheiratet. Der Ehe entstammt das gemeinsame, in Österreich geborene Kind XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien (idF K).

F stellte gemeinsam mit der bP einen Antrag auf internationalen Schutz, für das K wurde am 28.05.2015 ein Antrag gestellt.

I.2. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. der belangten Behörde brachte die bP im Wesentlichen vor, dass sie wegen ihrer politischen Betätigung für die Nationale Bewegung Übergriffen und einer Verfolgung in Georgien ausgesetzt gewesen sei.

Konkret gab die bP zum Fluchtgrund am 07.09.2017 vor der belangten Behörde an:

"A.: Am XXXX 2015 wurden meine Frau und ich überfallen. Am 21. war eine friedliche Demonstration bekannt gegeben worden, dass die Regierung weiter einen proeuropäischen Weg einschlägt und nicht einen prorussischen. Wir wurden von der Partei kontaktiert. Uns wurden Busse zur Verfügung gestellt von der Partei. Von meinem Dorf habe ich 60 Menschen mitgenommen, um unseren politischen Willen auszudrücken. Bei der Rückfahrt habe ich erwartet, dass ich überfallen werden würde, deswegen habe ich die anderen nach Hause geschickt mit dem Bus. Ich war mit dem eigenen Auto unterwegs und wir sind bei meiner Schwester geblieben. Da ich zuhause mehrmals bedrängt worden bin und bedroht wurde, habe ich grundsätzlich vermieden an Demonstrationen teilzunehmen. Da diese Demonstration friedlich angesagt war, die keine Rücktrittsforderungen beinhaltete, habe ich daran teilgenommen. Vorsichtshalber bin ich erst am 23.03 ungefähr um 22 Uhr zurückgefahren. Und als ich aus dem Auto ausgestiegen bin, ich wollte die die Einfahrt zum Gehöft öffnen, sind zwei Leute herausgesprungen. Sie haben Masken getragen und waren mit Gewehren bewaffnet, ein dritter war versteckt, er hatte die Anweisungen gegeben. Sie haben mir das Gewehr an den Kopf gehalten, mich an den Beinen und auf den Rücken geschlagen. Er hat ihnen zugerufen. Ich wurde aufgefordert, dass ich keinen Widerstand leisten und auf den Rücksitz des Autos gehen sollte. Ich habe ihnen gesagt, dass ich meine Frau dabei habe. Wenn ich alleine gewesen wäre, hätte ich vielleicht Widerstand geleistet, aber da meine Frau dabei war, musste ich sie beschützen. Ich sagte ihnen, sie sollten, ein anderes Mal kommen und mit mir sprechen, da meine schwangere Frau dabei war. Sie antworteten, Sie würden dafür sorgen, dass meine Frau sofort hier gebärt. Am Anfang dachte meine Frau, dass es die Polizei war. Als sie merkte, dass es nicht die Polizei war, hat sie die Türen verschlossen und angefangen zu schreien. Dass passierte innerhalb Sekunden, als sie in Richtung meiner Frau gegangen sind und mit den Füssen gegen die Türen geschlagen haben. Mit dem Gewehrkolben wollten sie auf die Tür einschlagen. In diesem Moment habe ich es geschafft, mich von dem zweiten befreit und mich sofort ins Auto gesetzt. Der mit dem Gewehr hat auf das Auto eingeschlagen und den Rückspiegel kaputt gemacht. Der hat gerufen, ich sollte mich nicht bewegen, sonst würde er schießen, da hat der dritte, versteckte den anderen zugerufen, wo sollte er den hin fliehen, wir werden ihn sowieso kriegen. Deswegen haben sie nicht geschossen, ansonsten hätten sie geschossen. Von hier sind wir direkt nach XXXX zu meinem Bruder geflohen. Ich weiß nicht genau, wer diese Männer waren, aber ich glaube, das waren die, die mich 2012 geschlagen haben und die mich vorgewarnt haben, dass ich prorussischen Kurs aufgeben und nach deren Anweisungen folgen sollte. Ich war für meine Gegnerschaft zum prorussischen Kurs bekannt, weil Russland unser Land okkupiert. Das 2012, am XXXX . Ich war in der Kirche. Die Leute haben gefeiert und ich habe ausgeholfen. Hier habe ich XXXX getroffen. Er steht nah an XXXX , einem russischen Oligarch, der früher XXXX war und der Opposition angehörte und der XXXX ist. XXXX führt eine mafiose Gruppe und XXXX ist ein Mitglied und eine mächtige Person in der Organisation und in der Partei "Georgischer Traum". Ich habe ihn zuvor nicht persönlich gekannt. Er hat gesagt, ich bin ein sehr guter junger Mann, der angesehen ist, dass bald das Ende der Partei "Vereinte Nationale Bewegung" kommen wird. Die Partei erwarte eine Überraschung. Er sagte, ich sollte in seine Partei wechseln. Ich sollte seine Anweisungen befolgen und so würde ich Erfolg haben. Ich habe geantwortet. Dass ich meine Ideen und Prinzipien nicht verraten würde und dass XXXX von den Russen geschickt wurde und ich die Russen nie unterstützen würde. Das Gespräch ging in einen Streit über in dem er mich wörtlich beleidigte und angefangen hat mir zu drohen. Er hat gesagt, es würden die Russen sein, die mir einen Schläger in den Hintern stecken würden und nachdem ich ihn auch mit Worten beleidigt habe, sind wir auseinandergegangen. Wir haben uns gegenseitig beleidigt gehabt und er hat mir zusätzlich gedroht. Ich habe das eher seiner Trunkenheit zugeschrieben und es nicht ernst genommen und einfach weiter gemacht. Das war am XXXX . Im Oktober waren schon die Wahlen. Ich war Koordinator in meinem Dorf. Das was er mit der Überraschung gemeint hat. Kurz vor der Wahl wurden Videos veröffentlicht, in denen gezeigt wurde, wie angeblich unter der Partei Vereinte Nationale Bewegung die Häftlinge in den Gefängnissen mit Schlägern vergewaltigt wurden. Das hat dazu geführt, dass der Umgang mit den Menschen schwieriger geworden ist. Die neue Regierung Georgischer Traum hat die Häftlinge amnestiert und frei gelassen. Daher habe ich vermieden unter die Leute zugehen und war grundsätzlich zuhause, da die entlassenen Häftlinge sich aggressiv gegen Anhänger der Vereinten Nationalen Bewegung verhalten haben. Ich hatte kleinere Streitigkeiten mit gewissen Personen, die mich als gewalttätig bezeichneten und ich mied sie. Am XXXX 2012 ging ich zu meinem Nachbarn, als ein Auto angehalten hat. Es wurde mit Gewehren auf mich gezielt. Ich wurde gezwungen ins Auto einzusteigen. Es sah so aus, als hätten sie auf mich gewartet. Sie haben mich in den Wald gebracht, wo sie mir gesagt haben, dass XXXX mir einen schönen Gruß schicke. Sie sprachen russisch mit mir. 2 waren Georgier und 2 waren Russen. Als sie mich aus dem Auto geholt haben, haben sie mir hinter dem Rücken Handschellen angelegt. Sie haben mir eine Tüte über den Kopf gezogen und ich bin in Ohnmacht gefallen, weil ich wegen der Tüte keine Luft mehr bekam. Dann haben sie mich wieder zu Bewusstsein gebracht und mich geschlagen, bedroht, beleidigt und ausgelacht. Sie schlugen mich mit Gewehren und den Füßen. Den Gewehrkolben haben sie mir mehrmals auf den Kopf geschlagen, man kann es noch sehen und gegen die Wirbelsäule. Dann haben sie mich ausgezogen, ich hatte keine Kraft mehr und konnte mich nicht mehr wehren. Sie haben mir gesagt, sie würden mich nur dann lebendig lassen, wenn ich ihre Anweisungen befolgen würde. Und falls ich das Passierte öffentlich machen würde oder Klagen würde oder jemanden erzählen würde, würden sie mich umbringen und die Familie würde ausgerottet werden. Sie sagten auch, sie hätten Videos über mein Privatleben und würden es auch veröffentlichen. Einer sagt, wofür brauchen wir das, wir können gleich ein Video drehen. Dann haben sie mich mit einem Gummischläger vergewaltigt. Dabei haben sie mich ausgelacht und gefilmt. Ich war dabei an einem Baum festgebunden und konnte mich nicht wehren. Am Ende blieb ein Georgier, der sich entschuldigte und sagte, er hätte keine andere Wahl gehabt. Er sagte, ich wäre auf einer schwarzen Liste und ich sollte verschwinden, ansonsten würden sie mich nicht in Ruhe lassen. Er entschuldigte sich. Sie haben mich dort nackt gelassen. Das war ca. 1km von meinem Haus entfernt, daher konnte ich zurück. Das war in der Nacht und es war kalt. Meine Eltern waren zuhause. Damals war ich noch nicht verheiratet. Ich habe versucht es zu verheimlichen, aber ich habe am Kopf geblutet. Meine Eltern wollten Polizei und Krankenwagen rufen, aber ich habe es nicht zugelassen. Mein Bruder und meine Schwägerin kamen. Meine Schwägerin hatte auch eine Krankenschwesterausbildung. Sie hat mich zuhause behandelt und sie haben gefordert, es anzuzeigen, aber ich sagte, ich würde mich umbringen, wenn sie es sagen würden. Sie wissen bis heute nicht, dass das XXXX war, dass ich bedroht, unter Druck gesetzt und vergewaltigt wurde. Sie wussten nur, dass es politisch motiviert war und ich geschlagen wurde und ich eingeengt werden sollte. Ich habe nur gesagt, dass ich Betrunkene auf der Straße gesehen haben und die mich geschlagen haben. Mein Vater hat danach eine Herzinfarkt gehabt, aufgrund des Stresses und ist seitdem Invalide ersten Grades. Danach haben meine Probleme angefangen. Ich hatte Angst. Ich hatte Wahnvorstellungen. Ich war nervös und depressiv. Ich hatte Angst, dass sie die Videos veröffentlichen würden und war soweit, dass ich mich erhängen wollte. Als das mein Pfarrer erfahren hat, dass ich mich umbringen wollte, hat er mich ins Kloster XXXX im Wald von XXXX mitgenommen und mich dort versteckt, wo ich ein Jahr geblieben bin. Nach einem Jahr habe ich das Kloster verlassen, weil der Klostervorsteher XXXX gesagt hat, dass sie erfahren hätten, dass ich mich im Kloster versteckt habe und er keine Schwierigkeiten bekommen wollte. Mein Pfarrer XXXX hat zu mir gehalten, hatte auch deswegen mit Mönch XXXX kleine Unannehmlichkeiten und auch Probleme mit der regionalen Kirchenführung, weil ich ein Mann war, den er hingebracht hat. Sie hatten Probleme deswegen. Vater XXXX kommt auch bald nach Österreich, um mich zu besuchen. Einmal war er schon da und hat mich besucht. Ich wollte im Kloster bleiben, musste es aber verlassen, vielleicht haben sie erfahren dass ich vergewaltigt wurde. Ich führte dann ein ganz normales Leben weiter. Ich habe meine Frau kennengelernt, die Partei hat mich als Abgeordnetenkandidaten aufgestellt. Ich habe beschlossen wieder politisch aktiv zu werden. Ich dachte, es wäre schon alles vorbei und sie würden sich mit allem zufriedenstellen was war. Aber sie haben mich vor den Wahlen kontaktiert und gesagt ich müsse meine Kandidatur nicht zurückziehen aber nicht aktiv sein. Kurz vor den Wahlen habe ich geheiratet. Ich machte eine kurze Reise um die Aufmerksamkeit von mir wegzulenken. Auch die Partei merkte, dass ich ein doppeltes Spiel gespielt habe. Ich hätte die Wahlen gewinnen können, aber absichtlich nicht gewonnen. Das war im Juni 2014. Und als ich überfallen worden bin, als meine Frau schwanger war, das war am XXXX . Und am XXXX haben wir die Grenze überschritten.

F.: Haben Sie sich an die Parteiführung gewendet, um Hilfe gegen Ihre Widersacher zu bekommen?

A.: Nein. Ich habe Angst gehabt, dass sie mich und meine Familie umbringen würden.

F.: Verfassung und Gesetze garantieren eine unabhängige Justiz. Haben Sie die Rechtsverletzungen bei den zuständigen Behörden angezeigt (Staatsanwaltschaft/Gericht)?

A.: Nein. Ich konnte nicht. Ich hatte Angst. Ich habe bis heute Angst. Ich habe Angst, dass sie die Videos veröffentlichen würden. Ich schäme mich.

F.: Haben Sie von der Möglichkeit Ihres Rechts auf eine Zivilklage vor Gericht Gebrauch gemacht.

A.: Ich habe daran gedacht, aber ich konnte diese Angst nicht überwinden..

F.: Haben Sie von der Möglichkeit, sich an den georgischen Ombudsmann oder eine Non Government Organisation (z.B. UNHCR, Georgian Young Lawyers' Association, etc.) zu wenden, Gebrauch gemacht.

A.: Nein.

F.: Haben Sie von Ihrem Recht beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr Recht einzuklagen Gebrauch gemacht.

A.: Nein. Ich spreche darüber erstmals.

F.: Haben Sie versucht, Unterstützung bei den Medien (Zeitung, Radio, Fernsehen, Internet) zu bekommen.

A.: Nein."

F und K beriefen sich auf die Gründe der bP und auf den gemeinsamen Familienverband.

Die bP legte einen Kurzbericht von Fr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie vom 13.09.2017 vor und gab in der Einvernahme an, psychische Probleme zu haben, woraufhin ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Neurologie mit der Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens beauftragt wurde. Das Gutachten langte am 08.11.2017 bei der Behörde ein. Lt. Gutachten liegt keine chronische posttraumatische Belastungsstörung nach ICD 10 vor. Im neurologischen Status zeigt sich ein unauffälliger Befund, im psychiatrischen konnte zum Untersuchungszeitpunkt eine euthyme (ausgeglichene) Stimmungslage erhoben werden. Antrieb und Affekte sind unauffällig. Im Falle einer Überstellung nach Georgien ist eine kurz- bis mittelfristige Verschlechterung des Krankheitsbildes möglich, da in diesem Falle der Wunsch in Österreich bleiben zu dürfen, nicht erfüllt werden würde. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht besteht im Falle einer Überstellung nicht die reale Gefahr, dass die Verfahrenspartei aufgrund der psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder die Krankheit sich in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte, zumal sich unter laufender medikamentöser Therapie das Krankheitsbild derart gebessert hat, dass eine Remission der Erkrankung feststellbar ist. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht sind auch keine spezifisch medizinischen Maßnahmen einer Überstellung nach Georgien erforderlich.

Vorgelegt wurde von de bP und K sowie F:

o Geburtsurkunde und Meldezettel bP 3

o Heiratsurkunde

o Unterstützungsschreiben Bürgermeister Wohngemeinde

o Unterstützungsschreiben Spielgruppe

o Unterstützungsschreiben Nachbarn und Freunde

o Unterstützungsschreiben Pfarre der Wohngemeinde

o Unterstützungsschreiben Arbeitgeberin bP 2

o Unterstützungsschreiben "Netzwerk zur ehrenamtlichen Flüchtlingshilfe"

o Mehrere Unterstützungsschreiben von Privatpersonen

o Unterschriftenliste

o AMS Beschäftigungsbewilligungsbescheid

o Mitgliedsausweis der bP 1 bei der Partei "Nationale Bewegung"

o Bestätigung, dass bP 1 regionaler Kandidat für die "Nationale Bewegung" gewesen ist

o Kopie eines Zertifikats des XXXX .

o Personalausweis bP 2 und bP 1

o Ausbildungsnachweise bP 2 und bP 1

I.3. Die Anträge der bP, von K und F auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Den Beschwerden wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.

Gemäß § 53 FPG wurde in Bezug auf bP und F ein Einreiseverbot für die Dauer von 5Jahren erlassen.

In Bezug auf sämtliche Familienmitglieder wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid hinsichtlich der Schutzgewährung erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.

I.3.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP):

‚Sie haben keine Gründe für das Verlassen Ihres Herkunftslandes vorgebracht, die erkennen lassen, dass Sie in Georgien einer Verfolgung durch staatliche Organe unterliegen.

Ihrem Vorbringen, Sie hätten Probleme mit Mitgliedern der Partei "Georgischer Traum" aufgrund Ihrer Parteizugehörigkeit zur Partei "Vereinte Nationale Bewegung", wird seitens der Behörde insofern entgegengetreten, als es sich bei der Partei "Vereinte Nationale Bewegung" um eine sich derzeit in Opposition befindliche in Georgien anerkannte Partei handelt. Bei Georgien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat mit einem funktionierenden Rechts- und Justizsystem.

Ihre politische Tätigkeit bei der Partei "Vereinte Nationale Bewegung" und in der Wahlkommission wird aufgrund der vorgelegten Unterlagen außer Streit gestellt.

Soweit Sie angegeben haben, Sie wären 2012 entführt, geschlagen, vergewaltigt und mit dem Umbringen bedroht worden, wird seitens der Behörden kein Glauben geschenkt, hätte doch jeder, mit Vernunft begabte Mensch, gerichtlich strafbare Handlungen, bei den zuständigen Behörden zur Anzeige gebracht, einerseits um zu seinem Recht zu kommen, andererseits um die Täter der gerechten Bestrafung zukommen zu lassen und weitere Verbrechen zu verhindern. Für eine angehende politische Führungskraft mit dem Bestreben Verantwortung zu übernehmen, Dinge zum Besseren zu verändern, Vorbild zu sein, ist das in noch höherem Ausmaß erwartbar. Sie haben jedoch jedwede Schritte unterlassen, dass die Straftäter durch den georgischen Staat, welcher schutzwillig und auch schutzfähig ist, der gerechten Bestrafung zugeführt werden können, weswegen der von Ihnen vorgebrachten Redlichkeit kein Glauben geschenkt wird. Hat doch das von Ihnen vorgebrachte Verhalten letztendlich zur von Ihnen behaupteten späteren Eskalation beigetragen.

In den von Ihnen gemachten Aussagen im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt ergeben sich vor allem Widersprüche zu den von Ihrer Gattin in deren Einvernahme gemachten Aussagen. So gab Ihre Gattin zu Protokoll, sie wären zwei Mal von der Polizei abgeholt worden, während Sie, obwohl Ihre Schilderung sehr ausführlich war, dies, als Sie zu Ihrem Fluchtgrund befragt wurden nicht erwähnten. Erst gegen Ende der Befragung, auf die Frage ob es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, erwähnten Sie kurz Vorfälle mit der Polizei, die sie als unbedeutend abgetan haben.

Zum angeblichen Vorfall vom XXXX 2015 im Anschluss an eine friedliche Demonstration, gaben Sie an, Sie wären von Männern vor Ihrer Hofeinfahrt, als Sie ausgestiegen sind um das Tor zu öffnen, überfallen worden. Es wäre Ihnen das Gewehr an den Kopf gehalten und Sie an Beinen und Rücken geschlagen worden. Auch gaben Sie an, Ihre Gattin dachte zuerst, es wäre die Polizei. Die Männer hätten mit den Füßen gegen die Türe geschlagen und versucht mit den Gewehrkolben, die Türe eingeschlagen. Sie hätten es geschafft, sich zu befreien, wären in den Wagen eingestiegen und davongefahren. Dabei hätte "der mit dem Gewehr" auf das Auto eingeschlagen und den Rückspiegel kaputt gemacht. Beim Wegfahren wäre dann nicht auf Sie geschossen worden, weil der versteckte dritte Mann angeblich den anderen beiden zugerufen hätte, "wo sollte er den hin fliehen, wir werden ihn sowieso kriegen". Bei dem von Ihnen detailreich geschilderten Vorfall muss es sich um ein für Sie sehr

Den Angaben Ihrer Gattin zum Vorfall vom XXXX 2015 zufolge, haben Sie mit den Männern gesprochen und das Gespräch wäre mit fortlaufender Dauer lauter geworden und in einen Streit übergegangen. Zu keinem Zeitpunkt erwähnte Ihre Gattin, dass diese, wie von Ihnen behauptet, angenommen hätte, es wären Polizisten gewesen. Offensichtlich war dieser Vorfall für Ihre Gattin weit weniger einschneidend, als für Sie. Ihre Gattin hätte, deren Aussagen zufolge, nie Probleme mit irgendjemand gehabt und wäre ausschließlich wegen Ihrer angeblichen Probleme mit Ihnen mitgeflüchtet. Zu keinem Zeitpunkt erwähnte Ihre Gattin, dass die Männer bewaffnet gewesen wären, Ihnen ein Gewehr an den Kopf gehalten oder Sie gar geschlagen hätten. Auch davon, dass die Männer gegen das Auto getreten, mit den Gewehrkolben dagegen geschlagen und den Rückspiegel kaputt gemacht hätten, hat Ihre Gattin, obwohl vom verfahrensführenden Referenten detailliert nachgefragt, nichts erwähnt. Im Gegenteil sagte Ihre Gattin aus, "Sie haben sich nicht geschlagen, aber sie haben laut gesprochen", und weiters, "Sie haben gestikuliert, sie haben sich nicht geschlagen und sie haben

gesprochen. ... Wir sind geradeaus weggefahren, haben eine Runde

gemacht und sind nach XXXX gefahren. Als mein Mann das Auto gestartet hat, sind sie auf die Seite gegangen und wir sind weggefahren. Wir mussten dann nicht mehr an ihnen vorbeifahren und was die Männer dann gemacht haben, weiß ich nicht."

Auch gab Ihre Gattin an, Sie hätten schon früher erwähnt, Sie müssten das Land verlassen, Ihre Gattin hätte dem jedoch nicht zugestimmt, weil sie schwanger gewesen wäre. Offensichtlich beurteilten Sie bis zu jenem XXXX 2015 Ihre Gesamtsituation in Georgien als nicht fluchtrelevant, hätten Sie doch sonst schon früher die Flucht angetreten. Das heißt , auch den von Ihnen behaupteten, von der Behörde nicht geglaubten, Vorfällen, vor oben angeführtem Datum, maßen Sie selbst nicht die Schwere zu, die für Sie ein Verlassen des Herkunftsstaates notwendig gemacht hätten.

Eine Verfolgung aus politischen Gründen sowie die beiden behaupteten Übergriffe werden behördenseitig als unglaubwürdig beurteilt, weil:

* einem derartig einschneidenden Erlebnis wie einer Bedrohung mit einer Waffe beim Vorfall vom XXXX 2015 davon auszugehen ist, dass dieser Übergriff konsistent geschildert werden kann, von Ihrer Gattin jedoch mit keinem Wort erwähnt wird, ebensowenig wie das Treten oder Schlagen mit einer Waffe gegen das Fahrzeug, bzw. die Demolierung eines Rückspiegels. Es ist unmöglich, dass eine derartige Eskalation von Ihrer Gattin nicht hätte wahrgenommen werden können.

* die zweimalige Abholung durch die Polizei für Ihre Gattin, der taxativ zweitwichtigste Vorfall war, während Sie diesen als unbedeutend abgetan haben.

* Sie den Vorfall von 2012, obwohl er in einer Vergewaltigung und der Androhung Ihrer Tötung und "Vernichtung Ihrer Familie" geendet haben soll, bei der Erstbefragung, der erhöhte Glaubhaftigkeit zukommt, nicht erwähnt haben. Auch bei der Einvernahme vor dem Bundesamt haben Sie diesen Vorfall, jenem vom XXXX 2015 nachgereiht, was behördenseitig als für Sie geringeres Übel beurteilt wird. Haben Sich doch nach dem Vorfall von 2012 noch nicht an Flucht gedacht. Auch gaben Sie bei der Erstbefragung vor Organen der Sicherheitsbehörden zu Protokoll, Sie hätten schon vor den Wahlen 2014 Probleme gehabt, aber nachher begannen die Ernsten Probleme. Also waren die Vorfälle von 2012 keine für Sie ernsten.

Aufgrund oben angeführter Ausführungen kommt das Bundesamt kommt zu dem Schluss, dass Sie die von Ihnen erst in der Einvernahme vor dem Bundesamt vorgebrachten angeblichen Fluchtgründe von 2012, um eine unglaubhafte Steigerung der ursprünglichen Fluchtgründe handelt.

* Sie im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben haben, Sie hätten Angst und Wahnvorstellungen gehabt, wären nervös und depressiv gewesen, was sich auch im neurologisch-psychiatrischen Gutachten widerspiegelt.

* Sie zu keinem Zeitpunkt daran gedacht haben, die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des georgischen Staates wirksam werden zu lassen.

Sie haben keinerlei Schritte (zum Beispiel: Sicherheitsbehörden, Justiz, Ombudsmannes, Antikorruptionsbehörden, NGO) in Ihrem Herkunftsstaat unternommen, um zu Ihrem Recht zu kommen. Wie aus den Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland entnommen werden kann, wären die Sicherheitsbehörden Georgiens willens und fähig, Ihnen Schutz zu gewähren. Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die von Ihnen geschilderten Übergriffe in ihrem Herkunftsstaat offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren im Ihrem Herkunftsstaat Behörden, welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben.

Ihr Fluchtweg ist ein zusätzliches Indiz dafür, dass es Ihnen nicht um Schutz vor Verfolgung gegangen ist. Sie sind über die Türkei, Griechenland und Italien eingereist und wären bereist in diesen Ländern vor Verfolgung sicher gewesen. Sie gaben an, die Türkei wäre für Sie irrelevant gewesen, weil Sie es nicht als demokratisches Land anerkennen würden. Bei einer asylrelevanten Flucht ist es völlig unerheblich, ob der Schutzsuchende ein Land als demokratisch anerkennt oder nicht. Es hat rein der Schutz vor Verfolgung im Vordergrund zu stehen. Davon abgesehen ist die Türkei eine parlamentarische Republik, deren rechtliche Grundlage auf der Verfassung von 1982 basiert. Dass Sie nicht gewusst haben, dass Sie in Griechenland oder Italien sind, wird Ihnen nicht geglaubt, konnten Sie doch bei der Erstbefragung vor den Sicherheitsbehörden eine Fähre von Griechenland nach Italien benennen und wussten, dass Sie in Mailand waren. Es ist Ihnen also nicht in erster Linie um Flucht vor Verfolgung gegangen, sondern darum, in ein Land mit hohen sozialen Standards zu reisen.

Es konnte keine asylrelevante Verfolgung iSd Gründe der GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, festgestellt werden.'

In Bezug auf K und F wurde in sinngemäßer Weise argumentiert.

I.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgientraf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen.

I.3.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18 [1] 1 BFA-VG).

I.4. Gegen die Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Niederschrift mangelhaft protokoliert bzw. unpräzise Übersetzt worden sei und wurden diverse Beispiele hierfür angeführt. Es wären eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie Beweiswürdigung erfolgt.

I.5. Nach Einlangen der Beschwerdeakte (am 04.01.2018 an der Außenstelle Linz) wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist (§ 18 Abs. 5 BFA-VG).

I.6. Am 22.01.2018 wurden von der bB die Kopien der Heimreisezertifikate vorgelegt.

I.7 Am 01.02.2018 wurde ein Schreiben der Freiwilligen Feuerwehr der Wohngemeinde der bP vorgelegt.

I.8. Am 13.02.2018 wurde eine Stellungnahme zur Integration der bP eingebracht.

I.9. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 15-02-2018 wurden die Beschwerden der Familienmitglieder mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Einreiseverbote auf 1 Jahr herabgesetzt werden.

Die bP waren zu diesem Zeitpunkt im Katholischen Pfarramt ihrer Aufenthaltsgemeinde gemeldet. Dennoch konnte weder das Erkenntnisse zugestellt, noch die bP aufgrund des Festnahmeauftrages festgenommen werden. In der Wohnung wurden am 17.02.2019 von der Polizei nur die F und K angetroffen, welche angaben, dass die bP seit dem Vorabend unbekannten Aufenthalts sei. Die Zustellung an die bP erfolgte daher durch Hinterlegung im Akt. K und F wurden festgenommen und am XXXX 2018 nach Georgien abgeschoben. In der Folge wurden auch die Erkenntnisse hinsichtlich F und K durch Hinterlegung zugestellt.

Mit 13.03.2019 wurden F und K wiederum in Österreich an derselben Meldeadresse im Pfarramt angemeldet.

I.10. Mit Beschluss des VfGH vom 22.03.2018 wurde der von der bP erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

I.11. Mit Schreiben vom 30.04.2018 wurde eine Beschäftigungsbewilligung für die bP übermittelt.

I.12. Mit Beschluss des VfGH (Verfassungsgerichtshof) vom 11.06.2018 wurde die Behandlung der Beschwerde der bP abgelehnt. Mit Beschluss vom 26.06.2018 wurde die Sache dem VwGH (Verwaltungsgerichtshof) abgetreten.

I.13. Mit Beschluss des VwGH vom 11.09.2018 wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der bP stattgegeben. Ausgeführt wurde, dass den Ausführungen des BFA in der Stellungnahme nicht gefolgt werden könne, wonach die bP kein Interesse an der Einhaltung eines geordneten Fremdenwesens habe. Dies da die bP 1 von 17.02. bis 03.04.2018 keine Meldeadresse gehabt habe und damit bereits einmal eine Abschiebung verhinderte und letztlich auch die Gefahr bestehe, dass sie die für 16.09. geplante Abschiebung wieder verhindert, was durch die frustrierten Abschiebekosten die wirtschaftlichen Interessen Österreichs beeinträchtige.

I.14. Mit Erkenntnis des VwGH vom 06.11.2018, Zl. Ra 2018/18/0450-7 wurde das angefochtene Erkenntnis des BVwG vom 15.02.2018 wegen Verletzung der Verhandlungspflicht hinsichtlich der bP aufgehoben. Mangels Beschwerde sind die Erkenntnisse des BVwG vom 15.02.2018 hinsichtlich F und K in Rechtskraft erwachsen.

I.15. Mit 25.03.2019 wurde das aktuelle Bevollmächtigungsverhältnis angezeigt.

I.16. Für den 08.04.2019 lud das erkennende Gericht zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Gemeinsam mit der Ladung wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde - in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen - ua. hinsichtlich der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und wurden die bP aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.

Die bP wurde zum Vorbringen einvernommen. Die F gab als Zeugin an, keine Angaben zu ihren Wahrnehmungen machen zu wollen bzw. sich nicht erinnern zu wollen. Vorgelegt wurden in der Verhandlung Arbeitsbescheinigungen, Feuerwehrbestätigungen samt Fotos und Unterschriftenliste, Reisepässe der Familienmitglieder, Versicherungsdatenauszug, Dienstvertrag, Empfehlungsschreiben, Unterlagen zu K und F, polizeiliches Führungszeugnis aus Georgien und Unterlagen zu Deutschkursen

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis des BVwG vom selben Tag mündlich verkündet.

Die Beschwerde der bP wurde mit der Maßgabe abgewiesen, dass das Einreiseverbot zu beheben war. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Die bP wurde iSd § 29 Abs. 2 a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt.

Nach Verkündung der Erkenntnisse wurde dem Behördenvertreter, der bP sowie deren rechtsfreundlicher Vertretung eine Ausfertigung der Niederschrift ausgefolgt.

I.17.Mit Schreiben vom 12.04.2019 wurde die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse begehrt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien

Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Georgier, welche aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt.

Die bP ist ein junger, grundsätzlich gesunder, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreichgesicherten Existenzgrundlage. Die bP litt an einer, unter medikamentöser Therapie remittierenden, Anpassungsstörung sowie an Bluthochdruck. Aktuell nimmt sie keine Medikamente ein und steht in keiner Behandlung.

Die bP wurde in XXXX geboren und hat dort - mit der Unterbrechung eines Aufenthalts in XXXX zwischen 2010 bis 2012 - bis zur Ausreise gelebt.

F lebt sowie K seit März 2019 wieder in Österreich und waren sie zuvor knapp ein Jahr nach ihrer Abschiebung in Georgien aufhältig. Die Familienmitglieder leben in einem Haushalt.

Die F hat nach Absolvierung der Grundschule die Universität besucht und unmittelbar vor ihrer Ausreise ihren Abschluss gemacht. Während des Studiums (Sprachen) hat sie ein Praktikum an einer Schule gemacht.

Die bP hat nach der Grundschule die Universität (Landwirtschaft) besucht, diese aber nicht abgeschlossen und vor der Ausreise eine Landwirtschaft betrieben. Die Weinberge besitzt sie nach wie vor. Davor hat sie selbstständig ein Cafe geführt. Sie ist Mitglied der Nationalen Bewegung und hat für diese Partei bei regionalen Wahlen als Kandidat agiert.

Die Eltern, eine Schwester, ein Bruder, die Großmutter und Onkel und Tanten der Ehegattin der bP sowie die Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern der bP leben nach wie vor in Georgien. Sie gehen diversen Beschäftigungen nach, der Vater der F hat eine Straßenbaufirma, die Schwester ist Kardiologin, ein Bruder betreibt ein Transportunternehmen. Der Bruder der bP betreibt ein Hotel, eine Schwester führt einen Kindergarten, eine Schwester ist Hausfrau. Weitere Verwandte leben in Georgien. Die bP hat Kontakt mit ihren Verwandten.

Die bP hat über K und F hinausgehend in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich die bP seit 4 Jahren im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie lebte die überwiegende Zeit von der Grundversorgung und hat geringfügige Deutschkenntnisse. Von 05.05.2017 bis 30.10.2017, von 02.05.2018 bis 31.10.2018 und von 26.02.2019 bis 08.03.2019 ging sie einer Beschäftigung nach. Seit 14.03.2019 ist sie als selbstständiger Paketzusteller gemeldet. Die bP hat den A1 Kurs abgeschlossen, den A2 Kurs sowie weitere Deutschkurse besucht. Die bP ist strafrechtlich unbescholten. Die bP arbeitete saisonal als Küchenhilfe und ist Mitglied bei der örtlichen Freiwilligen Feuerwehr. K besucht eine Spielgruppe.

K und F reisten erst im März 2019 mittels Touristenvisum samt neuem Reisepass nach ihrer Abschiebung im Februar 2018 wieder in Österreich ein. Sie verfügen über kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht. Auch für die bP liegt ein am 12.12.2018 ausgestellter Reisepass, gültig bis 2028 vor. Die Familie lebt im Pfarrhof und wird insbesondere vom Pfarrgemeinderat betreut.

Die Identität der bP steht fest.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien

Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.

Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen:

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 11.12.2018, Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt: 2. Politische Lage

Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabishvili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei "Georgischer Traum", setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60% gegen ihren Konkurrenten Grigol Vashadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakashvili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vgl. CW 29.11.2018). Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabishvili (OSCE/ODIHR 29.11.2018). Am 1.12.2018 demonstrierten rund 25.000 Menschen in XXXX und warfen der von der Regierungspartei unterstützten neuen Präsidentin Zurabishvili Wahlbetrug vor. Gemeinsam mit dem unterlegenen Kandidaten Vashadze und dem im Exil lebenden Ex-Präsidenten Saakashvili forderten sie vorgezogene Parlamentswahlen (Standard 2.12.2018).

Quellen:

* CW - Caucasus Watch (29.11.2018): Surabischwili gewinnt Wahl:

Georgien bekommt erstmals eine Präsidentin, http://caucasuswatch.de/news/1190.html, Zugriff 11.12.2018

* FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (29.11.2018): Georgien bekommt eine Präsidentin,

https://www.faz.net/aktuell/salome-surabischwili-wird-neue-praesidentin-in-georgien-15915289.html, Zugriff 11.12.2018

* OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (30.10.2016): International Election Observation Mission, Georgia - Presidential Election, Second Round, 28 November 2018 - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/georgia/404642?download=true, Zugriff 11.12.2018

* Der Standard (2.12.2018): 25.000 Georgier wegen angeblichen Wahlbetrugs auf den Straßen -

derstandard.at/2000092965067/25-000-Georgier-wegen-angeblichen-Wahlbetrugs-auf-den-Strassen, https://derstandard.at/2000092965067/25-000-Georgier-wegen-angeblichen-Wahlbetrugs-auf-den-Strassen?ref=rec, Zugriff 11.12.2018

KI vom 25.6.2018, Regierungsumbildung (relevant für Abschnitt: 2. Politische Lage).

Am 13.6.2018 erklärte Premierminister Giorgi Kvirikashvili seinen Rücktritt. Als Grund wurden Meinungsverschiedenheiten mit dem Parteivorsitzenden XXXX genannt, der am 11.5.2018 das Amt des Parteivorsitzenden des "Georgischen Traums" von Kvirikashvili übernommen hatte und damit in die Politik Georgiens zurückgekehrt war. Begleitet war Kvirikashvilis Rücktritt zudem von Massenprotesten (RFE/RL 20.1.2018, vgl. civil.ge 20.6.2018).

Das georgische Parlament hat am 20.6.2018 den bisherigen Finanzminister Mamuka Bakhtadze zum neuen Premierminister von Georgien gewählt und das von ihm vorgeschlagene Kabinett als Übergangsregierung bestätigt. Die parlamentarische Opposition blieb der Abstimmung geschlossen fern. Aus den eigenen Reihen erhielt Bakhtadze sechs Gegenstimmen, bei 99 Ja-Stimmen. Bakhtadze kündigte an, dass das neue Kabinett geschlossen an einem Neuzuschnitt einiger Ressorts und damit auch einer Verringerung der Zahl der Ministerien arbeiten werde (GA 21.6.2018, vgl. RFE/RL 20.6.2018). Überdies betonte Bakhtadze, dass er die Bestrebungen nach einer Mitgliedschaft sowohl in der NATO als auch der EU fortsetzen werde (RFE/RL 20.6.2018).

Quellen:

* Civil.ge (20.6.2018): Bakhtadze's Cabinet Wins Confidence, https://civil.ge/archives/244788, Zugriff 25.6.2018

* GA - Georgien aktuell (21.6.2018): Mamuka Bakhtadze zum Premierminister von Georgien gewählt, http://georgien-aktuell.info/de/politik/article/13762-premierminister, Zugriff 25.6.2018

* RFE/RL - Radion Free Europe/Radio Liberty (20.1.2018): Georgian Parliament Approves Bakhtadze As Prime Minister, https://www.rferl.org/a/georgia-parliament-approves-bakhtadze-as-prime-minister/29307191.html, Zugriff 25.6.2018

Politische Lage

Im Jahr 2017 begann Georgien mit einer grundlegenden Reform der Verfassung, mit welcher der Übergang von einem gemischten zu einem parlamentarischen System abgeschlossen wurde. Die Reform, die insgesamt positiv von der Venediger-Kommission des Europarates bewertet wurde, zielt darauf ab, die verfassungsmäßige Ordnung des Landes zu festigen, die auf den Grundsätzen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des Schutzes der Grundrechte beruht. Der vom Parlament angenommene Entwurf wurde von der Opposition nicht unterstützt, weil vor allem das rein-proportionale Wahlsystem erst bis 2024 eingeführt werden soll. NGOs und Oppositionsparteien sahen den Entscheidungsprozess als nicht inklusiv und zu voreilig (EC 9.11.2017).

Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wird durch Direktwahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Der Präsident ernennt den Premierminister, der vom Parlament ernannt wird. Nach den im Jahr 2017 beschlossenen Verfassungsänderungen wird der Präsident indirekt von einem Gremium, bestehend aus nationalen, regionalen und lokalen Gesetzgebern, gewählt, wobei diese Änderungen erst nach der Wahl 2018 wirksam werden (FH 1.2018). Nach der geänderten Verfassung wird Georgien ab 2024 auf ein Verhältniswahlsystem mit einer Fünf-Prozent-Hürde umstellen. Ab 2025 wird der Präsident nicht mehr vom Wahlvolk, sondern von einem speziellen Gesetzgebungsrat gewählt (RFE/RL 20.10.2017).

Bei den Präsidentschaftswahlen 2013 gewann Giorgi Margvelashvili, ein von der Partei "Georgischer Traum" unterstützter unabhängiger Kandidat, 62% der Stimmen, vor dem Kandidaten der Vereinigten Nationalen Bewegung (UNM), David Bakradze, der 22% gewann. Während Beobachter über einige Verstöße berichteten, bezeichneten sie den Wahlgang als kompetitiv und und vertrauenswürdig und lobten dabei die Zentrale Wahlkommission für ihre Professionalität. Giorgi Kvirikashvili von der Partei Georgischer Traum kehrte nach den Parlamentswahlen 2016 als Premierminister zurück; er war seit Ende 2015 in dieser Funktion tätig (FH 1.2018).

Am 8.10. und 30.10.2016 fanden Parlamentswahlen in Georgien statt. Die bislang regierende Partei "Georgischer Traum" sicherte sich die Verfassungsmehrheit, indem sie 115 der 150 Sitze gewann. Die "Vereinigte Nationale Bewegung" (UNM) des Expräsidenten Mikheil Saakashvili errang 27 und die "Allianz der Patrioten Georgiens" (APG) sechs Sitze (RFE/RL 1.11.2016). Mit der APG, die im ersten Wahlgang am 8.10.2016 knapp die Fünf-Prozent-Hürde schaffte, ist erstmals eine pro-russische Partei im Parlament vertreten. In der notwendigen Stichwahl am 30.10.2016 in 50 Wahlkreisen, die nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmt werden, gewann der "Georgische Traum" 48 Wahlkreise (Standard 31.10.2016). Die übrigen zwei Sitze gingen jeweils an einen unabhängigen Kandidaten und einen Vertreter der "Partei der Industriellen" (VK 31.10.2016).

Die Wahlbeobachtungsmission der OSZE bewertete gemeinsam mit anderen internationalen Beobachtern die Stichwahl als kompetitiv und in einer Weise administriert, die die Rechte der Kandidaten und Wähler respektierte. Allerdings wurde das Prinzip der Transparenz sowie das Recht auf angemessene Rechtsmittel bei der Untersuchung und Beurteilung von Disputen durch die Wahlkommissionen und Gerichte oft nicht respektiert (OSCE/ODIHR 30.10.2016).

Am 21.10. und 12.11.2017 fanden Gemeinde- und Bürgermeisterwahlen statt. In der ersten Runde am 21.10.2017 gewann die Regierungspartei, Georgischer Traum, in allen Wahlkreisen und sicherte sich 63 von 64 Bürgermeisterämter, darunter in der Hauptstadt XXXX (RFE/RL 12.11.2017). Bei der Bügermeisterstichwahl am 12.11.2017 gewannen in fünf der sechs ausstehenden Städte ebenfalls die Kandidaten des Georgischen Traums. Nur in Ozurgeti siegte ein unabhängiger Kandidat (Civil.ge 13.11.2017). Die Wahl verlief reibungslos und professionell, wobei die Stimmabgabe, die Auszählung und das Wahlermittlungsverfahren von Beobachtern positiv beurteilt wurden, obwohl Hinweise auf mögliche Einschüchterungen und Druck auf die Wähler Anlass zur Besorgnis gaben (OSCE 13.11.2017).

Das politische Leben in Georgien ist lebendig. Die Menschen sind in der Regel in der Lage, politische Parteien zu gründen und ihre eigenen Kandidaturen mit wenig Einmischung durch Dritte umzusetzen. Allerdings hat ein Muster der Einparteiendominanz in den letzten zehn Jahren die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Gruppen gehemmt. Die Partei Georgischer Traum dominiert den politischen Raum. Entscheidend dafür ist die Rolle von XXXX , dem Schöpfer und Finanzgaranten der Partei, der maßgeblichen Einfluss auf die politische Entscheidungsfindung in Georgien hat. Die finanziellen und geschäftlichen Interessen von XXXX sind auch im politischen Bereich von großer Bedeutung (FH 1.2018).

Quellen:

* Civil.ge (13.11.2017): GDDG Wins Most Mayoral Runoff Races, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=30622, Zugriff 26.3.2018

* EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD(2017) 371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf, Zugriff 9.4.2018

* FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1426297.html, 26.3.2018

* OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (30.10.2016): International Election Observation Mission, Georgia - Parliamentary Elections, Second Round - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions,

http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/278146?download=true, Zugriff 26.3.2018

* OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-Operation in Europe/ Office for Democratic Institutions and Human Rights (13.11.2017):

Election Observation Mission Georgia, Local Elections, Second Round, 12 November 2017,

http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/356146?download=true, Zugriff 26.3.2018

* RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (20.10.2017): Georgia's President Reluctantly Signs Constitutional Amendments, 26.3.2018

* RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.11.2016): Georgia's Ruling Party Wins Constitutional Majority, http://www.rferl.org/a/georgia-elections-second-round-georgian-dream-super-majority/28085474.html, Zugriff 26.3.2018

* RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (12.11.2017): Georgians

In Six Municipalities Vote In Local Election Runoffs, https://www.rferl.org/a/georgia-local-elections-second-round/28849358.html, Zugriff 26.3.2018

* Der Standard (31.10.2016): Regierungspartei kann Georgien im Alleingang regieren,

http://derstandard.at/2000046738001/Wahlsieg-von-Regierungspartei-in-Georgien-in-zweiter-Runde-bestaetigt, Zugriff 26.3.2018

* Vestnik Kavkaza (31.10.2016): Georgian Dream wins 48 districts out of 50,

http://vestnikkavkaza.net/news/Georgian-Dream-wins-48-districts-out-of-50.html, Zugriff 26.3.2018

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Georgien hat sich seit der militärischen Auseinandersetzung zwischen georgischen und russischen Truppen vom August 2008 weitgehend normalisiert. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen. Im Gali-Distrikt Abchasiens kommt es immer wieder zu Schusswechseln, Entführungen und anderen Verbrechen mit teilweise kriminellem Hintergrund. Trotz vordergründiger Beruhigung der Lage kann ein erneutes Aufflammen des Konfliktes zwischen Abchasien und Georgien nicht ausgeschlossen werden. Gleiches gilt im Falle Südossetiens. In den städtischen Zentren kann es gelegentlich zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen, vor allem im Zusammenhang mit Wahlen. Straßenblockaden und Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften sind nicht ausgeschlossen. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Georgien nicht ausgeschlossen werden (EDA 6.6.2018).

Die Kriminalitätsrate ist in Georgien in den letzten Jahren deutlich gesunken. Auto- und andere Diebstähle sowie Einbrüche kommen vor, und sind gelegentlich von Gewalt begleitet. Übergriffe gegen Personen, die sich in der Öffentlichkeit als homosexuell zu erkennen geben, können vorkommen (AA 6.6.2018a, vgl. EDA 6.6.2018).

Bei einem Anti-Terroreinsatz in XXXX sind am 22.11.2017 ein Polizist und drei mutmaßliche Terroristen getötet worden. Mehrere mutmaßliche Anhänger einer terroristischen Gruppe hatten sich der Festnahme widersetzt, indem sie das Feuer mit automatischen Waffen eröffneten und Handgranaten auf die Anti-Terror-Einheit warfen (Standard 23.11.2017). Einer der getöteten Terroristen war offenbar Achmed Tschatajew, ein tschetschenischer Befehlshaber des sog. Islamischen Staates (IS), der den georgischen Behörden bekannt war. Tschatajew stand seit 2015 auf der Terroristenliste der Vereinigten Staaten von Amerika und wurde auch von Russland und der Türkei wegen der Organisation des tödlichen Bombenanschlags auf den Flughafen von Istanbul im Juli 2016 gesucht. Die Prognose, dass sich die terroristische Bedrohung in Georgien auf die einheimischen und zurückkehrenden Kämpfer verlagert hat, wurde durch die Operation in XXXX drastisch bestätigt (Jamestown 29.11.2017, GA 1.12.2017):

Die EU unterstützt aktiv die Bemühungen um Konfliktlösung durch die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die Krise in Georgien und die EU-Beobachtermission (EUMM), die zu Stabilität und Frieden beitragen. Georgien hat sich weiterhin den internationalen Gesprächen in Genf verschrieben. Der sog. "Incident Prevention Mechanisms (IPRM)", der 2009 geschaffen wurden, um Risiko- und Sicherheitsfragen zu erörtern, die die Gemeinden in Abchasiens bzw. Südossetiens betreffen, und die EUMM-Hotline arbeiten weiterhin effizient als wesentliche Instrumente, um lokale Sicherheitsfragen anzugehen und, um die weitere Vertrauensbildung zwischen den Sicherheitsakteuren zu fördern (EC 9.11.2017).

Anfang März 2018 wiederholte Premierminister Giorgi Kvirikashvili Georgiens Interesse, bei den internationalen Gesprächen in Genf konkrete Fortschritte zu erzielen. Hierzu erklärte er sich auch bereit, in einen direkten Dialog mit Vertretern der separatistischen Regionen Abchasien und Südssetien zu treten (Jamestown 26.3.2018, vgl. Civil.ge 9.3.2018).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (6.6.2018a): Landesspezifische Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/georgiensicherheit/201918#content_0, Zugriff 6.6.2018

* Civil.ge (9.3.2018): Prime Minister Appeals to Russian Authorities, Offers Direct Dialogue with Sokhumi, Tskhinvali, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=30935&search, Zugriff 12.4.2018

* EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD(2017) 371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf, Zugriff 9.4.2018

* EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (6.6.2018): Reisehinweise für Georgien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html, Zugriff 6.6.2018

* GA - Georgien aktuell (1.12.2017): Anti-Terror-Einsatz: getötete Terroristen offenbar illegal ins Land gekommen, http://georgien-aktuell.info/de/politik/innenpolitik/article/13430-illegal, Zugriff 9.4.2018

* Jamestown (26.3.2018): Georgian Government Insists on Direct Talk With Moscow-Backed Separatists, https://jamestown.org/program/georgian-government-insists-direct-talk-moscow-backed-separatists/, Zugriff 12.4.2018

* Jamestown (29.11.2017): Special Operation in Tbilisi Highlights Risk of Terrorism by Returning Fighters in Georgia, https://jamestown.org/program/special-operation-tbilisi-highlights-risk-terrorism-re

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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