TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/15 W220 2183800-1

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Veröffentlicht am 15.05.2019
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Entscheidungsdatum

15.05.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §53 Abs3 Z6
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W220 2183800-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2017, Zl. 1089740007-151480127, zu Recht erkannt:

A)

Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 04.10.2015 fand die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, wobei er vorbrachte, die iranischen Behörden hätten ihn vor die Wahl gestellt, entweder in den Krieg nach Syrien zu ziehen, andernfalls er nach Afghanistan abgeschoben würde. Nach Afghanistan könne er nicht zurückkehren, da sein Vater dort Feinde habe.

2. Im Zuge der Einvernahmen des Beschwerdeführers am 31.01.2017 und am 06.09.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gab er im Wesentlichen an, er habe seit dem Kindesalter mit seiner Familie im Iran gelebt. Afghanistan hätten sie wegen der Bedrohung durch die Taliban und einer früheren Feindschaft verlassen. Im Jahr 2015 habe die iranische Polizei ihn aufgegriffen und gegen seinen Willen nach Syrien an vorderster Front auf der Seite Assads in den Krieg geschickt. Bei einem Kurzaufenthalt im Iran hätten ihn die iranischen Behörden vor die Wahl gestellt, erneut in den Krieg nach Syrien zu ziehen oder nach Afghanistan abgeschoben zu werden. In Afghanistan fürchte er getötet zu werden, da er als Soldat im Syrienkrieg gewesen sei.

Der Beschwerdeführer legte Fotos vor, auf welchen er mitunter bewaffnet in Kampfposen zu sehen ist.

3. Mit Bescheid vom 12.12.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Es wurde gemäß § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates führte das BFA, soweit fallgegenständlich relevant, aus, dass aufgrund der aktiven Teilnahme des Beschwerdeführers am Syrien-Krieg ein Asylausschlussgrund gegeben sei, welcher die Gewährung internationalen Schutzes untersage. Aufgrund der absoluten Schwere der von ihm begangenen Kriegsverbrechen sei eine negative Zukunftsprognose zu erstellen, welche das zehnjährige Einreiseverbot legitimiere. Zu Spruchpunkt VII. führte die belangte Behörde rechtlich bezüglich des erlassenen Einreiseverbotes aus, dass die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie familiärer und privater Anknüpfungspunkte im Zuge einer Abwägungsentscheidung ergeben habe, dass die Erlassung eines zehnjährigen Einreiseverbotes gerechtfertigt sei, um die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit präventiv auszuschalten.

4. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.02.2018, Zl. W220 2183800-1, gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF., 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 6 FPG idgF. und 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

5. Aufgrund der vom Beschwerdeführer gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.11.2018, Zl. Ra 2018/18/0203, das angefochtene Erkenntnis, soweit damit über die Verhängung des Einreiseverbotes abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf und wies im Übrigen die Revision zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Er stammt aus der Provinz XXXX in Afghanistan, ist jedoch im Kindesalter mit seiner Familie in den Iran gezogen. Er verfügt über keine Schulbildung und hat zuletzt auf einer Hühnerfarm gearbeitet. Seine Identität steht nicht fest.

Der Vater des Beschwerdeführers, die Stiefmutter des Beschwerdeführers und ihre Kinder sowie drei Schwester des Beschwerdeführers leben im Iran.

1.2. Der Beschwerdeführer war aktiv an Kampfhandlungen in Syrien beteiligt, indem er in einer XXXX Gruppierung im syrischen Bürgerkrieg für das Assad-Regime kämpfte.

Es können keine bestimmten Tatsachen festgestellt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB).

1.3. Im fortgesetzten - nur noch das Einreiseverbot betreffenden - Verfahren konnte der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht eruiert werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur Nationalität, Religion sowie Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers und zu seiner Abstammung aus der Provinz XXXX und Erwerbstätigkeit auf einer Hühnerfarm stützen sich auf die Angaben im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer tätigte diesbezüglich durchgehend gleichbleibende und glaubhafte Angaben. Ebenso glaubhaft legte der Beschwerdeführer dar, dass sich sein Vater, seine Stiefmutter und deren Kinder sowie drei Schwestern des Beschwerdeführers bis auf einen in Österreich lebenden Bruder im Iran aufhalten.

2.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktiv an Kriegshandlungen in Syrien beteiligt war, ergibt sich letztlich aus seinem eigenen Vorbringen sowie den vorgelegten Fotos, die ihn, wie bereits auch die belangte Behörde zutreffend festgehalten hat, in eindeutigen kriegerischen Posen, wie etwa beim Zielen mit Waffen, zeigen. Die Zuordnung zur erwähnten Gruppierung basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenhalt mit XXXX .

Die Feststellung, dass keine bestimmten Tatsachen festgestellt werden können, die die Annahme rechtfertigen würden, dass der Beschwerdeführer einen der Straftatbestände der §§ 278a bis 278f StGB erfüllt hat, gründet darauf, dass gegen den Beschwerdeführer keine diesbezüglichen strafrechtlichen Ermittlungen eingeleitet wurden, geschweige denn er wegen eines derartigen Delikts verurteilt wurde. Unbeschadet dessen erfüllt der festgestellte Sachverhalt keinen der genannten Tatbestände. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau des festgestellten Sachverhalts ("Der Beschwerdeführer war aktiv an Kampfhandlungen in Syrien beteiligt, indem er in einer XXXX Gruppierung im syrischen Bürgerkrieg für das Assad-Regime kämpfte.") mit den folgenden Straftatbeständen:

Kriminelle Organisation

"§ 278a. Wer eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen gründet oder sich an einer solchen Verbindung als Mitglied beteiligt (§ 278 Abs. 3),

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1.-die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist,

2.-die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt und

3.-die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht,

ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. § 278 Abs. 4 gilt entsprechend.

Terroristische Vereinigung

§ 278b. (1) Wer eine terroristische Vereinigung (Abs. 3) anführt, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

(2) Wer sich als Mitglied (§ 278 Abs. 3) an einer terroristischen Vereinigung beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(3) Eine terroristische Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c) ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d) betrieben wird.

Terroristische Straftaten

§ 278c. (1) Terroristische Straftaten sind

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1.-Mord (§ 75),

2.-Körperverletzungen nach den §§ 83 bis 87,

3.-erpresserische Entführung (§ 102),

4.-schwere Nötigung (§ 106),

5.-gefährliche Drohung nach § 107 Abs. 2,

6.-schwere Sachbeschädigung (§ 126), Datenbeschädigung (§ 126a) und Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (§ 126b), wenn dadurch eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen kann oder viele Computersysteme (§§ 126a Abs. 3, 126b Abs. 3) oder wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur (§§ 126a Abs. 4 Z 2, 126b Abs. 4 Z 2) beeinträchtigt werden,

7.-vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte (§§ 169, 171, 173, 175, 176, 177a, 177b, 178) oder vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt (§ 180),

8.-Luftpiraterie (§ 185),

9.-vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186),

9a.-Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a) oder

10.-eine nach § 50 des Waffengesetzes 1996 oder § 7 des Kriegsmaterialgesetzes strafbare Handlung,

wenn die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören.

(2) Wer eine terroristische Straftat im Sinne des Abs. 1 begeht, ist nach dem auf die dort genannte Tat anwendbaren Gesetz zu bestrafen, wobei das Höchstmaß der jeweils angedrohten Strafe um die Hälfte, höchstens jedoch auf zwanzig Jahre, hinaufgesetzt wird.

(3) Die Tat gilt nicht als terroristische Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten ausgerichtet ist.

Terrorismusfinanzierung

§ 278d. (1) Wer Vermögenswerte mit dem Vorsatz bereitstellt oder sammelt, dass sie, wenn auch nur zum Teil, zur Ausführung

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1.-einer Luftpiraterie (§ 185) oder einer vorsätzlichen Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186),

2.-einer erpresserischen Entführung (§ 102) oder einer Drohung damit,

3.-eines Angriffs auf Leib, Leben oder Freiheit einer völkerrechtlich geschützten Person oder eines gewaltsamen Angriffs auf eine Wohnung, einen Dienstraum oder ein Beförderungsmittel einer solchen Person, der geeignet ist, Leib, Leben oder Freiheit dieser Person zu gefährden, oder einer Drohung damit,

4.-einer vorsätzlichen Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen (§ 171), einer Drohung damit, eines unerlaubten Umgangs mit Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen (§ 177b), einer sonstigen strafbaren Handlung zur Erlangung von Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen oder einer Drohung mit der Begehung eines Diebstahls oder Raubes von Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen, um einen anderen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen,

5.-eines erheblichen Angriffs auf Leib oder Leben eines anderen auf einem Flughafen, der der internationalen Zivilluftfahrt dient, einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung eines solchen Flughafens oder eines darauf befindlichen Luftfahrzeugs oder einer Unterbrechung der Dienste des Flughafens, sofern die Tat unter Verwendung einer Waffe oder sonstigen Vorrichtung begangen wird und geeignet ist, die Sicherheit auf dem Flughafen zu gefährden,

6.-einer strafbaren Handlung, die auf eine in den §§ 185 oder 186 geschilderte Weise gegen ein Schiff oder eine feste Plattform, gegen eine Person, die sich an Bord eines Schiffes oder auf einer festen Plattform befindet, gegen die Ladung eines Schiffes oder eine Schifffahrtseinrichtung begangen wird,

7.-der Beförderung eines Sprengsatzes oder einer anderen tödlichen Vorrichtung an einen öffentlichen Ort, zu einer staatlichen oder öffentlichen Einrichtung, einem öffentlichen Verkehrssystem oder einer Versorgungseinrichtung oder des Einsatzes solcher Mittel mit dem Ziel, den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen oder eine weitgehende Zerstörung des Ortes, der Einrichtung oder des Systems zu verursachen, sofern die Zerstörung geeignet ist, einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden herbeizuführen,

8.-einer strafbaren Handlung, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Zivilperson oder einer anderen Person, die in einem bewaffneten Konflikt nicht aktiv an den Feindseligkeiten teilnimmt, herbeiführen soll, wenn diese Handlung auf Grund ihres Wesens oder der Umstände darauf abzielt, eine Bevölkerungsgruppe einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen,

9.-einer sonstigen strafbaren Handlung nach § 278c Abs. 1, einer strafbaren Handlung nach den §§ 278e, 278f oder 278g oder der Anwerbung eines anderen zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10,

verwendet werden, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(1a) Ebenso ist zu bestrafen, wer Vermögenswerte für

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1.-eine andere Person, von der er weiß, dass sie Handlungen nach Abs. 1 begeht, oder

2.-ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung, von der er weiß, dass sie darauf ausgerichtet ist, Handlungen nach Abs. 1 zu begehen,

bereitstellt oder sammelt.

(2) Der Täter ist nach Abs. 1 oder Abs. 1a nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

Ausbildung für terroristische Zwecke

§ 278e. (1) Wer eine andere Person in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoff, Schuss- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in einer anderen ebenso schädlichen oder gefährlichen spezifisch zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10 geeigneten Methode oder einem solchen Verfahren zum Zweck der Begehung einer solchen terroristischen Straftat unterweist, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen, wenn er weiß, dass die vermittelten Fähigkeiten für diesen Zweck eingesetzt werden sollen.

(2) Wer sich in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoff, Schuss- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in einer anderen ebenso schädlichen oder gefährlichen spezifisch zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10 geeigneten Methode oder einem solchen Verfahren unterweisen lässt, um eine solche terroristische Straftat unter Einsatz der erworbenen Fähigkeiten zu begehen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die beabsichtigte Tat androht.

Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat

§ 278f. (1) Wer ein Medienwerk, das nach seinem Inhalt dazu bestimmt ist, zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) mit den im § 278e genannten Mitteln anzuleiten, oder solche Informationen im Internet in einer Art anbietet oder einer anderen Person zugänglich macht, um zur Begehung einer terroristischen Straftat aufzureizen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer sich ein Medienwerk im Sinne des Abs. 1 oder solche Informationen aus dem Internet verschafft, um eine terroristische Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) zu begehen."

Die festgestellte Beteiligung des Beschwerdeführers reicht nicht hin, um die Annahme zu rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer ein derartiges Delikt verwirklicht hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst (vgl. E 25. März 2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher § 28 Abs. 1 und Abs. 2 (bzw. Abs. 3 Satz 1) VwGVG 2014 zu nennen. § 28 Abs. 5 VwGVG 2014 regelt hingegen nur die Rechtsfolgen von Bescheidaufhebungen durch das VwG und bietet keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Aufhebung selbst, sei es nach § 28 Abs. 3 Satz 2 und 3 (oder Abs. 4) VwGVG 2014, sei es nach § 28 Abs. 1 und 2 oder Abs. 3 Satz 1 VwGVG 2014 (VwGH 04.08.2016 2016/21/0162).

Die ersatzlose Behebung eines Bescheides setzt voraus, dass dieser nicht hätte ergehen dürfen und der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation hergestellt werden kann. Dabei handelt es sich um eine "negative" Sachentscheidung (vgl zB Hengstschläger/Leeb, AVG III, § 66 AVG, Rz 97, mwN). Eine solche Entscheidung ist eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst, welche eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde grundsätzlich ausschließt (vgl VwGH vom 25. März 2015, Ro 2015/12/0003 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG III, § 66 AVG, Rz 108 f), (VwGH Ra 2015/17/0082 vom 28.06.2016).

Da es kein Ermittlungsergebnis und damit keinen festgestellten Sachverhalt gibt, aufgrund dessen das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass eines Einreiseverbots als gegeben angenommen werden kann und insbesondere der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 6 FPG nicht erfüllt ist, war der angefochtene Bescheid im Umfang des erlassenen Einreiseverbots zu beheben.

3.2. Im Speicherauszug aus dem Bertreuungsinformationssystem ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer in Österreich bis 30.11.2018 betreut wurde und laut Schreiben des BFA seit 01.12.2018 in XXXX aufhältig sei. Nach Auskunft des BFA vom 25.02.2018 ist das Verfahren zur Durchführung und Effektuierung der Ausreise wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers unterbrochen, der Beschwerdeführer befinde sich nach wie vor im Bundesgebiet. Ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister zeigt keine aufrechte Meldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Die zur Vertretung des Beschwerdeführers berufene XXXX teilte mit Schreiben vom 15.04.2019 mit, dass auch ihr der derzeitige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt sei und die Vollmacht daher zurückgelegt würde. Infolgedessen konnte der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen sind aufgrund der klaren Rechtslage nicht hervorgekommen.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Einreiseverbot aufgehoben, ersatzlose
Teilbehebung, Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W220.2183800.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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