TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/15 L527 2212264-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.05.2019
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Entscheidungsdatum

15.05.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L527 2212264-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Iran, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2019, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte - nach legaler Ausreise aus dem Iran - im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 05.01.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Steiermark am 06.01.2016 gab der Beschwerdeführer zu den Gründen seiner Ausreise befragt an, im Iran verfolgt zu werden, da er keiner Glaubensgemeinschaft, speziell dem Islam, angehöre. Er hätte fünfzehn Tage vor seiner Ausreise gegenüber einem Kollegen dargelegt, was ihm an der islamischen Religion nicht passe. Dieser habe gemeint, dass man auf diese Weise nicht gegen den Islam sprechen dürfte und hiervon dessen Vater - einem Mitglied der Iranische Revolutionsgarde - erzählt. Der Beschwerdeführer sei nicht direkt bedroht, jedoch von seinen Familienangehörigen gewarnt worden. Diese hätten Informationen erhalten, wonach ihn die Iranische Revolutionsgarde zum Kampf gegen den Islamischen Staat nach Syrien schicken würde. Bei einer Rückkehr in der Iran habe er Angst, zum Kampf gegen den Islamischen Staat nach Syrien geschickt zu werden.

Mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Absatz 1 StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15 Absatz 1, 105 Absatz 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Absatz 2 StGB in Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit Note des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, (im Folgenden: [belangte] Behörde) vom 24.04.2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, für seinen Antrag und sein Vorbringen relevante Unterlagen im Original innerhalb einer Frist von zwei Wochen vorzulegen. Der Beschwerdeführer ersuchte mit E-Mail vom 14.05.2018 um eine Fristverlängerung zur Vorlage der Unterlagen. Diesem Antrag entsprach die Behörde und gewährte dem Beschwerdeführer eine Verlängerung der Frist bis 05.06.2018.

Mit Schreiben vom 17.05.2018 brachte der Beschwerdeführer Unterlagen zu seiner beruflichen Tätigkeit im Iran und zum Nachweis seiner Identität in Vorlage.

Am 12.06.2018 wurden dem Beschwerdeführer länderkundliche Dokumente zur Lage im Iran zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer äußerte sich bis zur Einvernahme vor der belangten Behörde nicht zu diesen länderkundlichen Dokumenten.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 11.10.2018 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, im Iran bei einer Ölindustriefirma im Bereich Controlling tätig gewesen zu sein. Er habe sich beim Frühstück immer mit seinen Kollegen unterhalten. Eines Tages seien beim Gespräch religiöse Fragen aufgekommen. Er habe diesen Personen vertraut, weshalb er eingestanden habe, sich zu keiner Konfession zu bekennen. Sein Kontrahent habe den Namen XXXX getragen. Dieser habe ihn davon überzeugen wollen, sich als Moslem zu seiner Religion zu bekennen. Am nächsten Tag sei ihm am Eingang das Betreten der Firma verweigert worden. Ihm sei aufgetragen worden, eine Abteilung - eine Art Sittenkontrolle - zur Beantwortung von Fragen aufzusuchen. Er habe gewartet, bis ein Fahrzeug mit drei Insassen vorgefahren sei. Er habe diese Personen gekannt und sei daher eingestiegen. Nach der Fahrt sei er am Ankunftsort eine Woche festgehalten worden. Man habe ihn jeden Tag befragt, etwa warum er gesagt habe, sich zu keiner Religion zu bekennen. Aufgrund dieser Frage habe er gewusst, was los sei und dass er hierbei nicht die Wahrheit angeben könne. Daher habe er behauptet, Moslem zu sein und dass es sich bei den sonstigen Schilderungen über ihn um Gerüchte handle. Aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Miliz Basidsch-e Mostaz'afin sei man davon ausgegangen, dass er ein Moslem sei. Andernfalls hätte er nicht in dieser Firma arbeiten dürfen. Er habe sich schriftlich verpflichten müssen, dass so etwas nie wieder vorkommen werde. Anschließend sei er mit dem Fahrzeug wieder zurück nach XXXX gebracht worden. Es sei ihm aufgetragen worden, dass er von diesem Vorfall niemandem erzählen dürfe. Er habe aber gewusst, dass es Folgen haben wird. Zunächst sei es aufgrund seiner langen Abwesenheit zu einem Streit mit seiner Ehegattin gekommen, wobei er ihr nichts erzählt habe. Drei Tage später habe er einen Anruf von einem Cousin - dem XXXX der Basidsch-e Mostaz'afin für die Ölindustriefirma XXXX - erhalten. Dieser habe sich unbedingt mit ihm treffen wollen. Bei dem anschließenden Treffen habe ihm dieser mitgeteilt, dass sich sein Name auf der Liste der Freiwilligen, die in den Syrienkrieg ziehen möchten, befinde. Der Beschwerdeführer habe ihm geantwortet, dass er nichts darüber wüsste und im Verlauf des weiteren Gespräches vom ganzen Vorfall erzählt. Sein Cousin habe ihm gesagt, dass er in den nächsten Monaten nach Syrien gesandt werden würde und er den Dienst antreten müsse. Er habe sich wegen des Kriegseinsatzes Sorgen gemacht, da er vieles über den Islamischen Staat gehört habe. Sein Cousin habe ihm zuletzt geraten, unauffällig zur Arbeit zu gehen.

Im Übrigen wurden dem Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme am 11.10.2018 die aktuellen landeskundlichen Informationen zum Iran ausgefolgt und eine Stellungnahme binnen zwei Wochen hierzu freigestellt. Binnen der gesetzten Frist langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen für nicht glaubhaft. Mit dem angefochtenen Bescheid wies es den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer in vollem Umfang die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2019 wurde das Landesgericht XXXX um Übermittlung des Strafurteiles vom XXXX gegen den Beschwerdeführer ersucht. Dem Ersuchen wurde entsprochen.

Das Bundesverwaltungsgericht hielt am 25.03.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab. In der Verhandlung vernahm das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer. Die belangte Behörde hatte schon im Vorfeld erklärt, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an einer mündlichen Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren. Er ist ein erwachsener, arbeitsfähiger männlicher Drittstaatsangehöriger, konkret: iranischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Seine Muttersprache, die er in Wort und Schrift beherrscht, ist Farsi. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Perser an, wurde als Moslem geboren und gehört der islamischen Glaubensrichtung an. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer kein religiöses Bekenntnis führt und/oder sich als nicht gläubig erachten würde. Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren oder gar lebensbedrohlichen Krankheit; er ist gesund. Er ist (im Iran) verheiratet und kinderlos. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX in der Provinz Chuzestan geboren und wuchs dort auf. Er besuchte in XXXX zwölf Jahre die Schule, welche er mit Matura abschloss. Nach der Ableistung seines Militärdienstes war er für mehrere Jahre im Basar von XXXX auf Baustellen beruflich tätig. Im Anschluss begab sich der Beschwerdeführer nach XXXX in der Provinz Chuzestan, wo er eine diplomierte Ausbildung zum Elektriker, Industrieelektriker und Elektrikermeister absolvierte. Nach dieser Ausbildung arbeitete er zunächst zwei Jahre als selbständiger Elektriker und hat in Teheran weitere Zusatzqualifikationen erworben (Diplom für Videoüberwachungssysteme und elektronische Haustürschlüssel, Diplom über die Ausbildung zur Umrüstung von Kraftfahrzeugen mit Treibstoffantrieb auf Gasantrieb und Diplom für Mechaniker von automatischen Garagentoren und Gegensprechanlagen). In der Folge erhielt er für etwa zwei Jahre eine Anstellung in der Kantine eines Erdölunternehmens. Später konnte er in diesem Unternehmen in eine andere Abteilung wechseln, in welcher er im technischen Bereich an der Schnittstelle Elektronik und Mechatronik tätig war; in dieser Zeit begann er erneut ein Studium im Bereich der Elektrotechnik. Dem Beschwerdeführer war es vor seiner Ausreise nicht mehr möglich, das Studium abzuschließen. Er lebte vor seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Ehegattin in XXXX . Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat, konkret in XXXX XXXX , Familie/Verwandte, namentlich seine Eltern und sechs Brüder. Seine Eltern und fünf Brüder leben weiterhin im Elternhaus des Beschwerdeführers in XXXX . Ein Bruder lebt in XXXX . Seine Ehegattin befindet sich in XXXX . Während der Kontakt zu seiner Ehegattin etwa sechs Monate nach seiner Einreise in Österreich abgebrochen ist, steht er mit seiner Familie regelmäßig in Kontakt. Der Lebensstandard der Herkunftsfamilie war nicht so gut. Sein Vater war Alleinverdiener. Nach der Aufnahme einer Arbeit durch ihn und zwei weitere Brüder finanzierten sie den Lebensunterhalt der Familie.

Der Beschwerdeführer reiste legal aus dem Iran aus und Ende 2015/Anfang 2016 in Österreich ein. Am 05.01.2016 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Er hat in Österreich Deutschkurse auf unterschiedlichem Niveau (bis inklusive B1) besucht und die Prüfung "ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1" "ausreichend bestanden" (Prüfungsdatum: XXXX ). Die Prüfung "ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B2" hat er nicht bestanden (Prüfungsdatum: XXXX ). Er verfügt über Deutschkenntnisse, die es ihm erlauben, eine einfache Unterhaltung in deutscher Sprache zu führen.

Er bezieht seit Jänner 2016 laufend Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber, wobei die Auszahlung des Verpflegungsgeldes seit Dezember 2018 bis zur Abklärung der Frage eines mögliches Überbezuges ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer lebt in einer Unterkunft für Asylwerber in XXXX . In der Zeit von 06.11.2018 bis 31.12.2018 war der Beschwerdeführer aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter vorübergehend unselbständig erwerbstätig. Er erhielt im November 2018 einen Monatsnettolohn von Euro 715,94 und im Dezember 2018 von Euro 1.144,25. Dem Beschwerdeführer wurde von seinem Arbeitgeber eine erneute Einstellung zwecks Saisonarbeit bei Bedarf in Aussicht gestellt.

Der Beschwerdeführer hat mit Ausnahme seines Cousins XXXX , geb. XXXX , keine Verwandten in Österreich. Er verfügt weder über einen gemeinsamen Wohnsitz mit seinem Cousin noch besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Cousin ein ein- oder wechselseitiges - finanzielles - Abhängigkeitsverhältnis. Der Asylantrag des Cousins wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX in vollem Umfang abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Sein Cousin hat dagegen rechtzeitig Beschwerde erhoben, das Beschwerdeverfahren ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl XXXX anhängig. Der Beschwerdeführer lebt hier in keiner Lebensgemeinschaft. Er verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis, dem auch österreichische Staatsangehörige angehören. In seiner Freizeit trifft sich der Beschwerdeführer gerne mit seinen Freunden und betreibt sportliche Aktivitäten, wie etwa Fußball, mit ihnen.

Der Beschwerdeführer besuchte am XXXX einen Werte- und Orientierungskurs. Er verrichtete gegen einen Anerkennungsbeitrag im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gemeinnützige Arbeiten gemäß § 7 GVG-B. Konkret übernahm er gelegentlich Hilfstätigkeiten in seiner Asylunterkunft, Dolmetschertätigkeiten in anderen Asylquartieren und Hilfstätigkeiten im Gemeindebauhof seiner Wohnsitzgemeinde. Ansonsten hat er bei der Aktion " XXXX " mitgeholfen und zeigt sich auch in seiner Asylunterkunft hilfsbereit; darüber hinaus war und ist er nicht ehrenamtlich tätig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren mehrere Unterstützungserklärungen von seiner Flüchtlingsbetreuerin und seinen früheren Arbeitgebern vorgelegt.

Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf den Beschwerdeführer eine Verurteilung auf. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom XXXX wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Absatz 1 StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15 Absatz 1, 105 Absatz 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Absatz 2 StGB in Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Laut Mitteilung einer österreichischen Staatsanwaltschaft vom XXXX wurde von der Verfolgung des Beschwerdeführers wegen eine Suchtmitteldeliktes nach § 27 Abs 2 SMG von der am XXXX vorläufig (für eine Probezeit) zurückgetreten worden war, nun nach Ablauf der Probezeit und Erfüllung allfälliger Pflichten endgültig gemäß § 38 Abs 3 SMG zurückgetreten. Daher unterbleibt diesbezüglich ein Strafverfahren.

1.2. Zu den (behaupteten) Fluchtgründen:

Es konnte verifiziert werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise Mitglied der paramilitärischen Miliz Basidsch-e Mostaz'afin war.

Der Beschwerdeführer ist aus seinem Herkunftsstaat nicht geflohen, er hat ihn legal verlassen, er wurde dort nicht verfolgt oder bedroht. Namentlich wurde er nie von Behörden in seinem Herkunftsstaat verfolgt; es gab keine Übergriffe oder Misshandlungen durch Vertreter von Behörden. Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat weder aus Gründen der Religion noch aus anderen Gründen (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt. Er hatte weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch wegen seiner Religion und/oder religiösen Einstellung Probleme.

Auch für den Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat liefe der Beschwerdeführer nicht ernstlich Gefahr, intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung oder eine andere aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen. Der Beschwerdeführer würde namentlich auch nicht zwangsweise, gegen seinen Willen, in den Kampfeinsatz nach Syrien geschickt werden.

Wie unter 1.1. bereits festgestellt, wurde der Beschwerdeführer als Moslem geboren und gehört nach wie vor der islamischen Glaubensrichtung an. Der Beschwerdeführer hat sich weder vom Islam abgewandt noch wurde, wird oder würde ihm (im Falle der Rückkehr) dergleichen unterstellt. Siehe im Übrigen die Feststellungen unter

1.3.1.

1.3. Zur allgemeinen Lage im Iran und der Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:

1.3.1. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2, 3 EMRK oder des

6. und 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen. Vgl. die folgenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der Beschwerdeführer befürchtet vor allem, für den Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wegen des von ihm behaupteten mangelnden Interesses am islamischen Glauben und/oder Abfall von diesem zwangsweise zum Kampfeinsatz nach Syrien geschickt oder aus diesem Grunde inhaftiert und/ oder getötet zu werden (AS 213 f, 225; OZ 15,

S 20 ff). Diese Befürchtung trifft, wie das Bundesverwaltungsgericht darlegen wird, nicht zu. Ansonsten hat der Beschwerdeführer kein substantiiertes Vorbringen erstattet und hat nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 2 oder 3 EMRK oder dem 6. und dem

13. ZPEMRK widersprechende Behandlung drohen würde.

1.3.2. Die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers in den Iran bedeutet nicht allein wegen der dort vorherrschenden allgemeinen Situation eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte.

Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bestehen zwar latente Spannungen und es kommt verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie (vor allem in Minderheitsregionen) zu terroristischen Zwischenfällen, im Allgemeinen ist die Sicherheitslage jedoch als ruhig zu bezeichnen. Im Iran herrscht nicht ein derart hohes Niveau an willkürlicher Gewalt, dass der Beschwerdeführer allein durch seine Anwesenheit einem realen Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer stammt außerdem nicht aus einer Minderheitenregion, wie dem Nordwesten des Iran oder der Region um den Persischen Golf, sondern, wie bereits festgestellt, aus XXXX in der Provinz Chuzestan, wo seine Eltern und fünf Brüder nach wie vor ohne Probleme leben.

1.3.3. Allein der Umstand, dass eine Person (im Ausland) einen Asylantrag gestellt hat, löst bei der Rückkehr in den Iran keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Im gegebenen Fall ist den iranischen Behörden nicht bekannt, dass und mit welcher Begründung der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat; er ist sogar legal aus dem Iran ausgereist. Wenn Rückkehrer in einzelnen Fällen zu ihrem Auslandsaufenthalt befragt werden, geht damit keine psychische und auch keine physische Folter einher. Selbst Personen, die das Land illegal verlassen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und in den Iran zurückkehren, jedenfalls wenn sie sonst keine weiteren Straftaten begangen haben.

1.3.4. Zur Wirtschafts- und Versorgungslage ist festzustellen: In den letzten Jahren konnte sich die iranische Wirtschaft erholen. 2014 konnte der Abschwung gestoppt werden, seither ist ein Wirtschaftswachstum zu verzeichnen (2016: 4,6 %). Die Inflation konnte verringert werden. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt ist nach wie vor angespannt. Die Grundversorgung ist aber jedenfalls durch staatliche Hilfe und das islamische Spendensystem gesichert. Im Iran besteht ein differenziertes Sozialversicherungssystem; kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Das Gesundheitssystem ist fast flächendeckend, in Städten haben 100 % der Bevölkerung Zugang zu ärztlicher Versorgung. Es hat sich seit der islamischen Revolution konstant stark verbessert. Die medizinische Versorgung ist in Teheran und anderen großen Städten ausreichend bis gut. Freilich ist die spezialisierte, medizinische Versorgung in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard.

Unter Bedachtnahme auf die festgestellte Lage im Herkunftsstaat und auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers (insbesondere Ausbildung, Arbeitsfähigkeit, Berufserfahrung, Gesundheitszustand, Sozialisation im Herkunftsstaat, familiäre Beziehungen, Lebensstandard der Familie) ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr die wirtschaftliche Wiedereingliederung möglich sein wird. Er wird in der Lage sein, jedenfalls die notdürftigsten Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, auch in medizinischer Hinsicht, zu decken. Außergewöhnliche Umstände, die dem entgegenstünden, sind weder in Bezug auf die allgemeine Lage im Iran noch auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers feststellbar.

1.3.5. Mord, Sexualdelikte, gemeinschaftlicher Raub, wiederholter schwerer Diebstahl, Drogenschmuggel, schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, "Mohareb", Abfall vom islamischen Glauben und homosexuelle Handlungen, Drogenkonsum und außerehelicher Geschlechtsverkehr sind im Iran mit Todesstrafe bedroht. Die Todesstrafe wird, vor allem bei Drogendelikten, auch tatsächlich verhängt und vollstreckt. Folter ist zwar offiziell verboten, Verhörmethoden und Haftbedingungen im Iran schließen in einzelnen Fällen seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung aber nicht aus. Außerdem verhängen und vollstrecken die Justizbehörden weiterhin grausame und unmenschliche Strafen, die Folter gleichkommen. Exemplarisch erwähnt sei, dass im Mai 2016 mehr als 30 Studenten wegen Teilnahme an einer Party mit Alkohol und Tanz zu je 99 Peitschenhieben verurteilt wurden.

Die Haftbedingungen im Iran sind auch abseits von Folter, Misshandlungen und Körperstrafen, wovon vor allem politische Häftlinge betroffen sind, problematisch: Überbelegung von Zellen, Unterbringungen von Häftlingen im Freien, gesundheitsschädigende Haftbedingungen, unzureichende Ernährung und medizinische Behandlung, mangelnde Hygiene.

Im Hinblick auf sein Vorleben im Iran und in Österreich besteht jedoch keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, inhaftiert oder sonst einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte.

1.4. Im Ergebnis kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Iran einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Rechtliche Grundlagen für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung:

2.1.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden.

Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vgl. z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/0201.

Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vgl. Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018) Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).

Diese Vorgaben stehen im Einklang mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Person, die internationalen Schutz beantragt und zur Stützung ihres Antrags eine Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen geltend macht, zur Stützung ihres Vorbringens zu ihren religiösen Überzeugungen keine Erklärungen abgeben oder Schriftstücke vorlegen muss, die sich auf alle Komponenten des Begriffs "Religion" im Sinne der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) beziehen. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, dieses Vorbringen glaubhaft zu substantiieren, indem er Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überprüfen; vgl. EuGH 04.10.2018, C-56/17.

2.1.2. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs 1 oder Abs 2 FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist.

2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus dem der belangten Behörde im Original vorgelegten iranischen Führerschein, dem der belangten Behörde im Original vorgelegten iranischen Wehrdienstnachweis und dem der belangten Behörde im Original vorgelegten iranischen Staatsbürgerschaftsnachweis (Kopien AS 97 ff [Übersetzung: AS 169 f, 173 und 177]), die die Landespolizeidirektion Salzburg als unbedenklich qualifiziert hat (AS 165). Hinsichtlich des Religionsbekenntnisses legte der Beschwerdeführer dar, als Moslem geboren worden zu sein (OZ 15, S 11). Was die fortdauernde Zugehörigkeit zur islamischen Glaubensgemeinschaft, so ist auf die nachfolgenden - umfassenden - Ausführungen zum Ausreisegrund unter Punkt 2.3.2. zu verweisen. Dasselbe gilt im Hinblick darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht feststellen konnte, dass der Beschwerdeführer kein religiöses Bekenntnis führe und/oder sich als nicht gläubig erachten würde. Die weiteren Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seinen Lebensverhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich waren auf Grundlage der im Wesentlichen stringenten und insoweit glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde (AS 207 ff) und dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 15, S 8 ff) zu treffen. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer insofern unzutreffende Angaben hätte machen sollen, wobei der Beschwerdeführer zur Ableistung seines Militärdienstes und zu seiner beruflichen Ausbildung und Tätigkeit auch Dokumente in Vorlage brachte (AS 101 f [Übersetzung: AS 177], 91 ff, 257 ff). Auf einzelne Aspekte geht das Bundesverwaltungsgericht in der Folge noch näher ein.

Zu seiner Ausreise aus dem Iran und der Einreise in das Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer Verfahren im Wesentlichen gleichbleibende Angaben gemacht, die dementsprechend den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. Wann der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist in unbedenklichen Urkunden/Unterlagen dokumentiert (AS 3; OZ 1, 13) und wurde nicht in Zweifel gezogen.

Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich das Bundesverwaltungsgericht am 25.03.2019 selbst ein Bild machen; im Übrigen fußen die Feststellungen auf den unbedenklichen im Akt enthaltenen Urkunden, speziell dem ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1 vom XXXX (AS 241 bis 255; OZ 15, Beilage A).

Die Feststellungen zum Bezug der Grundversorgung waren auf Grundlage aktueller Auszüge aus dem entsprechenden Register (OZ 1, 13), dem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten E-Mailverkehr mit der oberösterreichischen Landesregierung (OZ 15, Beilage A) und den Angaben des Beschwerdeführers (OZ 15, S 10) zu treffen. Die Feststellungen zur Unterkunft des Beschwerdeführers ergeben sich ebenfalls aus aktuellen Auszügen aus dem entsprechenden Register (OZ 1, 13). Die Feststellungen zur bisherigen Erwerbstätigkeit im November und Dezember 2018, zum jeweiligen Monatsnettolohn und zur Einstellungszusage im Falle eines entsprechenden Bedarfes folgen den insoweit glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers (OZ 15, S 9 f). Zudem hat der Beschwerdeführer diesbezüglich Nachweise in Form einer Beschäftigungsbewilligung (AS 273 ff, 379b ff; OZ 3) und zweier Lohn-/Gehaltsabrechnungen für November und Dezember 2018 (OZ 3, 4) vorgelegt.

Die Feststellungen zum Stand des Verfahrens seines Cousins XXXX ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 15, S 9) und der Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl XXXX . Die Feststellungen zum Nichtvorliegen eines gemeinsamen Wohnsitzes mit seinem Cousin waren auf Grundlage aktueller Auszüge aus dem entsprechenden Register (OZ 1, 13, 17) und den Angaben des Beschwerdeführers (OZ 15, S 8 f) zu treffen. Die Feststellungen zum Fehlen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Cousin folgen im Wesentlichen den Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.03.2019 (AS 209; OZ 15, S 9).

Die weiteren Feststellungen zum Privatleben des Beschwerdeführers, insbesondere zur gemeinnützigen und ehrenamtlichen Tätigkeit, fußen auf den Angaben des Beschwerdeführers (AS 227; OZ 15, S 8 ff) und sind durch Nachweise belegt (AS 237 f [Referenzschreiben der Flüchtlingsbetreuerin vom 16.07.2018]; OZ 15, Beilage A [Referenzschreiben der Flüchtlingsbetreuerin vom 22.03.2019, Referenzschreiben früherer Arbeitgeber vom 19.03.2019 und 22.03.2019]). Die Schilderungen über die Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs (AS 227) werden durch die glaubhaften Ausführungen einer Flüchtlingsbetreuerin im Referenzschreiben vom 16.07.2018 (AS 237 f) bestätigt.

Die Feststellung der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers beruht wiederum auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (OZ 15, S 10) in Verbindung mit einer Einsichtnahme in das im Akt befindliche Strafurteil (OZ 9) und einen aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich (OZ 2, 13, 17).

Dass von der Verfolgung des Beschwerdeführers wegen eine Suchtmitteldeliktes nach § 27 Abs 2 SMG von der am XXXX vorläufig (für eine Probezeit) zurückgetreten worden war, nun nach Ablauf der Probezeit und Erfüllung allfälliger Pflichten endgültig gemäß § 38 Abs 3 SMG zurückgetreten wurde, war auf der Grundlage einer im Akt enthaltenen Mitteilung einer österreichischen Staatsanwaltschaft vom XXXX festzustellen (OZ 11).

2.3. Zu den Feststellungen zu den (behaupteten) Ausreisegründen:

2.3.1. Zu den ausreisekausalen Ereignissen brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er sei vor seiner Ausreise jahrelang Mitglied der paramilitärischen Miliz Basidsch-e Mostaz'afin gewesen. Hierbei habe er sein Engagement für den Islam bzw. ein Interesse an diesem lediglich vorgetäuscht. Im Zuge eines intensiven Gespräches mit einem Arbeitskollegen habe er seine diesbezügliche religiöse Einstellung offenbart und sei deshalb in der Folge von seinen Widersachern angehalten und befragt worden. Ein Cousin habe ihm daraufhin mitgeteilt, dass er aus diesem Grunde zum Kampfeinsatz nach Syrien geschickt werden hätte sollen. Nach seiner Ausreise hätten sein Vater und zwei seiner Brüder ihre Beschäftigung verloren und es sei auch mehrfach zu Hausdurchsuchungen gekommen.

Vorweg ist festzuhalten, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers im Umfang der positiv getroffenen Feststellung bezüglich seiner Mitgliedschaft bei der paramilitärischen Miliz Basidsch-e Mostaz'afin aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes - vorbehaltlich der sonstigen Ausführungen unter Punkt 2.3.2. - als glaubhaft erweist, zumal das bezughabende Vorbringen des Beschwerdeführers in den wesentlichen Punkten in sich stimmig und widerspruchsfrei (AS 223; OZ 15, S 16, 19, 21) vorgetragen wurde. Außerdem konnte der Beschwerdeführer Bescheinigungsmittel in Form von Fotografien eines Basidsch-e Mostaz'afin-Mitgliedsausweises auf seinem Mobiltelefon in Vorlage bringen (OZ 15, Beilage A). Diese Fotografien wurden durch das Bundesverwaltungsgericht im Zuge der mündlichen Verhandlung amtswegig einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt und darüber hinaus in Augenschein genommen. Freilich sind aus dem Iran stammende urkundliche Beweismittel grundsätzlich mit größter Skepsis und jedenfalls nur in der Zusammenschau mit anderen Beweisquellen wie persönlichen Aussagen oder länderkundlichen Informationen zu würdigen. Es ist eine notorische Tatsache, dass im Iran gefälschte bzw. mit falschen Angaben erstellte Dokumente jedweder Art einfach erhältlich sind, wie dies auch vom Deutschen Auswärtigen Amt in seinen regelmäßigen Länderberichten zum Iran wiederkehrend festgestellt wird; vgl. in diesem Sinne auch die Ausführungen im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Gesamtaktualisierung am 03.07.2018, S 86. Im gegebenen Fall kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer den Ausweis in Form eines Fotos auf seinem Mobiltelefon gezeigt hat. Es liegt außerhalb der Möglichkeiten der österreichischen Behörden und Gerichte, eine Verifizierung des Inhalts und der Echtheit eines auf diese Art vorgelegten Ausweises (vor Ort) durchführen zu lassen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes war in der Zusammenschau mit den persönlichen Aussagen des Beschwerdeführers aber ein konsistentes Gesamtbild in der Form zu gewinnen, dass die Fotografie dieses Ausweises die Mitgliedschaft bei der Miliz Basidsch-e Mostaz'afin untermauert. Insoweit der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht aufgrund der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Einschätzung zudem den Eindruck hinterließ, vor der Ausreise tatsächlich bei einer derartigen Organisation tätig gewesen zu sein, erscheint die Mitgliedschaft bei dieser Organisation ausreichend nachvollziehbar dokumentiert.

2.3.2. Aufgrund nachstehender Überlegungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht jedoch zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer - ungeachtet der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit der Mitgliedschaft bei der paramilitärischen Miliz Basidsch-e Mostaz'afin - nicht gelungen ist, eine zur Gewährung von internationalem Schutz führende individuelle Gefährdungssituation im Iran aufgrund seiner behaupteten religiösen Einstellung glaubhaft zu machen.

Zunächst ist hervorzuheben, dass Divergenzen zwischen den Angaben in der Erstbefragung und jenen im weiteren Verlauf des Verfahrens auftraten. Demnach beschränkte sich der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.01.2016 bezüglich der Ereignisse vor seiner Ausreise im Jahr 2015 auf das Vorbringen (AS 9), im Iran verfolgt zu werden, da er keiner Glaubensgemeinschaft, speziell dem Islam, angehören würde. Er hätte fünfzehn Tage vor seiner Ausreise gegenüber einem Kollegen dargelegt, was ihm an der islamischen Religion nicht passe. Dieser habe gemeint, dass man auf diese Weise nicht gegen den Islam sprechen dürfte und hiervon dessen Vater - einem Mitglied der Iranischen Revolutionsgarde - erzählt. Er sei nicht direkt bedroht, jedoch von seinen Familienangehörigen gewarnt worden. Diese hätten Informationen erhalten, wonach ihn die Iranische Revolutionsgarde zum Kampf gegen den Islamischen Staat nach Syrien schicken würde. Von einer mehrtägigen Anhaltung wusste der Beschwerdeführer hingegen nichts zu berichten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Erstbefragung § 19 Abs 1 AsylG 2005 zufolge nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12) und gegen eine unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen Bedenken bestehen (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 mwN). Dennoch fällt im gegenständlichen Fall ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung einen wesentlichen Aspekt seines Ausreisevorbringens - nämlich eine mehrtägige Anhaltung und Befragung und somit zweifellos ein einschneidendes Erlebnis - bei der Erstbefragung nicht einmal erwähnte. Die vom Beschwerdeführer dazu vorgetragene Erklärung überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer betonte vor der belangten Behörde und im Rechtsmittelverfahren (AS 205; OZ 3, S 2), dass die Erstbefragung rasch durchgeführt worden sei und er angehalten worden wäre, sich bezüglich seines Ausreisegrundes kurz zu fassen. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt dazu die Auffassung, dass der Vorfall, der einen Beschwerdeführer dazu veranlasst haben soll, seinen Heimatstaat zu verlassen, als einschneidendes Erlebnis anzusehen ist, welches auch in erschöpftem Zustand und auch im Rahmen einer nur kurzen Befragung zutreffend vorgetragen werden kann. Mag der zeitliche Rahmen einer Erstbefragung auch knapp bemessen sein, erklärt dies aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes dennoch nicht, weshalb auf die Frage nach dem Ausreisegrund nicht zunächst primär eine mehrtägige Anhaltung samt Befragung erwähnt wird. Selbst wenn die Erstbefragung keine detaillierte Aufnahme des Ausreisegrundes umfasst, wäre dennoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu erwarten, dass diese den - psychisch und physisch gesunden - Asylwerber selbst betreffenden ausreisekausalen Erlebnisse zuvorderst und in den Grobzügen gleichbleibend bei der ersten sich bietenden Gelegenheit dargelegt werden. Die im gegenständlichen Fall nicht stringente Darlegung solcher eigener Erlebnisse bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde in Gestalt einer angeblichen mehrtägigen Anhaltung und Befragung weckt Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu den ausreisekausalen Ereignissen (zur Zulässigkeit derartiger Erwägungen bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0143).

Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung auch insoweit einen anderen Geschehnisverlauf skizzierte, als er bezüglich seines Ausreisegrundes vorbrachte, ein Kollege habe dessen Vater - einem Mitglied der Iranischen Revolutionsgarde - von den islamkritischen Äußerungen erzählt, weshalb ihn diese nach Syrien zum Kampfeinsatz gegen den Islamischen Staat schicken würde (AS 9). In den folgenden Einvernahmen war von diesem Vater des Kollegen freilich keine Rede mehr, vielmehr brachte der Beschwerdeführer vor, von einer firmeninternen Abteilung aufgrund der Information seines Kollegen befragt worden zu sein (AS 213, 219 f). Widersprüchlich waren schließlich auch die Angaben des Beschwerdeführers zur Frage, von wem er die Informationen bezüglich eines Einsatzes in Syrien erhalten habe. So sprach er in diesem Zusammenhang in der Erstbefragung noch in der Mehrzahl von Familienmitgliedern (AS 9), während er im späteren Verlauf des Verfahrens lediglich eine Information durch einen Cousin schilderte (AS 213 f; OZ 15, S 13).

Des Weiteren ist anzumerken, dass sich die Schilderungen des Beschwerdeführers sowohl vor der belangten Behörde als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht in wesentlichen Punkten als nicht stringent gestalteten. So war der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde nicht in der Lage, übereinstimmende Angaben zu tätigen, was seine Widersacher bei der mehrtägigen Anhaltung über ihn in Erfahrung bringen konnten. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst aus, dass sie während dieser Zeit alles Mögliche über sein Leben rausgefunden hätten (AS 213). Wenig später gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass sie nichts über ihn herausfinden hätten können. Die einzige Information sei von der Person gewesen, die ihn verraten habe (AS 221). Die Ausführungen des Beschwerdeführers variieren somit in diesem Punkt nicht nur leicht, sondern es traten gravierende Divergenzen zu Tage. Über diese Erwägungen hinaus war für das Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung widersprüchliche Aussagen machte, ob die von ihm im Zuge der Anhaltung gemachten Äußerungen von seinen Widersachern für glaubhaft befunden worden seien. So erweckte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ursprünglich den Eindruck, dass er nicht wisse, ob man ihm geglaubt habe oder nicht (OZ 15, S 14). Demgegenüber schilderte der Beschwerdeführer am Ende der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf Befragung durch die bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation, dass er freigelassen worden sei und man ihm geglaubt habe. Erst auf eine entsprechende Nachfrage, durch die bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation bestätigte der Beschwerdeführer wiederum, dass man ihm doch nicht völlig geglaubt habe, andernfalls man ihn nicht nach Syrien geschickt hätte (OZ 15, S 21). Des Weiteren divergieren die Angaben des Beschwerdeführers zu jenen Personen, die ihn mit einem Fahrzeug zur Befragung mitgenommen hätten. So führte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass er diese drei Personen gekannt habe, weshalb er in das Fahrzeug eingestiegen sei (AS 213). Aus den Ausführungen im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung ging jedoch abweichend hervor, dass ihm diese Personen nicht bekannt gewesen seien. So erklärte der Beschwerdeführer, dass man ihm - als er abgeholt worden sei - lediglich mitgeteilt habe, dass man ein paar Fragen an ihn habe und zur Firma gehören würde (OZ 15, S 15). Ferner ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in einen gravierenden Widerspruch zur Frage verstrickte, von welcher Einrichtung er befragt worden sei:

Ursprünglich legte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt dar, dass er von einer firmeninternen Abteilung für Sittenkontrolle befragt worden sei (AS 213). Im weiteren Verlauf der Einvernahme schilderte der Beschwerdeführer hingegen, dass es in seiner Firma einerseits eine mit Überwachung titulierte Abteilung für Sicherheit und eine weitere Abteilung für Sittlichkeit und Glauben gebe. Letztere sei für die Überprüfung bei der Aufnahme von neuen Mitarbeitern zuständig. Auf Nachfrage, von welcher Abteilung er nun befragt und angehalten worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer wiederum abweichend, von der Abteilung für Sittlichkeit und politisches Denken (AS 219). Selbst wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers annehmen würde, dass er hiermit die zuvor genannte Abteilung für Sittlichkeit und Glauben meine, so vermag dies ebenso wenig zu überzeugen, zumal diese Abteilung laut eigener Aussage des Beschwerdeführers lediglich für neue Mitarbeiter zuständig gewesen ist. Vor dem Bundesverwaltungsgericht variierte der Beschwerdeführer seine Aussagen schließlich erneut. So schilderte der Beschwerdeführer, nachdem er zunächst behauptete, von der Glaubensbehörde bzw. der Firmenabteilung für Glauben abgeholt worden zu sein (OZ 15, S 12), in Abweichung von seinem sonstigen Vorbringen, nicht zu wissen, von welcher Behörde oder Organisation die Personen gewesen seien, die ihn abgeholt und einvernommen hätten, wobei diese mit einem Fahrzeug des Sicherheitsdienstes der Firma unterwegs gewesen seien (OZ 15, S 15). Abgerundet wird das Bild, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Zuge der gestellten Fragen und Vorhalte vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht, mäandrierend abänderte, etwa auch durch seine Schilderungen zu den Schriftstücken, die er während der Anhaltung unterzeichnet habe. So führte er zunächst vor der belangten Behörde aus, dass er sich schriftlich verpflichten habe müssen, dass so etwas nie wieder vorkommen werde (AS 213), später führte er jedoch in der Beschwerdeergänzung vom 14.12.2018 aus, dass ihm in Gefangenschaft mehrere Unterlagen zum Unterschreiben - unter anderem die "freiwillige" Meldung für den Syrienkrieg - vorgelegt worden sei und er alles unterschrieben habe, ohne genau nachzulesen (OZ 3, S 3). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung beschränkte sich der Beschwerdeführer wiederum auf die Ausführungen, wonach er unterschreiben habe müssen, seine Meinung über die Religion nicht mehr äußern zu können (OZ 15, S 14).

Dass der Beschwerdeführer erst in der Beschwerdeergänzung vom 14.12.2018 zum ersten Mal erwähnte, dass er von den iranischen Behörden des Deliktes der Apostasie für schuldig gehalten werde (OZ 3, S 4), ist ebenfalls keinesfalls zu vernachlässigen. Hierbei handelt es sich um eine erhebliche Steigerung des Vorbringens, die an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zweifeln lässt. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer diesen Umstand, wäre er tatsächlich passiert, nicht bereits vor der belangten Behörde vorgebracht hat. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es ferner bezeichnend, dass der Beschwerdeführer die nach seiner Ausreise angeblich erfolgten Hausdurchsuchungen bei seiner Familie bei der Einvernahme vor der belangten Behörde bei der selbständigen Darlegung der Ausreisegründe nicht erwähnte und diese Vorfälle erst auf Nachfrage gegen Ende der Einvernahme darlegte (AS 225).

Darüber hinaus darf nicht außer Acht gelassen werden, dass sich die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse, wie seine Widersacher von seiner religiösen Einstellung erfahren haben sollen, in einem Maße unplausibel darstellen, dass sie das Bundesverwaltungsgericht nicht für glaubhaft befinden kann. Wenn es dem Beschwerdeführer tatsächlich am Interesse für den Islam und andere Religionen gemangelt haben soll, erscheint es nur schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer mit seinen Kollegen bereits nach sechs Monaten in der gleichen Abteilung, mag er diese auch bereits drei Jahre gekannt haben, ein im Iran derart sensibles Thema, wie seine religiöse Einstellung, besprochen haben soll (AS 217; OZ 15, S 13, 17). Aufgrund der im Iran herrschenden Verhältnisse wäre in einer derartigen Situation eine größere Vorsicht zweifelsfrei geboten gewesen. Ein derartiges Vorgehen widerspräche jeglicher Vernunft, wobei es auffällig erscheint, dass der Beschwerdeführer, etwa bezüglich seiner Anstellung, sehr wohl entsprechend vorsichtig vorging und die Anstellung aufgrund der Unterstützung durch seinen Cousin in der Firma nach eigenen Angaben erfolgreich verheimlichte (AS 215).

Auch die Aussage des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin nichts von der Anhaltung erzählt zu haben, ist selbst unter Berücksichtigung der sozialen Stellung der Frau im Iran, als realitätsfremd einzustufen, zumal der Beschwerdeführer angab, mit einem jüngeren Bruder sehr wohl über diese Angelegenheit gesprochen zu haben (AS 213 f; OZ 15, S 13, 16). Freilich waren auch diese Angaben nicht stringent, sagte doch der Beschwerdeführer an einer Stelle auch, dass ihn sein Bruder, der zu dieser Zeit bei ihm gewohnt habe, nichts gefragt habe. Er, der Beschwerdeführer, habe nur mit seiner Frau darüber diskutiert, wo er gewesen sei (OZ 15, S 16). Ebenso lebensfremd stellen sich im Übrigen die Ausführungen des Beschwerdeführers dar, wonach sich seine Kollegen nach seiner Rückkehr nach der siebentägigen Abwesenheit in keiner Weise zu diesem Umstand geäußert hätten. Wörtlich gab der Beschwerdeführer zu Protokoll (OZ 15, S 15): "Es geht niemanden etwas an, wo ich war. Die Mitarbeiter dürfen nicht fragen, warum ich nicht in der Arbeit war. Die Mitarbeiter mischen sich nicht ein."

Gegen die behauptete staatliche Verfolgung bzw. eine Verfolgung durch die Miliz Basidsch-e Mostaz'afin oder die Iranische Revolutionsgarde spricht ferner, dass dem Beschwerdeführer ohne Schwierigkeiten die legale Ausreise auf dem Luftweg mit einem Flugzeug in die Türkei gelang. Wegen der - vom Beschwerdeführer auch in den Raum gestellten (OZ 15, S 13) - engen Verflechtung zwischen der Miliz Basidsch-e Mostaz'afin, der Iranischen Revolutionsgarde und den iranischen Sicherheitskräften, hätte der Beschwerdeführer indes, wie auch von ihm dargelegt (OZ 15, S 13), damit rechnen müssen, dass er auf die Fahndungsliste gesetzt und bei der Ausreisekontrolle festgenommen wird. Dass Derartiges nicht erfolgte, spricht gegen eine Verfolgung durch staatliche Organe und/oder die Miliz Basidsch-e Mostaz'afin sowie die Iranische Revolutionsgarde.

Ein weiteres Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist der Umstand, dass er offensichtlich versucht hat, den Verlust seines Reisepasses im Laufe des Verfahrens unterschiedlich zu begründen. So schilderte er in der Erstbefragung noch, dass er diesen in Istanbul verloren hätte (AS 5). In der Einvernahme vor der belangten Behörde gab er hingegen an, dass er auf dem Seeweg nach Griechenland gezwungen gewesen sei, alle seine Sachen in das Wasser zu werfen, wodurch er ihn verloren habe (AS 211). Zudem behauptete der Beschwerdeführer mehrfach, dass es sich bei der mit ihm in Österreich eingereisten Person um einen Bruder handle (AS 61, 73 und AS 89). Erst im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde stellte der Beschwerdeführer klar, dass diese Person lediglich sein Cousin sei (AS 209). Hinsichtlich dieser Widersprüche ist zwar festzuhalten, dass es sich dabei um bloße - nicht die Ausreisgründe - betreffenden Nebenaspekte handelt. Dennoch zeigt dies die Einstellung des Beschwerdeführers, gegenüber den österreichischen Behörden falsche Angaben im Verfahren zu tätigen, und daher hegt das Bundesverwaltungsgericht auch aus diesem Grunde Zweifel am Vorbringen des Beschwerdeführers.

Im Hinblick auf das Vorbringen betreffend die Furcht vor einer strafweisen Zwangsrekrutierung für einen Einsatz in Syrien hält das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die relevanten Länderinformationen zu den iranischen Aktivitäten und der Rekrutierungspraxis bezüglich eines dortigen Einsatzes, welche auf objektiven und vom Beschwerdeführer unbeanstandet gebliebenen Quellen über die Lage im Iran basieren, fest, dass die Befürchtungen des Beschwerdeführers im Kontext der Quellenlage ebenso wenig nachvollzogen werden können.

Ausweislich der Länderinformationen finden sich keine Hinweise auf im Iran verhängte Strafen in Form einer Zwangsrekrutierung. Nach den aktuellen Länderinformationen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Gesamtaktualisierung am 03.07.2018, S 24 und 71) mischen die Revolutionsgarden zwar in den verschiedenen Konflikten, etwa im Libanon, im Irak, in Syrien und im Jemen, mit und versuchen, die islamische Revolution zu exportieren. Deren Al-Quds-Brigaden sind als Kommandoeinheit speziell für Einsätze im Ausland trainiert. Von einer Zwangsrekrutierung oder eben gar Bestrafung in Form eines Einsatzes in Syrien ist aber in den Länderinformationen keine Rede. Vielmehr wird über die Anwerbung tausender Flüchtlinge als Söldner für den Krieg in Syrien (Fatemiyoun Brigade - im Gegensatz zu Zeynabiyun für junge Pakistani - mit 20.000 Kämpfern, seit 2013 angeblich mindestens 656 Gefallene) gegen Bezahlung und teils mit dem Versprechen einer iranischen Staatsangehörigkeit berichtet. Internationale Medien berichteten nach dem Kriegseintritt Irans in Syrien immer wieder, dass ohne legalen Status in Iran aufhältige Afghanen, darunter Minderjährige, für den Kampf in Syrien rekrutiert werden, mit monetären Anreizen (Berichten zufolge etwa 800 US-Dollar pro Monat) und dem Versprechen eines rechtmäßigen, 10-jährigen Aufenthaltstitels in Iran, welches manchen Berichten zufolge nicht immer vollständig eingehalten wird. Das Bundesverwaltungsgericht kann im Übrigen auch nicht erkennen, inwieweit der Beschwerdeführer als zwangsrekrutierte Person von großem Nutzen sein sollte. Dies auch aus der Erwägung, dass die Motivation zwangsrekrutierter Personen mit Sicherheit geringer ist als jene von Freiwilligen und bei zwangsrekrutierten Personen auch damit gerechnet werden muss, dass sich diese - insbesondere bei Kampfhandlungen - bei sich bietender Gelegenheit entziehen werden bzw. die ihnen aufgebürdeten Tätigkeiten schlecht oder gar nicht verrichten. Zusammenfassend besteht daher auch vor dem Hintergrund der aktuellen Länderinformationen kein Anlass die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich einer strafweisen Zwangsrekrutierung aufgrund seiner religiösen Einstellung als glaubhaft zu qualifizieren.

Für dieses Ergebnis spricht auch die mit dem Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung geführte Erörterung seines religiösen Standpunktes. Auf die Frage, was ihm an seiner bisherigen Religion missfallen habe, ging der Beschwerdeführer vor dem belangten Bundesamt nicht näher ein. Er erwiderte lediglich: "ich hasse keine Religion, ich respektiere jede Religion aber ich habe keine." (AS 223). Ähnlich nichtsagend sind seine diesbezüglichen Ausführungen vor dem Bundesverwaltungsgericht: "Ich habe nie schlecht über eine Religion gesprochen. Ich habe jetzt in meiner Tasche die Bibel und in meinem Zimmer den Koran. Ich lese sogar darin. Ich habe Respekt vor jeder Religion. Ich persönlich habe keine Religion, ich glaube nur an Gott. Ich kann nichts Schlechtes über den Islam sagen." (OZ 15, S 20). Der Beschwerdeführer brachte auch kein Schlüsselerlebnis glaubhaft vor, welches seine Einstellung zum Islam im Besonderen und zu Religionen im Allgemeinen entscheidend beeinflusst hätte. So konnte den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht hinreichend deutlich entnommen werden, ob seine geschilderte religiöse Einstellung bezüglich eines persönliches Gottes ihre Ursache nun in von ihm - angeblich - erlebten Wundern (AS 223; OZ 15, S 18) oder in der angeblichen Lektüre eines Buches über ein Leben ohne Glauben und Religion, welches er im Alter von sechszehn Jahren gelesen habe (OZ 15, S 18), hat. Der Beschwerdeführer benannte im Übrigen nicht einmal den Titel jenes Buches, welches sein Leben derart gravierend verändert haben soll (OZ 15, S 18). Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer einerseits behauptete, nach dem Lesen dieses Buches an keine Religion mehr geglaubt zu haben, während er andererseits kurz darauf schildert,e nach dem Lesen dieses Buches mehr über den Islam erfahren und sich erst langsam abgewandt zu haben (OZ 15, S 18 f), nur um am Ende der mündlichen Beschwerdeverhandlung überhaupt zu Protokoll zu geben, nie ein Moslem gewesen zu sein (OZ 15, S 20). Des Weiteren waren die Angaben des Beschwerdeführers zu dem zuvor erwähnten Wunder bzw. den Wundern dürftig und der Beschwerdeführer beschränkte sich in der Einvernahme vor der belangten Behörde auf die Aussage, mit eigenen Augen ein Wunder gesehen zu haben. Was er gewollt hätte, habe er bekommen (AS 223). Auch in der mündlichen Verhandlung war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, diese Wunder näher zu beschreiben. Er erwähnte lediglich einen Wohnungsbrand, den seine Gattin schwer verletzt überlebt habe, unterließ es aber in der Folge, weitere dieser Wunder näher zu präzisieren. Wörtlich führte der Beschwerdeführer aus: "Ich kann nicht erzählen. Ich kann nur sagen, dass ich eine besondere Beziehung bzw. Kontakt zu meinem Gott habe. Er zeigte mir alles und gab mir alles, was ich wollte." (OZ 15, S 18). Auf die Frage "Welche Bedeutung hat Mohammed für Sie?" gab der Beschwerdeführer an "Er ist ein Mensch." und auf die Frage "Welche Bedeutung hat Gott für Sie?" erwiderte der Beschwerdeführer "Ich kann dies nicht mit Worten erklären." (OZ 15, S 17). Diese Aussagen lassen generell an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zweifeln. Von jemandem, der als Moslem geboren wurde, in einem islamischen Land aufwuchs, dort zwölf Jahre die Schule besuchte, den muslimischen Glauben zumindest zeit- und teilweise praktiziert hat (etwa OZ 15, S 18: "Als ich noch ein Kind war, hat mir gefallen, ein Moslem zu sein. [...]") und auch jetzt noch im Koran liest sowie eine Bibel zur mündlichen Beschwerdeverhandlung mitgenommen haben will (OZ 15, S 20), ist zumindest zu erwarten, dass er oberflächliche Angaben zur historischen Person des Mohammed und zu den von ihm angebeteten Gott machen kann. Da der Beschwerdeführer weder derartige Angaben gemacht noch die eigentlichen Fragen nach der persönlichen Bedeutung Mohammeds oder Gottes beantwortet hat, muss das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass der Beschwe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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