TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/15 L516 2010302-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.05.2019
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Entscheidungsdatum

15.05.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §2
FPG §31 Abs1
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
NAG §55 Abs1
NAG §55 Abs3
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

L516 2010302-1/43E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2014, 1022082400/14738573, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I und II des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs 1 und § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides stattgegeben und Spruchpunkt III wird gem § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 52 Abs 1 FPG ersatzlos behoben.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 25.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag (I.) gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (II.) gemäß § 8 Abs 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§§ 57 und 55 AsylG", erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Die vorliegende Beschwerde vom 23.07.2014 richtet sich gegen den ganzen Bescheid.

Verfahrensablauf

Der Beschwerdeführer stellte am 25.06.2014 den Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung nach dem AsylG dazu fand am selben Tag statt, eine Einvernahme durch das BFA am 27.06.2014.

Am 15.07.2014 wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt. Gleichzeitig stellte das BFA dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite (§ 52 Abs 1 BFA-VG).

Am 23.07.2014 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des BFA Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 24.05.2016 gemäß § 24 Abs 2 AsylG ein, nachdem Ladungen für eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.12.2015 und 31.05.2016 dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden konnten und sein Aufenthaltsort weder bekannt noch leicht feststellbar war. Die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens erfolgte mit Beschluss vom 22.05.2018.

Eine für den 28.11.2018 angesetzte Beschwerdeverhandlung wurde aufgrund einer Erkrankung des Beschwerdeführers verschoben.

Am 19.03.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm; die belangte Behörde erschien nicht.

Am 02.04.2019 reichte der Beschwerdeführer zu seinem Verfahren Dokumente nach.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhaltsfeststellungen:

1.1 Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der Volksgruppe Mehar sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht fest.

1.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX , im Distrikt Sialkot in der Provinz Punjab, verließ seine Heimat im Juli 2008 und wohnte bis dahin bei seinen Eltern, die nach wie vor im Heimatdorf des Beschwerdeführers leben. Die Grundschule besuchte er von 1996 bis 2007 in XXXX . Er verließ seine Heimat im Juli 2008, lebte in der Folge rund sechs Jahre in Griechenland und reiste im Juni 2014 in Österreich ein, wo er am 25.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.3 Während des laufenden Asylverfahrens reiste er im Jahr 2015 mit seiner nunmehrigen Ehefrau, einer XXXX Staatsangehörigen, nach XXXX , wo beide am XXXX nach XXXX Recht heirateten. Er ließ sich in XXXX einen pakistanischen Reisepass ausstellen und reiste im Jahr 2016 mit seiner Ehefrau nach Pakistan. Er blieb rund dreieinhalb Monate in Pakistan, um von dort aus ein Aufenthaltsrecht für XXXX zu erhalten. Am 05.04.2018 reiste der Beschwerdeführer mit einem Flug von XXXX kommend in Österreich ein, wo er sich seither ununterbrochen aufhält.

1.4 Der Beschwerdeführer ist seit XXXX nach XXXX Recht mit XXXX , einer XXXX Staatsangehörigen, verheiratet und der leibliche Vater der am XXXX geborenen gemeinsamen Tochter XXXX . Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt. Die Ehefrau und die Tochter verfügen über Anmeldebescheinigungen für EWR-Bürgerinnen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Die Ehefrau ist in Österreich erlaubt erwerbstätig und selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.5 Beim Beschwerdeführer wurde in Österreich im Dezember 2014 die Diabetesform LADA (latent autoimmune diabetes in adults) diagnostiziert.

1.6 Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft dargelegt und es ergibt sich auch sonst nicht, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ganz Pakistan einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung von erheblicher Intensität ausgesetzt wäre.

1.7 Zur Lage in Pakistan

Sicherheitslage - Punjab und Islamabad

Im Punjab gibt es im Landesvergleich weniger Fälle von organisierten, bewaffneten gewalttätigen Übergriffen aber eine große Zahl von Protesten. In großen Städten wie Lahore und Islamabad-Rawalpindi gibt es gelegentlich Anschläge mit einer hohen Zahl von Opfern, durchgeführt von Gruppen wie den Tehreek-i-Taliban Pakistan, Al Qaeda oder deren Verbündeten (ACLED 7.2.2017). Die Bevölkerung der Provinz beträgt laut Zensus 2017 110 Millionen (PBS 2017a). Provinzhauptstadt ist Lahore, nach Karatschi die zweitgrößte Stadt Pakistans (EASO 7.2016) mit 11,1 Millionen Einwohnern (PBS 2017a). Islamabad, die Hauptstadt Pakistans, ist verwaltungstechnisch nicht Teil der Provinz Punjab, sondern ist ein Territorium unter Bundesverwaltung (ICTA o.D.). Die Bevölkerung des Hauptstadtterritoriums beträgt laut Zensus 2017 ca. zwei Millionen Menschen (PBS 2017a).

Für das erste Quartal 2018 (1.1. bis 31.3.) registrierte PIPS für das Hauptstadtterritorium Islamabad keinen und für den Punjab zwei terroristische Angriffe mit zwölf Toten und 23 Verletzten (Aggregat aus: PIPS 6.4.2018; PIPS 6.3.2018; PIPS 5.2.2018). Sämtliche Todesopfer stammen aus einem Selbstmordattentat vom 14.3. auf einen Polizeiposten vor einer religiösen Versammlung in Lahore. Die Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP) haben sich zu dem Anschlag bekannt (Reuters 14.3.2018; vgl. PIPS 6.4.2018).

Justizwesen

Die Justiz verteidigt ihre nach Ende der Militärherrschaft zurückgewonnene Unabhängigkeit erfolgreich und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken. Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen allerdings fort (AA 08/2018). Das Gesetz garantiert die Unabhängigkeit der Justiz, doch laut NGOs und Rechtsexperten ist die Justiz in der Praxis oft von externen Einflüssen, wie der Angst vor Repressionen durch extremistische Elemente bei Fällen von Terrorismus, Blasphemie oder öffentlichkeitswirksamen politischen Fällen beeinträchtigt. Viele Gerichte unterer Instanzen bleiben korrupt, ineffizient und anfällig für den Druck von wohlhabenden Personen und einflussreichen religiösen und politischen Akteuren. Es gibt Beispiele, wo Zeugen, Staatsanwälte oder ermittelnde Polizisten in High Profile Fällen von unbekannten Personen bedroht oder getötet wurden. Die oberen Gerichte und der Supreme Court werden allerdings von den Medien und der Öffentlichkeit als glaubwürdig eingestuft (USDOS 20.4.2018). Im Zivil-, Kriminal- und Familienrecht gibt es öffentliche Verhandlungen, es gilt die Unschuldsvermutung, und es gibt die Möglichkeit einer Berufung. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und der Konsultation eines Anwalts. Die Kosten für die rechtliche Vertretung vor den unteren Gerichten muss der Angeklagte übernehmen, in Berufungsgerichten kann ein Anwalt auf öffentliche Kosten zur Verfügung gestellt werden. Angeklagte können Zeugen befragen, eigene Zeugen und Beweise einbringen und haben rechtlichen Zugang zu den Beweisen, die gegen sie vorgebracht werden (USDOS 20.4.2018).

Polizei

In der Öffentlichkeit ist die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei wenig angesehen. So sind u. a. die Fähigkeiten und der Wille der Polizei im Bereich der Ermittlung und Beweiserhebung gering. Staatsanwaltschaft und Polizei gelingt es häufig nicht, belastende Beweise in gerichtsverwertbarer Form vorzulegen. Zum geringen Ansehen der Polizei tragen die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei wie unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam Genommenen. Illegaler Polizeigewahrsam und Misshandlungen gehen oft Hand in Hand, um den Druck auf die festgehaltene Person bzw. deren Angehörige zu erhöhen, durch Zahlung von Bestechungsgeldern eine zügige Freilassung zu erreichen, oder um ein Geständnis zu erpressen. Die Polizeikräfte sind oft in lokale Machtstrukturen eingebunden und dann nicht in der Lage, unparteiliche Untersuchungen durchzuführen. So werden häufig Strafanzeigen gar nicht erst aufgenommen und Ermittlungen verschleppt. Die öffentliche Aufmerksamkeit gegenüber solchen Fällen stieg 2017. Dies führte auch zu Verfahren gegen Angehörige der Sicherheitskräfte in einigen prominenten Fällen. Ein Beispiel ist der v.a. in den sozialen Medien heiß diskutierte Fall des von Polizisten im Januar 2018 in Karachi getötenen Naqibullah Mehsud, in dem nun Verfahren gegen die beteiligten Polizisten eröffnet wurden (AA 08/2018).

Grundversorgung und Wirtschaft

Pakistan verfügt über ein hohes Potenzial für wirtschaftliches Wachstum, bedingt durch seine günstige geographische Lage mit Brückenfunktion zwischen Zentral- und Südasien sowie zwischen China und dem Arabischen Meer, seinen Ressourcenreichtum, niedrige Lohnkosten, eine junge, wachsende Bevölkerung und eine wachsende Mittelschicht. Dieses Potenzial wird jedoch aufgrund jahrzehntelanger Vernachlässigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, periodisch wiederkehrender politischer Instabilität und schwacher institutioneller Kapazitäten nicht ausgeschöpft. Als größte Wachstumshemmnisse gelten die teils fragile Sicherheitslage, Korruption und die unzureichende Energieversorgung (AA 10.2017c). Trotz vieler Schwierigkeiten bleibt Pakistan angesichts des erklärtermaßen großen Interesses der Regierung an einer Ausweitung der außenwirtschaftlichen Beziehungen in den Bereichen Investitionen und Handel, des hohen Investitionsbedarfs in vielen Bereichen, insbesondere Energie (inkl. Erneuerbare Energien), Landwirtschaft, Infrastruktur und Hochtechnologie, sowie im Hinblick auf die Kaufkraft einer wachsenden Mittelschicht ein interessanter Markt für ausländische Firmen (AA 10.2017c).

Unterstützt werden Arbeitssuchende vom Tameer-e-Pakistan Programm, einer Armutsbekämpfungsmaßnahme zur Schaffung von Arbeitsplätzen sowie Einkommensquellen für Armutsbevölkerung zu schaffen; unter anderem durch Unterstützung arbeitsintensiver Klein- und Mittelbetriebe (IOM 2017).

Wohlfahrts-NGOs

Private Einrichtungen wie die Edhi Foundation spielen eine wichtige Rolle in der sozialen Versorgung (BAA 6.2013). Die Edhi Foundation ist die größte Wohlfahrtstiftung Pakistans. Sie ist unter anderem der größte Rettungsdienstleister in Pakistan und bietet eine breite Palette an Sozialprojekten für Arme und Benachteiligte an (Gov Pak. 16.10.2015), darunter Gewährung von Unterkunft für Waisen und Behinderte, eine kostenlose Versorgung in Krankenhäusern und Apotheken, sowie Rehabilitation von Drogenabhängigen, kostenlose Rollstühle, Krücken und andere Dienstleistungen für Behinderte, etc. sowie Hilfsmaßnahmen für die Opfer von Naturkatastrophen (Edih o. D.).

Medizinische Versorgung

In den modernen Krankenhäusern in den Großstädten kann - unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die meisten Krankheiten festgestellt werden. In staatlichen Krankenhäusern, die i. d. R. europäische Standards nicht erreichen, ist bei Bedürftigkeit die Behandlung kostenlos (AA 20.10.2017). Die beste medizinische Behandlung wird vom Militär angeboten. Für Zivilisten ist in militärischen Gesundheitseinrichtungen die Behandlung kostenpflichtig (BFA 9.2015; vgl. PAF o.D.). Da der Großteil der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen keine zufriedenstellende Behandlung durchführen, tendieren die Leute dazu, private Einrichtungen aufzusuchen. Diese sind jedoch für die ärmere Bevölkerung unleistbar (Kurji Zohra et al 2016).

Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt (AA 20.10.2017; vgl. BAA 6.2013; BFA 9.2015). Die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin, können in Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden. Medikamente sind für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich (AA 20.10.2017). Es muss damit gerechnet werden, dass insbesondere in kleinen Apotheken auch gefälschte Produkte verkauft werden (AA 27.3.2018). In der Vergangenheit traten Probleme mit gestreckten Medikamenten auf. Als Reaktion darauf wurde 2012 eine Medikamentenregulierungsbehörde (Drug Regulatory Authority of Pakistan, DRAP) eingerichtet und ein entsprechendes Gesetz erlassen. Die Behörde orientiert sich an Einrichtungen in den USA und Kanada. Das Problem mit gefälschten Medikamenten könne auftreten, wenn man sie nicht bei zugelassenen oder seriösen Anbietern kauft (BAA 6.2013). Die Apotheken der großen Privatkliniken bieten ein breites Spektrum zuverlässiger Medikamente an (AA 27.3.2018; vgl. BAA 6.2013; BFA 9.2015).

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz gewährleistet die Bewegungsfreiheit im Land sowie uneingeschränkte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung, doch die Regierung beschränkt diese. Die Regierung schränkt den Zugang zu bestimmten Gebieten der [ehem.] FATA, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein.

In den Städten, vor allem den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karatschi, Peshawar oder Multan, leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Land. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben (AA 20.10.2017).

Allein schon aufgrund der Größe des Landes bestehen innerstaatliche Fluchtalternativen in humanitären Notfällen und im Falle von Kampfhandlungen (neben den vergleichsweise sicheren Provinzen Punjab und Sindh etwa auch IDP-Camps in Jalozai, Khyber Pakhtunkhwa, und New Durrani, ehem. FATA), allerdings stellt sich die humanitäre Lage in Bezug auf IDPs Berichten der in diesem Bereich tätigen Hilfsorganisationen zufolge als besorgniserregend dar (ÖB 10.2017).

2. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen:

2.1 Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (oben 1.1) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war (Verwaltungsverfahrensakt des BFA, Aktenseite (AS) 33). Seine Identität konnte nach Vorlage eines griechischen Führerscheins und der Heiratsurkunde festgestellt werden. Bei seiner Einreise nach Österreich am 05.04.2018 wurde zudem von der Grenzpolizei Schwechat der pakistanische Reisepass sichergestellt und dem BFA übermittelt, der sich jedoch nicht im vorgelegten Verwaltungsakt befindet (AS 325-341).

2.2 Die Feststellungen zu seinen Lebensverhältnissen in Pakistan vor seiner Ausreise im Jahr 2008, zu seinem Aufenthalt in Griechenland und zu einer Antragstellung in Österreich (oben 1.2) beruhen auf seinen Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte.

2.3 Die Feststellungen zu seiner Ausreise aus Österreich während seines laufenden Asylverfahrens, zu seinen nachfolgenden Aufenthalten in R XXXX und Pakistan und seiner Wiedereinreise nach Österreich (oben 1.3) beruhen auf einen Angaben im Zuge der Beschwerdeverhandlung am 19.03.2019, welche ebenso insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte (Verhandlungsschrift 19.03.2019 (VHS), S 7, 8), in Verbindung mit dem im Verwaltungsakt des BFA befindlichen Schriftstücken der Grenzpolizei Schwechat vom 05.04.2018 (AS 325-351).

2.4 Die Feststellungen zur Verehelichung des Beschwerdeführers, zu seiner Ehefrau zu seiner leiblichen Tochter sowie zum gemeinsamen Haushalt mit diesen beiden (oben 1.4) beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung im Einklang mit den dazu in der Verhandlung sowie danach am 02.04.2019 vorgelegten Dokumenten (Anlage C zur VHS, OZ 42; Heiratsurkunde, Geburtsurkunde der in Österreich geborenen Tochter , Anmeldebescheinigungen der Ehefrau und der Tochter, Auszüge aus dem ZMR, Gehaltsabrechnungen). Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers war nach Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich festzustellen (OZ 40).

2.5 Die Feststellung zum Gesundheitszustand (oben 1.5) beruht auf dem dazu in der Verhandlung vorgelegten medizinischen Befundbericht vom 31.10.2018 (Anlage C zur VHS).

2.6 Die Feststellungen zu einer mangelnden Gefährdung (oben 1.6) waren aus den folgenden Gründen zu treffen:

2.6.1 Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag im Verfahren vor dem BFA und in der Beschwerde ursprünglich damit, aufgrund einer unerlaubten Liebesbeziehung zu einem Mädchen von deren Familienangehörigen verfolgt zu sein (AS 41, 55, 59, 221 ff). Im Verlauf der Beschwerdeverhandlung am 19.03.2019 gab er jedoch an, dass sich jenes Problem glaublich aufgelöst habe, jenes Mädchen dann geheiratet habe und sich das wieder habe richten können, da er damals weg gewesen sei (VHS S 10). Der Beschwerdeführer kehrte auch aus eigenem Antrieb im Jahr 2016 nach Pakistan zurück und hatte keine Probleme wegen jenes Mädchens (VHS 9, 10). Dem Beschwerdeführer droht daher deshalb seinen eigenen Angaben in der Verhandlung zufolge keine Gefahr mehr.

2.6.2 Zu Beginn der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er etwas erzählen möchte, das er noch nicht gesagt oder bekannt gegeben habe. Dies wurde von ihm verneint (VHS S 4/5). Nach anschließenden Fragen zu seinem niederlassungsrechtlichen Aufenthaltsstatus in Österreich aufgrund seiner Eheschließung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, alles zu erzählen, was gegen seine Rückkehr nach Pakistan im Jahr 2019 spreche. Der Beschwerdeführer führte dazu sein ursprüngliches Fluchtvorbringen an, die "12 oder 13 Jahre" zurückliegenden Probleme mit einem Mädchen und deren Familie. Er schilderte dazu, dass er nach seiner Ausreise nach Griechenland noch einmal von Angehörigen jenes Mädchens bedroht worden sei, er dann nach Österreich gekommen sei, er sich hier sehr wohl fühle, er jetzt auch eine Tochter bekommen habe und es für ihn unmöglich sei, seine Tochter und seine Frau zu verlassen. Damit endete seine freie Erzählung auf die Frage nach seiner aktuellen Rückkehrbefürchtung (VHS S 7).

Nach daran anschließenden Fragen zu seiner zweijährigen Abwesenheit von Österreich und zu seiner Eheschließung in XXXX brachte er vor, dass er nach der Heirat für den Erhalt eines XXXX Aufenthaltstitels im Jahr 2016 nach Pakistan gereist sei und dann sein Onkel herausgefunden habe, dass der Beschwerdeführer den Familiennamen seiner Ehefrau in den Reisepass habe eintragen lassen. Der Onkel habe ihm und seiner Familie viele Probleme bereitet, da jener gedacht habe, dass der Beschwerdeführer seine Religion gewechselt habe. Der Beschwerdeführer sei jedoch weiterhin Moslem und habe das auch dem Onkel erklärt. Der Beschwerdeführer sei in dieser Zeit auch von seiner Frau begleitet worden, sie seien ungefähr dreieinhalb Monate in Pakistan geblieben und da die Probleme mit dem Onkel immer mehr geworden seien und der Beschwerdeführer noch immer kein Visum gehabt habe, habe er keinen anderen Ausweg gesehen und er sei erneut schlepperunterstützt ausgereist. Dies sei alles nur wegen des Familiennamen seiner Frau passiert, den er zu seinem dazuschreiben habe lassen (VHS S 7, 8). Zu seinem dreieinhalbmonatigen Aufenthalt in Pakistan gab er zunächst an, dass er damals bei seinem Vater im Heimatdorf gelebt habe, und dem gegenüber anschließend, dass er nur kurz im Heimatdorf gewesen sei und dann mit seiner Frau in eine Ortschaft bei Islamabad gegangen sei, als sich der Onkel aufgeführt habe. Aber auch dort habe er große Angst gehabt, es gebe in Pakistan keine Sicherheit. Der Onkel habe schon Streit angefangen und Drohungen ausgesprochen, wenn er den Beschwerdeführer gesehen habe. Jener habe aus dem Nichts heraus zu streiten begonnen und den Beschwerdeführer hineingezogen, habe auch einmal die Mutter des Beschwerdeführers geschlagen und der Beschwerdeführer wolle nicht, dass es seinen Eltern wegen ihm schlecht gehe. Bereits vor seiner Hochzeit habe es wegen der Landwirtschaft Streitereien gegeben, aber so viele wie danach habe es damals nicht gegeben (VHS S 8, 9, 11).

Dazu ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Verhandlung keine Probleme mit seinem Onkel vorgebracht hat, obwohl er dazu aufgefordert worden war und die Gelegenheit dazu erhalten hatte, sein bisheriges Vorbringen durch Neues und bis dahin noch nicht Erwähntes zu ergänzen oder zu berichtigen (VHS S 4/5). Die erst später vorgebrachte Bedrohung durch den Onkel hat er des Weiteren auch noch nicht bei seiner freien Erzählung erwähnt, als er davor aufgefordert worden war, alle seine Rückkehrbefürchtungen darzulegen (VHS S 7). Es ist daher davon auszugehen, dass die erst später im Verlauf der Verhandlung geschilderte Bedrohung durch den Onkel entweder keinem realen Ereignis entspricht, oder aber - auch für den Beschwerdeführer selbst - eher unbedeutend war, andernfalls er diese wohl bereits bei der ersten ihm gebotenen Gelegenheit in der Verhandlung, insbesondere jedoch bei der Frage nach allen seinen konkreten Rückkehrbefürchtungen angegeben hätte. Der Beschwerdeführer hat auch keine tatsächlichen körperlichen Übergriffe auf seine eigene Person während seines rund dreieinhalbmonatigen Aufenthaltes in Pakistan behauptet. Gegen eine ernsthaft bestehende Bedrohung durch jenen Onkel spricht auch, dass die engeren Familienangehörigen des Beschwerdeführers rund drei Jahre nach jenen angeblichen Vorfällen immer noch am ursprünglichen Wohnort der Familie in Pakistan leben und dort die familieneigene Landwirtschaft betreiben. Und folgt man den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er nach seiner Rückkehr in das Heimatdorf in eine Ortschaft bei Islamabad gewechselt sei, nachdem sich der Onkel "aufgeführt" hatte, so hat er dort auch keine Vorfälle in Islamabad behauptet, auch wenn er sich dort subjektiv nicht sicher gefühlt hat (VHS S 8, 9).

2.6.3 Zur allgemeinen Lage in Pakistan ist auszuführen, dass fallbezogen der Beschwerdeführer aus keiner der regionalen Problemzonen, sondern aus dem östlichen Punjab stammt. Auf Grundlage der getroffenen Länderfeststellungen (oben 1.7) kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage dieser Feststellungen die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt an, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung selbst angegeben, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen (VHS S 2). Allerdings hat er in der Verhandlung auch einen Befundbericht vom 31.10.2018 vorgelegt, demzufolge er an einer Diabeteserkrankung leidet und deshalb Insulin-Präparate einzunehmen hat. Laut den Länderfeststellungen ist Insulin in Pakistan in ausreichenden Mengen und Qualitäten erhältlich und der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgebracht, dass er diesbezüglich bei seinem Aufenthalt in Pakistan im Jahr 2016 Probleme gehabt hätte. Es ist somit auch aus diesem Umstand keine unmittelbare persönliche Existenzbedrohung des Beschwerdeführers in Pakistan ersichtlich.

2.6.4 Vor dem Hintergrund der hier insgesamt getroffenen Ausführungen hat der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft dargelegt und es ergibt sich auch sonst nicht, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ganz Pakistan einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt wäre.

2.7 Den hier getroffenen Feststellungen zur Situation in Pakistan wurden dem Beschwerdeführer in der Verhandlung ausgefolgt. Es wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, sich zu diesen innerhalb von zwei Wochen zu äußeren. Er hat darauf jedoch verzichtet und ist diesen Länderfeststellungen damit nicht entgegengetreten. Bei diesen Berichten handelt es sich insbesondere um für den vorliegenden Fall hinreichend aktuelle Berichte verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und internationaler Medien, wie beispielsweise Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, des US Departement of State, des Pak Institute for Peace Studies und IOM. Mangels einer Bestreitung von Seiten des Beschwerdeführers und angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Spruchpunkt I

Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005)

3.1 Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

3.2 Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.3 Zum gegenständlichen Verfahren

3.3.1 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143).

3.3.2 Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

3.3.3 Unter "Verfolgung" im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083).

3.3.4 Fallbezogen hat der Beschwerdeführer nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine wohlbegründete Furcht vor einer ihm bei seiner Rückkehr in ganz Pakistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sind damit nicht gegeben.

3.4 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des BFA war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005)

3.5 Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.6 Zum gegenständlichen Verfahren

3.6.1 Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK nicht ausreichend ist. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, dass exzeptionelle Umstände vorliegen (VwGH 18.03.2019, 2018/28/0538). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht es zudem der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure iSd Art 6 Qualifikationsrichtlinie oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen (VwGH 21.11.2018, Ra 2018/01/0461).

3.6.2 Fallbezogen hat der Beschwerdeführer eine entsprechende Verursachung oder Bedrohung nicht glaubhaft dargelegt. Die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlichen Voraussetzungen sind somit nicht erfüllt.

3.7 Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II der angefochtenen Bescheide abzuweisen.

Spruchpunkt II

Ersatzlose Behebung des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides

3.8 Gemäß § 52 Abs 2 letzter Satz FPG ist gegen begünstigte Drittstaatsangehörige keine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

3.9 Gemäß § 2 Abs 4 Z 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

3.10 Gemäß § 55 Abs 1 NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäß § 55 Abs 3 NAG hat die Behörde, wenn das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. Gemäß § 55 Abs 4 NAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wenn eine Aufenthaltsbeendigung unterbleibt (§ 9 BFA-VG), dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

3.11 Gemäß § 31 Abs 1 Z 2 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.

3.12 Zum gegenständlichen Verfahren

3.12.1 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen (§ 2 Abs 1 Z 20c AsylG; § 2 Abs 4 Z 11 FPG), da er seit XXXX Ehegatte einer in Österreich niedergelassenen EWR-Bürgerin ist, welche über eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen nach dem NAG verfügt.

3.12.2 Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist damit unzulässig. Deshalb ist im vorliegenden Fall auch nicht darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (VwGH 15.03.2018, 2018/21/0014).

3.13 Die vom BFA mit angefochtenem Spruchpunkt III erlassene Rückkehrentscheidung und ausgesprochene Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan war daher ersatzlos zu beheben.

Zu B)

Revision

3.14 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.

3.15 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebung, Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besonderer
Schutz, Aufenthaltstitel, begünstigte Drittstaatsangehörige,
Behebung der Entscheidung, berücksichtigungswürdige Gründe,
erhebliche Intensität, ersatzlose Behebung, Fluchtgründe,
freiwillige Ausreise, Frist, Glaubhaftmachung, Glaubwürdigkeit,
Kassation, maßgebliche Wahrscheinlichkeit,
Menschenrechtsverletzungen, Nachvollziehbarkeit, real risk, reale
Gefahr, Rückkehrentscheidung, Spruchpunktbehebung, subsidiärer
Schutz, Verfolgungsgefahr, wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L516.2010302.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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