TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/15 L508 2215720-1

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Veröffentlicht am 15.05.2019
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Entscheidungsdatum

15.05.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L508 2215720-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch den Magistrat Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger des Landes Wien, Amt für Jugend und Familie, Soziale Arbeit, 9. Bezirk, dieser wiederum vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der minderjährige Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Bangladesch und der bengalischen Volksgruppe sowie der hinduistischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.07.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 9).

Im Rahmen der Erstbefragung (AS 7 - 19) am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll (AS 150), dass sein Vater in einem Geschäft, in welchem illegale Dinge aus Indien importiert worden wären, gearbeitet hätte. Sein Vater wäre wegen dieser Kenntnis getötet worden. Er und seine Mutter hätten den Heimatort verlassen, weil er der einzige Sohn gewesen wäre und seine Mutter befürchtete, dass er ebenfalls wegen der gleichen Sache umgebracht werden würde. Wenn man ihn bei einer Rückkehr finden würde, werde man ihn töten.

3. Mit E-Mail des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) vom 13.09.2018 (AS 45) wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen länderkundlichen Informationen zur Lage in Bangladesch zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt der E-Mail eine Stellungnahme abzugeben.

4. Im Zuge der Stellungnahme vom 27.09.2018 (AS 53 - 55) führte der Beschwerdeführer aus, dass unbegleitete Minderjährige besonders vulnerabel seien. Dies habe bei der Beurteilung der Sicherheitslage in den Herkunftsländern besonders berücksichtigt zu werden. In den übermittelten Länderinformationen fänden sich zur Situation von Kindern unter 16.1. nur wenige Informationen. Gewalt gegen Kinder sei demnach weit verbreitet, die Zahl der in die Zwangsprostitution verschleppten Kinder sei sehr hoch. Die übrigen Informationen würden sich allerdings vorrangig auf die Situation von Mädchen beziehen. Nähere Informationen zur Situation von männlichen Minderjährigen, insbesondere von alleinstehenden Müttern mit Kindern, fänden sich in den Länderinformationen nicht.

Allgemein gehe aus den Länderinformationen hervor, dass keine flächendeckende Absicherung bestehe und fast 26,5 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze von $ 1,25 leben. Es existiere kein staatliches Sozial- und Krankenversicherungssystem und es gebe praktisch keine kostenlose medizinische Versorgung. Es gebe zwar staatliche Aufnahmeeinrichtungen für Minderjährige, hierbei müsse aber eine finanzielle Unterstützung für die Unterbringung, Verpflegung, Schulgeld, Kleidung etc. der Jugendlichen von dritter Seite bereitgestellt werden.

Anhand der überblicksartigen und spärlichen Informationen zur Situation von Kindern in Bangladesch, insbesondere in Bezug auf den BF, könne keine umfassende Prüfung einer im Falle der Rückkehr drohenden Verletzung in den Rechten gemäß Art. 2 und 3 EMRK erfolgen.

Was die Religion des BF betrifft, so wurde darauf hingewiesen, dass der BF der religiösen Minderheit der Hindus angehöre. Diese seien laut Länderinformationen in den letzten Jahren zunehmenden Druck und gewalttätigen Übergriffen durch islamisch-fundamentalistische Gruppen ausgesetzt. Die Polizei scheine nicht in der Lage zu sein, die religiösen Minderheiten effektiv vor Übergriffen zu schützen. Es existiere sowohl eine sichtbare als auch eine versteckte Art der Diskriminierung von Hindus in Bangladesch. Vor allem in den ländlichen Regionen würden die Zahlen der religiös motivierten Übergriffe auf Nicht-Muslime steigen. Dazu, wie sich diese Diskriminierungen und Übergriffe auf den minderjährigen BF auswirken (etwa auch im Hinblick auf Ausbildungs- und Versorgungsmöglichkeiten), wären vom BFA ebenso noch kinderspezifische Berichte einzuholen.

5. Im Rahmen einer Einvernahme im Asylverfahren vor dem BFA am 02.10.2018 (AS 57 - 67) gab der BF unter anderem zu Protokoll, dass sein Vater etwa 2015 getötet worden sei. Sein Vater habe im Import/ Export gearbeitet. Er könne nicht sagen, um welche Sachen es sich gehandelt habe und wisse nicht genau, wo sein Vater gearbeitet bzw. wie dessen Arbeitgeber geheißen habe und was dies für ein Geschäft gewesen sei. Sein Vater sei jede zweite bis dritte Woche nach Hause gekommen und zwei bis drei Tage zu Hause geblieben. Seine Mutter habe sicher gewusst, was sein Vater gearbeitet habe. Seine Mutter habe nie über die Arbeit seines Vaters gesprochen. Er könne nicht sagen, welche Dinge sein Vater importiert habe. Er wisse nicht, was sein Vater verdient habe. Er hätte nie mit ihm darüber gesprochen.

6. Mit Stellungnahme vom 24.10.2018 (AS 97, 98) wurde darauf hingewiesen, dass die Dolmetscherin bei der Einvernahme vor dem BFA am 02.10.2018 ein Bengalisch gesprochen hätte, das für den BF nicht gut verständlich gewesen wäre. Er wäre sich daher auch nicht sicher, ob die Dolmetscherin seine Dialektsprache durchgehend verstehen habe können. Teilweise wären für ihn die von der Dolmetscherin gestellten Fragen auch sinngemäß nicht verständlich gewesen. Er ersuche daher, der nunmehr neuerlich für den 30.10.2018 angesetzten Einvernahme einen entsprechend sprachkundigen zertifizierten Dolmetscher zuzuziehen, um hier eine einwandfreie Verständigung sicherzustellen.

7. Am 30.10.2018 erfolgte eine weitere Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 105 - 114). Zunächst legte der BF nochmals dar, dass er bei der Einvernahme am 02.10.2018 Schwierigkeiten mit der Dolmetscherin gehabt habe. Er habe damals noch etwas sagen wollen. Aufgrund der Dolmetscher- bzw. Verständigungsschwierigkeiten sei er dazu leider nicht in der Lage gewesen.

Bezüglich seines Ausreisegrundes führte der BF aus, dass sein Vater als Schmuggler von Waren zwischen Bangladesch und Indien tätig gewesen sei. Dabei habe es sich um Waffen und Drogen gehandelt. Dies habe er nicht immer alleine getan. Es habe mehrere Komplizen gegeben. Im Laufe der Zeit sei es zu Konflikten zwischen seinem Vater und den Komplizen gekommen. Er hätte einmal mitbekommen, dass sein Vater seiner Mutter gesagt habe, dass er die Bande aufgrund von Konflikten verlassen habe. Sein Vater habe sich auch wegen ihm Sorgen gemacht bzw. habe dieser seine Mutter gebeten, dass er nicht alleine in der Öffentlichkeit erscheinen solle. Sein Vater habe ihn immer davor gewarnt, dass sich die Komplizen an ihnen rächen würden. Die Befürchtung sei gewesen, dass irgendwann jemand von der Familie entführt werde. Eines Tages sei sein Vater auf den Markt gegangen, aber nicht mehr zurückgekehrt. Genau wisse er es nicht. Dies sei 2016 gewesen, genau könne er es aber nicht angeben. Seine Mutter habe sich dann entschieden, dass er aus Sicherheitsgründen aus Bangladesch flüchten sollte. Die Komplizen hätten seinen Vater entführt bzw. ermordet, weil sein Vater ein Teil der Gruppe gewesen sei und er viel über die Gruppe gewusst habe.

Nachgefragt zu Details legte der BF unter anderem dar, dass sein Vater immer davon gesprochen habe, dass man ihn - wenn man ihn erwische - entführen werde. Seiner Mutter sei nach der Entführung per Mobiltelefon mitgeteilt worden, dass sein Vater nicht mehr lebe.

Es habe auch Bildmaterial über IMO gegeben. Es sei die Leiche seines Vaters fotografiert worden. Seine Mutter habe die Bilder gesehen, er hätte diese nicht gesehen. Er hätte keine Ahnung, wer seine Mutter angerufen habe. Seiner Familie sei die Leiche seines Vaters nie übergeben worden. Zwischen dem Verschwinden seines Vaters und dem Anruf seien etwa zwei Monate vergangen. Die Todesnachricht sei im September/ Oktober 2016 überbracht worden. Etwa vier bis acht Wochen nach dem Ausstieg aus der Bande sei sein Vater verschwunden. Ob sein Vater jemals einen anderen Beruf ausgeübt habe, wisse er nicht. Ihm sei erzählt worden, dass er in einem Geschäft gearbeitet habe. Bei einer Rückkehr werde die Bande seinen Aufenthaltsort herausfinden. Man könnte auch ihn umbringen. Sein Vater sei aktiv bei der Schmugglerbande dabei gewesen. Er würde annehmen, dass seine Mutter auch über Informationen verfügt, da sein Vater alles über die Bande mit seiner Mutter besprochen habe. Trotz der Entführung seines Vaters würde seine Familie weiter verfolgt werden, weil die Befürchtung bestanden habe, dass seine Mutter ihre Informationen bezüglich der Bande - etwa an die Polizei - weitergebe.

8. Im Zuge einer Stellungnahme vom 12.11.2018 (AS 139 - 142) wurde zunächst nochmals festgehalten, dass der erste Einvernahmetermin am 02.10.2018 wegen Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin abgebrochen worden sei. Die Einvernahme vom 02.10.2018 sei dann von der belangten Behörde am 30.10.2018 nicht wiederholt, sondern - mit der Begründung, dass es sich bei der Dolmetscherin am 02.10.2018 um eine auf ihrem Gebiet anerkannte Koryphäe gehandelt habe - fortgesetzt.

In der Folge wurde der bisherige Sachverhalt wiederholt und angemerkt, dass es der belangten Behörde obliege, Erhebungen zu den Organisationsstrukturen von Schmugglerbanden in Bangladesch, sowie deren allfälligen Ahndungsmethoden gegenüber "Aussteigern" zur Beurteilung der Situation des BF einzuholen. Dass Schmuggel in Bangladesch eine weit verbreitete Einkommensquelle sei, gelte als notorisch bekannt. Diesbezüglich wurde auf folgenden Artikel von Dr. Melitta Waligora verwiesen: "Die Grenze zwischen Indien und Bangladesch als Konfliktzone. in: Südasien-Chronik 2/2012, S 235 - 270".

Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund sei im gegenständlichen Fall aufgrund des familiären Hintergrundes des BF gegeben.

Dass dem BF und seiner Mutter von staatlicher Seite kein Schutz geboten werde, sei auch dem Bangladesch World Report Chapter-Human Rights Watch 2018 zu entnehmen.

Des Weiteren wurden noch einmal die wesentlichen Ausführungen aus der mit Schreiben vom 27.09.2018 übermittelten Stellungnahme wiederholt und bezüglich einer möglichen Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte moniert, dass es an der belangten Behörde liege, hier noch kinderspezifische Länderberichte zur Beurteilung der Situation des BF einzuholen.

Im Falle der Rückkehr sei der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie, aber auch aufgrund seiner Religionszugehörigkeit individueller Verfolgung und damit einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität ausgesetzt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei für den BF nicht anzunehmen.

9. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 31.01.2019 (AS 149 - 202) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.01.2020 erteilt (Spruchpunkt III.).

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Aufgrund der Tatsache, dass der BF zum Entscheidungszeitpunkt gerade ein Alter von 14 Jahren aufweise, er keine Kenntnis über den aktuellen Aufenthaltsort seiner Mutter habe und keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte in Bangladesch bestünden, sei dem Beschwerdeführer dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, da zum Entscheidungszeitpunkt seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Bangladesch die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens mit sich bringen könnte.

10. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt (AS 205, 206).

11. Gegen Spruchpunkt I. des oa. Bescheides des BFA erhob der BF fristgerecht mit Schriftsatz vom 29.02.2019 (AS 245 - 249) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

11.1. Zunächst wurde beantragt, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des BF auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde. Des Weiteren wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

11.2. In der Folge wurde der bisherige Sachverhalt wiederholt und dargelegt, dass der BF seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Die Sicherheitsbehörden von Bangladesch seien nicht gewillt bzw. im Stande, dem BF den notwendigen Schutz zu bieten.

11.3. Die belangte Behörde habe es völlig unterlassen auf das individuelle Vorbringen des BF einzugehen und die Gesamtbeurteilung anhand der aktuellen Länderinformationen verabsäumt. Damit sei sie ihrer Pflicht nach § 18 Abs. 1 AsylG nicht ausreichend nachgekommen.

11.4. Die Beweiswürdigung und Begründung der Behörde seien nicht nachvollziehbar. Der BF habe seine Ausführungen in nachvollziehbarer, hinreichend bestimmter und mit den landeskundlichen Erkenntnissen übereinstimmender Weise geschildert. Mit der gegenständlichen Beweiswürdigung habe die Behörde ihre Begründungspflicht gem. § 60 AVG verletzt.

11.5. Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.

12. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:

2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger aus Bangladesch, gehört der Volksgruppe der Bengalen an und ist hinduistischen Glaubens.

Die Identität des Antragstellers konnte mangels Vorlage von geeigneten Dokumenten nicht festgestellt werden.

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat, sowie des Umstandes, dass der Antragsteller eine für Bangladesch gebräuchliche Sprache spricht sowie aufgrund seiner Kenntnisse über Bangladesch ist festzustellen, dass es sich bei ihm um einen Staatsangehörigen aus Bangladesch handelt.

Der von ihm vorgebrachte Fluchtgrund (Verfolgung und Bedrohung durch Kriminelle aufgrund möglicher Kenntnisse über deren Aktivitäten) wird mangels Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens nicht festgestellt. Der Beschwerdeführer war vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und konnten von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. Das BFA ist im Übrigen zu Recht - bei hypothetischer Wahrunterstellung - von der mangelnden Asylrelevanz des Fluchtvorbringens ausgegangen.

2.1.2. Zur aktuellen Lage in Bangladesch werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der angeführten Quellen getroffen:

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 3.1.2019, Parlamentswahlen vom 30.12.2018 (relevant für Abschnitt 2. Politische Lage)

Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die "Große Allianz" um die Awami League (AL) von Premierministerin Sheikh Hasina einen Erdrutschsieg mit 96 Prozent der Stimmen und 288 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vgl. BN24 31.12.2018). Die Awami League gewann davon 259 Sitze, die Jatiya Party 20 und die Workers' Party of Bangladesh drei Sitze. Je zwei Sitze gingen an die Bikalpa Dhara Bangladesh und die Jatiya Samajtantrik Dal-Inu (JSD-Inu/JASAD) und je einer an die Bangladesh Tarikat Federation und die Jatiya Party-JP (Manju) (BN24 31.12.2018; BI 31.12.2018). Alle 18 der von der Awami League aufgestellten Minderheitenkandidaten wurden ins Parlament gewählt (DT 2.1.2019). Die Oppositionskoalition Jatiya Oikya Front (Front der Nationalen Einheit), der die Bangladesh Nationalist Party (BNP) angehört, erhielt sieben Sitze (Guardian 30.12.2018; vgl. BN24 31.12.2018; NM 30.12.2018). Fünf Mandate gingen an die BNP, zwei an das Gono Forum (BI 31.12.2018). Drei Mandate gingen an andere Oppositionskandidaten (Guardian 30.12.2018; vgl. BN24 31.12.2018; NM 30.12.2018). Für zwei Sitze wird es in den kommenden Tagen, einerseits wegen der Beeinträchtigung des Wahlgangs durch Gewalt, andererseits wegen des Ablebens eines Kandidaten kurz vor der Abstimmung, Nachwahlen geben (Reuters 30.12.2018). Das Parlament von Bangladesch hat insgesamt 350 Sitze, von denen 50 für Frauen reserviert sind und proportional zur Gesamtabstimmung vergeben werden (BBC 31.12.2018).

Die "Große Allianz" ist ein Parteienbündnis unter der Führung der Awami League (AL), dem unter anderem die Jatiya Party, die Workers' Party of Bangladesh, die Jatiya Samajtantrik Dal - Inu (JSD-Inu/JASAD), die Bikalpa Dhara Bangladesh, die Tarikat Federation, die Jatiya Party-JP (Manju), die Jatiya Samajtantrik Dal - Ambia (JSD-Ambia), die Ganotrantri Party, die National Awami Party und die Samyabadi Dal angehören (AJ 29.12.2018; vgl. DS 25.11.2018; BI 31.12.2018).

Die Jatiya Oikya Front ist eine Parteienplattform, die am 13.10.2018 gegründete wurde. Sie umfasst die Bangladesh Nationalist Party (BNP), das Gono Forum, die Jatiya Oikya Prokriya, die Jatiya Samajtantrik Dal (JSD-Rab) unter ASM Abdur Rab, die Nagorik Oikya unter Mahmudur Rahman Manna, die Krishak Sramik Janata League unter Abdul Kader Siddique und eine von der BNP geführte Allianz von 20 Parteien (DT 17.12.2018; vgl. AJ 29.12.2018). Dr. Hossain, ein früherer Minister der Awami League und Verbündeter von Premierminister Hasina und Präsident des Gono Forum, führt das Bündnis in Abwesenheit der BNP-Führerin Khaleda Zia, welche Anfang des Jahres zu einer Haftstrafe wegen Korruption verurteilt wurde und daher von der Wahl ausgeschlossen war (BBC 31.12.2018; vgl. DT 17.12.2018).

Es gibt Berichte über Wahlmanipulation (BBC 31.12.2018; vgl. Guardian 30.12.2018). Ein Sprecher der BNP behauptet, dass es bei 221 der 300 Sitze Unregelmäßigkeiten gebe (BBC 31.12.2018). Die Vorwürfe umfassen das Auffüllen von Wahlurnen (Reuters 30.12.2018; BBC News 31.12.2018, Guardian 30.12.2018), Stimmraub (BBC 31.12.2018) und das Abweisen von Wählern (Guardian 30.12.2018). In mehreren Wahlzentren waren nur Wahlhelfer der Regierungspartei anwesend (BBC 31.12.2018). Wahlhelfer der Opposition wurden, laut Oppositionsführer Kamal Hossain, aus einigen Wahllokalen ausgeschlossen (Reuters 30.12.2018). Mehr als 100 Kandidaten der Jatiya Oikya Front boykottierten wegen der wahrgenommenen Manipulationen die Wahl und zogen im Laufe des Tages ihre Kandidatur zurück (DT 30.12.2018; vgl. NM 30.12.2018).

Die Opposition verurteilt die Wahl als "Farce" und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen. Die Regierungspartei weist die Manipulationsvorwürfe und Neuwahlforderungen zurück und nennt die Wahl "völlig frei und unabhängig" (BBC 31.12.2018; vgl. Guardian 30.12.2018; Reuters 30.12.2018).

Die Wahlkommission Bangladeschs teilte mit, Manipulationsvorwürfe, die aus dem ganzen Land kommen würden, zu untersuchen (BBC 31.12.2018; Guardian 30.12.2018; Reuters 30.12.2018). Der Hauptwahlbeauftragte KM Nurul Huda erklärte jedoch, dass es keine Berichte über große Unregelmäßigkeiten gäbe und damit keinen Spielraum für eine Wahlwiederholung (Guardian 30.12.2018; vgl. Reuters 30.12.2018). Im Vergleich zur Wahlbeteiligung von 51 Prozent im Jahr 2014 lag die Wahlbeteiligung nun bei etwa 66 Prozent (Hindu 1.1.2019), bzw. bei 80 Prozent (Guardian 30.12.2018).

In einer vorläufigen Bewertung erklärten Wahlbeobachter der SAARC (South Asian Association for Regional Cooperation), dass die Wahl "viel freier und fairer" ablief als die vorherigen (Hindu 1.1.2019). Eine Wahlbeobachtungsgruppe sagte, sie hätten bei der Abstimmung in der Hauptstadt Dhaka keine Missstände vorgefunden (Reuters 30.12.2018).

Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und zu harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vgl. Hindu 1.1.2019). Von Oktober bis Anfang Dezember 2018 fanden wiederholt Fälle willkürlicher Verhaftungen und Inhaftierungen von Demonstranten und politischen Oppositionellen sowie von Gewalttaten und Einschüchterungen durch Mitglieder der Studenten- und Jugendabteilung der Regierungspartei statt. Nach Angaben der oppositionellen BNP haben die Behörden über 300.000 politisch motivierte Strafverfahren gegen Parteimitglieder und Anhänger der Oppositionskoalition Oikya Front eingeleitet und Tausende wurden verhaftet (HRW 13.12.2018). Die BNP behauptet, dass die Hälfte der 300 Oppositionskandidaten während des Wahlkampfs angegriffen wurde, und mehr als 11.500 ihrer Mitglieder, darunter über ein Dutzend Kandidaten, im vergangenen Monat inhaftiert wurden (AJ 29.12.2018). Auch Mitglieder der von der Wahl ausgeschlossenen Jamaat-e-Islami Partei wurden verhaftet. Nach Angaben eines Jamaat-Sprechers wurden zwischen 1. November und 13. Dezember 1.858 Mitglieder festgenommen (HRW 13.12.2018).

Am Wahltag waren rund 600.000 Sicherheitskräfte, darunter Armee und paramilitärische Truppen, im Einsatz, um die Gewalt einzudämmen (Guardian 30.12.2018; vgl. NM 30.12.2018). Mindestens 19 Menschen wurden bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet (DS 1.1.2019; vgl. Reuters 30.12.2018).

Quellen:

-

AJ - Al Jazeera (29.12.2018): Bangladesh elections 2018: What you need to know,

https://www.aljazeera.com/news/2018/12/explainer-bangladesh-general-election-181226193113181.html, Zugriff 2.1.2019

-

BI - Bangla Insider (31.12.2018): final results of 11th parliamentary elction of Bangladesh 2018, https://en.banglainsider.com/bangladesh/4469/FINAL-RESULTS-OF-11th-PARLIAMENTARY-ELECTION-OF-BANGLADESH-2018, Zugriff 3.1.2019

-

BN24 - Bangla News 24 (31.12.2018): Grand alliance wins 288 seats, https://www.banglanews24.com/english/national/article/73191/Grand-alliance-wins-288-seats, Zugriff 2.1.2019

-

BBC - BBC News (31.12.2018): Bangladesh election: PM Sheikh Hasina wins landslide in disputed vote, https://www.bbc.com/news/world-asia-46718393, Zugriff 2.1.2019

-

DS - Daily Star, The (25.11.2018): Seat-Sharing With Jatiya Party:

AL suddenly in a fix,

https://www.thedailystar.net/js-polls-2018/alliance-partners-get-70-bangladesh-national-election-seats-quater-1664551, Zugriff 2.1.2019

-

DS - Daily Star, The (1.1.2019): JP dissatisfied over election result,

https://www.thedailystar.net/bangladesh-national-election-2018/jatiya-party-dissatisfied-over-bangladesh-election-result-2018-1681531, Zugriff 2.1.2019

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DT - Dhaka Tribune (17.12.2018): Oikya Front unveils manifesto promising balance of power,

https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2018/12/17/oikya-front-declares-election-manifesto, Zugriff 2.1.2019

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DT - Dhaka Tribune (30.12.2018): Oikya Front calls election a 'farce,' demands fresh polls,

https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2018/12/30/oikya-front-terms-election-a-farce-demands-fresh-polls, Zugriff 2.1.2019

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DT - Dhaka Tribune (2.1.2019): 11th parliament: Number of minority candidates remains same,

https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2019/01/02/11th-parliament-number-of-minority-candidates-remains-same, Zugriff 2.1.2019

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EG - Election Guide (30.12.2018): People's Republic of Bangladesh, Election for Jatiya Sangsad (Bangladeshi National Parliament), http://www.electionguide.org/elections/id/2484/, Zugriff 2.1.2019

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Guardian, The (30.12.2018): Bangladesh PM Hasina wins thumping victory in elections opposition reject as 'farcical', https://www.theguardian.com/world/2018/dec/30/bangladesh-election-polls-open-after-campaign-marred-by-violence, Zugriff 2.1.2019

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Hindu, The (1.1.2019): Hasina's triumph: on Bangladesh election results,

https://www.thehindu.com/opinion/editorial/hasinas-triumph/article25874907.ece, Zugriff 2.1.2019

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HRW - Human Rights Watch (13.12.2018): Bangladesh: Crackdown as Elections Loom, https://www.ecoi.net/de/dokument/1454483.html, Zugriff 2.1.2019

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NM - News Max (30.12.2018): Election Official Says Bangladesh's Ruling Alliance Won Vote,

https://www.newsmax.com/t/world/article/896341?section=globaltalk&keywords=as-bangladesh-elections&year=2018&month=12&date=30&id=896341&oref=www.newsmax.com, Zugriff 2.1.2019

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Reuters (30.12.2018): Bangladesh PM Hasina rejects complaints of rigging after landslide win,

https://www.reuters.com/article/us-bangladesh-election/hasina-set-for-landslide-victory-in-bangladesh-as-opposition-calls-for-fresh-election-idUSKCN1OT0L8, Zugriff 2.1.2019

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NYTimes - The New York Times (31.12.2018): Bangladesh's Leader Wins a Third Term but Opposition Contests Results, https://www.nytimes.com/2018/12/31/world/asia/bangladesh-election-sheikh-hasina-contested.html, Zugriff 2.1.2019

KI vom 23.3.2018, Oppositionsführerin Khaleda Zia zu fünf Jahren Haft verurteilt (relevant für Abschnitt 2. Politische Lage)

Am 8. Februar 2018 wurde Begum Khaleda Zia, die frühere Premierministerin von Bangladesch und Vorsitzende der oppositionellen Bangladesh Nationalist Party (BNP) durch ein Gericht in Dhaka für schuldig befunden, während ihrer ersten Amtszeit von 1991 bis 1996 Spendengelder in Höhe von 21 Millionen Taka (etwa 200.000 Euro) veruntreut zu haben, die für die wohltätige Organisation Zia Orphanage Trust bestimmt waren. Das Gericht verurteilte Khaleda Zia zu fünf Jahren Haft, vier Berater und ihren Sohn Tarique Rahman zu je zehnjährigen Haftstrafen (DW 8.2.2018; vgl. The Guardian 8.2.2018). Der in London im Exil lebende Tarique Rahman ist von der Parteiführung im Zuge des Urteils zum Leiter der BNP erkoren worden (Indianexpress 12.2.2018).

Die Anklage gegen Khaleda Zia und ihren ältere Sohn erfolgte bereits 2008 durch die damalige militärische Übergangsregierung (Indianexpress 12.2.2018).

BNP Generalsekretär Mirza Fakrul Islam Alamgir kritisierte das Urteil scharf als einen Versuch Khaleda Zia zu verunglimpfen und sie von der Teilnahme an den nächsten Wahlen auszuschließen und kündigte an, das Urteil anzufechten (DW 8.2.2018; vgl. The Guardian 8.2.2018).

Im Vorfeld der Urteilsverkündung gegen Khaleda Zia haben die Behörden am 30. Jänner damit begonnen landesweit Unterstützer der oppositionellen BNP zu verhaften (OMCT 22.3.2018). Die in Dhaka ansässigen Menschenrechtsorganisation Ain O Salish Kendra berichtet, dass in den acht Tagen vor der Urteilsverkündigung insgesamt 1.786 Personen, Mitglieder der BNP, der islamistischen politischen Partei Jamaat-e-Islami und parteilose, festgenommen wurden (HRW 8.2.2018). BNP-Sprecher Rizvi Ahmed spricht von der Verhaftung von ungefähr

3.500 Aktivisten und Funktionären (The Guardian 8.2.2018).

Noch vor der Urteilsverkündung kam es in Dhaka zu Zusammenstößen zwischen Gefolgsleuten der BNP und der Polizei. Im Fernsehen waren brennende Motorräder zu sehen. Die Sicherheitskräfte setzten Tränengas ein, um die Demonstranten, die ein behördliches Versammlungsverbot missachtet hatten, zu zerstreuen (DW 8.2.2018).

Auch nach der Urteilsverkündung kam es in Bangladeschs Großstädten zu Zwischenfällen bei denen Polizeibeamte und Anhänger der BNP verletzt wurden. In der nordöstlichen Stadt Sylhet feuerten Polizisten mit Gummigeschossen auf Demonstranten, wobei vier Personen verletzt wurden. In der Hafenstadt Chittagong wurden mindestens sieben BNP-Funktionäre, darunter der lokale Parteivorsitzenden verhaftet, nachdem es zu einem Handgemenge zwischen Anhänger der Opposition und der Polizei gekommen war (The Guardian 8.2.2018; vgl. BBC News 8.2.2018).

Etwa 5.000 Unterstützer der Opposition wurden bisher landesweit inhaftiert (OMCT 22.3.2018). Die Parteiführung der BNP fordert deren bedingungslose Freilassung (Dhaka Tribune 10.2.2018).

Seit der Inhaftierung von Khaleda Zia hat die BNP bei verschiedenen, friedlichen Aktionen, wie eine landesweite Flugblattaktion am 1. März, die Bildung einer Menschenkette in Dhaka am 6. März, sowie Sit-ins, symbolische Hungerstreiks und Protestzüge, ihre Freilassung gefordert (Dhaka Tribune 6.3.2018; vgl. Gulf Times 4.3.2018).

Am 19. März hat das Höchstgericht von Bangladesch den Beschluss des Obersten Gerichtshofs von Dhaka, der ehemaligen Premierministerin Khaleda Zia Kaution zu gewähren, bis zum 8. Mai ausgesetzt (ANI 19.3.2018).

Quellen:

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ANI - Asian News International (19.3.2018): B'desh SC stays Khaleda Zia's bail in orphanage graft case, https://www.aninews.in/news/world/asia/bdesh-sc-stays-khaleda-zias-bail-inorphanage-graft-case201803191613580001/, Zugriff 22.3.2018

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BBC News (8.2.2018): Bangladesh ex-PM Khaleda Zia jailed amid clashes, http://www.bbc.com/news/world-asia-42987765, Zugriff 22.3.2018

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Deutsche Welle (8.2.2018): Ex-Premierministerin Khaleda Zia zu fünf Jahren Haft verurteilt,

http://www.dw.com/de/ex-premierministerin-khaleda-zia-zu-f%C3%Bcnf-jahren-haftverurteilt/a-42499619, Zugriff 22.3.2018

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Dhaka Tribune (10.2.2018): BNP announces more protest plans over Khaleda conviction,

http://www.dhakatribune.com/bangladesh/politics/2018/02/10/bnp-announces-protest-planskhaleda-conviction/, Zugriff 22.3.2018

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Dhaka Tribune (6.3.2018): BNP forms human chain demanding Khaleda's release,

http://www.dhakatribune.com/bangladesh/politics/2018/03/06/bnp-forms-human-chaindemanding-khaledas-release/, Zugriff 22.3.2018

-

Gulf Times (4.3.2018): BNP announces fresh protest to demand release of Zia,

http://www.gulf-times.com/story/583845/BNP-announces-fresh-protest-to-demand-release-of-Z, Zugriff 22.3.2018

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HRW - Human Rights Watch (8.2.2018): Bangladesh: End Crackdown on Opposition Supporters,

https://www.ecoi.net/de/dokument/1423887.html, Zugriff 22.3.2018

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Indianexpress (12.2.2018): The solitary prisoner, http://indianexpress.com/article/opinion/columns/khaleda-zia-bangladesh-politics-bnp-thesolitary-prisoner-5060031/, Zugriff 22.3.2018

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OMCT -World Organisation Against Torture (22.3.2018): Bangladesh:

Bangladesh: Civil society decries mass arrests amid worsening human rights situation,

http://www.omct.org/monitoring-protectionmechanisms/statements/bangladesh/2018/03/d24780/, Zugriff 22.3.2018

-

The Daily Star (25.2.2018): ASK blasts cop action on BNP programme,

http://www.thedailystar.net/country/ain-o-salish-kendra-ask-blasts-police-action-bnpprogramme-153989, Zugriff 22.3.2018

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The Guardian (8.2.2018): Violent protests as opposition leader is jailed in Bangladesh,

https://www.theguardian.com/world/2018/feb/08/violent-protests-opposition-leader-jailedbangladesh-khaleda-zia, Zugriff 22.3.2018

Politische Lage

Bangladesch ist eine Volksrepublik (People' s Republic of Bangladesh) mit einer seit 1991 wieder geltenden parlamentarischen Demokratie als Regierungsform (GIZ 5.2017).

Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird, eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt Großteils zeremonielle Funktionen aus, die Macht liegt in den Händen des Premierministers als Regierungschef, der von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt wird. Der Premierminister, ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der 5-jährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige "Caretaker"-Regierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB New Delhi 12.2016; vgl. GIZ 5.2017). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 5.2017). Aktuell hat Sheikh Hasina von der Awami League (AL) das Amt der Premierministerin inne (ÖB New Delhi 12.2016)

Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300 in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählten Abgeordneten (ÖB New Delhi 12.2016) mit zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (AA 14.1.2016). Das Parlament tagt nicht während der Amtszeit der "Caretaker"-Regierung. Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesch Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Während die konservative BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Jamaat-e-Islami (JI) hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei, der national-sozialen Partei Jatiyo Samajtantrik Dal und jüngst auch von der Jatiya Partei unter dem ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad (ÖB New Delhi 12.2016).

Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien, die "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) bestimmt. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen (AA 3.2017a). AL und BNP werden quasi-dynastisch von Sheikh Hasina und Begum Khaleda Zia geführt, die das politische Vermächtnis ihrer ermordeten Männer fortführen und eine unangefochtene Machtstellung in ihrer jeweiligen Partei genießen. Sie beeinflussen den Kandidatenauswahlprozess für

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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