TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/16 L527 2197876-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.05.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

16.05.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L527 2197876-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2019 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte nach legaler Ausreise aus dem Iran und illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 20.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung gab er an, er sei ein Araber aus der Stadt XXXX und werde diskriminiert und nicht gerecht behandelt. Für den Fall der Rückkehr in den Iran befürchte er, unmenschlich behandelt zu werden.

In seiner Einvernahme am 10.04.2018 brachte der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde) - auf das Wesentliche zusammengefasst - vor:

Seine Eltern seien strenggläubige Moslems. Er habe sich bereits im Iran für das Christentum entschieden. Seine Eltern und weitere bei einer religiösen Feier im Elternhaus anwesende Personen hätten das herausgefunden. Der Beschwerdeführer sei zu dieser Zeit nicht zuhause gewesen. Die Basidsch-e Mostaz'afin sollen seinen Eltern gesagt haben, er solle zum Stützpunkt kommen, damit sie ihn verhören können. Sein Leben sei in Gefahr gewesen. Sollte er der staatlichen Verfolgung entkommen, könnte er der Strafe der islamischen arabischen Abstammung nicht davonkommen.

Die Behörde erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen für nicht glaubhaft. Mit dem angefochtenen Bescheid wies sie den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Sie erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses hielt am 30.04.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, in der es neben dem Beschwerdeführer eine evangelische Pfarrerin, die theologische Leiterin der Pfarre XXXX , (als Zeugin) einvernahm. Die belangte Behörde hatte schon im Vorfeld erklärt, auf die Durchführung einer und die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren. Er ist ein erwachsener, arbeitsfähiger männlicher Drittstaatsangehöriger, konkret: iranischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprachen Farsi (Muttersprache) und Arabisch, er hat außerdem Deutschkenntnisse (siehe unten). Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Araber an und wurde als Moslem (Schiit) geboren; mittlerweile bezeichnet er sich als Christ und Protestant. Der Beschwerdeführer ist gesund und kinderlos.

Der Beschwerdeführer wurde in XXXX , in der Provinz Chuzestangeboren, geboren, wuchs dort auf und lebte dort bis zu seiner Ausreise, und zwar bei seinen Eltern, gemeinsam mit seinem älteren Bruder und einer Schwester. Er besuchte in seinem Herkunftsstaat zwölf Jahre die Schule und schloss sie mit Matura ab (Fach: "Mechanik und Elektronik"). Danach hat er den Militärdienst absolviert. Er erwarb im Iran den Führerschein für Motorrad, PKW und Klein-LKW. Er arbeitete im väterlichen Transport-Unternehmen, dabei hat er Reparaturen und Ladetätigkeiten durchgeführt und war als Kraftfahrer und Beifahrer tätig. Finanziell ging es dem Beschwerdeführer und seiner Familie gut.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Familie des Beschwerdeführers gegenwärtig nicht mehr im Iran, konkret in XXXX , lebt und dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu ihr unterhält.

Der Beschwerdeführer reiste ca. Ende August/Anfang September 2017 legal aus dem Iran aus und ca. im Oktober 2017 illegal in Österreich ein. Am 20.10.2017 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Er verfügt über Deutschkenntnisse, die es ihm erlaubten, in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.04.2019 relativ problemlos eine einfache Unterhaltung in deutscher Sprache zu führen. Der Beschwerdeführer hat an Deutschkursen teilgenommen und die Prüfung "ÖSD Zertifikat A1" im Jahr 2018 "gut bestanden". Er hat einen im Februar 2019 XXXX ausgestellten Führerschein vorgelegt; er verfügt über die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B. Der Beschwerdeführer hilft fallweise in der evangelischen Kirche, bei der er Mitglied ist. So hat er z. B. bei einem Bücherflohmarkt schwere Kisten getragen und beim Bau von Kinderspielhäusern mitgeholfen. Ansonsten war und ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht ehrenamtlich oder gemeinnützig tätig. Abgesehen von der Mitgliedschaft in besagter Kirche und Teilnahme an deren Gemeinschaftsleben ist der Beschwerdeführer nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv; er ist ansonsten auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich. Von drei Mitgliedern der Kirche hat der Beschwerdeführer Empfehlungsschreiben vorgelegt.

Der Beschwerdeführer bezieht seit 20.10.2017 laufend Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber; am XXXX 2019 hat er das Gewerbe "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt, eingeschränkt auf die Verwendung von 1 KFZ" angemeldet.

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich und lebt hier in keiner Lebensgemeinschaft. Er verfügt hier über einen Freundes- und Bekanntenkreis, dem auch wenige österreichische Staatsangehörige beziehungsweise in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen angehören. Konkret handelt es sich dabei ausschließlich um Personen, die der Beschwerdeführer aus der Kirche kennt. Der Beschwerdeführer trifft diese bei jedem Kirchenbesuch und war zweimal bei einer der Personen zuhause. Eine von ihnen hat dem Beschwerdeführer ein Bett geschenkt.

Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Verurteilung auf.

1.2. Zu den (behaupteten) Fluchtgründen:

1.2.1. Der Beschwerdeführer ist aus seinem Herkunftsstaat nicht geflohen, er hat ihn legal verlassen, er wurde dort nicht verfolgt und nicht bedroht. Namentlich wurde er nie von Behörden in seinem Herkunftsstaat verfolgt; es gab keine Übergriffe oder Misshandlungen durch Vertreter von Behörden.

Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat weder aus Gründen der Religion noch aus anderen Gründen (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt. Er hatte weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch wegen seiner politischen Gesinnung und auch nicht wegen seiner Religion Probleme.

Der Beschwerdeführer hatte sich vor seiner Ausreise aus dem Iran nicht mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt, ihn nicht praktiziert und auch nicht beschlossen, Christ zu werden. Dergleichen und ein Abfall vom Islam wurden und werden dem Beschwerdeführer auch nicht unterstellt.

1.2.2. Ca. im November 2017 fand der Beschwerdeführer Zugang zur evangelischen Pfarrgemeinde XXXX . Seitdem besucht der Beschwerdeführer regelmäßig, nahezu jeden Sonntag, Gottesdienste in dieser Gemeinde. Er nimmt auch an einmal monatlich stattfindenden Bibelstunden teil und hilft, wie unter 1.1. festgestellt, in der Kirchengemeinde. Nach Teilnahme an einem Vorbereitungskurs wurde der Beschwerdeführer am XXXX 2018 nach dem Ritus der evangelischen Kirche A.B. getauft; seither ist er formell Mitglied der evangelischen Kirche A.B. Nach der Taufe hat der Beschwerdeführer einen weiteren Taufkurs in seiner Pfarre besucht.

Am XXXX 2018 brachte der Beschwerdeführer die Erklärung über den Austritt aus der islamischen (schiitischen) Glaubensgemeinschaft bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX ein.

Der Beschwerdeführer hat sehr geringe Kenntnisse vom Christentum und Protestantismus.

Der Beschwerdeführer hat sich nicht tatsächlich vom islamischen Glauben abgewandt, erst recht nicht aus innerer Überzeugung. Die Austrittserklärung aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ist allein asyltaktisch motiviert. Er ist auch nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und der christliche Glaube ist nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers. Seine Hinwendung zum Christentum erweist sich als eine Scheinkonversion, die der Erlangung des Status des Asylberechtigten dienen soll. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat weiterhin mit dem christlichen Glauben befassen oder nach dem christlichen Glauben leben oder sich privat oder öffentlich zum christlichen Glauben bekennen würde. Der Beschwerdeführer missioniert nicht und würde in seinem Herkunftsstaat auch nicht christlich missionieren.

Die Behörden im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers haben von der - nicht aus innerer Überzeugung geschehenen - Konversion keine Kenntnis und es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie vom christlichen Engagement und der Taufe des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Iran Kenntnis erlangen würden. Dasselbe gilt im Hinblick auf den - ebenso wenig aus Überzeugung - erklärten Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft. Wenn von alledem irgendjemand, z. B. Familienangehörige, im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Kenntnis hat, kann es sich nur um Personen handeln, die der Beschwerdeführer selbst informiert hat und von denen er nichts zu befürchten hat.

Selbst für den Fall, dass (weitere) Angehörige, das übrige soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen oder die Behörden im Herkunftsstaat von der Austrittserklärung, der Taufe oder den religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich Kenntnis haben oder erlangen sollten, liefe der Beschwerdeführer nicht ernstlich Gefahr, im Zusammenhang damit, im Zusammenhang mit der behaupteten Konversion zum Christentum oder wegen eines allenfalls unterstellten Glaubensabfalls bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung oder eine andere aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen.

1.3. Zur allgemeinen Lage im Iran und der Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:

1.3.1. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2 oder 3 EMRK oder dem 6. und dem 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen. Vgl. die folgenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts.

Die vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtungen für den Fall der Rückkehr fußen auf der - nicht zutreffenden - Prämisse eines Abfalls vom Islam und/oder einer echten inneren Konversion zum Christentum (AS 108, 219 ff; OZ 15, S 25). Ansonsten hat der Beschwerdeführer kein substantiiertes Vorbringen erstattet und hat nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 2 oder 3 EMRK oder dem 6. und dem

13. ZPEMRK widersprechende Behandlung drohen würde.

1.3.2. Die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers in den Iran bedeutet nicht allein wegen der dort vorherrschenden allgemeinen Situation eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte.

Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bestehen zwar latente Spannungen und es kommt verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie (vor allem in Minderheitenregionen) zu terroristischen Zwischenfällen, im Allgemeinen ist die Sicherheitslage jedoch als ruhig zu bezeichnen. Im Iran herrscht nicht ein derart hohes Niveau an willkürlicher Gewalt, dass der Beschwerdeführer allein durch seine Anwesenheit einem realen Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben ausgesetzt wäre.

1.3.3. Allein der Umstand, dass eine Person (im Ausland) einen Asylantrag gestellt hat, löst bei der Rückkehr in den Iran keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Im gegebenen Fall ist den iranischen Behörden nicht bekannt, dass und mit welcher Begründung der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Wenn Rückkehrer in einzelnen Fällen zu ihrem Auslandsaufenthalt befragt werden, geht damit keine psychische und auch keine physische Folter einher. Selbst Personen, die das Land illegal verlassen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und in den Iran zurückkehren, jedenfalls wenn sie sonst keine weiteren Straftaten begangen haben.

1.3.4. Zur Wirtschafts- und Versorgungslage ist festzustellen: In den letzten Jahren konnte sich die iranische Wirtschaft erholen. 2014 konnte der Abschwung gestoppt werden, seither ist ein Wirtschaftswachstum zu verzeichnen (2016: 4,6 %). Die Inflation konnte verringert werden. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt ist nach wie vor angespannt. Die Grundversorgung ist aber jedenfalls durch staatliche Hilfe und das islamische Spendensystem gesichert. Im Iran besteht ein differenziertes Sozialversicherungssystem; kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Das Gesundheitssystem ist fast flächendeckend, in Städten haben 100 % der Bevölkerung Zugang zu ärztlicher Versorgung. Seit der islamischen Revolution hat sich das Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die medizinische Versorgung ist in Teheran und anderen großen Städten ausreichend bis gut. Freilich ist die spezialisierte, medizinische Versorgung in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard.

Unter Bedachtnahme auf die festgestellte Lage im Herkunftsstaat und auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers (insbesondere Ausbildung, Arbeitsfähigkeit, Berufserfahrung, Gesundheitszustand, Sozialisation im Herkunftsstaat, Lebensstandard) ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr die wirtschaftliche Wiedereingliederung möglich sein wird. Er wird in der Lage sein, jedenfalls die notdürftigsten Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, auch in medizinischer Hinsicht, zu decken. Außergewöhnliche Umstände, die dem entgegenstünden, sind weder in Bezug auf die allgemeine Lage im Iran noch auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers feststellbar.

1.3.5. Mord, Sexualdelikte, gemeinschaftlicher Raub, wiederholter schwerer Diebstahl, Drogenschmuggel, schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, "Mohareb", Abfall vom islamischen Glauben und homosexuelle Handlungen, Drogenkonsum und außerehelicher Geschlechtsverkehr sind im Iran mit Todesstrafe bedroht. Die Todesstrafe wird, vor allem bei Drogendelikten, auch tatsächlich verhängt und vollstreckt. Folter ist zwar offiziell verboten, Verhörmethoden und Haftbedingungen im Iran schließen in einzelnen Fällen seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung aber nicht aus. Außerdem verhängen und vollstrecken die Justizbehörden weiterhin grausame und unmenschliche Strafen, die Folter gleichkommen. Exemplarisch erwähnt sei, dass im Mai 2016 mehr als 30 Studenten wegen Teilnahme an einer Party mit Alkohol und Tanz zu je 99 Peitschenhieben verurteilt wurden.

Die Haftbedingungen im Iran sind auch abseits von Folter, Misshandlungen und Körperstrafen, wovon vor allem politische Häftlinge betroffen sind, problematisch: Überbelegung von Zellen, Unterbringungen von Häftlingen im Freien, gesundheitsschädigende Haftbedingungen, unzureichende Ernährung und medizinische Behandlung, mangelnde Hygiene.

Im Hinblick auf sein Vorleben im Iran und in Österreich besteht jedoch keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, inhaftiert oder sonst einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte.

1.4. Im Ergebnis kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Iran einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Rechtliche Grundlagen für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung:

2.1.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden.

Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vgl. z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/0201.

Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vgl. Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018) Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).

Diese Vorgaben stehen im Einklang mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Person, die internationalen Schutz beantragt und zur Stützung ihres Antrags eine Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen geltend macht, zur Stützung ihres Vorbringens zu ihren religiösen Überzeugungen keine Erklärungen abgeben oder Schriftstücke vorlegen muss, die sich auf alle Komponenten des Begriffs "Religion" im Sinne der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) beziehen. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, dieses Vorbringen glaubhaft zu substantiieren, indem er Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überprüfen; vgl. EuGH 04.10.2018, C-56/17.

2.1.2. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist; zuletzt VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236. Eine Zeugeneinvernahme ist allerdings, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, keineswegs in allen Fällen geboten; vgl. VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/0381.

2.1.3. Von Bedeutung ist weiters, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs alleine mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien; vgl. VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091.

2.1.4. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs 1 oder Abs 2 FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist.

2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Wie das Bundesverwaltungsgericht noch näher ausführen wird, ist der Beschwerdeführer als Person unglaubwürdig und hat - nicht nur zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats - vielfach unglaubhafte Angaben gemacht. In umfassender Würdigung waren dennoch einzelne Angaben des Beschwerdeführers den Feststellungen zugrunde zu legen.

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde sowie dem Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau mit den der Behörde (nicht aber dem Bundesverwaltungsgericht) im Original vorgelegten Dokumenten. Die belangte Behörde hat die iranische ID-Card als "authentisch (echt)" klassifiziert (OZ 14). Weitere Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seinen Lebensverhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich waren auf Grundlage im Wesentlichen stringenter und insoweit glaubhafter Angaben vor der belangten Behörde (AS 3 ff, 95 ff) und dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 15, S 8 ff), teils in Zusammenschau Bescheinigungsmitteln (z. B. AS 73 ff; OZ 15, Beilage A), zu treffen. Auf einzelne Aspekte ist noch näher einzugehen:

Dass der Beschwerdeführer als schiitischer Moslem geboren wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers im behördlichen (AS 100) und gerichtlichen (OZ 15, S 11) Verfahren sowie mit Blick auf die Austrittserklärung aus der islamischen schiitischen Glaubensgemeinschaft (AS 75) festgestellt. Damit in einem Widerspruch, der die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel ziehen lässt, steht freilich, dass dieser in der Erstbefragung aussagte, Sunnit zu sein (AS 31; vgl. auch AS 100).

Weitere Zweifel an der Glaubwürdigkeit nährt, dass der Beschwerdeführer die Daten seiner Ausreise aus dem Iran und der Einreise in das Bundesgebiet gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht nicht nannte; er machte nicht einmal ungefähre Angaben. Es sei schon lange her, er habe es vergessen (OZ 15, S 13). Die Feststellungen zur Aus- und Einreise beruhen auf den Angaben in der Erstbefragung (AS 37 ff) und vor der belangten Behörde (AS 98). In der Einvernahme vor der Behörde gab der Beschwerdeführer das Datum der Ausreise sogar (relativ) genau an; "Zwischen 8 - 10.06.1396." (AS 98); 08.06.1396 (AS 105).

Dass das Bundesverwaltungsgericht keine positive Feststellung dazu treffen konnte, wo die Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben und wie es um den Kontakt zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer bestellt ist, liegt daran, dass der Beschwerdeführer dazu widersprüchliche und auch sonst nicht glaubhafte Angaben gemacht hat. Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird dadurch abermals erschüttert: So sagte der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 10.04.2018 zunächst aus, er habe nur mit seiner Mutter Kontakt (AS 97). In dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen am XXXX 2018 vom iranischen Verkehrsamt ausgestellten Führerschein vor (AS 95) und gab auf die Frage, wie er in Besitz desselben gekommen sei, an, sein Cousin mütterlicherseits habe ihn ihm per Post geschickt (AS 101). Ebenfalls in dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein Empfehlungsschreiben vor (datiert mit "1.04.2018"), dessen Verfasser darin ausführt: "Er [der Beschwerdeführer] hat 2 jüngere Schwestern und einen älterer [sic!] Bruder. Vater und Mutter leben in XXXX . Der Kontakt zu seiner Familie ist aufrecht, außer zu seinem Bruder (hat chrisliche [sic!] facebook postings gesehen), der das christliche Bekenntnis ablehnt." (AS 83) Im Beschwerdeschriftsatz vom 01.06.2018 heißt es, dass dem Beschwerdeführer ein familiäres Auffangnetz nicht mehr zur Verfügung stehe (AS 227). Ausführungen dazu enthält die Beschwerde überhaupt nicht. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sagte der Beschwerdeführer aus: Der letzte Kontakt zu seiner Familie sei mit seiner Mutter gewesen, zuletzt vor ca. einem Jahr; es sei gewesen, bevor er zum BFA gegangen sei. Er habe den Kontakt beendet, weil seine Familie schuld sei, dass er alles verloren habe. Sie haben ihm Probleme gemacht, daher habe er sein Heimatland verlassen müssen (OZ 15, S 11). Diese Angaben sind deshalb nicht nachvollziehbar, weil der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Grund für die angeblichen Probleme mit seiner Familie keineswegs zutrifft. Der Beschwerdeführer ist weder vom Islam abgefallen noch hat er sich ernsthaft dem Christentum zugewandt. Da der von ihm behauptete Grund für die angeblichen Probleme mit der Familie nicht besteht, ist es auch nicht plausibel, dass er deshalb den Kontakt beendet haben will.

Dass er (ganz) gesund sei, hat der Beschwerdeführer mehrmals angegeben (AS 95; OZ 15, S 8). Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, die Richtigkeit dieser Angaben in Zweifel zu ziehen. Gegen Ende der Verhandlung am 30.04.2019 erwähnte der Beschwerdeführer noch, 2018 sei eines seiner Ohren operiert worden, und bestätigte danach abermals, gesund zu sein. Er habe keine Probleme mehr (OZ 15, S 25 f).

Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich das Bundesverwaltungsgericht am 30.04.2019 selbst ein Bild machen; im Übrigen fußen die Feststellungen auf den unbedenklichen im Akt enthaltenen Unterlagen (AS 73; OZ 6).

Dass er über einen österreichischen Führerschein verfüge, hat der Beschwerdeführer ausgesagt (OZ 15, S 9); er hat diesen Führerschein auch in der Verhandlung am 30.04.2019 vorgelegt (OZ 15, Beilage A [Kopien]). In diesem Zusammenhang ist auch die Anmeldung des Gewerbes "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt, eingeschränkt auf die Verwendung von 1 KFZ" zu berücksichtigen, wofür der Beschwerdeführer unbedenklich erscheinende Unterlagen des XXXX XXXX vorgelegt hat (OZ 15, Beilage A). Dass er nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ist durch einen aktuellen Auszug aus dem entsprechenden Register belegt (OZ 14, 16) und wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt; es könne sein, dass er Leistungen zurückzahlen müsse (OZ 15, S 9).

Durch eine Zeugenaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 15, Beilage Z, S 3) und Empfehlungsschreiben (AS 81 ff) ist die (Mit-)Hilfe des Beschwerdeführers in der evangelischen Pfarrgemeinde XXXX bescheinigt. Im Übrigen habe er der Caritas, dem Roten Kreuz und der Feuerwehr seine Hilfe - erfolglos - angeboten; die Frage, ob er dazu Unterlagen vorlegen könne, verneinte der Beschwerdeführer (OZ 15, S 9). Im Ergebnis war daher kein weiteres ehrenamtliches oder gemeinnütziges Engagement festzustellen. Ein über ein übliches Bekanntschafts- oder gar Freundschaftsverhältnis hinausgehendes inniges Verhältnis zwischen den Verfassern der Empfehlungsschreiben und dem Beschwerdeführer ist aus den Schreiben gewiss nicht abzuleiten, geschweige denn ein Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, dass er als österreichische Freunde nur Personen aus der Kirche kenne, dass er diese beim Kirchenbesuch treffe, sie sich unterhalten und dass er zweimal bei einer der Personen gewesen sei. Ein anderes Kirchenmitglied habe dem Beschwerdeführer ein Bett geschenkt. (OZ 15, S 10). Namen nannte der Beschwerdeführer - trotz Aufforderung - nicht. Auch die Feststellung, dass er in Österreich keine Verwandten habe und nicht in einer Lebensgemeinschaft sei, folgt den Angaben des Beschwerdeführers (OZ 15, S 9).

Dass im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung des Beschwerdeführers aufscheint, ergibt sich aus dem entsprechenden aktuellen Auszug aus diesem Register (OZ 14, 16).

2.3. Zu den Feststellungen zu den (behaupteten) Fluchtgründen:

2.3.1. Eine Verfolgung, Bedrohung oder Gefährdung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Araber kann das Bundesverwaltungsgericht unter Bedachtnahme auf den unter 2.1.1. und 2.1.4 dargestellten Maßstab nicht feststellen. Der Beschwerdeführer gab zwar in der Erstbefragung an, er habe sein Land deshalb verlassen, weil er Araber sei und diese im Iran diskriminiert und nicht gerecht behandelt werden (AS 39). Er hat dieses Vorbringen aber im weiteren Verfahren nicht nur nicht konkretisiert, sondern er stellte sogar dezidiert in Abrede, das gesagt zu haben (AS 105). Er begründete seine Flucht in der Folge allein mit der behaupteten Zuwendung zum Christentum und versuchte lediglich - konkret und mehrmals sowie nach Erinnerung an seine Mitwirkungspflicht nach Problemen wegen seiner Volksgruppe befragt -, eine diffuse Verbindung zwischen Religion, Volksgruppe und Politik herzustellen:

"Meine Eltern sind der Volksgruppe Arab zugehörig, das bedeutet ‚streng gläubige Moslems'. Ich habe viele Familienmitglieder, die für die Basij arbeiten, daher waren alle gegen mich, weil ich an etwas anderes geglaubt habe. Ich kann nur sagen, meine Familie ist so gläubig, dass meine Mutter in Mekka war, daher hatte ich Probleme mit meiner Religion." (OZ 15, S 12) Ein glaubhaftes oder substantiiertes Vorbringen kann darin nicht einmal ansatzweise erblickt werden.

Dasselbe gilt in Bezug auf eine Verfolgung, Bedrohung oder Gefährdung wegen seiner politischen Gesinnung. Auch insofern kann das Bundesverwaltungsgericht in den Angaben des Beschwerdeführers lediglich den - misslungenen - Versuch erkennen, ein (nicht reales) Bedrohungsszenario zu konstruieren. Gegenüber der belangten Behörde sagte der Beschwerdeführer, in seinem Heimatland nicht politisch tätig gewesen zu sein und keiner politischen Partei anzugehören. Vor dem Bundesverwaltungsgericht verneinte der Beschwerdeführer die Frage nach Problemen wegen seiner politischen Gesinnung, fügte dann aber hinzu, viele Familienmitglieder bei den Basij zu haben. Das sei eine Behörde, das heiße, alles sei "dabei" - Politik, Volksgruppe, Religion (OZ 15, S 12).

Zudem verneinte der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde, persönlich jemals Probleme mit den Behörden in Österreich oder in seinem Heimatland gehabt zu haben (AS 97). Damit übereinstimmend verneinte er gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, jemals durch Behörden im Iran verfolgt worden zu sein, und die Frage nach Übergriffen oder Misshandlungen durch Vertreter von Behörden.

Die folgenden Erwägungen beziehen sich daher vor allem auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe aus begründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung wegen dem von ihm behaupteten Abfall vom Islam und der gleichermaßen von ihm behaupteten Konversion zum Christentum in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt (AS 217).

2.3.2. Wie unter 2.2. bereits dargelegt, hat der Beschwerdeführer nicht nur zum eigentlichen Fluchtvorbringen, sondern auch zu anderen Themen widersprüchliche und nicht plausible Angaben gemacht, die generell massive Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit hervorrufen. Dazu ist weiters ins Treffen zu führen: Von der Behörde damit konfrontiert, dass er in der Erstbefragung seine Religion mit Islam, Richtung Sunnit, angegeben hat, blieb der Beschwerdeführer eine nachvollziehbare Erklärung schuldig. Er habe nicht gewusst, in welchem Land er gewesen sei, und habe Angst gehabt, sich zum Christentum zu bekennen. Er habe nicht gewusst, ob er in einem sicheren Land sei und den Polizisten trauen könne. Er habe nicht gewusst, dass es sich um Österreich handle, habe das Land nicht zuordnen können. (AS 100 f) Diese Aussagen können nur als Schutzbehauptungen gewertet werden, sagte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung doch ausdrücklich, er möchte in Österreich bleiben (AS 39). Dessen ungeachtet vermag der Beschwerdeführer mit seiner Aussage auch nicht zu erklären, wieso er sich als Sunnit bezeichnet hat, wenn er doch tatsächlich gebürtiger Schiit ist (AS 100). Die Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde wolle er, wie er gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht aussagte, nicht korrigieren (OZ 15, S 7). Er führte aber aus, er habe das Gefühl gehabt, die Dolmetscherin bei der belangten Behörde habe ihn nicht leiden können. Sie habe sehr schnell gesprochen. Sie habe ihn überhaupt nicht gut behandelt. Es wurde ihm von der Dolmetscherin nicht genug Zeit gegeben, dass er alles erzähle. (OZ 15, S 7) Diese Ausführungen können keine Bedenken an der Einvernahme(situation) hervorrufen, sie verstärken vielmehr die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Denn dieser hat, obwohl ihm am Ende der Befragung die Möglichkeit dazu gegeben wurde, seinen davor gemachten Angaben nichts hinzugefügt (AS 109), außerdem die richtige und vollständige Protokollierung sowie, dass er die Dolmetscherin sehr gut verstanden habe, bestätigt (AS 109 f). Im Beschwerdeschriftsatz hat er derartige Probleme bei der Einvernahme mit keinem Wort erwähnt. Die fehlende Glaubwürdigkeit und die Einstellung des Beschwerdeführers, gegenüber österreichischen Staatsorganen falsche Angaben zu tätigen, werden auch daran deutlich, dass die Einvernahme am 10.04.2018, freilich inklusive Rückübersetzung und einer Pause von 53 Minuten, von 09:05 h bis 15:10 h dauerte. Dass er nicht genug Zeit gehabt habe, alles zu erzählen, ist also auch aus diesem Grund nicht nachvollziehbar.

In dieses Bild vom Verhalten des Beschwerdeführers in behördlichen und gerichtlichen Verfahren passt es, dass dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Dolmetscherin aufforderte, die unmissverständlich formulierte Frage nach den Sakramenten in der evangelischen Kirche "richtig aufzumachen", sodass er sie verstehe (OZ 15, S 22). Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer - trotz mehrmaliger Belehrung - an der Feststellung des Sachverhalts nur unzureichend mitwirkte und bei verschiedenen Fragen nach Ausflüchten suchte. Auf die Frage "Hatten Sie jemals Probleme wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, politischen Gesinnung oder Religion im Iran?" (OZ 15, S 12) äußerte er zunächst nur, wegen seines Glaubens Probleme gehabt zu haben. Daraufhin fragte der Richter nach, ob dies heiße, er habe wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und politischen Gesinnung keine Probleme im Iran gehabt. Anstatt die Frage zu beantworten, fragte der Beschwerdeführer den Richter, was dieser mit Volksgruppe meine. (OZ 15, S 12) Dass hier kein Verständnis- oder Verständigungsproblem vorlag, sondern der Beschwerdeführer nur Ausflüchte suchte, ist evident. Denn er hatte die kurz davor gestellte Frage, welcher Religion und Volksgruppe er angehöre, sehr wohl ohne Weiteres beantwortet (OZ 15, S 11). Als Ausdruck mangelnder Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts wertet es das Bundesverwaltungsgericht auch, dass der Beschwerdeführer, wie oben bereits ausgeführt, nicht einmal ungefähre Angaben zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran und der Einreise in das Bundesgebiet machte. Er gab vor, es sei schon lange her, er habe vergessen, wann er den Iran verlassen habe. (OZ 15, S 13) Das Bundesverwaltungsgericht muss daraus den Schluss ziehen, dass die Ausreise aus dem Iran für den Beschwerdeführer kein einschneidendes Erlebnis war und dass sie der Beschwerdeführer nicht infolge der von ihm behaupteten Lebensgefahr (z. B. AS 99) angetreten hat. Von einer Person, die ihren Herkunftsstaat tatsächlich aus begründeter Furcht davor, umgebracht zu werden, verlassen hat und dementsprechend in einem anderen Staat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wären zum einen zumindest ungefähre Angaben zum Ausreisedatum, zum anderen eine umfassende Mitwirkung im Verfahren, insbesondere um die Verfolgung(sgefahr) auch glaubhaft machen zu können, zu erwarten. Im Übrigen liegt die Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Iran, wie oben festgestellt, deutlich weniger als zwei Jahre zurück. Besonders auffällig zeigt sich die fehlende Mitwirkung auch darin, dass der Beschwerdeführer, zum Datum seiner Einreise (erneut) befragt, auf seine alte "weiße Karte" verwies, dort stehe 23.10.2017 (OZ 15, S 13). Auch bei Fragen, die in (noch) engerem Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen stehen, fehlte es mitunter an der Mitwirkung des Beschwerdeführers; er wirkte von den Fragen bisweilen sogar genervt. So sagte er auf die Frage "Weiß abgesehen von Ihrer Familie sonst jemand im Iran, dass Sie sich mit dem Christentum befasst haben?":

"Wie oft soll ich ihnen [sic!] das sagen, meine Familie sind Mitglieder von Basij, jetzt wissen es alle, dass ich Christ geworden bin." (OZ 15, S 19)

2.3.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (insbesondere AS 99; OZ 15, S 14), insbesondere auch, dass er sich vom Islam ab- und dem Christentum zugewandt habe, ist auch aus den folgenden Erwägungen gänzlich unglaubhaft.

2.3.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Erstbefragung § 19 Abs 1 AsylG 2005 zufolge nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12) und gegen eine unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen Bedenken bestehen (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 mwN). Im konkreten Fall kann aber nicht außer Betracht bleiben, dass der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund in der Erstbefragung vollkommen andere Angaben gemacht hat als im weiteren Verfahren; siehe bereits 2.3.1. Der Beschwerdeführer hat sich, obwohl er nach eigener (später gemachter) Aussage bereits sieben Monate vor seiner Ausreise Christ gewesen sei (AS 99), in der Erstbefragung weder als Christ bezeichnet (AS 31) noch irgendwelche Probleme im Zusammenhang mit seiner religiösen Einstellung/Zugehörigkeit als Fluchtgrund genannt (AS 39), sondern angebliche Probleme wegen seiner Volksgruppe vorgebracht. In der Folge leugnete er, dieses Vorbringen, nämlich zu Problemen wegen seiner Volksgruppe, erstattet zu haben (AS 105). Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers sind absolut untauglich; siehe bereits die Erwägungen unter 2.3.2. Dass der Beschwerdeführer (nach einem acht- oder neunstündigen) Fußmarsch erschöpft und am Fuß verletzt gewesen sein mag (OZ 15, S 7; vgl. AS 104 f), kann auch nicht erklären, dass oder wieso er bei der Erstbefragung eine angebliche Diskriminierung als Fluchtgrund angegeben haben sollte, wenn er seinen Herkunftsstaat tatsächlich wegen einer religiösen Verfolgung verlassen hätte. Im Gegenteil, hätten sich die vom Beschwerdeführer im weiteren Verfahren angegebenen Ereignisse tatsächlich zugetragen und wären sie der Grund für seine Ausreise gewesen, wäre - auch von einem erschöpften und am Fuß verletzten - Antragsteller zu erwarten gewesen, dass er diese ihn selbst betreffenden ausreisekausalen Erlebnisse zuvorderst und in den Grobzügen gleichbleibend bei der ersten sich bietenden Gelegenheit darlegt. Im Übrigen ist der Niederschrift über die Erstbefragung ein Hinweis auf eine Verletzung oder Erkrankung des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen; dieser hat vielmehr bestätigt, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können (AS 35). Dass der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde geradezu ausgetauscht hat, weckt schwere Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu den ausreisekausalen Ereignissen. Zur Zulässigkeit derartiger Erwägungen bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer vgl, VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0143.

2.3.3.2. Die Schilderungen des Fluchtgrunds vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht sind auch in sich nicht schlüssig. Zudem weichen die Angaben des Beschwerdeführers vor der Behörde von den Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht teils erheblich voneinander ab, sind also nicht stringent. Es sind etliche Widersprüche und Implausibilitäten aufgetreten. Dazu im Einzelnen:

Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der Behörde in der freien Schilderung des Fluchtgrunds keine Datumsangaben machte (AS 99). Auf Nachfrage datierte er einige der geschilderten Ereignisse - und zwar auf den Tag genau (AS 100, 105); er relativierte diese Angaben in der Folge aber wieder (arg. "ungefähr" [AS 105]). Damit konfrontiert, reagierte er ausweichend ("Am 08 herum. Das Monat habe ich ja richtig angegeben." [AS 105]).

Völlig vage blieb der Beschwerdeführer vor der Behörde bei der Schilderung seiner angeblichen Gefährdung durch die Basidsch-e Mostaz'afin und die Angehörigen seiner Volksgruppe (AS 99). Dass er den Stützpunkt der Basidsch-e Mostaz'afin aufsuchen müsse, damit diese ihn verhören können, habe er von seiner Mutter telefonisch erfahren (AS 99). Er wisse, dass sie ihn unter einem Vorwand töten oder steinigen wollen (AS 99, 105). Wie und wann die Basidsch-e Mostaz'afin den Eltern des Beschwerdeführers mitgeteilt haben sollten, dieser müsse beim Stützpunkt in XXXX vorstellig werden, ist überhaupt nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat auch mit keinem Wort erklärt, wie die Basidsch-e Mostaz'afin überhaupt von seinen angeblichen christlichen Aktivitäten Kenntnis erlangt haben sollten. Auch wäre es mit einer Kenntnis der Basidsch-e Mostaz'afin von den angeblichen christlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers schwerlich in Einklang zu bringen, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat legal, per Flugzeug, verlassen hat (AS 37; OZ 15, S 14). Die angebliche Gefahr, von der "islamischen arabischen Abstammung" bestraft zu werden, beschrieb der Beschwerdeführer derart nebulos, dass sie ebenso gänzlich unglaubhaft ist. Er nannte weder konkrete Personen noch die angeblich befürchtete Strafe. "Die arabische Volksabstammung im Iran sind fanatische Muslime. Das bedeutet, wenn ich von der staatlichen Verfolgung davon kommen [sic!] würde, würde ich der Strafe der islamischen Abstammung nicht davonkommen. Sie behaupten, dass der Islam der Ursprung von unseren Glauben [sic!] habe und deshalb sind sie besonders diesbezüglich empfindlich." (AS 99) "Meine Mutter teilte mir auch mit das [sic!] die ganzen Leute mich töten wollen und das [sic!] mich die Basijs verhören wollen, aber ich weiß [sic!] dass sie unter Vorwand mich töten wollen." (AS 105) Wer "die ganzen Leute" sein sollen, die den Beschwerdeführer angeblich töten woll(t)en, bleibt völlig im Dunkeln; schon die Wahl derart unkonkreter und schwammiger Formulierungen spricht eindeutig gegen eine tatsächliche und auch gegen eine in begründeter Weise vom Beschwerdeführer befürchtete Gefährdung. Eine konkrete gegen ihn gerichtete Bedrohung kommt insgesamt in den Angaben des Beschwerdeführers kaum, jedenfalls aber nicht in nachvollziehbarer Weise zum Ausdruck. Erinnert sei noch daran, dass der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde verneinte, jemals Probleme mit den Behörden in Österreich und im Iran gehabt zu haben (AS 97; in diesem Sinne auch die Aussage am 30.04.2019: OZ 15, S 11). Dass er von seinem Vater, abseits der angeblichen Beschimpfung am Telefon (AS 99; OZ 15, S 14), etwas, gar intensive Übergriffe, zu befürchten hatte oder (gehabt) hätte, hat nicht einmal der Beschwerdeführer behauptet.

Gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht steigerte er sein Vorbringen insofern, als er erstmals (!) und mehrmals - freilich kryptisch und unspezifisch - eine Verbindung zwischen seiner Familie und den Basidsch-e Mostaz'afin sowie "Behörden" behauptete: "Wegen meinem Glauben, ich bin dann Christ gewesen. Die Leute haben es mitbekommen, wenn ich Leute sage, meine ich Basij bzw. Familie und Behörden, daher musste ich mein Heimatland verlassen." (OZ 15, S 12) "[...] Ich habe viele Familienmitglieder, daher waren alle gegen mich, weil ich an etwas anderes geglaubt habe. [...]" (OZ 15, S 12) "Ich habe Familienmitglieder bei den Basij, das ist eine iranische Behörde, das heißt, alles ist ‚dabei' - Politik, Volksgruppe, Religion." (OZ 15, S 12) "Wie oft soll ich ihnen [sic!] das sagen, meine Familie sind Mitglieder von Basij, jetzt wissen es alle, dass ich Christ geworden bin." (OZ 15, S 19) Wären Familienmitglieder des Beschwerdeführers tatsächlich Angehörige der Basidsch-e Mostaz'afin, hätte dies der Beschwerdeführer erstens früher, jedenfalls in der Einvernahme vor der belangten Behörde, und zweitens konkreter vorgebracht.

Auch im Übrigen machte der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht keineswegs konkretere Angaben zu seinem Fluchtgrund als vor der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer sprach von Personen vielfach unspezifisch und, ohne sie näher zu benennen, von "alle" und "sie": "alle" seien zusammengesessen, "sie" hätten seinen Laptop geöffnet, "sie" hätten ihn umgebracht etc. (OZ 15, S 14). Überhaupt beschränkten sich die Ausführungen des Beschwerdeführers, weshalb er den Iran verlassen und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, zunächst nur auf wenige Sätze, obwohl ihn der Richter zu einer ausführlichen und chronologischen Schilderung aufgefordert hatte. Der Beschwerdeführer sei in Teheran gewesen. Sein Vater habe ihn angerufen und beschimpft. Er sei so sauer gewesen, dass der Beschwerdeführer ihn fast nicht verstanden habe. Der Beschwerdeführer habe anschließend seine Mutter angerufen, welche ihm gesagt habe, er dürfe nicht mehr im Iran bleiben, er solle so schnell wie möglich den Iran verlassen. Wenn er im Iran bleibe, werde ihm etwas passieren. Daher sei er sofort von Teheran legal in die Türkei. Nach diesen Ausführungen fragte der Beschwerdeführer: "Sie wollten den Grund wissen, wollen Sie mehr wissen?" (OZ 15, S 14) Erst nach nochmaliger Aufforderung durch den Richter, den Grund für die Ausreise ausführlich zu schildern, machte der Beschwerdeführer weitere Angaben.

Diese weiteren Angaben und Antworten des Beschwerdeführers auf konkrete Fragen sind mitunter krass widersprüchlich zu Ausführungen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der Behörde. So habe der Beschwerdeführer nach seiner Aussage in der Verhandlung am 30.04.2019 erst in einem Telefonat mit seiner Mutter, das er geführt habe, als er bereits den Iran verlassen hatte und in der Türkei war, erfahren, wieso sie ihm geraten habe, das Land zu verlassen (OZ 15, S 14). Das steht mit den Aussagen vor der Behörde, auf die das Bundesverwaltungsgericht bereits eingegangen ist, nicht in Einklang (AS 99, 105). Vor der Behörde sagte der Beschwerdeführer, dass "sie" deshalb bei einer religiösen Feier in seinem Elternhaus seinen Laptop - und nicht wie sonst den seines Bruders - zum Hören von Liedern und Gebeten verwendet haben, weil der Laptop seines Bruders an diesem Tag defekt gewesen sei. Auf dem Laptop haben "sie" alle christlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers herauslesen können. (AS 99) In der Verhandlung gab er hingegen an, "sie" haben ein bestimmtes Gebet am Laptop gesucht und dabei christliche Seiten gefunden (OZ 15, S 14). Vom (defekten) Laptop des Bruders war keine Rede. Vielmehr antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, wer außer ihm sonst noch einen Computer bei ihm zuhause gehabt habe, "Nur ich." (OZ 15, S 15). Nicht stringent sind auch die Angaben des Beschwerdeführers, warum er nicht zuhause gewesen sei, als diese Ereignisse angeblich passiert seien und er mit seinem Vater und seiner Mutter telefoniert habe. Vor der Behörde sagte er aus, er sei in Teheran gewesen, er habe seine Fahrprüfung gehabt und habe zum Regierungsamt gehen wollen (AS 99, 105). Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er zwar auch an, in Teheran gewesen zu sein, nannte allerdings von sich aus keinen Grund. Nach dem Grund befragt, gab der Beschwerdeführer eine geradezu beliebig wirkende Antwort: "Ich musste in eine Behörde gehen, ich musste etwas erledigen. Ich habe immer etwas zu erledigen gehabt, bei Behörden oder etwas Anderes, ich war immer unterwegs." (OZ 15, S 15)

2.3.3.3. Unter Bedachtnahme auf die bisherigen Erwägungen, insbesondere zur persönlichen Unglaubwürdigkeit und Unglaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens, musste das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Iran nicht mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt, ihn nicht praktiziert und auch nicht beschlossen hat, Christ zu werden, und dass dergleichen und ein Abfall vom Islam dem Beschwerdeführer auch nicht unterstellt wurden und werden. Es ist in einer Gesamtwürdigung insbesondere auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer auf seinem Laptop im Iran christliche Videos und Lieder (AS 102) oder Seiten (OZ 15, S 14) hatte.

Dieses Ergebnis wird ferner dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer selbst heute, also über eineinhalb Jahre nach seiner Ausreise aus dem Iran, nur sehr geringe Kenntnisse vom Christentum und Protestantismus hat (siehe 2.3.4.2.). Dies ist umso bemerkenswerter, als der Beschwerdeführer bereits sieben Monate vor seiner Ausreise Christ gewesen sein will (AS 99). Entsprächen die Angaben des Beschwerdeführers den Tatsachen, hätte er sich längst weitaus eingehender mit dem Christentum befasst und hätte ein dementsprechend größeres Wissen. Da der Beschwerdeführer, wozu das Bundesverwaltungsgericht noch umfassende Erwägungen treffen wird, nicht glaubhaft darlegen konnte, dass er sich tatsächlich vom Islam abgewandt und aus innerer Überzeugung dem Christentum zugewandt hat, ist zudem ausgeschlossen, dass er bereits im Iran den christlichen Glauben angenommen hat. Der christliche Glaube ist schließlich bis heute nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers.

Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer beispielsweise auch dazu unplausible und einander widersprechende Angaben gemacht hat, wann und wie er mit dem christlichen Glauben erstmals in Berührung gekommen sei und wann er diesen angenommen habe. Zunächst sagte er, wie bereits erwähnt, er habe den christlichen Glauben schon im Iran angenommen; "[i]m Iran war ich es seit ca. 7 Monaten." (AS 99). Gefragt, wie er das erste Mal auf das Christentum aufmerksam geworden sei, gab er ebenfalls an, dies sei 7 Monate vor seiner Ausreise passiert. Durch das Internet habe er das Matthäus Evangelium gelesen (AS 100). Unmittelbar darauf danach befragt, seit wann er sich für das Christentum interessiere, sagte er jedoch, sein Interesse entstand bei der Ausreise (AS 100). Die Frage, ob er sich erst seit seiner Ankunft für das Christentum interessiere, beantwortete der Beschwerdeführer wie folgt: "Nein [sic!] ich war schon bereits an [sic!] Christentum interessiert, jedoch beim Verlassen des Flughafens hat es mich noch mehr interessiert. Nur dies war der Grund, warum ich mein Herkunftsland verließ." (AS 102). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht machte der Beschwerdeführer insofern keine oder allenfalls äußert grobe Zeitangaben ("Vor ein paar Jahren [...]." [OZ 15, S 17]) und suchte im Übrigen nur Ausflüchte (OZ 15, S 17). Vom Organwalter der Behörde aufgefordert, seine ersten Berührungen mit dem Christentum ein wenig ausführlicher zu schildern, führte der Beschwerdeführer - abweichend von der davor gemachten Aussage - ein Telefonat mit einem konvertierten Freund, der in Deutschland lebe, ins Treffen (AS 101). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Gesprächsinhalt waren allesamt nichtssagend und teils nicht stringent: Das Christentum sei der Glaube der Liebe. Der Freund habe dem Beschwerdeführer gesagt, dieser könne gerne selbst darüber recherchieren. Diesem Rat sei der Beschwerdeführer gefolgt und "es" habe ihn fasziniert. (AS 101; OZ 15, S 17) Dass er vor dem Telefonat mit seinem Vater gestritten habe, gab der Beschwerdeführer nur gegenüber der Behörde an. Einzig vor dem Bundesverwaltungsgericht erwähnte er wiederum, der Freund habe sich über ihn lustig gemacht, ob er weiterhin die Moschee besuche. (AS 101; OZ 15, S 17) Bemerkenswert ist, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der Behörde sagte, er könne den Namen des Freundes nicht nennen, und dann den Vornamen mit " XXXX " angab. Vor dem Bundesverwaltungsgericht hingegen nannte er -nach Freunden und Bekannten in Mitgliedstaaten der Europäischen Union befragt - den vollständigen Namen des angeblichen Freundes (" XXXX "; OZ 15, S 10); sie haben schon lange keinen Kontakt mehr miteinander gehabt (OZ 15, S 10). Im weiteren Verlauf der Verhandlung nannte er den Freund jedoch nicht mehr beim Namen, er sprach von "diese[m] Freund" (OZ 15, S 16) oder von "[s]eine[m] Freund in Deutschland" (OZ 15, S 17). Ein weiterer Widerspruch besteht darin, dass in einem vom Beschwerdeführer vorgelegten Empfehlungsschreiben steht, der in Deutschland lebende Freund des Beschwerdeführers namens XXXX habe ihm den Jesusfilm geschickt (AS 83). Den Aussagen des Beschwerdeführers im behördlichen und gerichtlichen Verfahren ist das hingegen nicht zu entnehmen; im Gegenteil, er habe alles selbst entdeckt, im Internet (OZ 15, S 17).

Gänzlich unglaubhaft ist das Vorbringen zur Hinwendung zum Christentum auch deshalb, weil es der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens beträchtlich gesteigert hat, wobei die neu hinzugefügten Elemente für sich genommen nicht als plausible Erklärung gewertet werden können. Anstatt auf die in der Verhandlung am 30.04.2019 gestellte Frage, warum er das Bedürfnis gehabt habe, sich einer anderen Religion zuzuwenden, einzugehen, führte der Beschwerdeführer u. a. aus: "[...] Wenn ich Ihnen das, [sic!] erzähle, bekomme ich Gänsehaut, aber ich schwöre [sic!] Jesus hat mich am Hals geküsst. Ich weiß nicht, ob ich es geträumt habe, oder wach war, aber ich habe es selbst gesehen. [...]" (OZ 15, S 16) Dieses angebliche Ereignis sei auch das Schlüsselerlebnis des Beschwerdeführers für die Hinwendung zum Christentum gewesen. Es sei schon lange her, als er noch im Iran gelebt habe, sei es gewesen. (OZ 15, S 18) Eine inhaltliche Bewertung dieses Vorbringens erübrigt sich. Wäre es tatsächlich passiert und hätte es die angebliche Bedeutung für den Beschwerdeführer gehabt, hätte er es gewiss bereits in der Einvernahme vor der belangten Behörde vorgebracht, zumal er nach den inneren Beweggründen für seine Entscheidung für das Christentum gefragt wurde (AS 108). Auch dass Wunder, die der Beschwerdeführer selbst erlebt haben will, für sein Interesse am Christentum ausschlaggebend gewesen wären, hat der Beschwerdeführer nur vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 15, S 17 ff), nicht aber vor der Behörde erwähnt. Dabei hätte sich zumindest eines dieser vermeintlichen Wunder, nämlich dass der Beschwerdeführer es bis Österreich "geschafft" habe, ohne dass ihm etwas passiert sei, bereits vor der Einvernahme vor der Behörde am 10.04.2018 ereignet (OZ 15, S 18). Als weitere Beispiele für Wunder erwähnte der Beschwerdeführer z. B., dass er einen österreichischen Führerschein bekommen und ein Auto gekauft habe. Ungeachtet aller etwaigen Einwände, die man gegen die Bewertung dieser Ereignisse als Wunder haben mag, sind diese Ereignisse in jedem Fall nicht dazu geeignet, schlüssig zu erklären, was inhaltlich das Interesse des Beschwerdeführers am Christentum geweckt habe. Das war allerdings die Frage, die der Beschwerdeführer hätte beantworten sollen (OZ 15, S 16). Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers habe er sich ja bereits Monate vor seiner Ausreise für das Christentum entschieden. Damit stimmt nicht überein, dass Ereignisse im Jahr 2019 (siehe 1.1. sowie OZ 15, S 17) das inhaltliche Interesse des Beschwerdeführers geweckt haben sollen. Schlüssigerweise müssten allfällige Ereignisse, die das Interesse am Christentum wecken, der Entscheidung für das Christentum vorangehen.

Bei verschiedenen Gelegenheiten äußerte sich der Beschwerdeführer einerseits derart negativ und ablehnend zum Islam, andererseits derart überschwänglich über das Christentum, dass die Aussagen - auch mit Blick auf die übrigen Angaben, das (Aussage-)Verhalten und die sonstigen Beweismittel - nur als völlig überzogen und insofern nicht glaubhaft angesehen werden können. So sagte er beispielsweise, alles im Islam sei eine Lüge (OZ 15, S 16). Der Beschwerdeführer versuc

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten