Entscheidungsdatum
20.05.2019Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W248 2009324-1/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER in dem Verfahren über die Beschwerden
1. der Umweltanwältin des Landes Steiermark in Stempfergasse 7, 8010 Graz,
2. des Naturschutzbundes Steiermark in Herdergasse 3, 8010 Graz, und
3. der Gemeinde Pöllauberg in XXXX 180, 8225 Pöllau,
gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 07.05.2014, Zl. XXXX mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben von Franz XXXX "Errichtung eines Zubaues zum bestehenden Stallgebäude auf Gst. Nr. XXXX , KG XXXX , für die Haltung von 9.950 Legehennen" sowie für das Vorhaben von Florian XXXX "Neubau eines Stallgebäudes auf Gst. Nr. XXXX , KG XXXX , für die Haltung von
39.930 Legehennen" keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zu Recht:
A) Der Bescheid wird ersatzlos behoben.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1 Verfahrensgang:
Mit Eingabe an die Steiermärkische Landesregierung vom 27.09.2013 beantragte Franz XXXX (im Folgenden "Erstantragsteller") die Feststellung, ob für sein Vorhaben, den bereits bestehenden Stall in Pöllauberg (laut rechtskräftiger Baubewilligung für die Haltung von 30.000 Legehennen) durch einen Zubau für die Haltung von 9.950 Legehennen zu erweitern, sodass künftig insgesamt 39.950 Legehennen gehalten würden, und für das Vorhaben seines Sohnes Florian XXXX (im Folgenden "Zweitantragsteller") in einer Entfernung von 300 m vom Vorhaben des Erstantragstellers einen weiteren Stall für die Haltung von 39.930 Legehennen zu errichten, eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen sei. Der neu zu errichtende Stall für 39.930 Legehennen befinde sich weder in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie C der Anlage 2 zum UVP-Gesetz 2000, noch befinde sich im Umkreis von 300 m von diesem Stall ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E der Anlage 2 zum UVP-G 2000. Der bestehende Stall, der durch einen Zubau für die Haltung von
9.950 Legehennen erweitert werden solle, liege in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E der Anlage 2 zum UVP-G 2000, weil sich im Umkreis von 300 m um das Vorhaben ein Siedlungsgebiet befinde. Den der Eingabe beigelegten immissionstechnischen Gutachten vom 29.06.2013 sei zu entnehmen, dass sich weder die Geruchsschwellen noch die Belästigungsgrenzen der beiden Vorhaben überschneiden würden. Es sei auch keine Überlagerung mit anderen tierhaltenden Betrieben gegeben.
Mit Schreiben vom 10.10.2013 wurde der Erstantragsteller durch die Steiermärkische Landesregierung zur Übermittlung einer Vollmacht betreffend den Antrag des Zweitantragstellers aufgefordert, und ihm wurden Fragen zu einem möglichen einheitlichen Betriebszweck bzw. einem Gesamtkonzept und zu den beabsichtigten Verwirklichungszeiträumen der beiden Vorhaben gestellt.
Mit Schreiben vom 11.10.2013 teilte das wasserwirtschaftliche Planungsorgan mit, dass die vom Vorhaben betroffenen Grundstücke mit den Nummern XXXX und XXXX , beide KG XXXX , weder innerhalb eines Wasserschutz- noch innerhalb eines Wasserschongebietes gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 gelegen seien.
Mit Schreiben vom 11.10.2013 erging von der Steiermärkischen Landesregierung das Ersuchen an die Gemeinde Pöllauberg, die Angaben betreffend den legalisierten Tierbestand des Erstantragstellers zu verifizieren und eine Aufstellung der landwirtschaftlichen Betriebe samt legalisiertem Tierbestand bzw. Lageplan im Umkreis von 500 m zu übermitteln.
Mit Schreiben vom 28.10.2013 teilte die Gemeinde Pöllauberg der Steiermärkischen Landesregierung mit, dass sich im Umkreis von 500 m um die gegenständlichen Vorhaben fünf landwirtschaftliche Betriebe (unter namentlicher Nennung) und im Umkreis von 770 m ein landwirtschaftlicher Betrieb (unter namentlicher Nennung) befinden würden. Überdies wurde von der Gemeinde Pöllauberg ein Lageplan sämtlicher Betriebe übermittelt.
Der Erstantragsteller übermittelte mit Schreiben vom 30.10.2013 eine Vollmacht seines Sohnes und nahm zu den ihm von der Steiermärkischen Landesregierung gestellten Fragen dahingehend Stellung, dass es hinsichtlich der beiden geplanten Vorhaben keinen einheitlichen Betriebszweck gebe, weil weder gemeinsam genutzte Anlagenteile noch gemeinsame Dispositionsbefugnisse vorgesehen seien. Auch eine gemeinsame Planung oder eine gemeinsame Vermarktung gebe es nicht. Errichter und Betreiber des Neubaues sei allein der Zweitantragsteller, welcher einen landwirtschaftlichen Betrieb mit eigener Betriebsnummer führe. Hinsichtlich der beiden Vorhaben gebe es auch kein Gesamtkonzept. Die Verwirklichung des Neubaues sei nicht zugleich mit dem Zubau geplant, es gebe dafür auch keine zeitgleiche, gemeinsame Planung, weil das Neubauvorhaben ausschließlich in die Disposition des Zweitantragstellers falle.
Die Steiermärkische Landesregierung holte ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Luftreinhaltung, datiert mit 24.03.2014, ein, in dem dieser im Wesentlichen die Plausibilität der vorgelegten Unterlagen bestätigte. Das Vorhaben des Zweitantragstellers stehe mit den Vorhaben des Erstantragstellers sowie eines namentlich genannten Landwirtes in räumlichem Zusammenhang. Es werde künftig zu kumulierenden Geruchsimmissionen im Umfeld des Betriebes des Zweitantragstellers kommen. Diese würden jedoch nur kleinere Areale im unbebauten Freiland bzw. Wald betreffen. Demnach sei nicht damit zu rechnen, dass die geplanten Vorhaben zu erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt führten.
In ihrer Stellungnahme vom 24.04.2014 führte die Umweltanwältin des Landes Steiermark aus, dass für das Erweiterungsvorhaben des Erstantragstellers aufgrund der Lage im schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E der Schwellenwert der Z 43 lit. b) des Anhanges 1 UVP-G 2000 (40.000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze) heranzuziehen sei. Der Betrieb des Erstantragstellers unterschreite den Schwellenwert auch nach Umsetzung des Erweiterungsvorhabens gerade noch, weshalb zu prüfen sei, ob andere Betriebe im räumlichen Zusammenhang vorhanden seien.
§ 3a Abs. 6 UVP-G 2000 bestimme jedoch, dass eine Einzelfallprüfung entfallen könne, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweise. Die geplante Erweiterung des Erstantragstellers weise eine Kapazität von 24,875 % des Schwellenwertes auf, weshalb keine Einzelfallprüfung durchzuführen sei. Das Vorhaben des Zweitantragstellers werde nicht in einem schutzwürdigen Gebiet umgesetzt, weshalb der Schwellenwert der Z 43 lit. a) des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 (48.000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze) heranzuziehen sei. Das Stallbauvorhaben des Zweitantragstellers erreiche diese Schwelle nicht, weshalb zu prüfen sei, ob das Projekt mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehe und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreiche und ob aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Das eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung gelange zu dem Ergebnis, dass die Kumulierung nur kleinere Areale im unbebauten Freiland bzw. im Wald betreffe, weshalb keine erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu besorgen seien. Aus diesem Grund sei auch für das Neubauvorhaben des Zweitantragstellers keine UVP durchzuführen. Die Umweltanwältin des Landes Steiermark merkte allerdings ausdrücklich an, dass die Absicht, eine UVP zu umgehen, bei beiden Vorhaben evident sei.
Mit unter anderem auf § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 gestütztem Bescheid vom 7.05.2014, XXXX , stellte die Steiermärkische Landesregierung fest, dass für das Vorhaben des Erstantragstellers sowie für das Vorhaben des Zweitantragstellers keine UVP durchzuführen sei.
In ihrer rechtlichen Beurteilung hielt die Steiermärkische Landesregierung im Rahmen der Prüfung, ob die Vorhaben des Erstantragstellers und des Zweitantragstellers als einheitliches Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 zu beurteilen seien, zunächst mit Hinweis auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung fest, dass das Vorliegen eines räumlichen Zusammenhanges zwischen den beiden Vorhaben zu bejahen sei. Für die Beurteilung der Frage des Vorliegens eines sachlichen Zusammenhanges sei die mit Eingabe des Erstantragstellers vom 30.10.2013 deklarierte Absicht der Projektwerber maßgeblich. Mangels Vorliegens eines sachlichen (und zeitlichen) Zusammenhanges sei von zwei Vorhaben - einem nach § 3 UVP-G 2000 zu beurteilenden Neuvorhaben und einem nach § 3a UVP-G 2000 zu beurteilenden Änderungsvorhaben - auszugehen.
Im Umkreis von 300 m um das Vorhaben "Errichtung eines Zubaues zum bestehenden Stallgebäude für die Haltung von 9.950 Legehennen" des Erstantragstellers seien Grundstücke im Sinne der Definition des Anhanges 2 UVP-G 2000, Kategorie E (Siedlungsgebiet), ausgewiesen, sodass § 3a Abs. 3 UVP-G 2000 auch in Verbindung mit Anhang 1 Z 43 lit. b) UVP-G 2000 zu prüfen sei.
Die im Anhang 1 zum UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwerte [48 000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze gemäß Z 43 lit. a); 40 000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C oder E gemäß Z 43 lit. b)] würden weder durch die bestehende Anlange des Erstantragstellers (30.000 Legehennenplätze) noch durch deren Änderung (künftig insgesamt 39.950 Legehennenplätze) erreicht. Der Tatbestand des § 3a Abs. 3 in Verbindung mit Anhang 1 Z 43 lit. a) bzw. lit. b) UVP-G 2000 werde somit nicht verwirklicht.
Bei der Prüfung anhand der Kumulationsbestimmung des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 führte die Steiermärkische Landesregierung aus, das Änderungsvorhaben des Erstantragstellers (9.950 Legehennenplätze) weise eine Kapazität von weniger als 25 % sowohl des gemäß Anhang 1 Z 43 lit. a) UVP-G 2000 (48.000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze) als auch des gemäß Anhang 1 Z 43 lit. b) UVP-G 2000 (40.000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze) maßgeblichen Schwellenwertes auf. Der Tatbestand des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 werde somit weder in Verbindung mit Anhang 1 Z 43 lit. a) UVP-G 2000 noch in Verbindung mit Anhang 1 Z 43 lit. b) UVP-G 2000 verwirklicht. Das Änderungsvorhaben des Erstantragstellers sei daher keiner UVP zu unterziehen.
Das Vorhaben des Zweitantragstellers "Neubau eines Stallgebäudes für die Haltung von 39.930 Legehennen" verwirkliche den Tatbestand des Anhanges 1 Z 43 lit. a) (48.000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 nicht.
Im Rahmen der Prüfung der Kumulationsbestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 hielt die Steiermärkische Landesregierung fest, dass das Vorhaben des Zweitantragstellers mit dem Vorhaben des Erstantragstellers und dem "Vorhaben" eines weiteren namentlich genannten Landwirtes in einem räumlichen Zusammenhang stehe und gemeinsam mit diesen Vorhaben den Schwellenwert gemäß Anhang 1 Z 43 lit. a) UVP-G 2000 überschreite. Die Kapazität des Vorhabens des Zweitantragstellers betrage mehr als 25 % des maßgeblichen Schwellenwertes von 48.000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätzen. Da die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 erfüllt seien, habe die Behörde festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Dies sei jedoch unter Hinweis auf das eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung zu verneinen. Das Vorhaben des Zweitantragstellers sei mangels Verwirklichung der Tatbestände des § 3 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang 1 Z 43 lit. a) UVP-G 2000 keiner UVP zu unterziehen.
Gegen diesen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung erhoben unter anderem die Umweltanwältin des Landes Steiermark, der Naturschutzbund Steiermark und die Gemeinde Pöllauberg Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht. In Erledigung dieser Beschwerden wurde der angefochtene Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung mit Spruchpunkt A)II. des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2016, XXXX , aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Steiermärkische Landesregierung zurückverwiesen. Weitere eingebrachte Beschwerden wurden mit Spruchpunkt A)I. des Beschlusses als unzulässig zurückgewiesen.
Zur Zurückverweisung der Angelegenheit an die Steiermärkische Landesregierung führte das Bundesverwaltungsgericht unter anderem aus, es sei verfahrensgegenständlich festzustellen gewesen, ob ein einheitliches Vorhaben oder aber zwei eigenständige Vorhaben nach dem UVP-G 2000 vorlägen, und somit welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 UVP-G 2000 verwirklicht werde bzw. ob der Tatbestand der Kumulierung erfüllt werde.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die von der Steiermärkischen Landesregierung durchgeführte Prüfung des Vorliegens eines einheitlichen Betriebszwecks und einer gemeinsamen Struktur für unzureichend, da diesbezüglich neben der Aussage des Erstantragstellers keine weiteren Beweismittel (etwa Sachverständigengutachten) eingeholt wurden. Ferner bemängelte das Bundesverwaltungsgericht eine unzureichende Beantwortung der Frage, welche kumulierungsfähigen Vorhaben bestünden, durch den Sachverständigen und eine nicht vorgenommene selbständige Prüfung anderer im Nahbereich liegender landwirtschaftlicher Betriebe (als der von der Steiermärkischen Landesregierung berücksichtigten Betriebe) "bezogen auf das Schutzgut". Die Beweisfrage zum räumlichen Zusammenhang sei durch den Amtssachverständigen nur mangelhaft beantwortet worden, weshalb weitere Ermittlungsschritte - etwa durch nochmaliges Einholen einer Stellungnahme des Amtssachverständigen - zu setzen gewesen wären. Hinsichtlich der Kumulierungsprüfung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 wären nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes weiterführende Beweisfragen an den beigezogenen Sachverständigen zu stellen gewesen.
Darüber hinaus hätte durch nochmaliges Einholen eines Sachverständigengutachtens beurteilt werden müssen, ob Vorbelastungen - insbesondere für das Schutzgut "Luft" - im betroffenen Gebiet bestünden und wie sich diese Vorbelastungen im Rahmen der Beurteilung niederschlagen würden. Schließlich hätte die im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach den Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 idF. BGBl. I Nr. 77/2012 vorzunehmende Grobbeurteilung erforderlichenfalls auf sachverständiger Grundlage zu erfolgen gehabt.
Gegen den zurückverweisenden Spruchpunkt A)II. des Beschlusses vom 13.10.2016, XXXX , richtete sich eine Amtsrevision der Steiermärkischen Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Mit Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2018, Ra 2016/06/0141-6, wurde der Amtsrevision gefolgt und Spruchpunkt A)II. des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2016, XXXX , wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der VwGH aus, er teile die im angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes zum Ausdruck kommende Rechtsansicht, dass - ungeachtet dessen, dass § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 (lediglich) eine Grobprüfung verlangt - der Frage, ob mit den Vorhaben des Erstantragstellers und des Zweitantragstellers eine Umgehung der Durchführung einer UVP erfolgen könnte, besonderes Augenmerk zu schenken ist. Dies betreffe insbesondere die Beantwortung der Frage, ob gegebenenfalls von einem einheitlichen Vorhaben gemäß § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 auszugehen wäre, aber auch die Notwendigkeit einer genauen Prüfung des Bestehens kumulierungsfähiger Vorhaben.
Allerdings würden - selbst ausgehend von den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes - die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht vorliegen.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erstrecke sich die Anwendbarkeit der Zurückverweisungsbestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG keinesfalls auf die von § 28 Abs. 2 VwGVG erfassten Fälle (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, 20.4.2016, Ra 2016/04/0008). Eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde komme grundsätzlich erst bei Nichtvorliegen der in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, in Betracht. Die Voraussetzungen der Z 1 und 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG seien angesichts der Zielsetzung (meritorische Entscheidung durch die Verwaltungsgerichte) weit zu verstehen. Damit werde dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung bzw. dem Gebot der angemessenen Verfahrensdauer (durch Vermeidung der Eröffnung eines neuerlichen Rechtszuges gegen die dann abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung) entsprochen. Demnach sei Zielsetzung des § 28 VwGVG, dass angesichts des in dieser Bestimmung insgesamt verankerten Systems die Zurückverweisungsmöglichkeit nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstelle. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf der selben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange § 28 VwGVG, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen habe, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen habe, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.6.2018, Ra 2016/04/0031, mwN).
Im gegenständlichen Fall lägen diese Voraussetzungen nicht vor, weil der Steiermärkischen Landesregierung nicht vorgeworfen werden könne, im erstinstanzlichen Verfahren lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt zu haben. So habe sie sowohl dem Erstantragsteller die Beantwortung von Fragen zur Beurteilung des allfälligen Vorliegens eines einheitlichen Betriebszwecks und eines Gesamtkonzeptes der beiden geplanten Vorhaben aufgetragen als auch ein Gutachten eines luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen zur Plausibilität der vorgelegten Unterlagen und zur Kumulierungsfrage eingeholt.
Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem zurückverweisenden Beschluss das Fehlen bzw. die unzureichende Durchführung mehrerer Ermittlungsschritte im erstinstanzlichen Verfahren vor der Steiermärkischen Landesregierung bemängelt und die Ansicht vertreten, dass ergänzende Ermittlungen in erster Linie durch die Einholung ergänzender Sachverständigengutachten zu erfolgen hätten.
Die Notwendigkeit der Einholung eines oder mehrerer (weiterer) Gutachten rechtfertige jedoch im Allgemeinen nicht die Behebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.6.2018, Ra 2016/04/0031, mwN). Nachvollziehbare Gründe für die Rechtfertigung der Aufhebung und Zurückverweisung im vorliegenden Fall enthalte der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes nicht, und es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern es dem Verwaltungsgericht nicht möglich gewesen wäre, die seiner Ansicht nach notwendigen Verfahrensschritte im Beschwerdeverfahren zu setzen.
Durch die Aufhebung des Spruchpunktes A)II. des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2016, XXXX , wurde das Beschwerdeverfahren gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 07.05.2014, XXXX , wieder eröffnet.
Der Erstantragsteller und der Zweitantragsteller wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes ersucht, mitzuteilen, ob die beiden verfahrensgegenständlichen Vorhaben ("Errichtung eines Zubaues zum bestehenden Stallgebäude auf Gst. Nr. XXXX , KG XXXX , für die Haltung von 9.950 Legehennen" durch den Erstantragsteller sowie "Neubau eines Stallgebäudes auf Gst. Nr. XXXX , KG XXXX , für die Haltung von 39.930 Legehennen" durch den Zweitantragsteller) nach wie vor in der ursprünglich vorgesehenen Form verfolgt werden oder ob sich zwischenzeitig Planungsänderungen ergeben haben.
Mit Schreiben vom 17.05.2019 teilten der Erstantragsteller und der Zweitantragsteller daraufhin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung im Rahmen des wieder offenen Beschwerdeverfahrens mit, dass der dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Antrag vom 27.09.2013 auf UVP-Feststellung für die Vorhaben "Errichtung eines Zubaues zum bestehenden Stallgebäude auf Gst. Nr. XXXX , KG XXXX , für die Haltung von 9.950 Legehennen" sowie "Neubau eines Stallgebäudes auf Gst. Nr. XXXX , KG XXXX , für die Haltung von
39.930 Legehennen" zurückgezogen wird.
2 Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1 Feststellungen:
Mit Schreiben vom 27.09.2013 beantragte der Erstantragsteller bei der Steiermärkischen Landesregierung die Feststellung, ob für sein eigenes Vorhaben der Erweiterung seines bestehenden, rechtskräftig für die Haltung von 30.000 Legehennen bewilligten Stalles in Pöllauberg durch einen Zubau für die Haltung von 9.950 Legehennen und für das Vorhaben seines Sohnes, des Zweitantragstellers, in einer Entfernung von 300 m von seinem eigenen Erweiterungsvorhaben einen weiteren Stall für die Haltung von 39.930 Legehennen zu errichten, eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen sei.
Mit Schreiben vom 30.10.2013 übermittelte der Erstantragsteller eine Vollmacht seines Sohnes.
Die Steiermärkische Landesregierung führte ein - wenn auch unzureichendes - Ermittlungsverfahren durch und stellte mit Bescheid vom 07.05.2014, Zl. XXXX , fest, dass für das Vorhaben des Erstantragstellers "Errichtung eines Zubaues zum bestehenden Stallgebäude auf Gst. Nr. XXXX , KG XXXX , für die Haltung von 9.950 Legehennen" sowie für das Vorhaben des Zweitantragstellers "Neubau eines Stallgebäudes auf Gst. Nr. XXXX , KG XXXX , für die Haltung von 39.930 Legehennen" keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.
Dagegen erhoben u.a. die Umweltanwältin des Landes Steiermark, der Naturschutzbund Steiermark und die Gemeinde Pöllauberg Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht. In Erledigung dieser Beschwerden wurde der angefochtene Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung mit Spruchpunkt A)II. des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2016, XXXX , aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Steiermärkische Landesregierung zurückverwiesen, da wesentliche Ermittlungsschritte im erstinstanzlichen Verfahren von der Steiermärkischen Landesregierung unzureichend durchgeführt bzw. gänzlich unterlassen worden waren. Weitere Beschwerden wurden als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen den zurückverweisenden Spruchpunkt A)II. des Beschlusses vom 13.10.2016, XXXX , erhob die Steiermärkische Landesregierung eine Amtsrevision.
Dieser Amtsrevision folgte der VwGH und hob Spruchpunkt A)II. des angefochtenen Beschlusses auf, wodurch das Verfahren über die Beschwerden gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 07.05.2014, Zl. XXXX , wieder eröffnet wurde.
Die Antragsteller des UVP-Feststellungsverfahrens vor der Steiermärkischen Landesregierung wurden durch das Bundesverwaltungsgericht um Mitteilung ersucht, ob sich seit der ursprünglichen Antragstellung Planungsänderungen ergeben haben oder die beiden verfahrensgegenständlichen Vorhaben unverändert verfolgt werden.
Mit Schreiben vom 17.05.2019 zogen der Erstantragsteller und der Zweitantragsteller ihren verfahrenseinleitenden Antrag zurück.
2.2 Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich klar aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und aus dem Gerichtsakt und blieben sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.
2.3 Rechtliche Beurteilung:
2.3.1 Allgemeines:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor, da es sich um ein UVP-Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 handelt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.3.2 Zu A) Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 3 Abs. 7 erster und zweiter Satz UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 leg. cit. durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen.
Das behördliche Verfahren wurde über Antrag des Erstantragstellers (auch für den Zweitantragsteller) vom 27.09.2013 eingeleitet.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG kann ein verfahrenseinleitender Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar.
Wie sich aus dem festgestellten Verfahrensgang ergibt, wurde der verfahrenseinleitende Feststellungsantrag während des (wieder) offenen Beschwerdeverfahrens zurückgezogen (zur Zulässigkeit der Zurückziehung vgl. etwa VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005 mwN).
Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde erster Instanz zur Erlassung des Erstbescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Ein solcher rechtswidrig gewordener Bescheid wird aber nicht bereits durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages beseitigt, sondern er muss durch die Berufungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht aufgehoben werden, was nur im unverändert offenen Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren zulässig ist. In der vorliegenden Konstellation ist der Erstbescheid daher durch das Verwaltungsgericht (ersatzlos) aufzuheben (vgl. VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235; 05.03.2015, Ra 2014/02/0159; 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, letztere zur konkludenten Antragszurückziehung). Die Unzuständigkeit einer Behörde hat das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG von Amts wegen wahrzunehmen.
Da der verfahrenseinleitende Feststellungsantrag vom 27.09.2013 mit Schriftsatz vom 17.05.2019 zurückgezogen und der angefochtene Bescheid vom 07.05.2014 dadurch von einer (rückwirkend) unzuständigen Behörde erlassen worden war, erwies sich dieser als (rückwirkend) rechtswidrig und war daher - vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen ersatzlos zu beheben.
Bei dieser Art der Entscheidung handelt es sich um eine negative Sachentscheidung, womit auch das Beschwerdeverfahren erledigt wird. Eine darüber hinausgehende Einstellung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich daher.
2.3.3 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur hier maßgeblichen Rechtsfrage, dass ein Bescheid ersatzlos zu beheben ist, wenn der verfahrenseinleitende Antrag während des Beschwerdeverfahrens zurückgezogen wird, liegt eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor (etwa VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235; 29.03.2001, 2000/20/0473; 28.01.1994, 91/17/0070; 10.09.1991, 90/04/0302).
Schlagworte
Amtsrevision, Antragszurückziehung, Behebung der Entscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W248.2009324.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.10.2019