Entscheidungsdatum
20.05.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W224 2217470-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch CERHA HEMPEL SPIELGELFELD HLAWATI Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der stellvertretenden Curriculumdirektorin für das Diplomstudium der Humanmedizin (N 202) und für das Doktoratsstudium der Medizin (N 201) der Medizinischen Universität Wien vom 20.12.2018, Zl. 103-2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin wurde mit 01.10.1991 an der Medizinischen Fakultät der Universität Wien, nunmehr Medizinischen Universität Wien, zum Studium der Medizin (N 201) zugelassen. Den ersten Studienabschnitt des Studiums der Medizin (N 201) hat sie am 13.04.2002 bestanden. Im Wintersemester 2002/2003 wurde an der Medizinischen Universität Wien ein neues Curriculum für das Diplomstudium Humanmedizin (N 202) implementiert, das mit 01.10.2002 in Kraft trat.
Dieses neue Curriculum enthält in Punkt 8 eine Bestimmung, wonach Studierende, die zum Zeitpunkt der Kundmachung des Curriculums zum Studium der Medizin (N 201) zugelassen waren, sich im zweiten Studienabschnitt befanden und daher a) den ersten Studienabschnitt des Studiums der Medizin (N 201) sowie b) sämtliche Lehrveranstaltungen Pflichtpraktika aller drei Studienabschnitte des Studiums der Medizin (N 201) positiv absolviert hatten, berechtigt waren, die fehlenden Rigorosumsteilprüfungen des zweiten Studienabschnitt bis zum 28.02.2018 abzulegen.
Studierende des zweiten bzw. dritten Abschnitts, welche die fehlenden Rigorosumsteilprüfungen nicht innerhalb der vorgesehenen Frist abgelegt haben, werden bzw. wurden automatisch dem Curriculum für das Diplomstudium der Humanmedizin (N 202) unterstellt.
2. Die Beschwerdeführerin legte die fehlenden Rigorosumsteilprüfungen des zweiten Studienabschnitts bis zum 28.02.2018 nicht erfolgreich ab und wurde automatisch dem Curriculum für das Diplomstudium der Humanmedizin (N 202) unterstellt.
3. Am 09.07.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Anerkennung aller offenen Studienplanpunkte des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) auf Basis der bereits im "Doktoratsstudium der Humanmedizin" (N 201) absolvierten Studienplanpunkte sowie einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, dass alle Studienplanpunkte des 1. bis 6. Semesters des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) anerkannt und/oder absolviert wurden. Begründend führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, dass gemäß § 78 Abs. 1 letzter Satz UG Anerkennungen generell im Curriculum normiert werden könnten, wobei Prüfungen ex lege anerkannt würden. Die sogenannte ZulassungVO der Medizinischen Universität Wien enthalte solche generellen Anerkennungsbestimmungen: § 14 Abs. 1 der ZulassungVO betreffend "QuereinsteigerInnen" besage, dass ein Studienbewerber, der bereits im Rahmen seines Studiums der Humanmedizin an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte erworben habe und sein Studium an der medizinischen Universität Wien fortsetzen wolle, ungeachtet von § 5 ZulassungsVO unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag zum Studium der Humanmedizin "für das 7. oder ein höheres Semester zuzulassen" sei. Aus diesem Grund könne diese Vorschrift nur als Anerkennungsverordnung im Sinne des § 78 Abs. 1 letzter Satz UG verstanden werden.
Die Beschwerdeführerin habe mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte erworben und so sei § 14 der ZulassungsVO auf sie anwendbar.
4. Am 04.10.2018 brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den "Curriculumdirektor Humanmedizin" ein.
5. Mit Schreiben vom 11.10.2018 übermittelte die stellvertretende Curriculumdirektorin für das Diplomstudium Humanmedizin (N 202) (im Folgenden: belangte Behörde) der Beschwerdeführerin die Ermittlungsergebnisse gemäß § 45 AVG.
6. Am 06.11.2018 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen im Rahmen des Parteiengehörs ab.
7. Mit Bescheid vom 20.12.2018, Zl. 103/19, wies die belangte Behörde den Antrag auf Anerkennung aller offenen Studienplanpunkte des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) auf Basis der bereits im Studium der Medizin (N 201) absolvierten Studienplanpunkte, soweit die Anerkennung nicht ex lege durch die gemäß § 78 Abs. 1 UG in Punkt 9 des Curriculums für das Diplomstudium Humanmedizin (N 202) normierten Übergangsbestimmung erfolgt sei, ab. Den Antrag der Beschwerdeführerin auf bescheidmäßige Feststellung, dass alle Studienplanpunkte des 1. bis 6. Semesters des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) anerkannt und/oder absolviert wurden, wies die belangte Behörde zurück.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, im Rahmen des Curriculums für das Diplomstudium Humanmedizin (N 202) sei von der Möglichkeit Gebrauch gemacht worden, Anerkennungen im Sinne des § 78 Abs. 1 UG in genereller Form festzulegen und diese unter der Setzung bestimmter Bedingungen vorzusehen. Zum Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin führte die belangte Behörde aus, dass die jährlich erlassene ZulassungsVO die kapazitätsorientierte Studienplatzvergabe für Studienwerber der Diplomstudien Human- und Zahnmedizin regle. Gemäß § 3 Z 2 der ZulassungsVO sei diese Verordnung für bereits zum Studium der Medizin zugelassene Studierende und ex lege oder freiwillig in das Diplomstudium der Humanmedizin (N 202) überwechselnde Studierende nicht anwendbar. Gemäß § 3 Z 4 der ZulassungsVO sei das Aufnahmeverfahren ebenso nicht für QuereinsteigerInnen im Sinne des § 14 leg. cit. anzuwenden. § 14 der ZulassungsVO ziele explizit nicht auf ehemalige Studierende des Studiums der Medizin (N 201) ab. Dies ergebe sich auch daraus, dass überwechselnde ehemalige Studierende des Studiums der Medizin (N 201) bei einem Übertritt jedenfalls einen Studienplatz im Diplomstudium Humanmedizin innehätten und damit keinen Antrag auf Zulassung zum Studium stellen müssten. Demgegenüber müssten "QuereinsteigerInnen" zunächst jedenfalls einen Antrag auf Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin (N 202) stellen. Eine Studienzulassung sei dann lediglich möglich, sofern - neben der Voraussetzung der erbrachten 180 ECTS-Punkte - die Zulassungsvoraussetzungen für das 7. oder ein höheres Semester sowie die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 63ff und 91 UG erfüllt seien, nach Maßgabe des Curriculums freie Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl verfügbar seien und an den/die Studienwerber/in im Rahmen des für QuereinsteigerInnen festgelegten Verfahrens gemäß § 14 Abs. 2 ZulassungsVO ("Querschnittstest") ein freier Platz vergeben wurde. Aus diesem Grund sei die "QuereinsteigerInnen"-Regelung des § 14 ZulassungsVO auf die Beschwerdeführerin nicht anwendbar.
In Punkt 9 des Curriculums des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) sei in Form einer "Anerkennungsverordnung" im Sinne des § 78 Abs. 1 UG geregelt, inwiefern bei einem Übertritt aus dem II. Studienabschnitt bzw. aus dem III. Studienabschnitt des Curriculums N 201 in das Curriculum N 202 Studienleistungen anerkannt würden. Bei Vorliegen dieser im Curriculum festgelegten Voraussetzungen würden die Studienleistungen ex lege anerkannt. Im Zuge der erstellten Übertrittsbestimmungen seien sämtliche Pflichtfächer des Studiums der Medizin (N 201) mit den Pflichtlehrveranstaltungen des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) verglichen worden. Eine von den im Curriculum normierten Übertrittsbestimmungen abweichende Anerkennung von Pflichtfächern sei für die im Rahmen des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) zu absolvierenden Kernelemente des Curriculums "Block", "Line", "Tertiale" und "Prüfungen" nicht möglich. Soweit die Beschwerdeführerin der Ansicht sei, dass eine individuelle Anerkennung durch Bescheid weiterhin möglich sei, sofern eine Prüfung nicht bereits ex lege durch die Anerkennungsverordnung als gleichwertig anerkannt worden sei, entgegnet die belangte Behörde, dass die Curriculumselemente "Block", "Line", "Tertiale" und "Prüfungen" das charakteristische Kerngerüst (im Ausmaß von 226,1 Semesterstunden) und das kennzeichnende Profil des Diplomstudiums der Humanmedizin (N 202) darstellten, ohne deren positive Absolvierung das Studium jedenfalls nicht abgeschlossen werden könne. Die Übertrittsbestimmungen des Curriculums seien mit dem Anspruch erstellt worden, aus den beiden Studien sämtliche Gleichwertigkeiten herauszufiltern und damit diesbezüglich die möglichen Anerkennungen bei einem Übertritt umfassend und abschließend abzubilden. Es bleibe angesichts der generellen Regelung kein Raum für eine bescheidmäßige Gleichwertigkeitsprüfung im Einzelfall. Der Beschwerdeführerin seien auf Grund der von ihm im Studium Medizin (N 201) erbrachten Studienleistungen in Verbindung mit Punkt 9 des Curriculums für das Diplomstudium Humanmedizin (N 202) näher bezeichnete Pflichtlehrveranstaltungen anerkannt worden. Weil die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterer Pflichtlehrveranstaltungen für das Diplomstudium der Humanmedizin (N 202) nicht erfüllt habe, sei eine Anerkennung aller offenen Studienplanpunkte des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) nicht möglich. Eine zur Anerkennungsverordnung abweichende Anerkennung von Studienleistungen sei nicht möglich.
Zur Zurückweisung des Feststellungsantrags führte die belangte Behörde aus, dass lediglich § 78 Abs. 6 UG einen - vorab - Feststellungsbescheid in Bezug auf die Klärung der Frage allfälliger Anerkennungen von Teilen eines Studiums, die im Ausland absolviert werden sollen. Auch im Zulassungsverfahren (vgl. § 68 Abs. 6 bzw. § 71 Abs. 2 UG) gebe es einen Feststellungsbescheid auf Antrag des Studierenden. Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, um mittels Feststellungsbescheids über die Frage von Anerkennungen im Zusammenhang mit bereits absolvierten Lehrveranstaltungen abzusprechen ("ex-post"-Anerkennungen), beinhalte das Universitätsgesetz hingegen nicht. Der Antrag auf Feststellung ziele im Wesentlichen darauf ab, ob die ZulassungsVO bzw. die darin normierte "QuereinsteigerInnen"-Regelung auf die Beschwerdeführerin anwendbar sei. Doch ebendiese Regelungen seien auf die Beschwerdeführerin nicht anwendbar, sondern für sie würden die Übertrittsbestimmungen der Anerkennungsverordnung gelten.
8. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde ein und machte dabei im Wesentlichen geltend, die Begründung des angefochtenen Bescheides sei in Bezug auf ihre Spruchpunkte widersprüchlich. So stünde die Begründung zum ersten Spruchpunkt in Widerspruch zur Begründung des zweiten Spruchpunkts und dadurch sei der Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet. Darüber hinaus bestehe im Zusammenhang mit der individuellen Anerkennung und der Anerkennung durch einen generellen Rechtsakt ein "Regel-Ausnahme-Prinzip" und so hätten Prüfungen grundsätzlich in einem individuellen Verwaltungsverfahren anerkannt werden müssen, soweit die Anerkennung solcher Prüfungen nicht bereits im Curriculum generell festgelegt sei. Die Medizinische Universität Wien habe im Curriculum nur für bestimmte Prüfungen eine Anerkennung festgelegt und im Curriculum sei keine Bestimmung enthalten, wonach es verboten wäre, im Curriculum nicht generell anerkannte Prüfungen in einem individuellen Verwaltungsverfahren anzuerkennen. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach eine individuelle Anerkennung bei "Block", "Line", "Tertiale" und "Prüfungen" nicht möglich sei, bei "Famulaturen" und "Praktika" hingegen schon, sei rechtswidrig und widerspreche dem Gleichheitssatz im Sinne des Art. 7 B-VG. Denn so hätte eine Universität die Möglichkeit, durch eine rudimentäre Anerkennungsverordnung jegliche weitere (individuelle) Prüfungsanerkennung zu unterbinden, "obwohl die Prüfungen den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig" seien. Die Beschwerde ist der Ansicht, dass für alle nicht von der generellen Anerkennungsverordnung umfassten Prüfungen die Möglichkeit eines individuellen Anerkennungsverfahrens bestehe. Für den Fall, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach sie durch die Anerkennungsverordnung die Voraussetzungen für eine Anerkennung abschließend regeln könne, zutreffend sei, sei die Verordnung gesetzwidrig, weil sie im konkreten Fall den Anerkennungsumfang unsachlich festlege und in Bezug auf die QuereinsteigerInnen-Regelung in der ZulassungsVO Studierende der Meduni Wien und andere Studierende, die denselben Studienerfolg vorweisen könnten, ungleich behandle. Im Hinblick auf die Zurückweisung des Feststellungsantrags brachte die Beschwerde vor, die belangte Behörde habe fälschlicher Weise verkannt, dass ein Feststellungsantrag im vorliegenden Fall zulässig gewesen sei und für die Beschwerdeführerin ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle. Die Beschwerdeführerin habe "ein eminent hohes rechtliches Interesse" an der Feststellung, dass die Prüfungen auf Grund der "QuereinsteigerInnen"-Regelung der ZulassungsVO ex lege anerkannt wurden. Denn die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen des § 14 ZulassungsVO. Zudem brachte die Beschwerdeführerin verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung vor, wonach "QuereinsteigerInnen" auf Basis der ZulassungsVO Prüfungsleistungen im Ausmaß von sechs Semestern oder mehr anerkannt bekämen, er hingegen auf Basis des Curriculums jedoch nur Prüfungsleistungen im Ausmaß von zwei Semestern. Dies sei "grob unsachlich und durch nichts gerechtfertigt".
9. Die belangte Behörde übermittelte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt mit Schreiben vom 03.04.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 15.04.2019, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erstatten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist zum Diplomstudium Humanmedizin (N 202) an der Medizinischen Universität Wien zugelassen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer im Studium Medizin (N 201) absolvierten Studienplanpunkte die Voraussetzungen des Punkts 8 Abs. 1 und 2 des Curriculums für das Diplomstudium Humanmedizin (N 202), Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien für das Studienjahr 2016/2017, 22. Stück, Nr. 24, am 28.02.2018 erfüllte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin über die von ihr im Studium Medizin (N 201) erbrachten Studienleistungen in Verbindung mit Punkt 9 des Curriculums für das Diplomstudium Humanmedizin (N 202) hinausgehend weitere Pflichtlehrveranstaltungen anzuerkennen sind. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterer, über die bereits auf Grund von Punkt 9 des Curriculums für das Diplomstudium Humanmedizin (N 202) anerkannten hinausgehenden Pflichtlehrveranstaltungen für das Diplomstudium der Humanmedizin (N 202) nicht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in den Anwendungsbereich der 3. Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, Studienjahr 2018/2019, 3. Stück, Nr. 3, fällt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. § 78 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2019, lautet:
"Anerkennung von Prüfungen
§ 78. (1) Auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie
1. an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
2. in Studien an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert,
3. an einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,
4. an einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,
5. an allgemein bildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern, oder
6. an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht abgelegt wurden.
Die an einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines EU- oder EWR-Staates für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden.
(2) Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
(3) Die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder Forschungseinrichtungen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, ist entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Einrichtung sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
(4) Die künstlerische Tätigkeit an Institutionen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können, ist entsprechend der Art der künstlerischen Tätigkeit sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
(5) Bei Lehramtsstudien sowie instrumental(gesangs-), religions- und wirtschaftspädagogischen Studien sind einschlägige berufliche Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden auf entsprechende praxisorientierte Lehrveranstaltungen bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
(6) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist bescheidmäßig festzustellen, welche der geplanten Prüfungen den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen.
(7) Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird.
(8) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nach Maßgabe der Gleichwertigkeit nur insoweit anerkennbar, als sie
1. im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen,
2. vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung, 3. vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der sportlichen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll,
4. vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, oder
5. vor der vollständigen Absolvierung der Eignungsfeststellung für das Lehramtsstudium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, abgelegt wurden.
(9) Auf Antrag der oder des außerordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, die an einer Bildungseinrichtung gemäß Abs. 1 abgelegt wurden, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum des Universitätslehrganges vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.
(10) Über Anerkennungsanträge ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden."
3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Curriculums für das Diplomstudium Humanmedizin (N 202), Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien für das Studienjahr 2016/2017, 22.
Stück, Nr. 24, lauten:
"8. Übergangsregelung für Studierende des Studiums der Medizin (N201)
(1) Studierende, die zum Zeitpunkt der Kundmachung des Mitteilungsblattes Studienjahr 2015/2016, 10. Stück, Nr. 13, zum Studium der Medizin (N 201) zugelassen sind, sich im zweiten Studienabschnitt befinden und daher
a) den ersten Studienabschnitt des Studiums der Medizin (N 201) sowie
b) sämtliche Lehrveranstaltungen und Pflichtpraktika aller drei Studienabschnitte des Studiums der Medizin (N 201) positiv absolviert haben
sind berechtigt, die fehlenden Rigorosumsteilprüfungen des zweiten Studienabschnittes bis zum 28.02.2018 anzulegen.
(2) Studierende, die zum Studium der Medizin (N 201) zugelassen sind, den zweiten Studienabschnitt sowie sämtliche Lehrveranstaltungen und Pflichtpraktika aller drei Studienabschnitte des Studiums der Medizin (N 201) positiv absolviert haben, sind berechtigt, die fehlenden Rigorosumsteilprüfungen des dritten Studienabschnittes des Studiums der Medizin (N 201) bis spätestens 30.09.2020 abzulegen.
(3) Studierende des zweiten bzw. dritten Studienabschnitts des Studiums der Medizin (N 201), welche die fehlenden Rigorosumsteilprüfungen nicht innerhalb der in Abs. 1 bzw. Abs. 2 vorgesehenen Fristen abgelegt haben, werden automatisch dem Curriculum für das Diplomstudium der Humanmedizin (N202) i.d.g.F. unterstellt."
4. Die maßgeblichen Bestimmungen der 3. Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, Studienjahr 2018/2019, 3. Stück, Nr. 3, (hier bezeichnet als: ZulassungsVO) lauten:
"II. Geltungsbereich
§ 3. Die Bestimmungen für das Aufnahmeverfahren gemäß §§ 5 bis 13 gelten nicht für:
1. Studierende, die zum Zeitpunkt des Aufnahmeverfahrens zum Diplomstudium der Humanmedizin (N 202) oder Zahnmedizin (N 203) zugelassen sind und das Studium, zu dem sie zugelassen sind, fortsetzen (§ 62 UG),
2. Studierende, die zum Zeitpunkt des Aufnahmeverfahrens zum Studium der Medizin (N 201) zugelassen sind und ex lege (aufgrund des Curriculums) oder freiwillig in das Diplomstudium der Humanmedizin (N 202) überwechseln,
3. Studierende, die zu einem Medizinstudium an einer ausländischen Universität oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung zugelassen sind und im Rahmen eines internationalen Mobilitätsprogramms (z.B. ERASMUS) an der Medizinischen Universität Wien studieren sowie
4. QuereinsteigerInnen (§§ 14f).
[...]
VI. QuereinsteigerInnen
§ 14. (1) Ein/e Studienwerber/in, der/die bereits im Rahmen eines Studiums der Humanmedizin oder der Zahnmedizin an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte erworben hat und sein/ihr Studium an der Medizinischen Universität Wien fortsetzen will, ist ungeachtet von § 5 auf Antrag zum Studium der Humanmedizin oder der Zahnmedizin für das 7. oder ein höheres Semester zuzulassen, wenn
1. er/sie einen Nachweis über die an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung zurückgelegten und im Zuge des Quereinstiegs für das betreffende Studienjahr jeweils erforderlichen ECTS-Anrechnungspunkte vorlegt,
2. er/sie die Zulassungsvoraussetzungen für das 7. oder ein höheres Semester sowie die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 63ff und 91 UG erfüllt,
3. nach Maßgabe des jeweiligen Curriculums freie Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl verfügbar sind und
an den/die Studienwerber/in im Rahmen des für QuereinsteigerInnen festgelegten Verfahrens gemäß Abs. 2 ein freier Platz vergeben wurde.
(2) Die Vergabe der freien Plätze für Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl erfolgt einmal jährlich vor Beginn des Wintersemesters innerhalb einer rechtzeitig bekannt zu gebenden Frist und nach dem im jeweiligen Curriculum für QuereinsteigerInnen festgelegten Verfahren (Querschnittstest).
(3) Beantragen weniger StudienwerberInnen einen Quereinstieg als im
7. oder einem höheren Semester des gewählten Studiums Studienplätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl zur Verfügung stehen, kann das Verfahren zur Vergabe der Studienplätze entfallen und jede/r Studienwerber/in erhält einen Studienplatz, sofern die weiteren Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind.
(4) Beim Querschnittstest handelt es sich um keine Prüfung im Sinne der §§ 72ff UG. Daher finden die Bestimmungen der §§ 72 bis 79 UG keine Anwendung."
Zu A)
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Vorweg weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid falsch, nämlich mit einer falschen Geschäftszahl der belangten Behörde, bezeichnet hat. Durch die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides legt ein Beschwerdeführer den Prozessgegenstand fest. Allerdings ist eine falsche Bezeichnung dann unbeachtlich, wenn der Beschwerdeführer auch eine beispielsweise Kopie des angefochtenen Bescheides seiner Beschwerde beilegt. Vorliegend genügt für die Erfüllung der Voraussetzung der Bezeichnung des Bescheides im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG jedoch, dass aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels hervorgeht, wogegen es sich richtet.
1. Zum ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrags auf Anerkennung)
1.1. Die Beschwerde macht zunächst geltend, die Begründungen des ersten und des zweiten Spruchpunktes des angefochtenen Bescheides stünden in Widerspruch zu einander. Dazu verweist die Beschwerde auf eine Wendung im angefochtenen Bescheid, wonach es einerseits im Anerkennungsverfahren auf Grund der ergangenen Anerkennungsverordnung keinen Raum für einen Bescheid gebe und andererseits einem Feststellungsverfahren das mögliche Anerkennungsverfahren entgegenstehe.
Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich aus dieser Begründung der belangten Behörde kein - wie es die Beschwerde vorbringt - wesentlicher Verfahrensmangel erkennen, der eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bewirken würde. Die belangte Behörde wollte mit dieser Begründung im Ergebnis zum Ausdruck bringen, dass für eine individuelle Anerkennung gemäß § 78 Abs. 1 UG auf Grund der ergangenen Anerkennungsregel im Curriculum für das Diplomstudium Humanmedizin (N 202) "kein Raum" bleibe. Die Formulierung des angefochtenen Bescheides, wonach es "keinen Raum für einen Bescheid" gebe, ist der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entlehnt (vgl. zB VwGH 18.2.2002, 2001/10/0029) und meint wohl in diesem Zusammenhang, dass eine Stattgabe eines individuellen Antrags gemäß § 78 Abs. 1 UG ausscheidet. Über den Antrag auf Anerkennung hat die belangte Behörde jedoch faktisch in meritorischer Weise abgesprochen, indem sie diesen Antrag bescheidmäßig abgewiesen hat (erster Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides). Jene, von der Beschwerde als widersprüchlich bezeichnete Formulierungen des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts lediglich abstrakt gestaltet. Es muss daraus nicht zwangsläufig ein Widerspruch erkannt werden.
1.2. Gemäß § 78 Abs. 1 UG sind auf Antrag des ordentlichen Studierenden positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie - unter anderem - an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung abgelegt wurden. Die an einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines EU- oder EWR-Staates für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden.
Die Beschwerde schließt aus dem Wortlaut von § 78 Abs. 1 UG, dass die individuelle Anerkennung von Prüfungen der Regelfall sei und es sich bei Anerkennungen, die generell im Curriculum festgelegt werden, um die Ausnahme handle ("Regel-Ausnahme-Prinzip"). Diese Ansicht teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht. Im vorliegenden Fall wurde eine generelle Anerkennungsregel im Curriculum für das Diplomstudium Humanmedizin (N 202) (vgl. Punkt 9 des Curriculums) erlassen, welche aus den zu absolvierenden Pflichtlehrveranstaltungen bzw. Pflichtfächern sämtliche Gleichwertigkeiten mit den im Studium der Medizin (N 201) absolvierten Pflichtlehrveranstaltungen bzw. Pflichtfächern herausarbeite und letztlich abbildete. Unter der Voraussetzung eines entsprechenden Studienfortschritts im Rahmen des Studiums der Medizin (N 201) erfolgte die Anerkennung von Prüfungen für das Diplomstudium der Humanmedizin (N 202). Da ein neues Curriculum für das Diplomstudium Humanmedizin (N 202) erlassen wurde, welches das bisherige Studium der Medizin (N 201) ablöste, ist keine Rechtswidrigkeit darin zu erblicken, dass eine generelle Anerkennungsregel für allfällige Gleichwertigkeiten unter dem Aspekt eines gewissen geforderten Studienfortschritts erlassen wurde. Denn auch aus der - hier einschlägigen - ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.2.2002, 2001/10/0029) lässt sich nicht ableiten, dass im Curriculum geregelte Anerkennungen von Prüfungen die Ausnahme darstellen sollten. Es ist gerade im Zuge der Umstellung einer Studienordnung zweckmäßig und zielführend im Hinblick auf eine rasche Anerkennung von Prüfungen von Studierenden, die in die neue Studienordnung wechseln, dass ein genereller Rechtsakt die Anerkennung regelt. Angesichts einer derartigen generellen Regelung ist - so auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung - kein Raum für einen Bescheid, der im Einzelfall die Gleichwertigkeit der Prüfungen ohne Beisetzung der in der Verordnung normierten Bedingung ausspricht. Denn ein solcher Bescheid stünde im Widerspruch zur generellen Regelung in Form der einschlägigen Verordnung. Damit ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass im Beschwerdefall die Voraussetzungen für eine individuelle Prüfung der Gleichwertigkeit nicht vorlagen.
Aus diesem Grund ist auch dem Argument der Beschwerde, wonach für alle nicht im Curriculum für das Diplomstudium Humanmedizin (N 202) geregelten Anerkennungen eine individuelle Anerkennung gemäß § 78 Abs. 1 UG offen stehe, der Boden entzogen. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen gehen daher ins Leere.
1.3. Die belangte Behörde wies den Antrag der Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der individuellen Anerkennung von Prüfungsleistungen aus dem Studium Medizin (N 201) als Elemente des nunmehrigen Curriculums für das Diplomstudium Humanmedizin (N 202) "Block", "Line", "Tertiale" und "Prüfungen" ab. Darin ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Verletzung des Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz im Sinne des Art. 7 B-VG oder eine sonstige Rechtsverletzung zu erkennen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der "Gleichwertigkeit" der vom Antragsteller abgelegten und zur Anerkennung beantragten Prüfungen mit den im Rahmen eines Studiums vorgeschriebenen Prüfungen ist entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf (vgl. VwGH 21.1.2015, Ro 2014/10/0020, VwSlg. 19019 A; 27.5.2014, 2013/10/0186; 28.5.2013, 2010/10/0043; 29.11.2011, 2010/10/0046). Die Gleichwertigkeitsprüfung erfordert aber nicht nur eine Beurteilung nach Inhalt und Umfang der Anforderungen, sondern auch nach der Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen wurde. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn in diesen Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt; fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch nur in einem dieser Bereiche, liegt Gleichwertigkeit nicht vor (vgl. das zu § 21 Abs. 5 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz ergangene, insofern aber übertragbare Erkenntnis VwGH 19.4.1995, 94/12/0131, VwSlg. 14238 A, mwN).
Im Curriculum für das Diplomstudium Humanmedizin (N 202) ist Folgendes festgeschrieben: "Integration durch das Block-Line-Modell und das Tertial-Modell
Der Unterricht im ersten und zweiten Studienabschnitt ist in sogenannte Themenblöcke inhaltlich und zeitlich strukturiert, in denen die Krankheitslehre einerseits systematisch im Kontext mit den Grundlagenfächern und andererseits in Zusammenschau mit klinischen Diagnose- und Therapieprinzipien bearbeitet wird. Die Blöcke werden Lines begleitet, das sind Praktika bzw. Seminare in Kleingruppen, gegliedert in ‚Line-Elemente', spezielle Bezüge zum klinischen Unterricht herzustellen. In den Lehrveranstaltungen der Lines werden auch die notwendigen klinischen Fähigkeiten (Skills) wie physikalische Krankenuntersuchung, Blutabnahme etc. trainiert, wobei ein enger zeitlicher Bezug zum Unterricht der inhaltsverwandten Themen in den Blöcken hergestellt wird.
Die im Wiener Curriculum-Modell geschaffene Integration der Fächer (Interdisziplinarität) hat eine horizontale (vorwiegend durch die Themenblöcke) und eine vertikale Komponente (wie den Lines). Lern-und Ausbildungsziele, in Kapiteln und Themen exakt aufeinander abgestimmt, sind im Hinblick auf die Lehr-, Lern-und Prüfungsformen und den dafür bereitgestellten Lernunterlagen in einem Themenraster vernetzt. Bei der vertikalen Integration wird der strukturiert aufbauende Charakter des Curriculums durch block- bzw. tertialübergreifende ‚Lehrveranstaltungsreihe' mit modularen Charakter verfolgt."
Die Beschwerde tut in keiner Weise dar, inwiefern die im Rahmen des Studiums der Medizin (N 201) absolvierten und nicht von Punkt 9 des Curriculums des Diplomstudiums der Humanmedizin (N 202) erfassten Prüfungen im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf den geprüften Stoff im jeweiligen Schwierigkeitsgrad und Umfang sowie im Hinblick auf die Kontrolle der Kenntnisse den Elementen "Block", "Line", "Tertiale" und "Prüfungen" des Curriculums des Diplomstudiums der Humanmedizin (N 202) gleichwertig sind.
1.4. Es ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die Behauptung der Beschwerde zutreffend sein sollte, wonach der Anerkennungsumfang im Curriculum für das Diplomstudium der Humanmedizin (N 202) unsachlich festgelegt sei. Denn die Übertrittsregel des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) (vgl. Punkt 9 des Curriculums) stellt auf einen entsprechenden Studienfortschritt ab, nämlich auf die Absolvierung der relevanten Rigorosumsteilprüfungen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist es plausibel, dass die Absolvierung der den Rigorosumsteilprüfungen vorgelagerten Lehrveranstaltungen und Praktika nicht gleich zu bewerten ist wie die Absolvierung der Rigorosumsteilprüfungen selbst. Eine Übertrittsregel wie jene in Punkt 9 des Curriculums des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) scheint nicht unsachlich, wenn darin eine Anerkennung von Pflichtfächern dem Studienfortschritt des Studierenden im bisherigen Studium geschuldet ist. Grundsätzlich ist es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts plausibel und nachvollziehbar, dass die neue Studienordnung des Diplomstudiums der Humanmedizin (N 202) neue Schwerpunkte setzt und dass aus diesem Grund neue Charakteristika in das Diplomstudium der Humanmedizin (N 202) einfließen sollen. Dass ein Curriculum im Rahmen der einzelnen zu absolvierenden Pflichtlehrveranstaltungen Schwerpunkte setzt und Gewichtungen vornimmt, sodass es für die Ablegung bestimmter Fächer unverzichtbare Bedingungen und einen strikten (inhaltlichen) Rahmen festlegt, ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - auch unter Zugrundelegung der Universitätsautonomie und des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des verordnungserlassenden Universitätsorgans - nicht unplausibel, sondern sachlich begründet.
Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist der Anerkennungsumfang von Punkt 9 des Curriculums des Diplomstudiums der Humanmedizin (N 202) nicht unsachlich festgelegt. Die Beschwerde bringt hierzu vor, dass in Bezug auf die "QuereinsteigerInnen-Regelung" in der ZulassungsVO Studierende der Medizinischen Universität Wien und andere Studierende, die denselben Studienerfolg vorweisen könnten, ungleich behandelt würden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002), kann eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
Der Gleichheitsgrundsatz bindet somit auch den Gesetzgeber (VfSlg. 13.327/1993, 16.407/2001) bzw. die eine andere Rechtsgrundlage erlassende Institution. Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (VfSlg. 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (VfSlg. 16.176/2001, 16.504/2002). Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann - so die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (zB VfSlg. 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003).
Der Gesetzgeber kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wohl von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen (vgl. zB VfSlg. 14.841/1997, 16.124/2001 und 16.771/2002); dass dabei Härtefälle entstehen, macht das Gesetz nicht gleichheitswidrig (zB VfSlg. 11.615/1988, 14.841/1997); ebenso wenig können daher Einzelfälle einer Begünstigung die am Durchschnitt orientierte Regelung unsachlich machen (VfSlg. 8871/1980).
Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 29.6.2013 bzw. 23.9.2013, G 35-40/2013, V 32-36/2013, fest, dass nach Art. 81c Abs. 1 B-VG die öffentlichen Universitäten Stätten freier wissenschaftlicher Forschung, Lehre und Erschließung der Künste sind. Sie handeln im Rahmen der Gesetze autonom und können Satzungen erlassen. Diese den Universitäten - die zwar eigene autonome Rechtspersönlichkeiten, ausweislich der systematischen Stellung des Art. 81c B-VG im Rahmen des Teils A des dritten Hauptstücks des B-VG aber als Stätten freier wissenschaftlicher Forschung, Lehre und Erschließung der Künste wenn auch in einem spezifischen Sinn funktionell Teil der Verwaltung sind - verfassungsgesetzlich gewährleistete Befugnis, im Rahmen der Gesetze autonom zu handeln und Satzungen erlassen zu können, besteht nach Art. 81c Abs. 1 B-VG so weit, als es um die Besorgung ihrer universitären Angelegenheiten geht. Was in diesem Sinn zu den (wie es der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 17.101/2004 ausgedrückt hat) "Universitätsaufgaben" gehört, für die die Garantien des Art. 81c Abs. 1 B-VG gelten, ist in Art. 81c Abs. 1 erster Satz B-VG generalklauselartig angesprochen und im Einzelnen im Lichte des Art. 17 StGG durch eine Auslegung zu ermitteln, die am Begriff der "öffentlichen Universität" ansetzt und dabei auch die vom Verfassungsgesetzgeber bei der Erlassung des Art. 81c B-VG vorgefundenen gesetzlichen Aufgabenzuweisungen an öffentliche Universitäten und deren Entwicklung berücksichtigt. Art. 81c Abs. 1 B-VG geht damit von einem verfassungsrechtlich vorgeprägten Bereich der Autonomie der öffentlichen Universität aus, für den insbesondere die Garantien des Art. 81c Abs. 1 zweiter Satz B-VG, im Rahmen der Gesetze autonom handeln und Satzungen erlassen zu dürfen, gelten. Art. 81c Abs. 1 B-VG ist daher nicht dahingehend zu verstehen, dass sich der im Sinne des Art. 81c Abs. 1 zweiter Satz B-VG autonome Bereich der öffentlichen Universitäten (nur) danach bestimmt, wie der einfache Gesetzgeber diesen autonomen Bereich - gegenüber ausschließlich nach den allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen für die staatliche Verwaltung wahrzunehmenden Aufgabenbereichen der öffentlichen Universität - abgrenzt.
Der Verfassungsgerichtshof leitet in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.101/2004 aus der Formulierung, dass die Universitäten "im Rahmen der Gesetze" autonom handeln und Satzungen erlassen können ab, dass die mit der (damaligen) Verfassungsbestimmung des § 2 Abs. 2 UOG 1993, nunmehr wohl mit der Verfassungsbestimmung des Art. 81c Abs. 1 B-VG verfolgte Absicht des Bundesverfassungsgesetzgebers einerseits darin bestand, mit Blick auf Art. 18 B-VG "klarzustellen", dass den Universitäten - ungeachtet der Bindung auch der im autonomen Wirkungsbereich der Universität tätigen universitären Organe an bestehende Gesetze und Verordnungen - ein weiterer Handlungsspielraum eröffnet werden sollte als Art. 18 B-VG (arg.: "auf Grund der Gesetze") zuließe (vgl. dazu auch RV 370 BlgNR 23. GP, 5 zu Art. 120b Abs. 1 B-VG, wonach durch die Wendung "im Rahmen der Gesetze" ein Spielraum gewährt werden soll, der weiter als jener des Art. 18 B-VG ist.). Andererseits wurde mit dieser Verfassungsbestimmung aber auch die weisungsfreie (autonome) Besorgung der den Universitäten zukommenden Aufgaben (die nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes [vgl. etwa VfSlg. 13.429/1993 mwH] bis dahin als [bloß] vom Bundesverfassungsgesetzgeber vorausgesetzt und somit im Hinblick auf Art. 20 B-VG verfassungsrechtlich zulässig erachtet wurde) ausdrücklich bundesverfassungsgesetzlich geregelt (vgl. dazu die Erläuterungen zur Verfassungsbestimmung des § 2 Abs. 2 UOG 1993 [RV 1125 BlgNR 18. GP, 37], wonach als Ziel die Schaffung einer aufgabenadäquaten Organisationsstruktur für die Universitäten sowie die Stärkung der Universitätsautonomie durch Verlagerung wesentlicher Entscheidungskompetenzen an die Universitäten genannt wird.).
Mit der Befugnis zur Erlassung von Satzungen ist den Universitäten die Befugnis zur Erlassung genereller Normen und damit Rechtsetzungsautonomie eingeräumt, wobei es sich um die Ermächtigung zur Erlassung selbstständiger Verordnungen handelt, die sich auf alle universitären Angelegenheiten bezieht (vgl. Kucsko-Stadlmayer in Perthold-Stoitzner (Hrsg), Universitätsgesetz 20023, Art. 81c B-VG, V., 718). Da die Universitäten "im Rahmen der Gesetze" autonom handeln, unterliegt die Kompetenz zur Erlassung von Verordnungen einer verdünnten Gesetzesbindung (Kucsko-Stadlmayer in Perthold-Stoitzner (Hrsg), Universitätsgesetz 20023, Art. 81c B-VG, VI., 719; Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner (Hrsg), Universitätsgesetz 20023, § 19, I.1., 75). Verordnungen der Universitätsorgane dürfen zwar nicht gegen bestehende Gesetze verstoßen, sie bedürfen aber keiner gesetzlichen Grundlage im Sinne des Art. 18 B-VG. Das Gesetz ist für das Handeln der Universitätsorgane zwar Schranke, aber nicht unabdingbare Grundlage. Damit ist der Handlungsspielraum der Universität entsprechend vergrößert, und zwar in allen Bereichen, in denen die Universität hoheitlich tätig wird, insbesondere etwa auch bei der Erlassung der Satzung und der Curricula (Kucsko-Stadlmayer in Perthold-Stoitzner (Hrsg), Universitätsgesetz 20023, Art. 81c B-VG, VI., 719).
Gemäß § 3 Z 2 ZulassungsVO gelten die Bestimmungen für das Aufnahmeverfahren gemäß §§ 5 bis 13 leg. cit. nicht für Studierende, die zum Zeitpunkt des Aufnahmeverfahrens zum Studium der Medizin (N 201) zugelassen sind und ex lege (aufgrund des Curriculums) oder freiwillig in das Diplomstudium der Humanmedizin (N 202) überwechseln. Auch auf so genannte "QuereinsteigerInnen" sind die §§ 5 bis 13 ZulassungsVO nicht anwendbar (vgl. § 3 Z 3 ZulassungsVO), weil § 14 ZulassungsVO eine speziellere Bestimmung für "QuereinsteigerInnen" enthält. Gemäß § 14 Abs. 1 ZulassungsVO ist ein Studierender, der bereits im Rahmen eines Studiums der Humanmedizin oder der Zahnmedizin an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte erworben hat und sein Studium an der Medizinischen Universität Wien fortsetzen will, ungeachtet von § 5 leg. cit. auf Antrag zum Studium der Humanmedizin oder der Zahnmedizin für das 7. oder ein höheres Semester zuzulassen, wenn er einen Nachweis über die an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung zurückgelegten und im Zuge des Quereinstiegs für das betreffende Studienjahr jeweils erforderlichen ECTS-Anrechnungspunkte vorlegt, er die Zulassungsvoraussetzungen für das 7. oder ein höheres Semester sowie die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 63ff und 91 UG erfüllt, nach Maßgabe des jeweiligen Curriculums freie Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl verfügbar sind und an den Studienwerber im Rahmen des für QuereinsteigerInnen festgelegten Verfahrens, dem so genannten "Querschnittstest" gemäß Abs. 2 leg. cit., ein freier Platz vergeben wurde.
Aus den zitierten Bestimmungen der ZulassungsVO geht eindeutig hervor, dass zwischen "Studierenden", also Personen, die bereits zum Studium der Medizin (N 201) oder zum Diplomstudium Humanmedizin (N 202) zugelassen sind, und "Studienwerbern", also Personen, die eine Zulassung zu einem Studium an der Medizinischen Universität Wien begehren, zu unterscheiden ist. Die Voraussetzungen für eine Überprüfung einer - wie die Beschwerde behauptet - Verletzung im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz ist jedenfalls, dass im Anlassfall ein Sachverhalt mit einer (unsachlichen) Differenzierung verwirklicht wird. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil die Beschwerdeführerin bereits zum Diplomstudium Humanmedizin (N 202) zugelassen ist [bzw. zuvor zum Studium der Medizin (N 201) zugelassen war] und sich dadurch aus tatsächlichen Gründen von jenen Personen unterscheidet, die als "QuereinsteigerInnen" die Zulassung erst begehren. Es liegt ein Unterschied im Tatsächlichen vor, der eine Überprüfung am Maßstab des Gleichheitssatzes und in weiterer Folge eine den Gleichheitssatz verletzende Ungleichbehandlung ausscheiden lässt. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist nämlich eine Differenzierung dann zulässig, wenn ein Unterschied im Tatsächlichen vorliegt, der vertretbarer Weise eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Sachverhalte rechtfertigen kann (vgl. VfSlg. 12.005/1989 uva.).
Im Übrigen sind so genannte "QuereinsteigerInnen" im Gegensatz zum Vorbringen in der Beschwerde auch nicht "per se" nach Erwerb von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten "für das 7. oder ein höheres Semester zuzulassen", sondern eine Reihe weiterer Voraussetzung (vgl. § 14 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Abs. 2 ZulassungsVO den "Querschnittstest" betreffend) müssen erfüllt sein, um entsprechend zugelassen zu werden. Aus diesem Grund ist die ZulassungsVO bzw. § 14 ZulassungsVO auch keine Anerkennungsverordnung, wie die Beschwerde ausführt.
2. Zum zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Feststellungsantrags)
2.1. Die Beschwerdeführerin fällt nicht in den Anwendungsbereich der ZulassungsVO, weil sie zum Diplomstudium Humanmedizin (N 202) zugelassen ist [bzw. zuvor zum Studium der Medizin (N 201) zugelassen war]. Wie bereits oben ausgeführt, gelten gemäß § 3 Z 2 ZulassungsVO die Bestimmungen für das Aufnahmeverfahren gemäß §§ 5 bis 13 leg. cit. nicht für Studierende, die zum Zeitpunkt des Aufnahmeverfahrens zum Studium der Medizin (N 201) zugelassen sind und ex lege (aufgrund des Curriculums) oder freiwillig in das Diplomstudium der Humanmedizin (N 202) überwechseln. Auch § 14 ZulassungsVO ist auf die Beschwerdeführerin nicht anzuwenden, weil sie bereits Studierende der Medizinischen Universität Wien ist. Der Antrag der Beschwerdeführerin "auf bescheidmäßige Feststellung, dass alle Studienplanpunkte des 1. bis 6. Semesters des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) anerkannt und/oder absolviert wurden" zielte - wie die belangte Behörde zutreffend annimmt - im Ergebnis auf das Vorliegen des Anwendungsbereichs des § 14 ZulassungsVO in Bezug auf die Beschwerdeführerin ab. Es ist der belangten Behörde daher nicht entgegenzutreten, wenn sie diesen Antrag als unzulässig zurückgewiesen hat. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts, weitere Ausführungen zum Vorbringen der Beschwerde im Hinblick darauf zu tätigen, dass der Feststellungsantrag nach Ansicht der Beschwerde notwendiges Mittel zur Rechtsverfolgung sei.
2.2. Die Beschwerde bringt letztlich verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 14 ZulassungsVO vor, weil "QuereinsteigerInnen" auf dieser Basis Prüfungsleistungen im Ausmaß von sechs Semestern oder mehr anerkannt bekämen, in das neue Curriculum überwechselnde Studierende hingegen nur Prüfungsleistungen im Ausmaß von zwei Semestern. Dies sei "grob unsachlich und durch nichts gerechtfertigt". Diesen Bedenken ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts abermals mit dem Argument entgegen zu treten, dass zwischen "QuereinsteigerInnen", die eine Zulassung zu einem Studium an der Medizinischen Universität Wien begehren, und Studierenden, die vom Studium der Medizin (N 201) zugelassen waren und in das Diplomstudium Humanmedizin (N 202) überwechseln, ein Unterschied im Tatsächlichen besteht. Der Beschwerde ist nicht zuzustimmen, dass es "keinen Unterschied" mache, "ob die Zulassung zu einem neuen Studium ex lege" durch das Curriculum "oder durch Zulassungsantrag" erfolge. Denn Studierende, die auf Grund des Curriculums in das Diplomstudium der Humanmedizin (N 202) überwechseln, haben bereits einen Studienplatz inne, "QuereinsteigerInnen" hingegen nicht (vgl. § 14 ZulassungsVO).
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
Schlagworte
Anerkennung von Prüfungen, Curriculum, Diplomstudium,