Entscheidungsdatum
20.05.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W102 2162007-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Wolfgang Auner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 09.05.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.03.2018 zu Recht:
A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des
angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 52 FPG 2005 und Art. 8 EMRK eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
III. XXXX wird gemäß § 55 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II.) Und beschließt
A) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 12.01.2015 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung am 12.01.2015 gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass er Afghanistan wegen Grundstücksstreitigkeiten bereits 20 Jahre zuvor als Kind verlassen habe. Die Feinde hätten sie bis Pakistan verfolgt, darum habe er im Jahr 2013 fliehen müssen.
I.2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.11.2016 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass es im Jahr 1991 oder 1992 im Herkunftsstaat Streitigkeiten wegen der Landwirtschaft gegeben hätte. Der Onkel und ein Cousin des Beschwerdeführers seien erschossen worden. Daraufhin habe der Vater des Beschwerdeführers gemeinsam mit den Cousins des Beschwerdeführers drei Personen der Gegenseite getötet. Daraufhin seien sie nach Pakistan geflüchtet. Etwa im Jahr 2006 habe es in Pakistan einen Angriff auf die Familie gegeben. Daraufhin seien sie innerhalb von Pakistan umgezogen.
I.4. Am 01.12.2016 langte einer Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, in der ausgeführt wird, dass das Vorbringen asylrelevant sei, obwohl es von Privatpersonen ausgehe, weil der Staat nicht schutzfähig sei. Der Beschwerdeführer stamme aus einer gefährlichen Provinz. Die Sicherheitslage im Herkunftsstaat sei schlecht.
I.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.05.2017, zugestellt am 01.06.2017, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Begründend führte die belangte Behörde aus, das Fluchtvorbringen sei nicht glaubhaft. Die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz habe sich verbessert und sei diese auf dem Landweg erreichbar. Auch stehe dem Beschwerdeführer in Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
I.6. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2017 richtet sich die am 14.06.2017 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde. Das Vorbringen sei glaubhaft, die Sicherheitslage schlecht. Beantragt wurde unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
I.7. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 23.03.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter und eine Dolmetscherin für die Sprache Paschtu teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und hielt sein Vorbringen, er würde im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat wegen Grundstücksstreitigkeiten getötet werden, im Wesentlichen aufrecht.
I.8. Am 03.04.2018 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht ein, in der dieser ausführt, er sei von Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und aus politischen Gründen durch die Taliban verfolgt. Staatlicher Schutz bestehe nicht. Aufgrund seiner westlichen Lebensausrichtung werde der Beschwerdeführer auch aus religiösen Gründen verfolgt. Die Sicherheitslage sei schlecht.
I.9. Mit Schreiben vom 14.01.2019 brachte das Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderberichte in das Verfahren ein und gab dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers langte am 29.01.2019 am Bundesverwaltungsgericht ein.
I.10. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:
* Konvolut medizinischer Unterlagen
* Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse und andere Bildungsangebote
* Diverse Empfehlungsschreiben
* Arbeitsvorvertrag
* ÖSD Zertifikat B1 vom 20.10.2017
* Bestätigung über die Erbringung gemeinnütziger Tätigkeiten durch den Beschwerdeführer samt Stundenliste
* Gewerbeanmeldung
* Steuererklärung des Beschwerdeführers für das Jahr 2018
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren am XXXX in einem Dort im Distrikt Tagab, Provinz Kapisa und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Er spricht auch Deutsch zumindest auf dem Niveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
Der Beschwerdeführer zog im Kleinkindalter mit seiner Familie nach Pakistan. Der Beschwerdeführer hat keine Schule besucht. In Pakistan hat der Beschwerdeführer zunächst Gelegenheitsarbeiten verrichtet und im Autohandel seines Vaters mitgearbeitet. Später war er vier bis fünf Jahre als Taxilenker tätig.
Der Beschwerdeführer ist traditionell verheiratet. Seine Frau und seine beiden minderjährigen Söhne leben in Pakistan. Die traditionelle Eheschließung fand in Afghanistan im Jahr 2005 statt.
Die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers sind ebenso in Pakistan aufhältig. Die Schwester des Beschwerdeführers ist seit langem verstorben.
Der Bruder des Beschwerdeführers ist unbekannten Aufenthalts.
Zu den in Pakistan aufhältigen Angehörigen besteht Kontakt.
Eine Tante mütterlicherseits lebt in Kabul. Zu ihr besteht kein Kontakt.
Der Beschwerdeführer besuchte Afghanistan nach der Ausreise abgesehen vom Aufenthalt für die Hochzeit auch als Kind wiederholt mit seinen Eltern.
Die Identität des Beschwerdeführers steht, mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit, mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit er am 12.01.2015 seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat durchgehend im Bundesgebiet auf. Er hat im Bundesgebiet einige Kontakte geknüpft und Freundschaft zu mehreren österreichischen Staatsbürgern geschlossen. Außerdem engagiert er sich in einem Verein.
Der Beschwerdeführer hat mehrere Deutschkurse besucht, spricht Deutsch zumindest auf dem Niveau B1, wobei er die mündliche Prüfung am 23.09.2017 und die schriftliche Prüfung am 24.09.2017 bestanden hat. Das Zertifikat ist mit 20.10.2017 datiert und wurde erstmals im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.03.2018 in Vorlage gebracht. Der Beschwerdeführer hat die Aufnahmeprüfung für den Pflichtschulabschluss bestanden, allerdings keinen Platz in einem Lehrgang erhalten. Er hat weitere Kurse besucht und außerdem gemeinnützige Arbeit geleistet.
Der Beschwerdeführer hat im Juli 2018 ein Gewerbe angemeldet und ist seither als Gesellschafter einer OG selbstständig erwerbstätig. Er betreibt eine Kfz-Werkstatt in XXXX und konnte sich damit in seinem angestammten Berufszweig im Bundesgebiet etablieren. Sein Einkommen kann nicht festgestellt werden. Seit September 2018 bezieht der Beschwerdeführer keine Grundversorgung mehr.
II.1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer reiste im Alter von etwa fünf oder sechs Jahren mit seiner Familie aus dem Herkunftsstaat aus, weil der Vater des Beschwerdeführers in Streitigkeiten um Grundstücksgrenzen verwickelt war.
Im Zuge dieser Streitigkeiten wurde zunächst der Onkel väterlicherseits und einer von dessen Söhnen ermordet, woraufhin der Vater des Beschwerdeführers gemeinsam mit den Söhnen des ermordeten Onkels drei Familienmitglieder der Gegenseite ermordete. Anschließend flüchtete die Familie etwa im Jahr 1991 nach Pakistan, wo sie zunächst in einem Dorf in Bajowar lebte. Nach einem Angriff auf das Haus der Familie im Jahr 2006 übersiedelten sie in ein Dorf in Swat. Der Beschwerdeführer reiste schließlich im Jahr 2013 aus Pakistan aus und reiste nach etwa zwei Jahren Aufenthalt in Griechenland nach Österreich weiter.
Im Fall einer Rückkehr in das Herkunftsdorf in Tagab, Provinz Kapsia drohen dem Beschwerdeführer als Angehöriger seines Vaters aufgrund der Verwicklung des Vaters in eine Blutfehde Übergriffe bis hin zur Ermordung durch die Gegner des Vaters.
Dass ihn die afghanischen Behörden vor diesen Übergriffen schützen können, ist nicht zu erwarten.
Dass der Beschwerdeführer im Fall einer Niederlassung in Herat (Stadt) oder Mazar-e Sharif ebenfalls von Übergriffen durch die Gegner des Vaters bedroht wäre, ist nicht zu erwarten.
Dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner westlichen Lebensausrichtung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Übergriffe durch private Personen oder staatliche Stellen drohen, ist nicht zu erwarten.
II.1.3. Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat
Afghanistan ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und Aufständischen betroffen. Die Betroffenheit von Kampfhandlungen sowie deren Auswirkungen für die Zivilbevölkerung sind regional unterschiedlich.
Die Provinz Kapisa war eine der relativ friedlichen Provinzen, jedoch hat sich die Sicherheitslage in abgelegenen Gebieten verschlechtert. Insbesondere im Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers sind regierungsfeindliche Gruppierungen, nämlich die Taliban und der IS - aktiv. Es werden militärische Operationen durchgeführt, darunter auch Luftangriffe. Es kommt zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften.
Im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsdorf droht ihm die Gefahr, im Zuge von Kampfhandlungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und Streitkräften der Regierung oder durch Übergriffe von regierungsfeindlichen Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden.
Die Provinzen Balkh und Herat gehören zu den friedlichsten Provinzen Afghanistans und sind vom Konflikt relativ wenig betroffen. Insbesondere Balkh gehört zu den stabilsten Provinzen Afghanistans mit im Vergleich zu anderen Provinzen geringen Aktivitäten von Aufständischen. Die Provinz Herat verzeichnet Aktivitäten von Aufständischen, die allerdings abgelegene Distrikte betreffen. Die Hauptstadt der Provinz - Herat (Stadt) - ist davon wenig betroffen und steht wie auch Mazar-e Sharif in Balkh unter Regierungskontrolle. Beide Städte verfügen über einen internationalen Flughafen, über den sich sicher erreicht werden können.
Für den Fall einer Niederlassung des Beschwerdeführers in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat (Stadt) kann nicht festgestellt werden, dass diesem die Gefahr droht, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe Aufständischer zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden.
Zugang zu medizinischer Versorgung ist in Herat (Stadt) und Mazar-e Sharif grundsätzlich gegeben. Die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers ist gewährleistet.
Im Fall einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Herat (Stadt) oder Mazar-e Sharif ist davon auszugehen, dass er sich eine Lebensgrundlage wird aufbauen und die Grundbedürfnisse seiner menschlichen Existenz wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft wird decken können und im Fall seiner Niederlassung ein Leben ohne unbillige Härten wird führen können, so wie es auch seine Landsleute führen.
Es gibt in Afghanistan unterschiedliche Unterstützungsprogramme für Rückkehrer von Seiten der Regierung, von NGOs und durch internationalen Organisationen. IOM bietet in Afghanistan Unterstützung bei der Reintegration an.
II.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zu Identität, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Herkunft und Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen gleichbleibenden Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers basiert auf dem vorgelegten ÖSD-Zertifikat.
Die Feststellung zur Ausreise des Beschwerdeführers im Kleinkindalter mit seiner Familie aus Pakistan und seinem dortigen Aufwachsen und seinen Lebensumständen ergibt sich ebenso aus den gleichbleibenden diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer hat ebenso durchgehend angegeben, traditionell verheiratet zu sein und mit seiner Ehefrau zwei Söhne zu haben, mit denen er zuletzt in Pakistan gelebt habe. Ebenso hat er angegeben, diese und seine Eltern würden sich noch in Pakistan aufhalten. Auch die verstorbene Schwester erwähnte der Beschwerdeführers mehrmals sowie, dass der Bruder unbekannten Aufenthaltes ist.
Die Feststellung zum Kontakt zu den Angehörigen basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.03.2018 (Verhandlungsprotokoll S. 3).
Die Feststellung zur Tante in Kabul beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers, wobei er auch angab, sein letzter Kontakt zu ihr habe im Jahr 2006 bei seiner Hochzeit stattgefunden. Angesichts des langen seither vergangenen Zeitraumes wurde festgestellt, dass kein Kontakt zur Tante besteht.
Die Feststellung der regelmäßigen Rückkehr des Beschwerdeführers im Kindesalter nach Afghanistan beruht auf seinen Angaben im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.11.2016. Dass seine Hochzeit in Afghanistan stattgefunden hat, hat der Beschwerdeführer wiederholt angegeben.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstiger Bescheinigungsmittel steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich daraus, dass ein anderslautendes aktuelles Vorbringen nicht erstattet und aktuelle Befunde nicht vorgelegt wurden. Auch gibt der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung befragt dazu, ob er Medikamente nehme oder sich in medizinischer Behandlung befinde, an, dass er gesund sei (Verhandlungsprotokoll S. 2). Demnach geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die vorgelegten Unterlagen zu Krampfanfällen, Anpassungsstörung, Depressionen und Nierensteinen ausgeheilte Erkrankungen betreffen.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.
Die Feststellung zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich insbesondere aus den vorgelegten Unterlagen. Das Datum der Antragstellung ist aktenkundig und sind im Lauf des Verfahrens keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig aus dem Bundesgebiet ausgereist wäre. Die Feststellung zu den im Bundesgebiet geknüpften Kontakten und Freundschaften basiert auf den vorgelegten Empfehlungsschreiben sowie auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.03.2018 (Verhandlungsprotokoll S. 4). Insbesondere wurde der Beschwerdeführer von einer Vertrauensperson in die Verhandlung begleitet, was auf einen besonders intensivierten Kontakt hindeutet. Auch die vorgelegten sehr persönlichen Empfehlungsschreiben berichten von einer guten und insbesondere bereits langjährigen Freundschaft. Zu seinen Vereinsaktivitäten hat der Beschwerdeführer eine Bestätigung vorgelegt.
Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers beruht auf dem Vorgelegten ÖSD-Zertifikat, dem sich auch die jeweiligen Prüfungstermine entnehmen lassen. Dass das Zertifikat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.03.2018 erstmals vorgelegt wurde, ergibt sich aus dem Akt. Die Feststellung zu den besuchten Deutschkursen und den übrigen wahrgenommenen Bildungsangeboten basiert auf den vorgelegten Teilnahmebestätigungen sowie den Angaben des Beschwerdeführers. Auch darüber, dass der Beschwerdeführer die Aufnahmeprüfung für den Pflichtschulabschluss bestanden allerdings aktuell keinen Platz in einem Lehrgang erhalten hat und dass er gemeinnützige Arbeit geleistet hat, basiert auf den diesbezüglich vorgelegten Bestätigungen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ein Gewerbe angemeldet hat und als Gesellschafter einer OG selbstständig erwerbstätig ist, ergibt sich aus der vorgelegten Gewerbeanmeldung. Hierzu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.03.2018 eine Einstellungszusage seines nunmehrigen Geschäftspartners vorgelegt hat. Weiter verfügt der Beschwerdeführer aus seiner Tätigkeit im Herkunftsstaat im Autohandel seines Vaters bereits über Erfahrungen in dem Berufszweig, in dem er sich nunmehr auch im Bundesgebiet etablieren konnte. Damit geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer hier eine nachhaltige, langfristige Erwerbstätigkeit begonnen hat.
Dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr bezieht, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Dort ist auch vermerkt, dass er wegen Selbstständigkeit aus der Grundversorgung entlassen wurde.
Zum Einkommen hat der Beschwerdeführer seine Steuererklärung für das Jahr 2018 vorgelegt, in der seine OG für das Jahr 2018 ein Einkommen in Höhe von EUR 19.600, - erklärt. Hierzu wird allerdings angemerkt, dass sich anhand der Steuererklärung alleine kein konkretes Einkommen des Beschwerdeführers feststellen lässt, weswegen abseits der Feststellung, dass der Beschwerdeführer selbstständig erwerbstätig ist, keine Feststellungen zum Einkommen des Beschwerdeführers getroffen werden konnten. Weitere diesbezüglich Unterlagen wurden nicht vorgelegt.
II.2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Zum festgestellten Ausreisegrund ist zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer schon in seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.01.2015 angibt, er habe den Herkunftsstaat 20 Jahre zuvor wegen Grundstückstreitigkeiten verlassen. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.11.2016 vertieft der Beschwerdeführer schließlich sein bereits in der Erstbefragung vorgezeichnetes Fluchtvorbringen (Einvernahmeprotokoll S. 9, AS 677). Zwar ist die Schilderung vom ursprünglich Fluchtauslösenden Ereignis vor der Ausreise des Beschwerdeführers nicht sehr detailliert, jedoch ist dabei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt ein Kleinkind war und dass der Beschwerdeführer gemessen daran, dass er selbst als Kind kaum in diesen ursprünglichen Streit involviert gewesen sein und von seinem Vater wohl auch möglichst herausgehalten wurde. Auch die Angabe des Beschwerdeführers, er könne sich an die ganze Geschichte nicht erinnern, erscheint angesichts seines im damaligen Zeitpunkt jungen Alters plausibel (Einvernahmeprotokoll S. 10, AS 678). Im Kern gleichbleibende Angaben zum ursprünglich fluchtauslösenden Vorfall machte der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.03.2018 (Verhandlungsprotokoll S. 4). Den Angriff durch die Gegenseite in Pakistan deutet der Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung am 12.01.2015 an und schildert ihn im Wesentlichen gleich in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.11.2016 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.03.2018 und erscheinen die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung und in seiner (englischsprachigen) Stellungnahme geschilderten Umstände, dass ein weitschichtiger Verwandter auf der Hochzeit des Beschwerdeführers ihre Adresse in Erfahrung gebracht und im Austausch für den Zugriff auf die Grundstücke der Familie an die Gegenpartei verraten habe, erscheint grundsätzlich plausibel (Verhandlungsprotokoll S. 6). Insbesondere unter Berücksichtigung des zeitlichen Zusammenhanges des durchgehend für etwa das Jahr 2006 angegebenen Angriffes sowie der durchgehenden Angabe, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2005 geheiratet sowie dem Alter seiner Söhne entsteht so ein konsistentes Bild der Ereigniszusammenhänge.
Auch kann der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.11.2016 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.03.2018 auf Nachfrage doch einige Details zu den Ursprüngen der Feindschaft schildern, die vor dem Hintergrund der Länderinformationen plausibel erscheinen. Zunächst berichten die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (in der Folge UNHCR-Richtlinien; Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel 14. In Blutfehden verwickelte Personen, S. 110 ff.) von der paschtunischen Tradition der Blutfehde, die unter anderem im Fall von ungelösten Streitigkeiten wegen Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum ausgelöst werden können und zu langanhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen können. Die vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14.01.2019 in das Verfahren eingebrachte Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 7. Juni 2017 zu Afghanistan: Blutrache und Blutfehde berichtet auch, dass die Tötung einer Person wiederum eine Tötung durch die Gegenseite als Racheakt auslösen könnte. Die Blutrache ende erst durch förmliche Beendigung durch einen Versöhnungsprozess (S. 3). Vor diesem Hintergrund erscheint die vom Beschwerdeführer geschilderte schrittweise Eskalation wechselseitiger Tötungen aufgrund ursprünglich grundstücksbezogener Streitigkeiten des Onkels väterlicherseits damit grundsätzlich plausibel. Auch die Schilderung des Beschwerdeführers, dass sein Vater sich erst infolge der Tötung seines Bruders in den Konflikt eingeschaltet und seine Neffen bei der Verteidigung der Familienehre unterstützt hat, findet vor dem Hintergrund der dort geschilderten Verpflichtung zum Schutz der Familienehre Deckung in den Länderberichten ("Recht auf Rache", S. 1-2). Hierbei ist zwar zu berücksichtigen, dass sich die Rache dem Bericht zufolge zunächst gegen den Vater des Beschwerdeführers als Mörder dreier Familienmitglieder der Gegenseite zu richten hat (S. 3-4). Gleichzeitig wird jedoch vom Einbezug männlicher Verwandter berichtet (S. 2).
Zu den beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen gesteigert, weil er im Zuge der Erstbefragung lediglich Grundstücksstreitigkeiten als Fluchtgrund angegeben habe, während er später behauptet habe, dass im Zuge dieser Streitigkeiten fünf Personen getötet worden seien (Bescheid S. 106, AS 813), ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Erstbefragung gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz AsylG insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute dient und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Naturgemäß werden daher in der Erstbefragung keine umfangreichen Angaben zu den Fluchtgründen gemacht. Ein Vergleich der kurzen Angaben in der Erstbefragung mit den Angaben in der späteren Einvernahme vor der belangten Behörde lässt jedoch eine Steigerung des Fluchtvorbringens nicht erkennen, ist doch amtsbekannt, dass Grundstücksstreitigkeiten in Afghanistan häufig mit Todesfällen und physischer Gewalt einhergehen. Demnach erblickt das Bundesverwaltungsgericht in den späteren Angaben des Beschwerdeführers lediglich eine Konkretisierung des dem Charakter der Erstbefragung entsprechend allgemein gehaltenen Fluchtvorbringens einer Verwicklung in Grundstücksstreitigkeiten.
Den Erwägungen der belangten Behörde, dass zwischen dem geschilderten Angriff im Jahr 2006 und der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2013 kein zeitlicher Zusammenhang erkannt werden könne (Bescheid S. 108, AS 818) ist allerdings angesichts des großen zeitlichen Abstandes zuzustimmen. Dass die Ausreise aus Pakistan aufgrund der Blutfehde erfolgt ist, erscheint damit nicht plausibel, weswegen lediglich die Ausreise des Beschwerdeführers aus Pakistan, nicht aber ein Grund dafür festgestellt werden konnte.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in das Herkunftsdorf als Angehöriger seines Vaters aufgrund der Verwicklung in Blutfehde Übergriffe bis hin zur Ermordung drohen, basiert im Wesentlichen auf den Angaben des Beschwerdeführers (Verhandlungsprotokoll S.6), die Bestätigung in der schon zitierten Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 7. Juni 2017 zu Afghanistan: Blutrache und Blutfehde finden, wo berichtet wird, dass es auch Jahre, Jahrzehnte oder sogar Generationen später noch zu Vergeltungsschlägen im Rahmen der Blutrache kommen und dass die Blutrache erst infolge einer formellen Beendigung endet. Demnach ist im Fall der Rückkehr in das Herkunftsdorf wohl mit einer Fortsetzung der Auseinandersetzung zu rechnen, insbesondere auch, weil der Beschwerdeführer (im Gegensatz zum in Pakistan aufhältigen Vater) für die Gegner des Vaters greifbar wäre.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gegen etwaige Übergriffe durch die Feinde seines Vaters keinen Schutz der afghanischen Behörden zu erwarten hat, basiert auf der Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 7. Juni 2017 zu Afghanistan: Blutrache und Blutfehde, wo zum Schutz durch den Staat im Wesentlichen berichtet wird, dass staatliche Institutionen kaum Schutz vor Blutrache bieten. Straflosigkeit und Korruption seien unter Gerichten und Polizei weit verbreitet. Auch würden Richter und Polizeiangehörige Blutrache möglicherweise als legitimes Vorgehen betrachten (S. 6-7).
Dass Übergriffe durch die Gegner des Vaters im Fall einer Niederlassung des Beschwerdeführers in Herat (Stadt) oder Mazar-e Sharif nicht zu erwarten sind, ergibt sich aus den eigenen Schilderungen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer selbst erzählt von einer Rückkehr nach Afghanistan im Kindesalter gemeinsam mit seinen Eltern (Einvernahmeprotokoll S. 9, AS 677) und kehrte sogar für seine Hochzeit in den Herkunftsstaat zurück. Im Zuge dieser Aufenthalte ist es - nachdem der Beschwerdeführer derartiges nicht schildert - zu Übergriffen nicht gekommen und sind seit dem Angriff auf die Familie in Pakistan im Jahr 2006 bereits 13 Jahre vergangen. Auch konnte es zu dem Übergriff in Pakistan den Angaben des Beschwerdeführers zufolge nur kommen, weil ein zur Hochzeit eingeladener weitschichtiger Verwandter dem Vater des Beschwerdeführers die Adresse hatte entlocken können. Demnach sind die Verfolger nicht in der Lage, den Beschwerdeführer und seine Familie ausfindig zu machen, wenn diese ihnen nicht selbst ihren Aufenthalt kommunizieren und ist daher davon auszugehen, dass eine Niederlassung in Herat (Stadt) oder Mazar-e Sharif gefahrlos möglich ist.
Zur mit (englischer) Stellungnahme behaupteter Angehörigkeit der Gegner zu den Taliban ist auszuführen, dass die Verbindung der Gegner zu den Taliban lediglich unsubstantiiert behauptet wird. Eine tatsächliche Einmischung der Taliban wird nicht im Detail geschildert oder behauptet, wobei auch nicht ersichtlich ist, warum sich die Taliban in eine Blutfehde nach paschtunischer Tradition einmischen sollten, ergibt sich doch aus den Länderberichten, dass es sich hierbei um einen legitimen traditionellen Streitaustragungsmechanismus handelt (Siehe abermals Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 7. Juni 2017 zu Afghanistan: Blutrache und Blutfehde).
Dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner westlichen Lebensausrichtung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Übergriffe durch private Personen oder staatliche Stellen drohen, ist nicht zu erwarten.
Zum mit Stellungnahme vom 03.04.2018 erstatteten Vorbringen, dem Beschwerdeführer würden Fall der Rückkehr aufgrund seiner westlichen Lebensausrichtung, die der konservativ-islamischen Gesellschaftsordnung in Afghanistan widersprechen würden, Verfolgung drohen, ist zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.03.2018 keine derartigen Rückkehrbefürchtungen äußerte.
Richtig ist, dass etwa die UNHCR-Richtlinien (Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel
1. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, Buchstabe i) Als "verwestlicht" wahrgenommene Personen, S. 52 f.) berichten, das Personen, die aus westlichen Ländern nach Afghanistan zurückgekehrt seien, von regierungsfeindlichen Gruppen bedroht, gefoltert oder getötet worden seien. Nicht berichtet wird dagegen, dass jeder Rückkehrer aus dem westlichen Ausland gleichsam automatisch Opfer von Übergriffen staatlicher oder privater Stellen wird.
Im konkreten Fall des Beschwerdeführers ist ein nachhaltiger Bruch mit dem im Herkunftsstaat von einem Mann erwarteten Verhalten etwa durch Inanspruchnahme oder Ausübung von Grundrechten, die im Herkunftsstaat von einem Mann nicht beibehalten werden könnten, nicht zu erkennen. Dabei gesteht das Bundesverwaltungsgericht durchaus zu, dass sich die Lebenseinstellung des Beschwerdeführers bedingt durch seine hauptsächliche Sozialisation in Pakistan sowie seinen nunmehr etwa viereinhalbjährigen Aufenthalt in Europa von demjenigen eines im Herkunftsstaat aufgewachsenen jungen Mannes unterscheidet. Jedoch ist dem vorliegenden Länderberichtsmaterial nicht zu entnehmen, dass für Männer - im Unterschied zu Frauen, die einen am "westlichen Gesellschaftsbild" orientierten selbstbestimmten Lebensstil pflegen wollen - eine gelebte "westliche Lebensausrichtung" mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe gegen die betroffene Person auslösen. Den Länderinformationen lässt sich etwa entnehmen, dass Frauen in Afghanistan aufgrund bestehender Vorurteile und traditioneller Praktiken, durch die sie marginalisiert werden, mit allgegenwärtiger sozialer, politischer und ökonomischer Diskriminierung konfrontiert sind. Frauen, die vermeintliche soziale Normen und Sitten verletzen - dies sind zum Beispiel Einschränkungen der Bewegungsfreiheit durch die Forderung nach männlicher Begleitung in der Öffentlichkeit oder Beschränkungen der Erwerbsmöglichkeiten - werden stigmatisiert, diskriminiert und ihre Sicherheit ist gefährdet. Besonders gefährdet und kaum in der Lage, zu überleben, sind Frauen ohne männlichen Schutz. (siehe dazu UNHCR-Richtlinien, Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel 1. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, Buchstabe h) Frauen im öffentlichen Leben, S. 51 und Buchstabe i) Als "verwestlicht" wahrgenommene Personen, S. 52 sowie Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 08.01.2019 [in der Folge Länderinformationsblatt], Kapitel 17. Frauen). Vergleichbare Einschränkungen in der Lebensführung für Männer ergeben sich aus den vorliegenden Länderinformationen nicht und hat der Beschwerdeführer eine damit vergleichbare Situation für Männer auch nicht behauptet. Er zeigt mit seinem Vorbringen, ihm drohe aufgrund seiner "westlichen Lebensausrichtung" im Herkunftsstaat Verfolgung, vielmehr, dass ihm das Bewusstsein für die geschlechtsspezifischen Einschränkungen und Gefahren für Frauen im Herkunftsstaat, die einen solchen Lebensstil pflegen wollen, fehlt. Dem Beschwerdeführer können als Mann, selbst wenn er für Frauen eine selbstbestimmte Lebensweise befürwortet, mangels Möglichkeit, diese Befürwortung durch Führung eines selbstbestimmten Lebens in Form von etwa Berufstätigkeit, Teilnahme am öffentlichen Leben und Bewegungsfreiheit auszudrücken, auch keine Übergriffe aufgrund von Verstößen gegen Frauen betreffende soziale Normen und Sitten drohen. Die aufgezählten Lebensführungsaspekte mögen fester Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers sein, gehören für Männer im Herkunftsstaat aber auch selbstverständlich zum von ihnen erwarteten Verhalten, weswegen der Beschwerdeführer, wenn er diesen Lebensstil pflegt, nicht mit afghanischen Sitten und Gebräuchen bricht und eine Unmöglichkeit der Inanspruchnahme dieser Grundrechte für den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nicht ersichtlich ist.
II.2.3. Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat
Die Feststellung zum innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Afghanistan basiert auf der UNHCR-Richtlinie (siehe insbesondere Kapitel II. Überblick, Unterkapitel A. Die wichtigsten Entwicklungen in Afghanistan, S. 13 f. und Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel B. Flüchtlingsstatus nach den weitergehenden Kriterien gemäß dem UNHCR-Mandat oder nach regionalen Instrumenten und Schutz nach ergänzenden Schutzformen, Unterkapitel
2. Subsidiärer Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie der EU [Richtlinie 2011/95/EU], S. 117 f.) und findet Bestätigung im Länderinformationsblatt, Kapitel 3. Sicherheitslage. Insbesondere die UNHCR-Richtlinien betonen die uneinheitliche Betroffenheit der unterschiedlichen Gebiete vom innerstaatlichen Konflikt. Diese lässt sich auch aus den Erläuterungen des Länderinformationsblattes zu den einzelnen Provinzen gut nachvollziehen.
Die Feststellungen zur Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz und dem Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers basieren insbesondere auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.16. Kapisa. Ähnliches wird auch in der die EASO Country Guidance: Afghanistan von Juni 2018 (in der Folge EASO-Country Guidance) von der Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz berichtet (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel III. Subsidiary protection, Unterkapitel Artivle 15 (c) QD, Buchstabe b. Indiscriminate violence, Abschnitt Indiscriminate violence assessment per province of Afghanistan, Unterabschnitt Kapisa, S. 84), wo für den Distrikt Tagab starke Präsenzen insbesondere der Taliban Erwähnung finden. Daraus ergibt sich auch die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in sein Herkunftsdorf die Gefahr droht, im Zuge von Kampfhandlungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und Streitkräften der Regierung oder durch Übergriffe von regierungsfeindlichen Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden.
Die Feststellungen zu Sicherheitslage in Herat und Balkh ergeben sich aus den jeweiligen Kapiteln zu den genannten Provinzen im Länderinformationsblatt (Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.5. Balkh und Unterkapitel 3.13. Herat). Auch die EASO-Country Guidance (Abschnitt Guidance note: Afghanistan, Kapitel III. Subsidiary protection, Unterkapitel Article 15(c) QD: serious and individual threat to a civilian's life or person by reason of indiscriminate violence in situations of international or internal armed conflict, S. 23-24) zeichnet ein ähnliches Bild. Die Feststellung, dass die Städte Mazar-e Sharif und Herat unter Regierungskontrolle stehen, basieren darauf, dass von einer Eroberung durch Aufständische und dergleichen nicht berichtet wird. Die Feststellung zum Flughafen in Herat (Stadt) ist dem Länderinformationsblatt, Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel
3.35. Erreichbarkeit, Unterabschnitt Internationale Flughäfen in Afghanistan entnommen.
Bedingt durch die relativ gute Sicherheitslage und die geringe Betroffenheit der Städte Mazar-e Sharif und Herat vom Konflikt im Herkunftsstaat konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer für den Fall einer dortigen Niederlassung die Gefahr droht, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe Aufständischer zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass die Städte gelegentlich von Angriffen und Anschlägen durch Aufständische betroffen sind, wie sich etwa den die jeweilige Provinz betreffenden Statistiken sicherheitsrelevanter Vorfälle im Länderinformationsblatt (Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.5. Balkh und Unterkapitel 3.13. Herat) sowie dem Einführungsabschnitt des Kapitels 3. Sicherheitslage im Länderinformationsblatt entnehmen lässt. Allerdings ist die Vorfallshäufigkeit nicht so groß, dass gleichsam jede in der Stadt anwesende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Vorfall betroffen wäre. Spezifische Gründe für ein erhöhtes auf seine Person bezogenes Risiko hat der Beschwerdeführer nicht dargetan.
Die Feststellung zum Zugang zu medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat ist dem Länderinformationsblatt entnommen (Kapitel 22. Medizinische Versorgung), demzufolge es in den letzten Jahren zu einer Zunahme der Flächendeckung der primären Gesundheitsversorgung gekommen ist, auch wenn Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung stark variieren und nicht alle Einwohner (uneingeschränkten) Zugang zu medizinischer Grundversorgung haben. Die Behandelbarkeit leichter und saisonbedingter Krankheiten sowie medizinscher Notfälle in den öffentlichen Krankenhäusern größerer Städte ist allerdings gewährleistet (Kapitel 22. Medizinische Versorgung, Unterkapitel 22.1. Krankenhäuser in Afghanistan). Nachdem der Beschwerdeführer zwischenzeitig - wie bereits ausgeführt - wieder gesund ist, erscheint seine medizinische Versorgung damit gewährleistet.
Die Feststellung zu den Folgen einer Niederlassung des Beschwerdeführers in Mazar-e Sharif und Herat ergibt sich insbesondere aus einer Zusammenschau der individuellen Umstände und Merkmale, die der Beschwerdeführer in seiner Person vereint.
Maßgebliche Faktoren für die Frage, ob sich der Beschwerdeführer im Fall einer Rückführung nach Herat (Stadt) oder Mazar-e Sharif eine Lebensgrundlage wird aufbauen können, sind insbesondere Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Kenntnisse der lokalen Gegebenheiten, sozialer und ökonomischer Hintergrund, Bildungshintergrund, Zugang zu einem sozialen Unterstützungsnetzwerk und Religion (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis:
Afghanistan, Kapitel V. Internal protection alternative, Unterabschnitt Reasonableness to settle, S. 105) .
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (wieder) gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter. Der Beschwerdeführer hat zwar weder im Herkunftsstaat noch in Pakistan eine Schule besucht, verfügt aber über in Pakistan und mittlerweile auch in Österreich erworbene Berufserfahrung. Auch konnte er dadurch, dass er in Österreich Bildungsangebote wahrgenommen hat, seine Chancen auf Erwerbstätigkeit zweifellos verbessern, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch Gelegenheitsjobs und seine Teilnahme am informellen Arbeitsmarkt allenfalls nach einer anfänglichen Orientierungsphase sein Auskommen wird erwirtschaften können.
Der Beschwerdeführer ist in Pakistan in seinem afghanischen Familienverband aufgewachsen und auch im Kindes- und Erwachsenenalter für Besuche nach Afghanistan zurückgekehrt, weswegen davon auszugehen ist, dass er grundlegend mit den im Herkunftsstaat herrschenden Gebräuchen und Traditionen vertraut ist, auch wenn davon auszugehen ist, dass diese Vertrautheit im Zuge der Niederlassung einer Vertiefung bedürfte. Außerdem spricht der Beschwerdeführer mit Paschtu eine der Landessprachen und wird sich im Rückkehrfall damit zweifellos im Herkunftsstaat verständigen können. Auch besteht Kontakt zu den in Pakistan aufhältigen Verwandten, weswegen der Beschwerdeführer zumindest auf deren beratende Unterstützung wird zurückgreifen können. Allenfalls kann der Beschwerdeführer auch auf eine der angebotenen Reintegrationsmaßnahmen - bis er sich eine selbstständige Existenzgrundlage aufbauen kann - zurückgreifen. Hierbei ist anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer auch freisteht, seine Rückkehr und Reintegration bereits von Österreich aus vorzubereiten und so besser an den angebotenen Maßnahmen partizipieren zu können. Insgesamt ist davon auszugehen, dass er sein Überleben nach eventuellen anfänglichen Startschwierigkeiten wird sichern können.
Zwar verfügt der Beschwerdeführer über kein im Herkunftsstaat ansässiges Unterstützungsnetzwerk. Nach den UNHCR-Richtlinien stellen jedoch alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf die einzige Ausnahme von der Anforderung der externen Unterstützung (UNHCR-Richtlinien, Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedelungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel 2. Analyse der Zumutbarkeit, Buchstabe c) Achtung der Menschenrechte und wirtschaftliches Überleben, S. 124). Nachdem ein besonderer Schutzbedarf des Beschwerdeführers im Verfahren nicht hervorgekommen ist (zu Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie "Rückkehrer"-Eigenschaft siehe die beweiswürdigenden Ausführungen zu den Fluchtgründen), geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer als leistungsfähiger Mann, der im Rückkehrfall nur sich selbst versorgen müsste, im Sinne der Einschätzung des UNHCR seine Existenzgrundlage auch ohne externe Unterstützung wird aufbauen können.
Die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers lässt spezifische Diskriminierungs- und Benachteiligungserfahrungen ebenso wenig erwarten (siehe dazu Länderinformationsblatt, Kapitel 16. Ethnische Minderheiten, Unterkapitel 16.1. Paschtunen) wie seine Zugehörigkeit zum sunnitischen Islam - der im Herkunftsstaat dominierenden Glaubensrichtung des Islam (Kapitel 15. Religionsfreiheit).
Insgesamt gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Daher sind besondere exzeptionelle Umstände, die dazu führen könnten, dass der Beschwerdeführer sich in der Herkunftsprovinz keine Lebensgrundlage wird aufbauen können, nicht ersichtlich und davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Rückkehrfall im ins Auge gefassten Neuansiedelungsgebiet ein Leben ohne unbillige Härten wird führen können, so wie es auch seine Landsleute führen.
Auch ist dem vorliegenden Berichtsmaterial (etwa dem Länderinformationsblatt, Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel
3.5. Balkh oder der Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation nicht zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser, Lebensmitteln und Unterkunft grundsätzlich nicht gewährleistet und zusammengebrochen wäre, auch wenn sich aus den Informationen eine schwierige Situation insbesondere für Rückkehrer wie den Beschwerdeführer ergibt.
Die Feststellung zur Rückkehrhilfe ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt, Kapitel 23. Rückkehr.
Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Quellen ist auszuführen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren, womit die länderkundlichen Informationen, die sie zur Verfügung stellt, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat durchlaufen. Die von der Staatendokumentation herangezogenen im Länderinformationsblatt zitierten Quellen stammen von angesehen Einrichtungen. Außerdem ist den vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/18/0521 mwN). Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Art. 4 lit. a Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet, womit auch diese Länderinformationen einen qualitätsichernden Objektivierungsprozess durchlaufen. Zur Aktualität der herangezogenen Quellen ist auszuführen, dass neuere Berichte und Informationen, denen zufolge es zu einer verfahrensrelevanten Änderung der Lage im Herkunftsstaat gekommen ist, nicht amtsbekannte sind. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat und seine Beweiswürdigung zu den Fluchtgründen daher auf die angeführten Quellen, wobei einer Beweiswürdigung im Detail oben erfolgt ist.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
II.3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Asyl)
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
"Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter (zuletzt VwGH 31.07.2018 mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierung ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010 mwN).
II.3.1.1. Zum Fluchtvorbringen der Verwicklung des Beschwerdeführers in eine Blutfehde
Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung grundsätzlich die Asylrelevanz einer Verfolgung wegen Blutrache unter dem GFK-Anknüpfungspunkt der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "von Blutrache bedrohten Angehörigen der Großfamilie", sofern sich die Verfolgungshandlungen gegen Personen richten, die in die Rache gegen den unmittelbar Betroffenen bloß aufgrund ihrer familiären Verbindungen zu diesem einbezogen werden (Vgl. etwa Ra 2014/18/0011, 13.11.2014).
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt drohen dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsdorf als Angehöriger seines Vaters aufgrund der Verwicklung des Vaters in eine Blutfehde Übergriffe bis hin zur Ermordung durch die Gegner des Vaters. Demnach ist der Beschwerdeführer grundsätzlich von im Sinne der oben zitierten Judikatur asylrelevanten Verfolgungshandlungen durch Privatpersonen bedroht.
Dem festgestellten Sachverhalt ist auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht damit rechnen kann, dass ihn staatliche Stellen vor diesen Verfolgungshandlungen schützen können.
II.3.1.2. Zum Vorbringen einer Verfolgungsgefahr wegen der "westlichen Lebensausrichtung" des Beschwerdeführers
Nach der Rechtsprechung des VwGH können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden (vgl. etwa VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018, mwN). Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen (zuletzt VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0357).
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur die Asylgewährung aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils auf Frauen beschränkt hat (Vgl. auch VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329). Weiter ist zum Gehalt der "westlichen" Orientierung auszuführen, dass diese vor allem eine selbstbestimmte Lebensweise umfasst, insbesondere Zugang zu Bildung und Ausbildung, Berufstätigkeit (ohne männliche Zustimmung), selbstständige Lebensführung auch außer Haus, Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung, Entscheidungshoheit über die eigene Lebensführung, etc. Dass dem Beschwerdeführer als Mann aufgrund einer solchen eine mögliche "westliche" Orientierung ausdrückenden Lebensstils Übergriffe drohen, konnte - wie beweiswürdigend ausgeführt - nicht glaubhaft gemacht werden, weswegen auch eine daraus resultierende Verfolgungsgefahr zu verneinen ist.
II.3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Subsidiärer Schutz)
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG führt jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art 2. Art. EMRK, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Nach der früheren ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen waren, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH, 30.01.2018, Ra 2017/20/0406). Der Verwaltungsgerichtshof stellte daher für die Gewährung von subsidiärem Schutz insbesondere auf den Maßstab des Art. 3 EMRK ab (vgl. etwa VwGH, 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).
Mit Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 hat der Verwaltungsgerichtshof unter Berücksichtigung der Judikatur des EuGH zur Statusrichtlinie ausgesprochen, dass § 8 Abs. 1 AsylG entgegen seinem Wortlaut in unionsrechtskonformer Interpretation einschränkend auszulegen ist. Danach ist subsidiärer Schutz nur in jenen Fällen zu gewähren, in denen die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK auf einen ernsthaften Schaden iSd Art. 15 Statusrichtlinie zurückzuführen ist, der vom Verhalten eines Akteurs iSd Art. 6 Statusrichtlinie verursacht wird (Art. 15 lit a. und b.), bzw. auf eine Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt (Art. 15 lit. c) zurückzuführen ist. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführende Verletzungen von Art. 3 EMRK (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).
In seiner Entscheidung vom 21.11.2018, Ra 2018/01/0461 wiederholt der Verwaltungsgerichtshof, dass es der Statusrichtlinie widerspricht, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen.
Art. 6. Statusrichtlinie definiert als Akteur den Staat (lit. a), Parteien und Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (lit. b) und nichtstaatliche Akteure, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art. 7 zu bieten (lit. c).
Als ernsthafter Schaden gilt nach Art. 15 Statusrichtlinie die Todesstrafe oder Hinrichtung (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Herkunftsstaat (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).
Für die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr dorthin die