TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/20 G311 2207505-1

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Veröffentlicht am 20.05.2019
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Entscheidungsdatum

20.05.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5

Spruch

G311 2207505-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018, Zahl: XXXX, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu Recht:

A) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer

des Einreiseverbots auf 9 (neun) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, wurde dem sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer gemäß

§ 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer schon über zehn Jahre legal im Bundesgebiet aufgehalten und auch erhebliche Zeiten der Erwerbstätigkeit aufweise, er jedoch keine Verlängerung seines Aufenthaltstitels beantragt habe und sich daher nunmehr rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalte. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung und der Erlassung eines Einreiseverbotes würden aufgrund des der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie seinem aktenkundigen gewaltbereiten Verhalten dennoch die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, zumal er im Kosovo noch über maßgebliche familiäre Bindungen verfüge. Sein Verhalten stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, die eine sofortige Ausreise und damit die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde erfordere.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 08.10.2018, am selben Tag per E-Mail beim Bundesamt einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben; in eventu das in Spruchpunkt "III." [sic!; richtig IV.] gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot aufheben oder dessen Dauer verkürzen. Darüber hinaus wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde angeregt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass grundsätzlich nicht bestritten werde, dass die Formalvoraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegenständlich vorliegen würden und der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei. Hingegen werde die Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 "Z 1" [sic!; richtig: Z 5] FPG, in eventu zumindest dessen Dauer, bestritten. Mit einer Rückkehrentscheidung müsse nicht zwingend ein Einreiseverbot erlassen werden. Für eine positive Gefährdungsprognose sei zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner aktuellen strafgerichtlichen Verurteilung unbescholten gewesen sei, er seine Straftaten zutiefst bereue und in Zukunft keinerlei strafbares Verhalten mehr an den Tag legen wolle, er sich außerdem in der Haft für eine Therapie zur Suchbekämpfung angemeldet habe und auch nach der Haftentlassung eine sechsmonatige Therapie machen wolle. Es werde - trotz der unstrittigen strafgerichtlichen Verurteilung - bestritten, dass der Beschwerdeführer weiterhin eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Gesellschaft darstelle, da er ausdrücklich vorgebracht habe, sein Verhalten zu bereuen und keine weiteren Straftaten zu begehen. Er leide an extremer Spielsucht und habe bereits vor Verübung seiner Straftaten eine dreimonatige Therapie absolviert. Er befinde sich seit Juli 2006 in Österreich und hbe sich bis zum Ablauf seines letzten Aufenthaltstitels 2018 über zwölf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Er verfüge über maßgebliche Zeiten der Erwerbstätigkeit in Österreich und sei der Beschwerdeführer auch in der Strafhaft als Hausmeister in einem der Betriebe beschäftigt. Er sei einwandfrei der deutschen Sprache mächtig und würden sich aus der langen Aufenthaltsdauer ein schützenswertes Privatleben ergeben. Der Bruder des Beschwerdeführers lebe in Deutschland und bestehe ein gutes Verhältnis. Der Rest der engeren Familie lebe im Kosovo, darunter auch die aktuelle Ehegattin des Beschwerdeführers. Es gäbe auch Cousins in Deutschland und der Schweiz, zu welchen immer wieder Kontakt bestehe. Da der Beschwerdeführer keine gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, lägen auch die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht vor. Es lägen derartige private und familiäre Bindungen des Beschwerdeführers im Schengen-Raum vor, dass seine persönlichen Interessen die Interessen an der Erlassung eines Einreiseverbotes überwiegen würden.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 12.10.2018 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG (vgl aktenkundige Kopie des Reisepasses, 35).

Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in Österreich ein und stellte am 14.07.2002 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 15.09.2003, Zahl XXXX, sowie des infolge der erhobenen Berufung zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 18.02.2004, Zahl 243.234/5-VIII/40/04, rechtskräftig am 24.02.2004, abgewiesen (vgl angefochtener Bescheid vom 10.09.2018, AS 153; Auszug aus dem Fremdenregister vom 12.10.2018; niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.07.2004, AS 117).

Am 06.04.2004 wurde der Beschwerdeführer festgenommen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 07.04.2004, rechtskräftig am 15.04.2004, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung erlassen und über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt. Er wurde am 22.04.2004 in den Kosovo abgeschoben (vgl angefochtener Bescheid vom 10.09.2018, AS 153; niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.07.2004, AS 117).

Daraufhin reiste der Beschwerdeführer am 19.07.2004 erneut illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2005, nach Zurückziehung der Beschwerde gegen diesen Bescheid rechtskräftig am 22.12.2005, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers abgewiesen (vgl angefochtener Bescheid vom 10.09.2018, AS 153; Auszug aus dem Fremdenregister vom 12.10.2018; niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.07.2004, AS 117).

Der Beschwerdeführer ehelichte im Jahr 2005 eine österreichische Staatsangehörige und reiste sodann in den Kosovo aus, von wo aus er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellte, der ihm mit 19.07.2006 zuerkannt wurde. Diese erste Ehe wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX2009, Zahl XXXX, geschieden (vgl angefochtener Bescheid vom 10.09.2018, AS 153).

Am XXXX2011 schloss der Beschwerdeführer eine zweite Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Die Ehe wurde am XXXX2015 geschieden. Am XXXX2016 heiratete der Beschwerdeführer im Kosovo seine dritte und aktuelle Ehegattin. Die Ehegattin lebt nach wie vor im Kosovo (vgl angefochtener Bescheid vom 10.09.2018, AS 154; Auszug aus dem Fremdenregister vom 12.10.2018; Beschwerdevorbringen, AS 221).

Der Beschwerdeführer verfügte seit 19.07.2006 bis 08.07.2018 über gültige Aufenthaltstitel für Österreich. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft XXXX eine von 20.11.2015 bis 08.07.2018 gültige Rot-Weiß-Rot-Karte Plus mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt ausgestellt. Der Beschwerdeführer stellte keinen Verlängerungsantrag (vgl angefochtener Bescheid vom 10.09.2018, AS 154; Auszug aus dem Fremdenregister vom 12.10.2018; Beschwerdevorbringen, AS 219 ff).

Es wird daher festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum 14.07.2002 bis 24.02.2004 (erstes Asylverfahren; etwa eineinhalb Jahre), von 19.07.2004 bis 22.12.2005 (zweites Asylverfahren; etwa eineinhalb Jahre) sowie von 19.07.2006 bis 08.07.2018 (gültige Aufenthaltstitel; rund zwölf Jahre), insgesamt mehr als zehn Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Aus dem Zentralen Melderegister ergeben sich folgende Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet (vgl Auszug vom 12.10.2018):

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05.08.2002-05.08.2002 Hauptwohnsitz

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05.08.2002-15.04.2004 Hauptwohnsitz

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02.08.2004-25.10.2005 Hauptwohnsitz

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25.10.2005-09.12.2005 Hauptwohnsitz

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09.12.2005-13.01.2006 Hauptwohnsitz

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08.08.2006-08.07.2008 Hauptwohnsitz

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08.07.2008-02.02.2009 Hauptwohnsitz

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02.02.2009-01.10.2009 Hauptwohnsitz

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01.10.2009-24.02.2011 Hauptwohnsitz

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24.02.2011-30.09.2015 Hauptwohnsitz

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30.09.2015-01.08.2018 Hauptwohnsitz

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16.03.2018-01.08.2018 Nebenwohnsitz Justizanstalt

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01.08.2018-11.09.2018 Hauptwohnsitz Justizanstalt

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11.09.2018-laufend Hauptwohnsitz Justizanstalt

Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug gehen folgende Versicherungszeiten hervor (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 29.08.2018, AS 137 ff):

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18.07.2002-01.08.2002 Asylwerber

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09.08.2002-17.03.2004 Asylwerber

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28.07.2004-01.08.2004 Asylwerber

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08.04.2005-18.01.2006 Asylwerber

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29.08.2006-17.12.2006 Arbeiter

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29.08.2006-15.12.2006 BUAK Schwerarbeiterbeschäftigungszeiten

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05.03.2007-23.03.2007 Arbeiter

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26.03.2007-14.09.2012 BUAK Schwerarbeiterbeschäftigungszeiten

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26.03.2007-30.09.2010 Arbeiter

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03.11.2008-06.11.2008 Winterfeiertagsentschädigung

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01.10.2010-14.09.2012 Arbeiter

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17.09.2012-03.05.2013 BUAK Schwerarbeiterbeschäftigungszeiten

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17.09.2012-03.05.2013 Arbeiter

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04.05.2013-12.05.2013 Arbeitslosengeldbezug

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13.05.2013-29.05.2013 BUAK Schwerarbeiterbeschäftigungszeiten

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13.05.2013-30.05.2013 Arbeiter

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31.05.2013-23.06.2013 Arbeitslosengeldbezug

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24.06.2013-29.03.2014 Arbeiter

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11.12.2013-14.01.2014 Urlaubsabfindung

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16.03.2014-23.03.2014 Winterfeiertagsentschädigung

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31.03.2014-12.08.2014 Arbeiter

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13.08.2014-30.09.2014 Kündigungsentschädigung

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01.10.2014-08.10.2014 Urlaubsabfindung

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09.10.2014-17.10.2014 Krankengeldbezug

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18.10.2014-05.11.2014 Arbeitslosengeldbezug

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06.11.2014-01.12.2014 BUAK Schwerarbeiterbeschäftigungszeiten

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06.11.2014-01.12.2014 Arbeiter

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02.12.2014-31.12.2016 Arbeiter

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14.10.2015-15.10.2015 Urlaubsabfindung

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01.01.2017-08.01.2017 Urlaubsabfindung

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09.01.2017-24.01.2017 Arbeitslosengeldbezug

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25.01.2017-03.03.2017 Arbeiter

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04.03.2017-06.03.2017 Urlaubsabfindung

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07.03.2017-19.03.2017 Arbeitslosengeldbezug

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20.03.2017-07.04.2017 Arbeiter

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10.04.2017-07.01.2018 Arbeiter

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30.10.2017-29.12.2017 BUAK Schwerarbeiterbeschäftigungszeiten

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08.01.2018-11.03.2018 Arbeitslosengeldbezug

Über den Beschwerdeführer wurde von Italien am 22.10.2007 ein bis 16.08.2019 gültiges Einreise-/Aufenthaltsverbot für den Schengen-Raum verhängt (vgl Auszug aus dem Schengener Informationssystem (SIS) vom 12.10.2018).

Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 23.11.2010, Zahl XXXX, sowie der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 22.03.2018, Zahl XXXX, wurden jeweils Waffenverbote über den Beschwerdeführer verhängt (vgl angefochtener Bescheid vom 10.09.2018, AS 154; darüber hinaus unbestritten).

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX2018 festgenommen. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2018, Zahl XXXX, wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt (vgl Vollzugsinformation vom 13.07.2018, AS 92 f).

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht vom XXXX2018, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX2018, erging über den Beschwerdeführer (V.C.) folgender Schuldspruch (vgl aktenkundiges Urteil, AS 85 ff):

"V.C. ist schuldig;

er hat an nachangeführten Orten und zu nachangeführten Zeiten nachgenannten Personen durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld im Betrag von insgesamt Euro 33.887,52 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen und abgenötigt, indem er jeweils unter Vorhalt einer Softgun und maskiert

1.) am XXXX März 2017 in S. die Trafikangestellte J.C. sowie das Ehepaar A. und H.D. mit den Worten ‚Geld... Geld... nur Geld' zur Übergabe von Bargeld in Höhe von Euro 1.000,-- zwang;

2.) am XXXX Dezember 2017 in L. die Postangestellten C.B. und P.R. zur Übergabe von Bargeld in Höhe von Euro 6.898,99 zwang;

3.) am XXXX März 2018 in L. die Postangestellte R.S. mit den Worten ‚... Überfall ... Geld her ... alles auf den Boden legen ...' zum Zurückweichen von der geöffneten Kassenlade zwang und daraus das Bargeld entnahm, sowie den Angestellten W.S. zur Übergabe zweier Bündel 500-Euroscheine und zur Überlassung von Geld aus einer Kassenlade zwang, wodurch er Bargeld in Höhe von insgesamt Euro 25.988,53 erbeutete.

V.C. hat hierdurch begangen

zu 1.) bis 3.) das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB und er wird hierfür unter Anwendung des § 28 StGB nach dem Strafsatz des § 142 Abs 1 StGB zu einer

Freiheitsstrafe von 3 Jahren und sechs Monaten

sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens

verurteilt.

Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB wird die Vorhaft in der Zeit von XXXX03.2018, XXXX bis XXXX07.3018, XXXX auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

Gemäß § 369 Abs. 1 StPO ist der Angeklagte weiters schuldig, folgenden Privatbeteiligten jeweils Euro 100,-- an Teilschmerzengeld bzw. Teilschadenersatz jeweils binnen 14 Tagen zu bezahlen: [...]"

In den Entscheidungsgründen führte das Landesgericht aus, dass der Beschwerdeführer zuletzt ohne Beschäftigung gewesen und kein Einkommen erzielt habe. Er habe kein Vermögen, jedoch Schulden in Höhe von EUR 45.000,--, und sei für seine Ehegattin sorgepflichtig. Ihm sei bewusst gewesen, dass er durch seine Äußerungen eine entsprechend qualifizierte Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben gegen die Bedrohten ausgesprochen habe und fremde bewegliche Sachen in Form des Geldes wegnahm bzw. abnötigte und sei es ihm auch darauf, sowie auch auf die unrechtmäßige Bereicherung, angekommen. Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Landesgericht als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, das reumütige, zur Wahrheitsfindung beitragende, Geständnis sowie die zum Großteil erfolgte Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Beute, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen sowie die Verwendung einer, einer echten Waffe täuschend ähnlich sehenden, Softgun. Aufgrund generalpräventiver Erwägungen sei eine teilbedingte Strafnachsicht nicht in Betracht gekommen.

Aufgrund des zitierten und rechtskräftigen Urteils des Landesgerichtes XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das je umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor im Stande der Strafhaft.

Der Beschwerdeführer ist zum Entscheidungszeitpunkt in dritter Ehe mit einer kosovarischen Staatsangehörigen verheiratet, welche nach wie vor ihren Lebensmittelpunkt im Kosovo hat. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder. Bis auf einen in Deutschland lebenden Bruder und Cousin, sowie einen weiteren in der Schweiz lebenden Cousin leben alle weiteren Angehörigen des Beschwerdeführers nach wie vor im Kosovo, wo der Beschwerdeführer auch aufgewachsen ist und die Schule besucht hat. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer derzeit über keine familiären Bindungen. Aufgrund des langjährigen Aufenthalts und den Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers ist jedenfalls von einem entsprechend schützenswerten Privatleben des Beschwerdeführers sowie ausreichenden Deutschkenntnissen auszugehen (vgl angefochtener Bescheid vom 10.09.2018, AS 151 ff; Beschwerdevorbringen, AS 219 ff).

Der ist bis auf seine Spielsucht gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer leidet nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium, die im Kosovo nicht behandelbar ist. Aufgrund der Spielsucht bestehen beim Beschwerdeführer Schulden in Höhe von EUR 45.000,00 (vgl angefochtener Bescheid vom 10.09.2018, AS 151 ff; Beschwerdevorbringen, AS 219 ff; Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2018, AS 85 ff).

Zur Lage entscheidungsrelevanten Lage Kosovo:

Es wird festgestellt, dass die Republik Kosovo seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist weiters eine Kopie seines kosovarischen Reisepasses.

Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug, einen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, einen Auszug aus dem Schengener Informationssystem sowie des Strafregisters des Beschwerdeführers ein. Aktenkundig ist weiters ein Auszug aus den Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers.

Der letzte Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers mit Gültigkeit bis 08.07.2018 ist unstrittig abgelaufen, ohne dass der Beschwerdeführer rechtzeitig dessen Verlängerung beantragt hätte.

Das genannte strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig und wird dem gegenständlichen Erkenntnis in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben in der Beschwerde.

Der Sachverhalt blieb gänzlich unbestritten. Strittig ist im gegenständlichen Fall ausschließlich die rechtliche Beurteilung.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Dem Bundesverwaltungsgericht liegen die entsprechenden Länderberichte zur allgemeinen Lage im Kosovo vor und decken sich mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Bericht zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Der Beschwerdeführer hat zu keiner Zeit Gründe oder Umstände vorgebracht, weshalb eine Abschiebung in den Kosovo aufgrund der allgemeinen Lage im Kosovo unzulässig sein sollte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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