TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/22 G306 2213652-1

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Veröffentlicht am 22.05.2019
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Entscheidungsdatum

22.05.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch

G306 2213652-1/13E

Ausfertigung, des am 30.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnis

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, StA.:

Tschechische Republik, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.10.2018 wurde die Beschwerdeführerin (BF), über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Es wurde ihr darin mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei - falls sie strafrechtlich verurteilt werde - gegen Sie ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Grund dafür sei die Festnahme vom XXXX2018 und der derzeitige Aufenthalt in der Justizanstalt XXXX. Zur Abgabe einer Stellungnahme wurde der BF eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung eingeräumt.

Die BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX Zahl XXXX vom XXXX2018 (rk) wegen das Verbrechen des Suchtgifthandels nach §§ 12 1., 2. Oder 3. Fall StGB, 28a Abs. 1, 2. Und 3. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, das Vergehen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5 Fall, Abs. 3 1. Fall SMG, das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 4. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren verurteilt.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen die BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein auf 6 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG wurde der BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit erteilt (Spruchpunkt II.).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehrige Beschwerde mit dem Antrag, die Behörde (gemeint wohl: das Bundesverwaltungsgericht) möge der Beschwerde recht geben und das verhängte Aufenthaltsverbot aufheben; in eventu das Aufenthaltsverbot im Hinblick auf die Dauer herabsetzen; in eventu den bekämpften Bescheid beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen.

Das BFA legte die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 25.01.2019 einlangte.

Per Mail langte am 15.04.2019 - vom Verein Menschenrechte Österreich - die Vollmachtbekanntgabe, ein.

Per Mail langte am 16.04.2019 - vom vorangegangenen ausgewiesenen Rechtsvertreter - die Vollmachtsauflösung, ein.

Am 30.04.2019 fand an der Außenstelle Graz des BVwG eine mündliche Verhandlung statt an der die BF - nach Vorführung durch die Justiz - , der Lebensgefährte und die RV teilnahm. Eine Vertretung der belangten Behörde, nahm an der Verhandlung nicht teil - Teilnahmeverzicht. Im Anschluss der Verhandlung, wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.

Am 02.05.2019 langte der Antrag - durch die ausgewiesene Rechtsvertretung - auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Die BF, eine tschechische Staatsbürgerin, hielt sich - laut eigenen Angaben - seit 2015 im Bundesgebiet auf. Im ZMR scheinen folgende Meldungen auf 19.03.2015 - 28.08.2017 (Nebenwohnsitz). Seit 28.08.2017 - dato (Hauptwohnsitz) Von 01.10.2018 - 10.01.2019 in der JA XXXX und seit 10.01.2019 bis dato JA XXXX.

Die BF weist im Bundesgebiet folgende Beschäftigungszeiten auf:

13.05.2015 - 31.05.2015, 01.10.2015 - 03.01.2016, 19.05.2016 - 21.05.2016, 07.07.2016 - 22.09.2016 als Arbeiterin; 04.11.2016 - 31.05.2017 immer wieder kurzfristige geringfügige Beschäftigungen; zuletzt von 09.12.2016 - 29.09.2018 als Arbeiterin.

Die BF ist seit dem 13.09.2016 im Besitz einer bis zum 13.12.2022 gültigen Anmeldebescheinigung.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Der BF ist mittellos und verfügt über keinerlei Ersparnisse. Die BF hat 3 Kinder, welche in de Tschechei wohnen und für welche sie unterhaltspflichtig ist. In ihrem Heimatsland leben die Kinder, die Mutter sowie die Schwester der BF. Im Bundesgebiet befinden sich keine Verwandten der BF.

Die BF hat im Bundesgebiet einen Lebensgefährten. Eine gemeinsame Wohnsitzmeldung existiert seit dem 25.09.2018. Ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis konnte nicht festgestellt werden.

Die BF weist im Bundesgebiet folgende strafrechtliche Verurteilung auf:

"01) LG XXXXvom XXXX2018 RK XXXX2018

§§ 28a (1) 2.3. Fall, 28a (4) Z 3 SMG

§§ 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG

§§ 28a (1) 5. Fall, 28a (3) 1. Fall SMG

§§ 28a (1) 4. Fall, 28a (4) Z 3 SMG

Datum der (letzen) Tat XXXX2018

Freiheitsstrafe 3 Jahre 6 Monate"

Die BF ist/war zum Zeitpunkt der Tat/en selbst Suchmittelabhängig.

Die BF befindet sich seit dem 01.10.2018 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Ein Entlassungszeitpunkt aus der Strafhaft steht zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht fest.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte und des Gerichtsakts des BVwG in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen.

Die Feststellungen zur Identität der BF und zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen beruhen auf den entsprechenden Angaben in diversen Einvernahmen vor Organen der Bundespolizei, vor dem Strafgericht, der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass sich die BF seit 19.03.2015 im Bundesgebiet aufhält ergibt sich aus einem aktuellen ZMR Auszug, aus dem ersichtlich ist, dass der BF erstmalig mit diesem Datum mittels Nebenwohnisitz im Bundesgebiet angemeldet hat.

Die Feststellung, dass die BF gesund und arbeitsfähig ist, jedoch Drogenabhängig, beruht darauf, dass sie im gesamten Verfahren nichts Gegenteiliges behauptete und bis zur gegenständlichen Festnahme erwerbstätig war. Die Drogenabhängigkeit ergibt sich aus den eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung wo diese angab, die Suchtmitteldelikte auch aufgrund ihrer eigenen Abhängigkeit begangen zu haben. Eine Entwöhnungstherapie hat sich die BF bis dato nicht unterzogen. Die BF gab in der mündlichen Verhandlung an, in Haft selbständig einen Entzug gemacht zu haben.

Die Erwerbstätigkeiten der BF in Österreich ergeben sich aus einem Versicherungsdatenauszug.

Die Feststellungen zu den von der BF begangenen Straftaten beruhen auf einen aktuellen Strafregisterauszug sowie aus den im Verwaltungsakt einliegenden Urteilsausführung des Strafgerichtes.

Die Feststellung über die von der BF zu verbüßende Strafhaft sowie der gegenwärtige Vollzug, ergibt sich aus einem aktuellen ZMR Auszug sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass die BF über keinerlei Besitz und keine Ersparnisse verfügt ergibt sich aus den eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass die BF im Bundesgebiet eine Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger hat, mit dem sie erst seit 25.09.2018 (6 Tage vor der Inhaftierung) einen gemeinsamen Wohnsitz bzw. eine Lebensgemeinschaft im selben Haushalt führte, beruht aus den eignen Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung sowie aus einem aktuellen ZMR Auszug.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Die BF ist auf Grund ihrer tschechischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürgerin gemäß § 2 Abs.

4 Z 8 FPG.

Die entsprechenden Bestimmungen des FPG hinsichtlich des Aufenthaltsverbotes lauten wie folgt:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. xxx/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde der BF nicht begründet und daher abzuweisen war.

Gegen die BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).

§ 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") enthält einen höheren Gefährdungsmaßstab als § 53 Abs 3 FPG ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"; vgl VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233).

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6. Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Die BF hält sich seit März 2015 durchgehend im Bundesgebiet auf. Seit 01.10.2018 befindet sich die BF durchgehend in Haft.

Sie überschreitet weder die im § 53a NAG (fünf Jahre durchgehender rechtmäßiger Aufenthalt) relevante Frist, noch kommt der strengere Prüfungsmaßstab nach dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG in Betracht.

Die BF wurde vom Landesgericht XXXX, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahre rechtskräftig verurteilt. Die BF wurde des Verbrechens des Suchtgifthandels, dem Vergehen des Suchtgifthandels sowie dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften für schuldig empfunden. Die BF hat I. gemeinsam mit einem weiteren Mittäter, Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge aus Tschechien oder anderen Orten außerhalb Österreichs aus- und nach Österreich eingeführt. Dies in einem Zeitraum von März 2015 - Mitte 2018. Die BF alleine zwischen Oktober 2016 - XXXX09.2018 (Zeitpunkt der Festnahme). Die BF hat dieses eingeführte Suchtgift anderen überlassen um sich so ihren persönlichen Gebrauch oder Mittel zu deren Erwerb finanzieren zu können.

Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass die BF bereits bei ihrer erstmaligen Einreise ins Bundesgebiet bzw. sehr zeitnah bereits Suchtgift aus dem Ausland nach Österreich schmuggelte. Erschwerend kommt hinzu, dass die BF dies über einen sehr langen Zeitraum tat. Laut Urteil des Landesgericht XXXX von März 2015 - zum Zeitpunkt ihrer Festnahme am XXXX09.2018. Die BF gab in der mündlichen Verhandlung an, selbst Drogenabhängig gewesen zu sein und sie die Straftaten begangen zu haben um selbst an Drogen zu gelangen bzw. durch den Verkauf zu Einnahmen zu gelangen.

Beim gezeigten Verhalten der BF handelt es sich jedenfalls um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesens schwer verpöntes Verhalten (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318 hinsichtlich Suchtgiftkriminalität), welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Vielmehr weist die Bereitwilligkeit zur Erlangung finanzieller Vorteile, über die durch seine Taten allfällig geförderten - notorisch bekannten - körperlichen und seelischen Folgen der Drogenkonsumenten sowie der Beförderung der Beschaffungskriminalität hinwegzusehen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin. Dazu kommt noch, dass die BF selbst Erfahrungen mit dem Drogenkonsum hat und sie genau wusste, welche Probleme damit entstehen.

Insofern die BF in der mündlichen Verhandlung ihr strafbares Verhalten kurz und bündig mit ihrer eigenen Suchterkrankung erklärt und sie behauptet in der Haft nun selbst einen Entzug gemacht zu haben, vermag die BF damit keine Rechtfertigung für ihr strafrechtliches Verhalten - welches über Jahre ging - darzulegen. Die - die eigene Verantwortung der BF nicht thematisierende - behauptete Umstand selbst Drogen konsumiert zu haben und Einnahme lukrieren wollte und somit die Straftat beging, lässt zum einen eine - die Verantwortung der BF reflektierende - Reue und eine damit einhergehende Einsicht der BF nicht erkennen. Zum anderen unterstreicht die Tatsache, dass die BF in dem langen Zeitraum ihres delinquenten Verhaltens, auch immer wieder Beschäftigungen nachging und damit ein Einkommen erzielte, dennoch Suchtmittel aus dem Ausland illegal nach Österreich verbrachte um sich dadurch zusätzliche Einnahme zu verschaffen, auf ihre kriminelle Energie hin. Sogar auf die Frage in der mündlichen Verhandlung, wann sie denn das letzte Mal in Tschechien bei ihren Kinder bzw. Familie gewesen wäre, diese Antwortete, dass es im September 2018 gewesen wäre. Es sei nur ein Kurzbesuch gewesen. Sie habe dort Drogen besorgt, die sie dann nach Österreich geschmuggelt habe.

Vor diesem Hintergrund sowie der Vermögenslosigkeit der BF lässt sich im Lichte der - eine hohe Wiederholungsgefahr bei Suchtmitteldelikten attestierenden - Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0876) eine positive Zukunftsprognose im Hinblick auf die BF nicht erstellen. Zudem erweist sich der seit der letzten Straftat der BF verstrichene Zeitraum sowie ihrer gegenwärtige langjährige Haftstrafe, im Hinblick auf dessen Aussagekraft eines möglichen Wohlverhaltens der BF in Zukunft, nicht nur nicht zu, sondern auch aufgrund der immerwährenden Rückfälligkeit während offener Probezeiten, als nicht relevant.

Die BF hat letztlich ihre unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zur wiederholten Begehung strafbarer Handlungen missbraucht (Suchtmittelverbringung vom Ausland ins Bundesgebiet über einen mehrjährigen Zeitraum) und damit ihren nachhaltigen Unwillen sich an gültige Rechtsordnungen zu halten unter Beweis gestellt.

Selbst der mögliche Verlust sozialer/familiärer Anknüpfungspunkte, wirtschaftlicher Möglichkeiten und unionsrechtlich Aufenthaltsrechte vermochten die BF nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Vielmehr hat die BF den allfälligen Verlust wissentlich in Kauf genommen und letzten Endes ihre finanziellen Interessen und ihren Drogenkonsum höher bewertet. Insofern kann auch im alleinigen Umstand, dass die BF in Zukunft eine Wohn- und Verdienstmöglichkeit in Aussicht hat, und über einen Lebensgefährten in Österreich verfügt, kein hinreichender Grund dafür gesehen werden, dass die BF nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung treten wird. Vielmehr wurde die BF trotz eingestandener/festgestellter privater und sozialer Kontakte straffällig, weshalb dem alleinigen Umstand, allenfalls wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können und über familiäre/private und soziale Kontakte zu verfügen, kein derartiges Gewicht beigemessen werden kann, um daraus auf ein zukünftiges Wohlverhalten der BF schließen zu können. So hat die BF selbst im Wissen um die Möglichkeit des Eintretens einer Aufenthaltsbeendeten Maßnahme an ihrem strafbaren Verhalten, nämlich der Anbahnung des Suchtgiftverkaufs und eigenen Konsum festgehalten und dessen Eigeninteressen über jene ihres Lebensgefährten gestellt. Desweitern ist die Beziehung der BF zu ihren Lebensgefährtin dahingehend zu beurteilen, dass diese erst seit ca. Juli 2018 besteht. Die BF erst seit dem 25.09.2018 mittels Hauptwohnsitz bei diesem gemeldet ist. Die BF wurde am XXXX09.2018 festgenommen und befindet sich seit dem XXXX in Haft. Ein intensiven Zusammenleben kann daher schon aus dem kurzen Zeitraum nicht stattgefunden haben.

Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der Suchtgiftdelikte (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318) - auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben (vgl. VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053) -, einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass die BF durch ihr gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für deren tatsächliche, schwerwiegende und nachhaltige Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Grundinteressen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Erhalt der Volksgesundheit erbracht hat und die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen der BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen, konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen diese nicht rechtfertigen.

Auch wenn die BF auch auf ein schützenwertes Privatleben iSd. Art 8 EMRK zurückblicken kann, diese auch auf einen mehrjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet zurückblicken kann, müssen diese zugunsten der BF sprechenden Sachverhalte aufgrund des Verhaltens der BF eine Abschwächung hinnehmen.

Zudem haben die Beziehungen der BF, aufgrund der in der Natur des Strafvollzuges gelegenen Unmöglichkeit, solche zu intensivieren oder nachdrücklich aufrechtzuerhalten, eine zusätzliche Relativierung hinzunehmen. Daran vermögen auch regelmäßige Besuche der BF in Haft aufgrund des dem Strafvollzug zugrundeliegenden Abschließungsgrundsatzes (vgl. § 20 Abs. 2 und 21 Abs. 1 StVG) selbst unter Beachtung dessen Freiganges nichts zu ändern. Zeitlich beschränkte Kontakte während aufrechtem Strafvollzug reichen keinesfalls an in Freiheit gelebte Beziehungen heran.

Die schwachen Deutschsprachkenntnisse der BF können dieser zudem nicht als Integrationsleistung angerechnet werden.

Letztlich zeigt das Verhalten der BF, dass diese im Grunde kein bzw. ein massiv geschmälertes Interesse an einer Integration in die österreichische Gesellschaft hegt, zumal diese durch ihr rechtsverletzendes Verhalten, vielmehr ihren darauf gerichteten Unwillen sowie dessen Willen ihre eigenen Interessen über jene Anderer und der Republik Österreich zu stellen, eindrucksvoll zum Ausdruck gebracht hat.

Den insoweit geminderten persönlichen Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin die aufgrund ihrer strafgerichtlichen Verurteilung und damit einhergehenden Verstößen gegen das Fremdenrecht gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten, insbesondere Suchtmitteldelikten (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318; 25.04.2013, 2013/18/0053), sowie der Befolgung von die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit, dringend geboten ist und somit die Interessen der BF überwiegen.

Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf der BF als erforderlich, um der von dieser ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70

FPG lautet wie folgt:

"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

Die belangte Behörde gewährte der BF eine Frist von einem Monat zur Planung ihrer Ausreise. Diesem Ergebnis schließt sich das erkennende Gericht an.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Durchsetzungsaufschub, Interessenabwägung,
öffentliche Interessen, strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G306.2213652.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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