Entscheidungsdatum
23.05.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W165 2191620-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Benno Wageneder, Promenade 3, 4910 Ried/Innkreis, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2018, Zahl 1088541510-180986185, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 22.09.2015 erstmals einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz in Österreich.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mit Bescheid vom 12.02.2018 den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2018, W123 2191620-1/2E, als unbegründet abgewiesen.
Am 16.10.2018 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid vom 28.11.2018 wies das BFA den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.).
Der Bescheid vom 28.11.2018 wurde dem Rechtsvertreter des BF am 29.11.2018 per E-Mail (als pdf-Datei) übermittelt. Im "Betreff" des E-Mails wurde ua der Bescheid samt "IFA-Zahl" angeführt. Die seitens des Rechtsvertreters mit Datum 30.11.2018 eigenhändig unterfertigte Übernahmebestätigung langte am 30.11.2018 beim BFA ein.
Nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist brachte der BF am 28.12.2018 durch seinen Rechtsvertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein und erhob zugleich in vollem Umfang Beschwerde gegen den Bescheid.
Mit Bescheid vom 21.01.2019 wies das BFA den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab (Spruchpunkt I.) erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerde vom 28.12.2018 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG zurück (Spruchpunkt III.).
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 23.05.2019, W165 2191620-2/4E, als unbegründet abgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und den Gerichtsakten des BVwG.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG in der maßgeblichen Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2018 - FrÄG 2018, BGBl I Nr. 56/2018, in Kraft getreten mit 01.09.2018, beträgt die Beschwerdefrist gegen einen Bescheid des BFA, mit dem ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und dieser mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, zwei Wochen.
Im gegenständlichen Fall wies das BFA mit Bescheid vom 28.11.2018 den Antrag des BF auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurück und erließ gegen diesen eine Rückkehrentscheidung. In der auf Seite 151 des Bescheides abgedruckten Rechtsmittelbelehrung wurde die Frist zur Erhebung einer Beschwerde mit zwei Wochen angegeben. Der Bescheid wurde dem anwaltlichen Vertreter des BF am 29.11.2018 per E-Mail zugestellt, woraufhin dieser den Erhalt des Bescheides samt Beilagen mit Übernahmebestätigung vom 30.11.2018 bestätigte. Die am 28.12.2018 nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerde erweist sich somit jedenfalls als verspätet eingebracht. Der (unter einem erhobene) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des BFA vom 21.01.2019 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. Eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 23.05.2019, W165 2191620-2/4E, gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 28.11.2018 ist somit gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG wegen Verspätung zurückzuweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Weder ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erscheint der Sachverhalt in wesentlichen Punkten unrichtig.
Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der verfahrensgegenständliche Beschluss beschäftigt sich mit der Tatsache, dass die Beschwerde zu spät eingebracht wurde und es ergaben sich im Laufe des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
Schlagworte
elektronischer Rechtsverkehr, Rechtsmittelfrist, Verspätung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W165.2191620.3.00Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019