Entscheidungsdatum
24.05.2019Norm
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1Spruch
W146 2217967-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2019, 1029532909-171369042/BMI-BFA_SBG_AST_01 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4. B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Mit Bescheid vom 01.02.2019, zugestellt am 15.02.2019, wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 AsylG nicht gewährt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde im gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz i.V.m. § 9 BVA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien derzeit nicht zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Z. 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.
Mit Schriftsatz vom 19.03.2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgericht vom 30.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Beschwerde als verspätet anzusehen ist und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
Eine solche ist nicht erfolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da die gegenständliche Beschwerde zurückzuweisen war, hatte die Entscheidung in Form eines Beschlusses zu ergehen.
Zu A)
Gemäß dem § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, - wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde - mit dem Tag der Zustellung.
Der Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2019, Zl. 1029532909-171369042, wurde dem Beschwerdeführer am 15.02.2019 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG endete die Beschwerdefrist am 15.03.2019.
Die am 19.03.2019 zur Post gegebene Beschwerde ist somit verspätet eingebracht worden und ist somit gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Asylverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W146.2217967.1.01Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019