Entscheidungsdatum
24.05.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G314 2219107-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, nordmazedonischer Staatsangehöriger, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2019, Zl. 1220101403-190166628, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des
angefochtenen Bescheids mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:
"1. Gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 2 FPG erlassen.
2. Es wird gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in seinen Herkunftsstaat Nordmazedonien zulässig ist.
3. Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 und 7 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
4. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wird gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
5. Gemäß § 55 Abs 4 FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise."
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 16.02.2019 im Bundesgebiet von der Finanzpolizei bei Reinigungsarbeiten ohne Aufenthaltstitel, Visum oder Beschäftigungsbewiligung betreten. Nach seiner Festnahme und Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung angeordnet und ihm mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach "Herkunftsland" (sic) festgestellt (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 0 (sic) FPG ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 18 Abs 2 Z 0 (sic) BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Das BFA begründet den Bescheid im Wesentlichen damit, dass der BF am 30.12.2018 zur Arbeitsaufnahme ohne Aufenthaltstitel und Beschäftigungsbewilligung und somit illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Die Finanzpolizei habe am 18.02.2019 seine Betretung bei einer nach dem AuslBG unzulässigen Beschäftigung angezeigt. Der BF verfüge nicht über ausreichende Mittel für den Aufenthalt in Österreich. Rechtlich folgerte das BFA, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nach der Aktenlage und den Angaben des BF nicht vorlägen. Er halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Seine privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich würden seinen Verbleib nicht rechtfertigen, sodass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG wegen des Überwiegens öffentlicher Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zulässig sei. Der BF habe im Inland keine familiären Bindungen und sei weder beruflich noch sozial integriert. Seine kurze Verweildauer im Bundesgebiet habe keine Relevanz bei der vorzunehmenden Interessenabwägung. Er spreche kaum Deutsch und sei mangels einer legalen Beschäftigung nicht selbsterhaltungsfähig. Die Bindungen zu seinem Herkunftsstaat seien stark. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 50 Abs 1 bis 3 FPG sei die Abschiebung nach Mazedonien zulässig. Ein Einreiseverbot sei zu erlassen, weil der BF den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte. Er werde aller Wahrscheinlichkeit nach versuchen, im Bundesgebiet zu verbleiben und weiterhin nicht genehmigte Tätigkeiten zu verrichten, ohne die finanziellen Mittel für einen Aufenthalt hier zu besitzen. Von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG abzusehen. Der Verbleib des BF in Österreich stelle eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, sodass seine sofortige Ausreise erforderlich sei.
Der BF reiste am 05.03.2019 nach seiner Entlassung aus der Schubhaft freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.
Gegen den oben angeführten Bescheid richtet sich die wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen und den Onkel des BF, XXXX, als Zeugen zu vernehmen sowie den angefochtenen Bescheid zu beheben. Hilfsweise werden die Verkürzung der Dauer des Einreiseverbots beantragt sowie ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt.
Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass im Spruch des angefochtenen Bescheids keine konkrete Grundlage für die Erlassung des Einreiseverbots und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersichtlich sei, was den Bescheid wegen Verletzung des Bestimmtheitsgebots nach § 59 Abs 1 AVG rechtswidrig mache. Dem Spruch des Bescheids sei nicht zu entnehmen, welchen Tatbestand die Behörde für die Verhängung des Einreiseverbots und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung heranziehe. Die Bescheidbegründung, in der die Behörde das Fehlen ausreichender Mittel (ohne Angabe einer Rechtsgrundlage) als Grund für das Einreiseverbot anführe, erwachse nicht in Rechtskraft. Das BFA habe das Vorbringen des BF, wonach er im Bundesgebiet seine Angehörigen (Onkel, Tante und Cousin) besucht habe, zu denen er ein enges Verhältnis habe und durch die er auch finanziell abgesichert sei, nicht entsprechend beachtet. Er könne bei ihnen wohnen, sei dort gemeldet und habe sich bei seiner Festnahme mangels Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Der Zeitpunkt seiner Einreise in den Schengenraum sei in seinem Reisepass dokumentiert. Er sei in Österreich keiner illegalen Beschäftigung nachgegangen, sondern habe lediglich eine Unterstützung im Familienkreis erbracht. Von ihm werde in Zukunft keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen. Die Gültigkeit des Einreiseverbots für den gesamten Schengenraum sei nur eine mögliche, nicht von der Behörde festzulegende Rechtsfolge.
Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 26.03.2019 einlangten und zunächst versehentlich zum Akt G306 2215565-1 (Verfahren über die Schubhaftbeschwerde des BF) protokolliert wurden. Am 21.05.2019 erfolgte eine Zuweisung zur nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung G314.
Am 04.04.2019 wurde dem BVwG das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 28.03.2019 übermittelt.
Feststellungen:
Der BF kam am XXXXim nordmazedonischen Ort XXXX zur Welt, wo er nach wie vor einen Wohnsitz hat. Er spricht Albanisch. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Seine Eltern leben im Kosovo. Er ist gesund, arbeitsfähig und strafgerichtlich unbescholten.
Die Tante des BF lebt mit ihrem Ehemann XXXX und ihrem Sohn, mit dem der BF eng befreundet ist, in Österreich. XXXX ist unbeschränkt haftender Gesellschafter und gewerberechtlicher Geschäftsführer der in XXXX etablierten XXXX KG, die Reinigungsarbeiten durchführt und bei der seine Ehefrau ebenfalls tätig ist.
Der BF war an der Anschrift von XXXX in XXXX von 30.03.2017 bis 07.01.2019 mit Nebenwohnsitz und von 07.01.2019 bis 16.02.2019 mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Am 28.12.2017 beantragte die XXXX KG für den BF eine Beschäftigungsbewilligung als Reinigungstechniker, die nicht erteilt wurde.
Der BF reiste zuletzt am 30.12.2018 mit seinem am 19.10.2018 ausgestellten und bis 18.10.2028 gültigen nordmazedonischen Reisepass in den Schengenraum und in der Folge in das Bundesgebiet ein. Er nahm bei XXXX und seiner Familie in XXXX Unterkunft.
Am 16.02.2019 half der BF seiner Tante (wie schon an den drei vorangegangenen Samstagen für jeweils ca. acht Stunden) bei der Reinigung von Ferienwohnungen im XXXX auf der XXXX, mit der die XXXX KG beauftragt war. Er erhielt dafür Kost und Logis bei seinen Angehörigen sowie ein Taschengeld von insgesamt ca. EUR 150. Eine zuvor getätigte Nachfrage beim Arbeitsmarktservice (AMS) hatte ergeben, dass er im Rahmen des visumfreien Aufenthalts nicht arbeiten dürfe. Der BF und seine Angehörigen wussten, dass zur Arbeitsaufnahme eine Bewilligung erforderlich ist.
Bei den Reinigungsarbeiten am 16.02.2019 wurde der BF von der Finanzpolizei betreten, wobei er bei der Identitätsfeststellung seine nordmazedonische Identitätskarte vorlegte. Er verfügte weder über einen Aufenthaltstitel noch über ein Visum und hatte dies auch nicht beantragt. Für ihn wurde keine Beschäftigungsbewilligung erteilt. Er war nicht bei der österreichischen Sozialversicherung angemeldet. Bei der Einvernahme von dem BFA am 19.02.2019 hatte er keine finanziellen Mittel.
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX2019, Zl. XXXX, wurde gegen XXXX als dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter der XXXX KG wegen der Übertretung gemäß § 9 Abs 1 VstG iVm §§ 28 Abs 1 Z 1 lit a und 3 Abs 1 AuslBG durch die Beschäftigung des BF am 16.02.2019 ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung oder entsprechenden Aufenthaltstitel eine Geldstrafe von EUR 1.000 (zuzüglich EUR 100 Verfahrenskostenbeitrag) verhängt. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die XXXX KG den BF bei der Kontrolle am 16.02.2019 ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt habe. XXXX hatte sich zuvor gegenüber der Bezirkshauptmannschaft XXXX der Verwaltungsübertretung schuldig bekannt und aufgrund der Umstände um eine milde Bestrafung gebeten.
Abgesehen von seiner Tante und deren Familie hat der BF keine Bezugspersonen oder andere soziale Bindungen im Inland. Er spricht kaum Deutsch und ist im Bundesgebiet weder beruflich noch gesellschaftlich integriert. Auch in anderen Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, können keine familiären, sozialen oder sonstigen privaten Bindungen des BF festgestellt werden. Im März 2019 begann er eine Erwerbstätigkeit in seiner nordmazedonischen Heimat.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG.
Die Identität des BF wird durch die vorliegenden Kopien aus seinem Reisepass bestätigt, aus dem auch sein Geburtsort und seine Wohnanschrift in Nordmazedonien hervorgehen. Eine Kopie seiner Identitätskarte liegt ebenfalls vor.
Albanische Sprachkenntnisse sind aufgrund der Herkunft des BF naheliegend und können auch deshalb festgestellt werden, weil eine Verständigung mit dem vom BFA beigezogenen Dolmetsch für diese Sprache problemlos möglich war. Die Feststellungen zum Familienstand des BF und zu seinen Eltern beruhen auf seinen insoweit plausiblen und nachvollziehbaren Angaben bei der Einvernahme vor dem BFA.
Es gibt keine aktenkundigen Hinweise für gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF, der gegenüber dem BFA angab, er sei gesund. Da er in einem erwerbsfähigen Alter ist und im Bundesgebiet Reinigungsarbeiten ausführte, ist von seiner Arbeitsfähigkeit auszugehen. Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit in Österreich geht aus dem Strafregister hervor; Anhaltspunkte für strafgerichtliche Verurteilungen in anderen Staaten liegen nicht vor.
Die letzte Einreise des BF in den Schengenraum wird anhand der Grenzkontrollstempel in seinem Reisepass festgestellt. Seine Wohnsitzmeldung ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), was belegt, dass die Feststellung der Behörde, der BF sei in Österreich melderechtlich nicht registriert (Seite 18 des Bescheids), aktenwidrig ist.
Die Feststellungen zu den in Österreich lebenden Verwandten des BF basieren auf seinen Angaben gegenüber dem BFA sowie auf den im Straferkenntnis vom 28.03.2019 wiedergegebenen Aussagen. Die ebenfalls auf diesen Beweismitteln beruhenden Feststellungen zur XXXX KG werden durch den vom BVwG eingeholten Firmenbuch- und Gewerberegisterauszug untermauert.
Die Nichterteilung der Ende 2017 beantragten Beschäftigungsbewilligung und die vom AMS auf Nachfrage des BF bzw. seiner Angehörigen erteilte Information gehen aus dem Straferkenntnis vom 28.03.2019 und den darin wiedergegebenen Beweisergebnissen hervor, ebenso die Tätigkeit des BF für die XXXX KG an vier Tagen Anfang 2019 und seine Betretung durch die Finanzpolizei am 16.02.2019. Der BF bestreitet die Tätigkeit und die Betretung nicht, vertritt aber die Ansicht, es handle sich nicht um Schwarzarbeit, sondern um familienhafte Mitarbeit. Seiner Aussage vor dem BFA, er habe beim AMS die Auskunft erhalten, Gelegenheitsarbeiten für seinen Onkel seien "in Ordnung", kann nicht gefolgt werden, zumal nicht denkbar ist, dass das AMS eine so eklatant falsche Auskunft erteilt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die im Straferkenntnis wiedergegebene Aussage der Tante des BF, beim AMS sei die Auskunft erteilt worden, der BF dürfe nicht arbeiten, und sie habe gewusst, dass zur Arbeitsaufnahme eine Bewilligung erforderlich sei, richtig ist. Es ist möglich, dass einer allfälligen Auskunft des AMS, die Tätigkeit des BF für die XXXXKG sei "in Ordnung", eine unvollständige Schilderung des Sachverhalts, insbesondere von Art und Ausmaß der tatsächlich verrichteten Tätigkeiten, zugrunde lag. Vielleicht wurde auch die (korrekte) Information erteilt, Leistungen im Rahmen einer familienhaften Mitarbeit (die hier aber nicht vorliegt, siehe unten) würden nicht der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterliegen. Da eine vorsätzliche Vorgehensweise keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs 2 Z 7 FPG ist, ist letztlich nicht entscheidungswesentlich, welche Auskunft der BF und seine Angehörigen beim AMS erhielten.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem BF eine Aufenthaltsgenehmigung oder ein Visum erteilt worden wäre oder dass er einen entsprechenden Antrag gestellt hätte. Dies wird weder von ihm selbst behauptet noch ist ein derartiger Sachverhalt im Fremdenregister dokumentiert. Schon mangels eines entsprechenden Aufenthaltstitels ist auch vom Fehlen einer Beschäftigungsbewilligung auszugehen. Dies deckt sich mit den aktenkundigen Ermittlungsergebnissen der Finanzpolizei und der Bezirkshauptmannschaft XXXX. Der Umstand, dass der BF im Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus dem Fehlen einer Aufenthaltserlaubnis und einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung. Laut Versicherungsdatenauszug bestand für ihn in Österreich keine Sozialversicherung.
Der BF gab gegenüber dem BFA an, über keine Barmittel zu verfügen. Anhaltspunkte für anderweitige finanzielle Mittel sind nicht aktenkundig.
Die Feststellungen zu dem gegen XXXX wegen der Übertretung des AuslBG erlassenen Straferkenntnis und zu seiner Verantwortung im Verwaltungsstrafverfahren beruhen auf dem Inhalt des dem BVwG übermittelten Straferkenntnisses vom 28.03.2019 udn den darin wiedergegebenen Ergebnissen des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft XXXX.
Die Feststellung zu den Anknüpfungen des BF im Bundesgebiet werden anhand seiner weitgehend glaubhaften Angaben vor dem BFA getroffen. Da er keine Nachweise für Deutschprüfungen oder -kurse vorlegte und seiner Einvernahme vor dem BFA ein Dolmetsch beigezogen wurde, ist nicht davon auszugehen, dass seine Deutschkenntnisse ein relevantes Sprachniveau erreichen. Dies wird in der Beschwerde auch gar nicht behauptet.
Der BF nannte gegenüber dem BFA XXXX und XXXX, die in XXXX leben sollen, als weitere Bezugspersonen im Inland. Im ZMR konnte niemand namens XXXX in XXXX ausfindig gemacht werden. Ein kosovarischer Staatsangehöriger, der XXXX heißt, ist laut ZMR in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Da keine Beweisergebnisse über sein Verhältnis und seine Kontakte zum BF aktenkundig sind, können dazu keine Feststellungen getroffen werden, zumal der BF in der Beschwerde außer seiner Tante, seinem Onkel und seinem Cousin keine weiteren Bezugspersonen im Inland angibt.
Es gibt keine weiteren aktenkundigen Anhaltspunkte für eine über die Feststellungen hinausgehende Integration oder Anbindung des BF in Österreich oder in einem anderen von einem allfälligen Einreiseverbot umfassten Land. Es lassen sich auch keine konkreten Integrationsbemühungen nachvollziehen. Gegenüber dem BFA erklärte er glaubhaft, er werde im März 2019 eine Erwerbstätigkeit in Nordmazedonien aufnehmen. Dies kann mit seiner Ausreise Anfang März 2019 gut in Einklang gebracht werden.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Der BF ist als Staatsangehöriger von Nordmazedonien Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.
Nordmazedonische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind gemäß Art 1 Abs 2 iVm Anhang II Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs 4 Z 20 FPG) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs 1 lit a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gemäß Art 20 SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vgl § 2 Abs 4 Z 6 FPG) unter den Voraussetzungen des Art 5 Abs 1 lit a, c, d und e SDÜ frei bewegen. Dazu gehört unter anderem, dass er den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen kann, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben, und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt.
Der BF reiste zwar mit einem gültigen Reisepass ein und hatte im Februar 2019 (ausgehend von seiner Einreise am 30.12.2018) die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer noch nicht überschritten, sein Aufenthalt war aber aufgrund der von ihm ausgeübten Beschäftigung ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung nicht rechtmäßig iSd § 31 Abs 1a FPG, weil er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts, der nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, nicht einhielt. Dies musste dem BF aufgrund der vorangegangenen Ablehnung der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bekannt sein.
Als Beschäftigung iSd AuslBG gilt gemäß § 2 Abs 2 AuslBG (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis. Gemäß § 2 Abs 4 AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt. Im Rahmen einer familiären Beistands- und Mitwirkungspflicht erbrachte Leistungen oder Gefälligkeitshandlungen unter Verwandten, die ihr gesamtes Gepräge von den familiären Bindungen zwischen Angehörigen erhalten, begründen dagegen kein Arbeitsverhältnis oder arbeitnehmerähnliches Verhältnis. Ob eine solche familienhafte Mithilfe vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und dem Gesamtbild der Verrichtungen, insbesondere nach Art, Umfang und Zeitdauer der verrichteten Tätigkeiten, dem Verwandtschaftsgrad und der Enge der Beziehungen sowie den Motiven des Betroffenen (vgl VwGH 29.01.2009, 2008/09/0277).
Im vorliegenden Fall gehen Art, Umfang und Zeitdauer der vom BF verrichteten Tätigkeit deutlich über eine familienhafte Mitarbeit hinaus, zumal nur eine Verwandtschaft in der Seitenlinie besteht und der BF zu seiner Tante und ihrer Familie keine besonders enge Beziehung hat, weil er bei ihnen zu Besuch war und ansonsten in einem anderen Land lebt. Er war an vier aufeinanderfolgenden Samstagen mit Reinigungsarbeiten in Ferienwohnungen beschäftigt, wie sie typischerweise von unselbständigen Arbeitskräften geleistet werden, und ging während dieser Zeit keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nach. Die Beschäftigung endete am 16.02.2019 aufgrund der finanzpolizeilichen Kontrolle und nicht, weil das zwischen dem BF und seinen Angehörigen so geplant war. Die Tätigkeit des BF für die XXXX KG war daher nicht (nur) durch die verwandtschaftliche Beziehung geprägt.
Von jemandem, der eine Erwerbstätigkeit in Österreich aufnimmt, muss verlangt werden, dass er sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut macht, zumal es bei der Beurteilung der (Un-)Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Inland nicht auf die subjektive Sicht des betroffenen Fremden ankommt (vgl VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).
Da auch die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach § 31 Abs 1 FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) nicht vorliegen, ging das BFA zu Recht vom unrechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet aus.
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 58 Abs 1 Z 5 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG ("Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung"; §§ 41 ff FPG) fällt. Das BFA hat daher von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG geprüft und im angefochtenen Bescheid gemäß § 58 Abs 3 AsylG darüber abgesprochen.
Es liegen keine Umstände vor, die dazu führen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zu erteilen gewesen wäre, weil sein Aufenthalt nie geduldet iSd § 46a FPG war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde. Spruchpunkt I. wurde daher zutreffend in den Spruch des angefochtenen Bescheids aufgenommen. Da sich der BF aber im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, ist die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG weggefallen, sodass der Ausspruch der Nichterteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht in den neu formulierten Spruch aufgenommen wird (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 23).
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:
Die Entscheidung über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG ist nach § 10 Abs 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß § 52 Abs 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).
Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).
Die Rückkehrentscheidung greift zwar mangels im Inland aufhältiger Mitglieder der Kernfamilie des BF nicht in sein Familienleben ein, wohl aber in sein Privatleben. Bei der gemäß § 9 BFA-VG iVm Art 8 EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung ist zunächst gemäß § 9 Abs 2 Z 1 BFA-VG zu berücksichtigen, dass er sich nur ganz kurz im Bundesgebiet aufhielt. Zu seinen Gunsten sind im Rahmen des Privatlebens gemäß § 9 Abs 2 Z 3 BFA-VG die Beziehungen zu seinen in Österreich lebenden Verwandten zu berücksichtigen. Diese Kontakte können aber auch bei Besuchen in Nordmazedonien (und in anderen, nicht vom Einreiseverbot umfassten Staaten) sowie durch grenzüberschreitende Kommunikationsmittel (z.B. Telefon, Internet, E-Mail) gepflegt werden, zumal kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis behauptet wurde. Eine allfällige finanzielle Unterstützung können die Angehörigen des BF ihm auch in seinem Herkunftsstaat zukommen lassen. Da er im Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachging und keine besonderen Integrationsbemühungen setzte, ist kein gemäß § 9 Abs 2 Z 4 BFA-VG relevanter Grad der Integration zu berücksichtigen.
Der BF hat starke Bindungen zu seinem Heimatstaat iSd § 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG, wo er aktuell wieder einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Er beherrscht eine dort übliche Sprache und ist mit den Gepflogenheiten vertraut, sodass es ihm angesichts seiner kurzen Abwesenheit problemlos möglich sein wird, sich wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren.
Die gemäß § 9 Abs 2 Z 6 BFA-VG zu beachtende strafrechtliche Unbescholtenheit des BF verstärkt weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich noch wird das das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme dadurch entscheidend abgeschwächt (vgl VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Sein unrechtmäßiger Aufenthalt infolge Beschäftigung entgegen dem AuslBG ist gemäß § 9 Abs 2 Z 7 BFA-VG als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung zu seinen Lasten in die Interessenabwägung einzubeziehen.
Das Gewicht des Privatlebens des BF im Inland wird gemäß § 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG dadurch gemindert, dass es zu einer Zeit entstand, zu der sich die Beteiligten seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zumal er nie die Erlaubnis zu einem längerfristigen Aufenthalt hatte. Den Behörden zurechenbare überlange Verfahrensverzögerungen iSd § 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG liegen nicht vor.
Wegen des vergleichsweise geringen Gewichts der Anknüpfungen des BF im Bundesgebiet und der starken Bindung zu seinem Herkunftsstaat ist es nicht zu beanstanden, dass das BFA bei Abwägung der gegenläufigen Interessen zu dem Ergebnis kam, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung sein persönliches Interesse an einem Verbleib überwiegt, zumal diese Maßnahme zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, namentlich zum Schutz der öffentlichen Ordnung und (angesichts der Beschäftigung entgegen dem AuslBG) des wirtschaftlichen Wohls des Landes, geboten ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt dabei im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu.
Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Im angefochtenen Bescheid wurde die Rückkehrentscheidung zutreffend auf § 52 Abs 1 Z 1 FPG gestützt. Nunmehr ist zu berücksichtigen, dass er Österreich am 05.03.2019 verließ. Bei einer Ausreise während des Beschwerdeverfahrens ist der Fall erstmals unter dem Blickwinkel des § 52 Abs 1 Z 2 FPG zu beurteilen und allenfalls die Beschwerde mit Bezugnahme auf diese Bestimmung abzuweisen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Seit der Ausreise des BF findet die Rückkehrentscheidung daher in § 52 Abs 1 Z 2 FPG ihre weitere Rechtsgrundlage, zumal das Rückkehrentscheidungsverfahren schon davor (und somit jedenfalls vor dem Ablauf der in § 52 Abs 1 Z 2 FPG vorgesehenen Frist) eingeleitet wurde.
Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist daher mit der Maßgabe, dass die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs 1 Z 2 FPG gestützt wird, als Punkt 1. des neu gefassten Spruchs zu bestätigen.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:
Für die gemäß § 52 Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).
Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat zulässig. Nordmazedonien gilt als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 Abs 5 Z 2 BFA-VG iVm § 1 Z 4 HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).
Unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Nordmazedonien und der Lebensumstände des gesunden, arbeitsfähigen BF, der dort einen Wohnsitz und einen Arbeitsplatz hat, liegen keine Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit der Maßgabe, dass der Herkunftsstaat des BF als Zielstaat der Abschiebung ausdrücklich in den Spruch aufgenommen wird, als Punkt 2. des neu formulierten Spruchs zu bestätigen.
Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs 2 Z 6 FPG) oder wenn er bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, er hätte nach den Bestimmungen des AuslBG für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der er betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (§ 53 Abs 2 Z 7 FPG). In diesen Fällen kann ein maximal fünfjähriges Einreiseverbot erlassen werden.
Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des Betroffenen potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern seine privaten und familiären Interessen der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff).
Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts und die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (siehe VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309).
Der BF hat keine eigenen finanziellen Mittel für seinen Aufenthalt in Österreich und die Rückreise nach Nordmazedonien nachgewiesen. Da er in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgehen durfte, konnte er sich solche Mittel auch nicht beschaffen. Auf die finanzielle Unterstützung seiner Angehörigen (die allenfalls zum Teil Gegenleistung für seine Tätigkeit bei der XXXX KG war) bestand kein Rechtsanspruch, zumal kein Unterhaltsanspruch gegen Seitenverwandte besteht. Der Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 6 FPG ist daher erfüllt. Aus der Mittellosigkeit des BF resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen (die sich hier durch die nach dem AuslBG unzulässige Beschäftigung bereits realisiert hat) und der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs 2 FPG gerechtfertigt ist (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309).
Für die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs 2 Z 7 FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung dieses Tatbestandes. Auch dieser Tatbestand ist hier aufgrund der Betretung des BF durch die Finanzpolizei bei seiner Tätigkeit für die XXXX KG am 16.02.2019 erfüllt, zumal (wie oben dargelegt) eine Beschäftigung iSd AuslBG ohne die erforderliche arbeitsmarktbehördliche Bewilligung und keine familienhafte Mitarbeit aus Gefälligkeit vorlag.
Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtlicher Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit stellen eine Gefährdung öffentlicher Interessen dar (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371). Die Voraussetzungen für die Erlassung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbots liegen vor.
Obwohl sich der BF kooperativ verhielt und das Bundesgebiet nach seiner Entlassung aus der Schubhaft unverzüglich verließ, kann die Dauer des von der Behörde mit zwei Jahren richtig bemessenen Einreiseverbots nicht reduziert werden, zumal er ohne eigene Unterhaltsmittel im Bundesgebiet aufhielt und für die XXXX KG tätig war, obwohl für ihn ein Jahr zuvor keine Beschäftigungsbewilligung für eine vergleichbare Tätigkeit erteilt worden war. Ein zweijähriges Einreiseverbot ist jedenfalls notwendig, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken.
Dem Hinweis in der Beschwerde, dass sich der räumliche Geltungsbereich des Einreiseverbots nicht zwingend auf den gesamten Schengenraum erstreckt, ist zu entgegnen, dass sich der territoriale Geltungsbereich des Einreiseverbots aus den gesetzlichen und insbesondere unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und daher zutreffend im Spruch des angefochtenen Bescheids nicht festgelegt wurde. Das Einreiseverbot erstreckt sich gemäß § 53 Abs 1 zweiter Satz FPG auf das "Gebiet der Mitgliedstaaten", was so auszulegen ist, dass Irland und das Vereinigte Königreich nicht, umgekehrt aber die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Island, Norwegen und Liechtenstein umfasst sein sollen (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Eine Einschränkung der Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthalts gilt, ist nicht möglich. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn in der Begründung des angefochtenen Bescheids auf diesen Geltungsbereich des Einreiseverbots hingewiesen wird. Dies schließt nicht aus, dass ein Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige ausstellt, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedstaats besteht (vgl insbesondere Art 11 Abs 4 Rückführungsrichtlinie).
Zu den Spruchpunkten V. und VI. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Aufgrund der Mittellosigkeit des BF und der Betretung bei einer Erwerbstätigkeit entgegen dem AuslBG ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auch ohne Missachtung melderechtlicher Vorschriften nicht zu beanstanden. Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht erfüllt sind.
Gemäß § 55 Abs 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden und als Punkt 5. in den neu gefassten Spruch aufzunehmen.
Zur behaupteten Verletzung von § 59 Abs 1 AVG:
Gemäß § 59 Abs 1 erster Satz AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen.
Die Beschwerde weist zu Recht darauf hin, dass in den Spruchpunkten IV. und VI. des angefochtenen Bescheids die angewendeten Gesetzesbestimmungen entgegen dieser Vorgabe nicht (vollständig) angeführt wurden, zumal das Einreiseverbot auf "§ 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 0 FPG" und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf " § 18 Abs 2 Z 0 FPG" gestützt wurde. Außerdem wird in Spruchpunkt III. der Zielstaat der Abschiebung nur mit "Herkunftsstaat" (ohne Nennung eines bestimmten Staates) festgelegt.
Die Verletzung des § 59 Abs 1 AVG hinsichtlich der Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen steht aber nicht schlechthin unter der Sanktion der Aufhebung des Bescheids, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, dass auch die Bescheidbegründung Zweifel über die angewendeten Vorschriften nicht beseitigt (siehe VwGH 16.06.2011, 2007/18/0917). Da die Behörde in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Bescheids im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt IV. § 53 Abs 2 Z 6 FPG und zu Spruchpunkt VI. § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG wörtlich wiedergibt, besteht - zusammen mit der unvollständigen Wiedergabe der angewendeten Normen im Spruch - kein Zweifel daran, dass das Einreiseverbot und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf diese Bestimmungen gestützt wurden.
Der Bescheidbegründung ist nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass das Einreiseverbot auch auf § 53 Abs 2 Z 7 FPG gestützt wurde. Da der Tatbestand dieser Bestimmung erfüllt ist, ist sie ebenfalls zur Begründung des Einreiseverbots heranzuziehen und im Spruch anzugeben. Dies stellt keine Überschreitung des Beschwerdeverfahrens dar, weil das BVwG nicht nur die Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Behörde zu entscheiden war. Das Heranziehen einer weiteren gesetzlichen Grundlage für das Einreiseverbot überschreitet die in § 27 VwGVG festgelegte Prüfbefugnis des BVwG nicht, weil im Beschwerdeverfahren kein anderer Sachverhalt zur Begründung des Einreiseverbots herangezogen wird als im Verwaltungsverfahren vor dem BFA (Mittellosigkeit des BF sowie Betretung bei einer nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung am 16.02.2019). Sämtliche Tatbestandselemente der Z 6 und 7 des § 53 Abs 2 FPG wurden bereits von der Behörde ermittelt und festgestellt.
In der Bescheidbegründung zu Spruchpunkt III. wird Mazedonien konkret als Zielstaat der Abschiebung angeführt, sodass auch die Formulierung dieses Spruchpunkts nicht dessen Behebung bedingt. Im Bescheid wird Mazedonien durchgehend und widerspruchsfrei als Herkunftsstaat des BF angegeben; ein anderer Zielstaat der Abschiebung ist nicht ersichtlich. Bei der Neuformulierung des Spruchs wird der Anfang 2019 erfolgten Namensänderung in "Nordmazedonien" Rechnung getragen.
Die Spruchpunkte III., IV. und VI. des angefochtenen Bescheids sind daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass in Punkt 2. des neu formulierten Spruchs Nordmazedonien als Zielstaat der Abschiebung genannt wird und in den Punkten 3. und 4. die für die Erlassung des Einreiseverbots bzw. für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung angewendeten Vorschriften vollständig wiedergegeben werden.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung möglich wäre, kann die beantragte Beschwerdeverhandlung entfallen. Von deren Durchführung und der beantragten Einvernahme von Adem REXHEPI als Zeugen ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen des BF zur Beziehung zu seiner hier lebenden Tante und ihrer Familie, ausgegangen wird. Adem REXHEPI hat sich gegenüber der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau der ihm durch die Beschäftigung des BF bei der MEMI Reinigung KG Anfang 2019 angelasteten Übertretung des AuslBG schuldig bekannt (siehe Seite 4 des Straferkenntnisses vom 28.03.2019) und kann sich in diesem Verfahren nicht erfolgreich darauf berufen, dass er die Verwaltungsübertretung, wegen der er bestraft wurde, nicht begangen habe, sodass seine Einvernahme vor dem BVwG unterbleiben kann.
Zu Spruchteil B):
Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots (siehe VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0259). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.
Schlagworte
Abschiebung, aufschiebende Wirkung, Einreiseverbot, freiwilligeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G314.2219107.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.10.2019