Entscheidungsdatum
28.05.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W 262 1434913-2/5E
Gekürzte Ausfertigung des am 30.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Johann GALANDA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 21.09.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2019, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.04.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG durch die beschwerdeführende Partei am 30.04.2019 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, ersatzlose Behebung, gekürzteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W262.1434913.2.00Zuletzt aktualisiert am
08.10.2019