Entscheidungsdatum
31.05.2019Norm
BVergG 2018 §327Spruch
W131 2217463-3/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über den Antrag der anwaltlich vertretenen Bietergemeinschaft bestehend aus der XXXX , der XXXX und der XXXX (= ASt) auf Pauschalgebührenersatz iZm der erfolgten Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung betreffend das Vergabeverfahren des Auftraggebers Schutzwasserverband Kremstal (= AG) "Rückhaltebecken Krems-Au, BA02, Erd- und Baumeisterarbeiten, GZ 2300/4" beschlossen:
A)
Der Schutzwasserverband Kremstal ist schuldig, der Bietergemeinschaft, bestehend aus der XXXX , der XXXX und der XXXX zu Handen der CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution 9.723,00 Euro als Pauschalgebührenersatz zu bezahlen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die ASt brachte am 15.04.2019 vor Amtsstundenende einen Nachprüfungsantrag gegen gegen eine Zuschlagsentscheidung vom 05.04.2019 in dem im Spruch konkretisierten Vergabeverfahren ein, welches im Februar 2019 durch Vergabebekanntmachung eingeleitet worden war.
2. Nach der Erlassung einer beantragten einstweiligen Verfügung (= eV) zu Gunsten der antragstellenden Bietergemeinschaft wurde schließlich mit einem am 15.05.2019 verkündeten und am 29.5.2019 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis die angefochtene Zuschlagsentscheidung antragsgemäß für nichtig erklärt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Über den Verfahrensgang hinaus ist festzustellen, dass die ASt den Betrag von 9.723,00 Euro als Pauschalgebühren an das BVwG entrichtet hatte.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang bzw die sonstigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt der Gerichtsakten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Da gegenständlich die gemeinschaftsweite Vergabebekanntmachung des Vergabeverfahrens im Februar 2019 erfolgte, findet auf das gegenständliche Vergabeverfahren grundsätzlich das BVergG 2018, kundgemacht am 20.08.2018 mit BGBl I 2018/65 zur Gänze Anwendung - § 376 BvergG 2018. Zu entscheiden hatte damit gemäß § 6 VwGVG iVm § 328 BVergG 2018 der Einzelrichter, wobei mangels Sondervorschriften im BVergG 2018 subsidiär das VwGVG und das AVG anzuwenden waren - § 333 BVergG.
A) Zum Pauschalgebührenersatz
3.2. Die ASt hat für Ihren Nachprüfungs- und ihren eV - Antrag rechtmäßig gemäß § 340 BVergG 2018 iVm der Verordnung BGBl II 2018/212 den hier dem Auftraggeber auferlegten Betrag als Pauschalgebühren an das BVwG entrichtet.
Da die ASt mit ihrem Nichtigerklärungsbegehren und ihrem Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung obsiegt hat, war der Auftraggeber gemäß § 341 BVergG 2018 zur Bezahlung dieser Pauschalgebühren an die Rechtsvertretung der ASt zu verpflichten - § 19a RAO.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
3.3. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision war gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegenständlich nicht zuzulassen, weil gegenständlich eine Einzelfallentscheidung auf Basis eines klaren Gesetzeswortlauts auszusprechen war.
Schlagworte
Bietergemeinschaft, einstweilige Verfügung, Nachprüfungsverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W131.2217463.3.00Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019