Entscheidungsdatum
31.05.2019Norm
BDG 1979 §44 Abs1Spruch
W246 2204987-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Urbanek & Rudolph Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 09.08.2018, Zl. I/Pers.-4649.140567/51-2018, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Landesschulrat für Niederösterreich (in der Folge: die Behörde) teilte der Prof.in XXXX mit an sie adressiertem Schreiben vom 12.06.2018 mit, dass sie "mit Wirksamkeit vom 01. August 2018, längstens bis zur Ernennung oder Bestellung einer Direktorin/ eines Direktors durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, provisorisch mit der Leitung der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe, XXXX [in der Folge:
die Schule]" betraut werde. Weiters führte die Behörde in diesem Schreiben an, dass XXXX hiermit ab dem genannten Datum der Schule dienstzugeteilt werde.
2. Gegen dieses Schreiben vom 12.06.2018 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W257 2201071-1 protokolliert wurde. In dieser vertrat die Beschwerdeführerin die Ansicht, das Schreiben vom 12.06.2018 sei als Bescheid zu qualifizieren, der sich auf das Rechtsverhältnis aller an der Schule tätigen Personen auswirke und daher auch gegenüber der Beschwerdeführerin, die an der Schule als Professorin tätig sei, ergangen sei. Es komme folglich auch ihr in dem vorliegenden Verfahren Parteistellung zu.
Mit Beschluss vom 22.08.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde mangels Parteistellung als unzulässig zurück.
Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 27.11.2018, Zl. E 3926/2018-9, die Behandlung der Beschwerde (unter Verweis auf seine Judikatur zur "grundsätzlich mangelnden Parteistellung" im Ernennungsverfahren) gemäß Art. 144 Abs. 2 und 4 B-VG ablehnte und diese unter einem gemäß Art. 144 Abs. 3 und 4 leg.cit. dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 30.01.2019, Zl. Ra 2019/12/0003-3, die Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2018 zurück.
3. Mit Schreiben vom 28.06.2018 remonstrierte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertreter gegen die mit Schreiben vom 12.06.2018 ihres Erachtens unsachlich und rechtswidrig mittels Weisung der Behörde erfolgte Bestellung von XXXX zur provisorischen Schulleiterin. Dabei führte die Beschwerdeführerin u.a. aus, dass die Behörde XXXX mittels genereller Weisung vom 22.06.2018 an den gesamten Lehrkörper mit der provisorischen Leitung der Schule betraut habe; XXXX sei im Rahmen der Klassifikationskonferenz am 22.06.2018 der Lehrerschaft als neue provisorische Schulleiterin vorgestellt worden. Die Beschwerdeführerin beantragte schließlich die bescheidmäßige Feststellung, dass XXXX rechtswidrig und willkürlich zur provisorischen Schulleiterin bestellt worden sei.
4. Die Behörde nahm dazu mit Schreiben vom 16.07.2018 Stellung. Dabei führte sie zunächst aus, dass eine Remonstration nur gegen eine Weisung möglich wäre, die auch tatsächlich an die Beschwerdeführerin ergangen wäre. Aus der erfolgten Betrauung von
XXXX mit der provisorischen Leitung der Schule sei aber das Vorliegen einer an die Beschwerdeführerin ergangenen Weisung nicht ableitbar. Es lägen keine unmittelbaren Auswirkungen des Betrauungsvorgangs der XXXX auf die subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin aus ihrem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vor. Zu dem von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides (Pkt. I.3.) hielt die Behörde fest, dass dieser voraussichtlich zurückgewiesen werde.
5. Mit Schreiben vom 06.08.2018 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung und beantragte zudem die Erlassung eines Feststellungsbescheides, wonach die Betrauung von XXXX zur provisorischen Schulleiterin auch im Verhältnis zur Beschwerdeführerin als Weisung zu qualifizieren sei.
6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf bescheidmäßige Feststellung, dass die Behörde XXXX rechtswidrig und willkürlich zur provisorischen Schulleiterin bestellt habe, zurück (Spruchpunkt I.). Weiters wies die Behörde auch den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung, dass die Betrauung von XXXX mit der provisorischen Leitung der genannten Schule auch im Verhältnis zur Beschwerdeführerin als Weisung zu qualifizieren sei, zurück (Spruchpunkt II.).
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und legte dabei mehrere Unterlagen vor (Bericht von Deloitte vom 18.09.2017 hinsichtlich Assessment für die Stelle einer Direktorin/eines Direktors der Schule; Stellungnahme der SGA-Lehrervertreterin vom 20.09.2017; Stellungnahme des Vertreters des "Nichtlehrerpersonals" der Schule vom 27.09.2017; Stellungnahme der Personalvertretung der Schule vom 03.10.2017; Schreiben des Elternvereins und der Schülervertretung vom 11.10.2017; Schreiben der vormaligen Schulleiterin der Schule vom 22.04.2018 betreffend ihre Nachfolge; Verordnungsblatt des Landesschulrates für Niederösterreich vom 31.05.2017, 8/2017).
8. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habenden Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde vorgelegt und sind am 05.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht einlangt.
9. Am 20.05.2019 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertreter einen Fristsetzungsantrag ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Professorin an der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe in der XXXX in XXXX tätig.
Nach Ausschreibung der Stelle einer Direktorin / eines Direktors an dieser Schule bewarb sich die Beschwerdeführerin u.a. gemeinsam mit XXXX für diese Stelle. Das Ernennungsverfahren ist derzeit anhängig.
Mit Schreiben der Behörde vom 12.06.2018 wurde XXXX mit Wirksamkeit ab 01.08.2018 mit der provisorischen Leitung der o.a. Schule längstens bis zur Ernennung oder Bestellung einer Direktorin / eines Direktors durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren sowie im zur Zl. W257 2201071-1 protokollierten Verfahren.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 22/2018, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der - zulässigen - Beschwerde:
3.1. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht auch ohne besondere Rechtsgrundlage ein Rechtsanspruch auf Feststellung strittiger Rechtsverhältnisse auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung hat. Ein bloß wissenschaftliches, wirtschaftliches oder politisches Interesse kann daher die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht rechtfertigen. Vielmehr ist ein hinreichendes Interesse an einer bescheidförmigen Feststellung dann anzunehmen, wenn die betreffende Feststellung - im Zeitpunkt der Bescheiderlassung - für die Person im Einzelfall ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung bzw. Rechtsverfolgung darstellt. Dies setzt wiederum voraus, dass der Feststellung in concreto die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Antragstellers zu beseitigen. Dementsprechend besteht kein Rechtsanspruch auf Feststellung der Rechtmäßigkeit eines in der Vergangenheit gelegenen Verhaltens, aus welchem (noch) keine rechtlichen Konsequenzen gezogen wurden (s. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 56, Rz 75, mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen).
3.2. Zur Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin, die Behörde "möge einen Bescheid erlassen, mit dem die Rechtswidrigkeit und Willkürlichkeit der Bestellung von XXXX zur provisorischen Schulleiterin der XXXX festgestellt wird" (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides), ist Folgendes festzuhalten:
3.2.1. Der Beschwerdeführerin kommt hinsichtlich der von ihr beantragten Feststellung (der Rechtswidrigkeit und Willkürlichkeit der Bestellung von XXXX zur provisorischen Schulleiterin) kein Feststellungsinteresse iSd o.a. Judikatur zu. Dass die Bestellung von XXXX zur provisorischen Schulleiterin irgendwelche subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin berühren könnte, ist für das Bundesverwaltungsgericht entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht erkennbar (vgl. hierzu auch § 3 DVG, wonach im Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten lediglich jene Personen Parteien sind, deren Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus diesem Gegenstand des Verfahrens sind). Auf das derzeit anhängige Ernennungsverfahren hinsichtlich der Leitung der Schule, bei dem es sich um ein eigenes Verwaltungsverfahren handelt, hat die Bestellung einer provisorischen Schulleiterin keine rechtlichen Auswirkungen.
3.2.2. Hierbei ist zudem darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich auch kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren besteht, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten. Bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" steht dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten laut Verwaltungsgerichtshof ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsakts zu. Eine solche "rechtliche Verdichtung" ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich hierbei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen wird (s. u.a. VwGH 30.01.2019, Ra 2019/12/0003; 11.11.2016, Ro 2016/12/0010; vgl. jedoch hierzu auch die dieser, eine "rechtliche Verdichtung" voraussetzende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenstehende Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der von einem rechtlichen Interesse der in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber ausgeht - vgl. z.B. VfGH 25.09.1972, B89/72).
Wenn nun aufgrund der dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur - von bestimmten Ausnahmefällen abgesehen - grundsätzlich schon kein Rechtsanspruch auf eine Parteistellung im Ernennungsverfahren gegeben ist, kann im vorliegenden Fall nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes erst recht kein subjektives Recht der Beschwerdeführerin und somit auch kein Rechtsanspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides in der von ihr beantragten Form bestehen.
3.2.3. Schließlich ist hervorzuheben, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 30.01.2019 (in dem er die Revision der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2018, Zl. W257 2201071-1, zurückwies, mit dem es die Beschwerde gegen das als "Bescheid" bekämpfte Schreiben vom 12.06.2018 zuvor zurückgewiesen hatte) mit näherer Begründung ausdrücklich auf die mangelnde Parteistellung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer fehlenden subjektiv-öffentlichen Rechte in diesem Verfahren verwies.
3.2.4. Der Beschwerdeführerin kommt daher kein rechtliches Interesse an der von ihr mit diesem Antrag begehrten Feststellung zu. Der Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie den Antrag der Beschwerdeführerin auf bescheidmäßige Feststellung der rechtswidrigen und willkürlichen Bestellung von XXXX zur provisorischen Schulleiterin mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides zurückweist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.
3.3. Zur Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Feststellung, dass "die Betrauung von XXXX auch im Verhältnis [zur Beschwerdeführerin] als Weisung zu qualifizieren" sei (Spruchpunkt II.), ist Folgendes auszuführen:
3.3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass Weisungen nach Art. 20 Abs. 1 B-VG sowohl an bestimmte einzelne Unterstellte, die konkret bezeichnet werden, als auch an einen an Gattungsmerkmalen umschriebenen Kreis von Unterstellten, der ebenfalls konkret zu bezeichnen ist, gerichtet sein können (s. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht4, Rz. 938).
Mit dem individuell an XXXX gerichteten Schreiben der Behörde vom 12.06.2018 wurde diese provisorisch mit der Leitung der o.a. Schule betraut und dieser dienstzugeteilt, womit sie gemäß § 56 Abs. 2 SchUG als (provisorische) Schulleiterin unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten ist. Es ist den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 06.08.2018 zwar dahingehend zuzustimmen, dass diese Betrauung mittels individueller Weisung an XXXX erfolgt ist (s. hierzu auch Fellner, Beamten-Dienstrecht, § 39 BDG 1979, Anm. 2), jedoch sind im vorliegenden Fall aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten entgegen den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 06.08.2018 (s. v. a. S. 3 f.) und dem Beschwerdevorbringen keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die erfolgte provisorische Bestellung von XXXX zur Schulleiterin als generelle Weisung an den gesamten Lehrkörper der Schule zu beurteilen wäre. Soweit die Beschwerdeführerin die generelle Weisung an den gesamten Lehrkörper konkret in der Vorstellung der XXXX im Rahmen der Klassifikationskonferenz vom 22.06.2018 erblickt (s. S. 2 des Schreibens vom 28.06.2018), ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach selbst die konkrete Übermittlung einer Weisung an einen Beamten zur Kenntnisnahme diesen nicht zum Adressaten der Weisung macht (VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0018).
Auch im Hinblick auf diesen Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlassung eines Feststellungsbescheides liegen vor dem Hintergrund der oben unter Pkt. II.3.1. dargelegten Judikatur sowie Literatur und der unter Pkt. II.3.2. getroffenen Ausführungen die Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides in der beantragten Form nicht vor.
3.3.2. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf bescheidmäßige Feststellung, dass "die Betrauung von XXXX auch im Verhältnis [zur Beschwerdeführerin] als Weisung zu qualifizieren" sei, war daher von der Behörde zurückzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher vom Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.
3.4. Vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses ist auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie den vorgelegten Stellungnahmen nicht einzugehen.
3.5. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Im vorliegenden Fall konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Ausschreibung, Betrauung, Feststellungsinteresse, provisorischeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W246.2204987.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.10.2019