Entscheidungsdatum
31.05.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W167 2193391-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX betreffend eine asylrechtliche Angelegenheit nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
III. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
IV. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkt IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 52 FPG in Verbindung mit § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.
V. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzvorschriften in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am folgenden Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer dazu befragt, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchtet an: "Ich fürchte mich vor meinen Verwandten und den Taliban und ich habe Angst getötet zu werden."
2. Am XXXX erfolgte die niederschriftliche Ersteinvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) im Beisein seines gesetzlichen Vertreters. Er gab zum Fluchtgrund neuerlich im Wesentlichen an, nach dem Tod des Vaters hätten er und seine Brüder näher beschriebene Probleme mit näher benannten Verwandten, welche Anhänger der Taliban seien, gehabt. Der älteste Bruder des Beschwerdeführers sei dabei getötet und sein Elternhaus angezündet worden.
3. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Die belangte Behörde erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.). Die belangte Behörde stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters sprach die belangte Behörde aus, die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI).
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates bzw. zu der Situation im Falle einer Rückkehr stellte die belangte Behörde insbesondere fest, der Beschwerdeführer habe keine Furcht vor Verfolgung durch Familienangehörige oder andere Verfolgung glaubhaft gemacht und er könne gemeinsam mit seinen beiden Brüdern nach Afghanistan zurückkehren, in Kabul leben und den Lebensunterhalt bestreiten.
4. Der Beschwerdeführer erhob durch seine gesetzliche Vertreterin fristgerecht gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde, hielt den in der Erstbefragung und Einvernahme vor der belangten Behörde angeführten Fluchtgrund aufrecht und wies ergänzend näher begründet darauf hin, dass eine Verfolgungsgefahr aufgrund von Sippenhaft wegen der Regierungstreue der Familie bestehe.
5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Die belangte Behörde hatte einen Ladungsverzicht abgegeben. Der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer wurde im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Dari eingehend zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt.
7. Der Beschwerdeführer nahm durch seinen Vertreter zu den in der Verhandlung eingebrachten Länderberichten Stellung und legte in einer weiteren Stellungnahme weitere Unterlagen betreffend seine Integration in Österreich vor und mache Angaben zu den Familienangehörigen in Österreich. Diese wurden der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan geboren. Er stammt aus XXXX , in der Provinz Nangarhar. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Arab an und ist sunnitischer Moslem. Er war zum Zeitpunkt der Einreise und der Bescheiderlassung minderjährig und zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht bereits volljährig. Er ist ledig, kinderlos, gesund und arbeitsfähig.
Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari, er spricht auch Paschtu. Der Beschwerdeführer besuchte neun Jahre lang in eine Schule in Afghanistan und kann auch lesen und schreiben, er hat aber in Afghanistan nie gearbeitet. Der Beschwerdeführer wuchs in seinem Heimatort auf, wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Familienverband lebte.
Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Die Mutter des Beschwerdeführers und sein Onkel mütterlicherseits leben in Afghanistan. XXXX leben nach wie vor im Heimatort. Zwei Brüder des Beschwerdeführers leben in Österreich.
Die Familie des Beschwerdeführers ist aufgrund des Erbes nach dem Vater des Beschwerdeführers Eigentümerin eines Hauses und von Grundstücken im Heimatort des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer ist Zivilist.
1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat Afghanistan keiner psychischen oder physischen Gewalt aus Gründen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt, noch hat er eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten.
Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan nie persönlich bedroht oder angegriffen ( XXXX ), es droht ihm auch im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine psychische und/oder physische Gewalt von staatlicher Seite, und/oder von Aufständischen, und/oder von sonstigen privaten Verfolgern ( XXXX ).
Auch sonst haben sich im gesamten Verfahren keine Hinweise für eine dem Beschwerdeführer in Afghanistan individuell drohende Verfolgung ergeben.
1.3. Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer reiste 2016 aus Afghanistan aus, gelangte unter Umgehung der Grenzvorschriften ins Bundesgebiet und stellte am XXXX den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seit seiner Antragstellung befindet er sich auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Er bezieht seit seiner Einreise Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung, ist nicht selbsterhaltungsfähig und geht auch keiner Beschäftigung nach.
Den beiden in Österreich lebenden Brüdern des Beschwerdeführers wurden bereits Aufenthaltstitel zuerkannt. Bis November 2018 lebten die Brüder zusammen, seitdem lebt der Beschwerdeführer nur noch mit seinem älteren Bruder zusammen. Der Beschwerdeführer steht aber nach wie vor auch mit seinem jüngeren Bruder in intensivem Kontakt.
Der Beschwerdeführer verfügt über ein Sprachzertifikat A2 und hat an einem Werte- und Orientierungskurs des ÖIF teilgenommen. Er hat Deutschkurse und die Übergangsstufe einer Schule besucht. Er hat an einem Projekt zur Nachholung des Pflichtschulabschlusses teilgenommen, aber bislang erst das Pflichtfach Berufsorientierung bestanden. Er hat einen Schulplatz ab Herbst 2019 in Aussicht, vorbehaltlich der Absolvierung eines positiven Eignungsverfahrens.
Der Beschwerdeführer betreibt Sport und war auch bereits ehrenamtlich/gemeinnützig tätig.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.4. Zur Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat:
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung in seine Herkunftsprovinz Nangarhar aufgrund der volatilen Sicherheitslage in dieser Provinz ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.
Dem Beschwerdeführer steht als interstaatliche Flucht- und Schutzalternative eine Rückkehr in der Stadt Mazar-e Sharif zur Verfügung, wo es ihm möglich ist, ohne Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können bzw. in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, zu leben.
Dem Beschwerdeführer würde bei seiner Rückkehr in diese Stadt kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.
Der Beschwerdeführer ist jung und arbeitsfähig. Seine Existenz kann er in Mazar-e Sharif - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er hat eine neunjährige afghanische Schulausbildung, die er auch in Mazar- e Sharif wird nutzen können. Er ist auch in der Lage, eine einfache Unterkunft zu finden.
Der Beschwerdeführer hat auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
Die Stadt Mazar-e Sharif ist von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug zu erreichen.
Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer läuft im Falle der Rückkehr nach Mazar-e Sharif nicht Gefahr, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten, oder dass sich eine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern wird. Es sind auch sonst keine objektivierten Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere schwerwiegende körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
1.5. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Zur Lage in Afghanistan werden die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018 mit Stand vom 11.09.2018, in den UNHCR- Richtlinien vom 30.08.2018 und den EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2018 enthaltenen folgenden Informationen als entscheidungsrelevant festgestellt:
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus. In einigen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In bestimmten Gebieten machen Gewalt durch Aufständische, Landminen und improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht. Bewaffnete Aufständischengruppen betreiben illegale Checkpoints und erpressen Geld und Waren.
Bei der Herkunftsprovinz Nangarhar handelt es sich laut den EASO Leitlinien vom Juni 2018 um einen jener Landesteile Afghanistans, wo willkürliche Gewalt ein derart hohes Ausmaß erreicht, dass im Einzelfall nur minimale Teilvoraussetzungen erfüllt sein müssen, um berechtigten Grund für die Annahme zu liefern, dass Zivilisten, welche in die betreffende Provinz rückgebracht würden, eine reelle Gefahr, ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen, zu gewärtigen hätten. Die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers gilt als volatil. In der Provinz werden regelmäßig militärische Operationen durchgeführt. Die Taliban und der IS sind in einigen Distrikten aktiv.
Hingegen handelt es sich bei der Provinz Balkh, mit deren Hauptstadt Mazar-e Sharif, laut EASO um einen jener Landesteile, wo willkürliche Gewalt ein derart niedriges Ausmaß erreicht, dass für Zivilisten im Allgemeinen keine reele Gefahr besteht, von willkürlicher Gewalt im Sinne von Art 15 (c) der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen zu sein.
Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans, sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan. Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen. Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften, oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte. Im Zeitraum 01.01.2017 bis 30.04.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.
Im gesamten Jahr 2017 wurden 129 zivile Opfer (52 getötete Zivilisten und 77 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Bodenoffensiven und Blindgänger/Landminen. Dies bedeutet einen Rückgang von 68% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften finden statt. Regierungsfeindliche Gruppierungen versuchen ihren Aufstand in der Provinz Balkh voranzutreiben.
Die Stadt Mazar- e Sharif ist über den internationalen Flughafen sicher erreichbar.
Zur Wirtschafts- und Versorgungslage ist festzuhalten, dass Afghanistan weiterhin ein Land mit hoher Armutsrate und Arbeitslosigkeit ist. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen besteht auch für zurückkehrende Flüchtlinge das Risiko, in die Armut abzurutschen. Sowohl das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme) als auch andere UN-Organisationen arbeiten mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen und Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Daneben gibt es eine Kooperation mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Afghanistan im Rahmen des Programms "Assisted Voluntary Return and Reintegration". IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei der Ankunft in Kabul sowie Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerbern Unterstützung nach der Ankunft im Land. In der Zeit von 2012 bis 2017 sind 1.821.011 Personen nach Afghanistan zurückgekehrt, wobei der Großteil der Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran kommen. Bis Juli 2017 kehrten aus Europa und der Türkei 41.803 Personen nach Afghanistan zurück. In der Provinz Balkh ließen sich von den insgesamt ca. 1,8 Millionen Rückkehrer/innen in der Zeit von 2012 bis 2017 109.845 Personen nieder.
Mazar-e Sharif ist ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. In Mazar- e Sharif besteht laut EASO grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Als Alternative dazu stehen ferner günstige Unterkünfte in "Teehäusern" zur Verfügung. Generell besteht in Mazar- e Sharif laut EASO, trotz der im Umland herrschenden Dürre, keinerlei Lebensmittelknappheit. In Mazar- e Sharif haben die meisten Leute laut EASO Zugang zu erschlossenen Wasserquellen sowie auch zu besseren Sanitäreinrichtungen. Schulische Einrichtungen sind in Mazar-e Sharif vorhanden.
Medizinische Versorgung ist in Afghanistan insbesondere in größeren Städten wie etwa auch in Mazar- e Sharif sowohl in staatlichen als auch privaten Krankenhäusern verfügbar. Psychische Krankheiten wie posttraumatische Belastungsstörung, Depression und Angstzustände - die oft durch den Krieg hervorgerufen wurden - sind in Afghanistan weit verbreitet, es gibt aber nur geringe Kapazitäten zur Behandlung dieser Erkrankungen. Spezifische Medikamente sind grundsätzlich verfügbar.
In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2017 mehr als 34,1 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht.
Schätzungen zufolge, sind: 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen.
Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten.
2. Beweiswürdigung:
Bei der Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers findet in die Beweiswürdigung Eingang, dass es sich beim Beschwerdeführer bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde um einen Minderjährigen handelte, sodass die Dichte des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht mit "normalen" Maßstäben gemessen werden kann (vgl. VwGH 24.09.2014, 2014/19/0020). Der Beschwerdeführer war allerdings bei der Erstbefragung ca. 16 Jahre alt sowie bei der Einvernahme beim Bundesamt am ca. 17 Jahre alt. Die Richterin nimmt deshalb darauf Bedacht, dass die Erstbefragung und die Antworten des Beschwerdeführers beim Bundesamt aus der Perspektive eines mündigen Minderjährigen im damaligen Alter des Beschwerdeführers erfolgte. Bei der Einvernahme in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war der Beschwerdeführer hingegen bereits volljährig.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen beruhen auf den plausiblen, im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Asylverfahrens. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden; die Angaben dienen zur Identifizierung im Asylverfahren.
Der Heimatort wird entsprechend den Angaben bei der belangten Behörde festgestellt, da der Beschwerdeführer in der Verhandlung auf die Frage, ob im Protokoll der belangten Behörde etwas nicht korrekt war, keine Angaben dazu machte, dass der Heimatort anders heißt als bei der belangten Behörde aufgenommen und auch im Bescheid festgestellt. Erst zu einem späteren Zeitpunkt in der Verhandlung gab der Beschwerdeführer dann einen anderen bzw. anders transkribierten Namen mit Zusatz seines Heimatortes an.
Die Angaben zum Tod des ältesten Bruders machte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem nicht glaubhaften Fluchtvorbringen: Ab dem Tod des ältesten Bruders sei dann der Beschwerdeführer selbst von den Verwandten verfolgt worden. Aufgrund der unplausiblen Angaben zum Fluchtvorbringen können auch keine Feststellungen dazu getroffen werden, ob der älteste Bruder des Beschwerdeführers noch am Leben ist.
Hinsichtlich des Aufenthaltsortes seiner Mutter und seines Onkels mütterlicherseits ist - auch vor dem Hintergrund, dass im Heimatort das Haus und Grundstücke vorhanden sind - davon auszugehen, dass diese weiterhin in Afghanistan leben, da der vom Beschwerdeführer angegebenen Verfolgung durch die Verwandtschaft kein Glauben geschenkt wird und der Beschwerdeführer diese angebliche Verfolgung auch als Grund für die Ausreise von Mutter und Onkel mütterlicherseits angegeben hat.
Da der Beschwerdeführer angegeben hat, dass die übrige Verwandtschaft bereits seit Jahren erfolgreich im Transportgewerbe tätig ist, gibt es auch keine Gründe anzunehmen, dass diese nicht mehr im Heimatort leben.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht explizit angegeben, keine Probleme wegen seiner Volksgruppe oder Religion gehabt zu haben.
Der Beschwerdeführer hat bei der Erstbefragung und auch bei der belangten Behörde eine Verfolgung durch die genannte Verwandtschaft, welche Mitglieder der Taliban seien, geltend gemacht. Darüber hinaus hat er in der Beschwerde auf eine Verfolgungsgefahr wegen der Regierungstreue der Familie hingewiesen.
Diese Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen für eine Verfolgung in Afghanistan sind aus folgenden Gründen nicht glaubhaft:
Eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers wegen der Regierungstreue der Familie liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat zwar angegeben, dass sein Vater und Bruder als Polizist gearbeitet haben, allerdings wurden diese Tätigkeiten im Verfahren nicht durch taugliche Beweismittel belegt.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer selbst angeben, dass sein Vater an einer Krankheit gestorben sei. Bedrohungen des Beschwerdeführers und seiner Familie zu Lebzeiten des Vaters wegen dessen Tätigkeit hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht erwähnt, weshalb auch künftig keine diesbezügliche Gefährdung anzunehmen wäre. Nähere Angaben zur seinerzeitigen Tätigkeit des Vaters hat der Beschwerdeführer im Verfahren ebenfalls nicht gemacht. Es kann also auch nicht festgestellt werden, welchen Beruf der Vater des Beschwerdeführers ausübte.
Auch das Vorbringen zur Tätigkeit des ältesten Bruders ist nicht detailliert genug, um glaubhaft zu sein. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Tätigkeit des Bruders sind insgesamt sehr vage. Auch den vorgelegten Fotos kommt keine Beweiskraft zu, da nicht ersichtlich ist, ob es sich bei der abgebildeten Person um den ältesten Bruder des Beschwerdeführers handelt und wann und wo diese Fotos aufgenommen wurden. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nur Drohungen gegen den ältesten Bruder selbst geschildert. Eine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers oder beispielsweise seines älteren, ebenfalls im Heimatdorf aufhältigen Bruders durch regierungsfeindliche Kräfte während der mehrjährigen Tätigkeit des ältesten Bruders hat er nicht geschildert. Zudem bringt der Beschwerdeführer selbst vor, dass sein Bruder bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan getötet wurde. Da somit auch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein naher Familienangehöriger mehr für die Regierung arbeitet, ist auch keine Gefährdung im Falle einer Rückkehr ersichtlich, selbst wenn der älteste Bruder eine regierungstreue Tätigkeit ausgeübt haben sollte. Aufgrund der insgesamt vagen Angaben auch zum Tod des Bruders kann nicht festgestellt werden, ob der älteste Bruder des Beschwerdeführers noch am Leben ist.
Auch die vorgebrachte Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Verwandtschaft mit Taliban-Kontakten ist nicht glaubhaft. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ist, auch unter Beachtung des Alters des Beschwerdeführers bei der Befragung durch die belangte Behörde, sehr vage (vergleiche dazu Niederschrift BFA, VwAkt S. 180 ff). Der Beschwerdeführer gab vor der belangten Behörde an, dass sein ältester Bruder sechs Monate vor der Ausreise getötet worden sei. Auf die Frage, was in diesen sechs Monaten passiert sei, gab der Beschwerdeführer allgemein an, dass die Verwandten sie geschlagen und das Haus in Brand gesteckt hätten. Das Inbrandstecken des Hauses schilderte er ebenfalls sehr knapp und im Hinblick auf die Mitnahme der Tazkira unrealistisch (LA: Beschreiben Sie den Vorfall als Ihr Haus in Brand gesteckt wurde. AW: Wir waren zu Hause in einem Zimmer, von dem anderen Zimmer hat meine Mutter gesehen dass es raucht. Es hat alles gebrannt. Wir haben Angst bekommen dass uns etwas passieren kann, deswegen sind wir geflüchtet. Wir wissen bis jetzt nicht was dort passiert ist. LA: Wenn Sie Hals über Kopf das brennende Haus verlassen mussten hatten Sie noch Zeit Ihre Tazkira mitzunehmen? AW: Die Tazkira war in meiner Tasche.) Als der älteste Bruder noch am Leben gewesen sei, seien sie von den Verwandten mit dem Tod bedroht worden und auch nach dessen Tod wollten die Verwandten sie töten. Diesen im gesamten Verfahren nicht näher ausgeführten Angaben des Beschwerdeführers steht gegenüber, dass er keinerlei konkrete Vorfälle vor dem Tod des ältesten Bruders geschildert hat und auch nicht glaubhaft machen konnte, wie er sich noch weitere sechs Monate nach dem Tod des ältesten Bruders zuerst im Elternhaus und danach beim Onkel mütterlicherseits aufhalten konnte, ohne dass ihm und seinen beiden anderen Brüdern bzw. der Mutter etwas passiert ist. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, wieso es den Verwandten nicht gelungen sein sollte, den Beschwerdeführer und seine beiden Brüder zu töten, da die Verwandten Haus an Haus mit ihnen wohnten bzw. sie danach beim Onkel mütterlicherseits und somit leicht auffindbar waren. Über Vorhalt der belangten Behörde, dass die Verwandten beim Onkel mütterlicherseits hätten nachschauen können, ob sich der Beschwerdeführer bei diesem aufhält, gab der Beschwerdeführer an:
"Sie dürfen nicht reinkommen. In Afghanistan darf man nicht einfach zu jemandem reingehen. Sie haben mit meinem Onkel nichts zu tun."
(Niederschrift BFA, VwAkt S. 183) Diese Angabe ist vor dem Hintergrund der von ihm behaupteten Verfolgung durch die Verwandten nicht plausibel. Auch die Talibankontakte der Verwandtschaft hat der Beschwerdeführer lediglich behauptet, jedoch in keiner Weise substantiiert beschrieben und auch nicht ausgeführt, inwieweit die Taliban in die angebliche Bedrohung involviert waren.
Nicht nachvollziehbar ist auch, dass die Verwandtschaft ihren allfälligen Drohungen nicht durch Drohungen und/oder Handlungen gegen die jüngeren Brüder sowie die Ehefrau und Kinder vor Ort Nachdruck verliehen haben, um den ältesten Bruder des Beschwerdeführers unter Druck zu setzen. Auch die regelmäßigen Besuche des ältesten Bruders im Heimatort sind vor dem Hintergrund der vorgebrachten regelmäßigen Drohungen der Verwandtschaft nicht nachvollziehbar. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte mehrjährige Bedrohungsszenario, ohne dass den Angehörigen des ältesten Bruders - inklusive dem Beschwerdeführer - etwas passiert ist, obwohl dieser weiterhin für die Regierung gearbeitet haben soll, ist ebenso nicht stimmig. Daher wird im Ergebnis dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bedrohung durch seine Verwandten und den in diesem Zusammenhang angeführten Vorkommnissen kein Glauben geschenkt.
Zu der erstmals in der Verhandlung allgemein vorgebrachten Bedrohung durch "Bachi Bazi" wird festgehalten, dass sich aus dem abstrakt gehaltenen Vorbringen des Beschwerdeführers keine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung ableiten lässt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen volljährigen Mann, der auch bei Zugrundelegung seiner eigenen Altersangaben zwischenzeitlich 18 Jahre alt wäre. Zudem trug er bereits bei der Einreise nach Österreich (wie auf den Fotos im VwAkt ersichtlich) und bei der mündlichen Verhandlung einen Bart. Auch dem persönlichen Eindruck nach sieht der Beschwerdeführer weder "kindlich" noch besonders "jugendlich" aus. Er würde daher sowohl vom Alter als auch vom Aussehen dem amtsbekannten Profil für Tanzjungen nicht entsprechen.
Auch sonst ist keine Gefährdung des Beschwerdeführers im Verfahren hervorgekommen.
2.3. Zu den Feststellungen zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Betreffend das Privatleben und insbesondere die Integration des Beschwerdeführers in Österreich wurden dessen Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie die vorgelegten Unterlagen den Feststellungen zugrunde gelegt. Das die Brüder des Beschwerdeführers bereits über Aufenthaltstitel in Österreich verfügen und der Beschwerdeführer mit seinem älteren Bruder zusammenlebt wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht und ist auch amtsbekannt. Der intensive Kontakt der Brüder wurde in der Verhandlung vom Beschwerdeführer angegeben und auch durch entsprechende Schreiben bestätigt. Der Beschwerdeführer verfügt über ein ÖSD-Deutsch-Zertifikat A2 (in der Verhandlung vorgelegt) und eine Teilnamebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs beim ÖIF (VwAkt S. 217). Die Feststellung der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
2.4. Zu den Feststellungen zu einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan ergeben sich aus den o.a. Länderfeststellungen unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, in seinen Stellungnahmen zur Gefährdungslage in Afghanistan diesbezüglich angeführten Länderberichtsmaterials in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegten persönlichen Umständen.
Im Einklang mit seinen Stellungnahmen kommt die Richterin unter Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen, wonach die Provinz Nangarhar zu den volatilen Provinzen zählt, zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in diese Provinz allein schon aufgrund der Sicherheitslage nicht möglich ist.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und seinen Stellungnahmen ist es ihm hingegen möglich, nach Mazar-e Sharif zurückzukehren. Er verfügt zwar in dieser Stadt über kein soziales Netzwerk, er ist jedoch volljährig, gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer spricht mit Dari und Paschtu zwei Landessprachen, kann durch den langjährigen Schulbesuch in Afghanistan auch lesen und schreiben, hat bis zu seiner Ausreise nach Europa in Afghanistan gelebt und kennt daher die Sitten und Gebräuche Afghanistans. Er wird daher in der Lage sein, sich in Mazar-e Sharif zurecht zu finden.
Die Stadt Mazar-e Sharif entwickelt sich wirtschaftlich gut. Das Ermittlungsverfahren ergab hinsichtlich der Stadt Mazar-e Sharif keine Anhaltspunkte, weswegen ausgerechnet der junge, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Situation in der Relation zu den anderen dort lebenden Menschen in einem der Stadteile von Mazar-e Sharif nicht sicher leben könnte.
Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Afghanistan, genauer nach Mazar-e Sharif, in seiner Existenz bedroht wäre. Bei Inanspruchnahme der angebotenen Rückkehrhilfe sind die Lebensgrundlage und die Existenz des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr auch ohne soziales Netz und finanzielle Unterstützung durch seine Familie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausreichend gesichert. Darüber hinaus sind auch im Heimatort des Beschwerdeführers Grundstücke vorhanden, welche eine finanzielle Grundlage für einen Neubeginn in Afghanistan bilden.
Worin die reale Gefahr der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan konkret liegt, vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun.
Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, ergibt sich insbesondere auch aus den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Länderfeststellungen, wonach jedenfalls zweifelsfrei feststeht, dass derzeit, trotz der Dürre im Umland, keine exzeptionellen Umstände in dieser Stadt gegeben sind, die annehmen lassen würden, dass der Beschwerdeführer dort keine Lebensgrundlage vorfindet, und von ihm die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können.
Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, kann die sichere Erreichbarkeit der Stadt Mazar-e Sharif durch den örtlichen Flughafen gewährleistet werden.
Im Verfahren wurden keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer krank ist. Da der Beschwerdeführer somit gesund ist, wird er im Falle seiner Rückkehr aufgrund seines Gesundheitszustandes in keinen unmittelbaren lebensbedrohlichen Zustand geraten bzw. stehen keine Gründe gesundheitlicher Natur einer Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat entgegen.
Die Richterin kommt daher zu dem Schluss, dass entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Fall eine Rückkehr möglich und zumutbar ist.
2.5. Zu den Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan:
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Parteien des Verfahrens haben alle genannten Länderinformationen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme vom erkennenden Gericht übermittelt bekommen und haben von diesem Recht auch teilweise Gebrauch gemacht. Die vom Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen zitierten Länderinformationen finden großteils Deckung in dem von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erstellten Länderinformationen zu Afghanistan. Insoweit es hier Abweichungen zu den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen gibt, wird dem entgegengehalten, dass diese Länderinformationen der Staatendokumentation auf dem aktuellen Stand sind, und alle, für das gegenständliche Verfahren wesentlichen Aspekte berücksichtigen.
Im Gutachten von Friederike Stahlmann, welches der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zitiert, wird zwar der Schluss gezogen, dass alleine aufgrund der Anwesenheit einer Person in Afghanistan die Gefahr eines ernsthaften Schadens hinsichtlich ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit bestehe. Dabei ist jedoch zu beachten, dass in diesem Gutachten eine subjektive Quellenauswahl und Quelleninterpretation vorgenommen wird. Von regionalen Einzelfällen werden Rückschlüsse auf die Situation in Afghanistan landesweit gezogen. Die Gutachterin trifft zur Sicherheitslage in Afghanistan teilweise nur sehr allgemein gehaltene Aussagen, die im Übrigen einer rechtlichen Beurteilung gleichkommen, und lässt dabei vor allem regionale Unterschiede zwischen den einzelnen Provinzen vollkommen außer Acht. Insbesondere weist das Gutachten von Friederike Stahlmann nicht denselben Beweiswert für das erkennende Gericht auf, wie länderkundliche Informationen (z.B. Länderinformationsblatt, UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2019, EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2018), die einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat durchliefen, und vermag daher die auf objektiven und für jedermann nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderinformationen nicht zu entkräften.
Der Beschwerdeführer zitierte den französischen Court Nationale du droit d'asile 09.03.2018 betreffend die Sicherheitslage in Kabul. Insoweit jedoch in der Stellungnahme auf die schlechte Sicherheitslage in Kabul Bezug genommen wird, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, folgend der Empfehlung der UNHCR-Richtlinie vom 30.08.2018, auf eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Mazar-e Sharif, nicht jedoch nach Kabul verwiesen wird.
Betreffend die übrigen Verweise des Beschwerdeführers zur Sicherheits- und Versorgungslage wird darauf hingewiesen, dass in die Entscheidung insbesondere auch die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2019 und EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2018 einbezogen wurden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798).
3.1.2. Wie oben ausgeführt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen.
Da sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter
Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.
Der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde daher von der belangten Behörde zu Recht abgewiesen.
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des EuGH sind nach der Statusrichtlinie vom subsidiären Schutz nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden iSd Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (lit. c) umfasst. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzung von Art. 3 EMRK. (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/01606-12)
Unter Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Diese Gefährdung bzw. Bedrohung muss, wie schon ausgeführt, von einem Akteur im Sinne des Art. 6 der Statusrichtlinie ausgehen (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/01606-12). Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikels 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (vgl. VwGH 30.06.2005, 2002/20/0205, mwN). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmte Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588).
Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 18.10.2005, 2005/01/0461).
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005).
§ 11 AsylG 2005 unterscheidet dabei nach seinem klaren Wortlaut zwei getrennte und selbständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative.
Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Demgemäß verbietet sich die Annahme, der Schutz eines Asylwerbers sei innerstaatlich zumindest in einem Teilgebiet gewährleistet, jedenfalls dann, wenn in dieser Region Verhältnisse herrschen, die Art. 3 MRK widersprechen. Zum anderen setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann.
Für den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, Afghanistan, gilt es an dieser Stelle auszuführen, dass nach Ansicht des EGMR die allgemeine Situation in Afghanistan nicht dergestalt ist, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. EGMR Urteil Husseini v. Sweden vom 13.10.2011, Beschwerdenummer 10611/09, Ziffer 84 sowie das Erkenntnis des EGMR, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3 EMRK verstoße würde:
EGMR AGR/Niederlande, 12.01.2016, 13.442/08; VwGH 23.02.2016, 2015/01/0134). Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage ist damit eine Rückkehr nach Afghanistan nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Die Zumutbarkeit des Aufenthaltes ist daher von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen. Selbst wenn in dem betreffenden Gebiet also keine Verhältnisse herrschen, die Art. 3 MRK widersprechen (oder auf Grund derer andere Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllt wären), wäre eine innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthaltes in diesem Gebiet zu verneinen. (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/001)
Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der "Zumutbarkeit" nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen.
Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005; vgl. auch die im Wesentlichen gleichlautenden Vorgaben des Art. 8 Abs. 2 Statusrichtlinie).
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner jüngsten Rechtsprechung hierzu aus, dass im Einzelfall mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).
Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung ausgeführt, dass eine schwierige Lebenssituation (bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Asylwerber bei Rückführung in das als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).
Mit Bezug auf die Verhältnisse in Afghanistan führte der VwGH aus, dass es zutreffen könne, dass ein alleinstehender Rückkehrer ohne familiären Rückhalt und ohne finanzielle Unterstützung in der afghanischen Hauptstadt Kabul (anfangs) mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sei. Soweit es sich aber um einen jungen und gesunden Mann, der über Schulbildung und Berufserfahrung verfüge, handle, sei - auf der Grundlage der allgemeinen Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat - nicht zu erkennen, dass eine Neuansiedlung in Kabul nicht zugemutet werden könne. Dies stehe auch im Einklang mit der Einschätzung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 (in diesem Punkt gleichlautend auch die aktuellen UNCHR Richtlinien vom 30.08.2018), denen zufolge es alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilität möglich sei, auch ohne Unterstützung durch die Familie in urbaner Umgebung zu leben (vgl. VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118).
Im Ergebnis bestätigte auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.12.2017, Zl. E 2068/2017, mit dem die Beschwerde eines afghanischen Staatsangehörigen abgewiesen wurde, der nicht in Afghanistan geboren wurde, nie dort gelebt hat und auch über keine Angehörigen in Afghanistan verfügt, die jüngere Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095), wonach mit dem alleinigen Hinweis auf die schwierige Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und damit keine Verletzung von Artikel 3 EMRK dargetan wird.
Es bedarf somit, wie zuvor ausgeführt, im Rahmen einer Einzelfallprüfung einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat.
3.2.2. Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zu seiner persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses bei der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.
Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist - wie oben dargestellt - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weder aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Asylgründe sein Land verlassen hat, noch, dass er im Falle seiner Rückkehr einer realen Gefahr im Sinne von Artikel 2 oder Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre, die eine Zuerkennung subsidiären Schutzes notwendig machen würde. Denn auch unabhängig vom individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3 EMRK iVm § 8 AsylG 2005 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v. United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 133699/03).
Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände festgestellter Maßen auch auf eine andere Region des Landes - nämlich in die Stadt Mazar-e Sharif - verwiesen werden. Der Rückreiseweg in diese Stadt ist festgestellter Maßen sicher über den internationalen Flughafen möglich und finanziell abgesichert, zumal gemäß § 52a BFA-VG iVm § 12 Abs 2 GVG-B 2005 die Rückkehrhilfe jedenfalls die notwendigen Kosten der Rückreise umfasst. Zusätzlich stehen dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr diverse Hilfsprogramme (ERIN, RESTART II, "Post Arrival Assistance") zur Verfügung. Außerdem hält sich seine Familie - mit Ausnahme der beiden in Österreich aufhältigen Brüder - nach wie vor in Afghanistan auf, verfügt in über Besitz verfügt und könnte den Beschwerdeführer somit auch bei der Rückkehr finanziell unterstützen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Situation von Rückkehrern