TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/3 W170 1438906-3

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Veröffentlicht am 03.06.2019
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Entscheidungsdatum

03.06.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §6
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W170 1438906-3/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnen-betreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2019, Zl. 246303210-171241577/BMI-BFA_WIEN_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit §§ 3, 6 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgegenstand:

XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein iranischer Staatsangehöriger, der am 31.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Dieser Antrag wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 16.01.2019 hinsichtlich der Zuerkennung der Status sowohl des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen; unter einem wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und ausgesprochen, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Bundesgebiet nach Iran unzulässig sei.

Soweit hier relevant wurde begründend ausgeführt, dass der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten schon alleine deshalb abzuweisen sei, weil der Beschwerdeführer, der bereits zwei Mal rechtskräftig zu drei bzw. sieben Jahren Gefängnis verurteilt wurde - jedes Mal unter anderem wegen Vergewaltigung - Asylausschlussgründe gesetzt habe. Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Bundesgebiet nach Iran wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer, dem in Österreich schon einmal der Status des Asylberechtigten zugekommen ist, wegen seiner glaubhaften Konversion zum Christentum Verfolgung im Iran drohe.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde, die sich nur gegen Spruchpunkt I. des Bescheides richtete; im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Behörde keine bzw. keine hinreichende Zukunftsprognose erstellt habe. Der Beschwerdeführer habe sich und sein Leben geändert und stelle keine Gefahr mehr dar.

Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die mit im Spruch bezeichneten Bescheid abgewiesene Anerkennung des Status des Asylberechtigten rechtmäßig ist. Nicht bekämpft wurden die Abweisung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und die Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nach Iran unzulässig sei.

Die Beschwerde wurde am 20.02.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, am 09.05.2019 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX , ein volljähriger, iranischer Staatsangehöriger, war von 1989 bis 1996 in Österreich aufhältig, 1996 hat XXXX als 16-Jähriger mit seiner Familie Österreich verlassen und ist wieder nach Iran eingereist.

Im März 2003 stellte XXXX nach seiner Rückkehr nach Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2003 stattgegeben wurde; unter einem wurde festgestellt, dass XXXX die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dieser Status wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2011 aberkannt, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und eine Ausweisung nach Iran ausgesprochen. Gegen den Bescheid vom 21.03.2011 wurde kein Rechtsmittel erhoben.

Am 14.02.2012 stellte XXXX unter einer falschen Identität einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 21.06.2012 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde; unter einem wurde gegen XXXX eine Ausweisung ausgesprochen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

Am 14.12.2012 stellte XXXX einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2013 hinsichtlich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; unter einem wurde die Ausweisung nach Iran ausgesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2015, L508 1438906-1/5E abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) zurückverwiesen. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.03.2015, Zl. 246303210/2161060, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Iran zulässig ist. Gegen XXXX wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2015, L519 1438906-2/4E, abgewiesen, eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde abgelehnt, eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde zurückgewiesen.

Am 31.10.2017 stellte XXXX einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 16.01.2019 hinsichtlich der Zuerkennung der Status sowohl des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; unter einem wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und ausgesprochen, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Bundesgebiet nach Iran unzulässig ist. Der Bescheid wurde XXXX am 21.01.2019 zugestellt. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die am 12.02.2019 beim Bundesamt eingebrachte Beschwerde, die Spruchpunkte II. (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten), III. (Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen) und IV. (Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Bundesgebiet nach Iran) blieben unbekämpft, Spruchpunkt II. bzw. IV. wurden unter anderem damit begründet, dass XXXX in Iran wegen seiner Konversion eine unverhältnismäßige Strafe, bis hin zur Todesstrafe drohen würde.

XXXX ist glaubhaft vom Islam zum christlichen Glauben konvertiert und gehört der römisch-katholischen Kirche an, er ist in der Pfarre

XXXX aktiv und hat in einer ausgestrahlten ORF-Sendung über seine Konversion zum Christentum gesprochen.

XXXX befand sich von 1989 bis 1996, von 2003 bis 2008 und befindet sich seit 2012 durchgehend in Österreich.

1.2. XXXX lebt mit XXXX , geb. XXXX , österreichische Staatsangehörige in Wien 10., XXXX in einer Lebensgemeinschaft, er hat mit der rechtmäßig in Wien lebenden XXXX , geb. XXXX , StA. Russland, Wien 3., XXXX wh., eine unmündige Tochter namens XXXX ; diese ist 17 Monate alt und lebt bei deren Mutter. XXXX hat zu XXXX eine gute Beziehung, er kümmert sich um seine Tochter.

Weiters halten sich die Mutter des XXXX namens XXXX ., österreichische Staatsbürgerin, sowie zwei Schwestern des XXXX namens XXXX ., österreichische Staatsbürgerin und XXXX geb., österreichische Staatsbürgerin in Österreich auf, zu denen XXXX eine gute Beziehung hat. Ebenso leben weitere Verwandte des XXXX in Österreich und ist seine Großmutter in Österreich begraben.

XXXX hat keine ihm bekannten Verwandten mehr im Iran, der Aufenthaltsort seines Vaters ist XXXX unbekannt.

XXXX hat in Österreich einen Freundeskreis, der sich vor allem aber nicht nur in der Pfarre XXXX befindet.

1.3. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 04.05.2006, Gz. 22 Hv 215/05t, bestätigt durch Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 22.11.2006, Gz. 9 Bs 329/06k, wurde XXXX wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung sowie der Vergehen der Nötigung, teilweise in Form des Versuches, der Körperverletzung, der teils schweren Nötigung, teilweise in Form des Versuches, und der Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, weil er in Graz

1. am 25.04.2005 XXXX durch Gewalt, nämlich dadurch, dass er ihre Handgelenke festhielt, ihren Tampon herausriss und sie mit seinem Körpergewicht niederhielt sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, nämlich, dass er sie schlagen, gegen einen Glaskasten werfen und ihr ein Polster ins Gesicht drücken würde, zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht hat,

2. am 25.04.2005 XXXX mit Gewalt, indem er sie am Handgelenk festhielt und auf die Couch zurückzog, zu einer Unterlassung, nämlich zur Unterlassung des Verlassens der Wohnung, nötigte und XXXX durch gefährliche Drohung, nämlich ihn und seine Wohnung zusammenzuschlagen, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von Interventionen zu Gunsten XXXX s zu nötigen versuchte,

3. am 13.07.2005 XXXX vorsätzlich durch mehrere Schläge gegen beide Schläfen, Kinn und Brustbein am Körper verletzt hat, nämlich durch Zufügen einer Prellung des Brustbeins,

4. im Zeitraum August 2005 bis Ende Oktober 2005 die damals 16-jährige XXXX in mehreren Angriffen durch Versetzen von Faustschlägen ins Gesicht, gegen den Kopf und gegen den Oberkörper vorsätzlich am Körper verletzt hat, nämlich durch das Zufügen von Prellungen und Hämatomen im Kopfbereich sowie am Oberkörper,

5. zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Dezember 2003 XXXX in mehreren Angriffen durch das Versetzen von Faustschlägen gegen den Kopf und den gesamten Körper am Körper vorsätzlich verletzt hat, nämlich durch das Zufügen von Hämatomen und Schwellungen,

6. im Zeitraum zwischen August 2005 und Oktober 2005 die damals 16-jährige XXXX durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, nämlich der wiederholten Äußerung "wenn du zur Polizei gehst oder der Polizei etwas sagt, bringe ich dich um!" zu einer Unterlassung der Anzeigeerstattung bei der Polizei, genötigt hat,

7. im Zeitraum zwischen August 2005 und Oktober 2005 die damals 16-jährige XXXX durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, nämlich der mehrfach getätigten Äußerung "wenn du mich nicht heiratest, bringe ich dich um!" zu einer Handlung, die besonders wichtige Interessen der Genötigten verletzten, nämlich zur Einwilligung in eine Heirat versucht hat zu nötigen,

8. am 29. oder 30.10.2005 die damals 16-jährige XXXX durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, nämlich der Äußerung "wenn ich dich auf der Straße sehe, steche ich dir zwei Mal mit dem Messer in die Muschi und dann bist du tot!" zum Verbleib in ihren Wohnräumlichkeiten, genötigt hat,

9. am 22.10.2005 XXXX und XXXX durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, nämlich der Äußerung "wenn ihr euch hier noch einmal blicken lässt, dann bringe ich euch um" zu beiden und "und dir schneide ich den Schwanz ab" zu XXXX , zu einer Unterlassung, nämlich des Betretens des Gebiets XXXX , genötigt hat,

10. zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Dezember 2003 XXXX durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper durch die wiederholte Äußerung "ich werde dich umbringen, wenn du mich verlässt", zu einer Handlung, nämlich der Aufrechterhaltung der Beziehung genötigt hat und

11. im Zeitraum von 15. bis 18.12.2003 Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt hat, zu verhindern, dass diese im Rechtsgebrauch zum Beweis der aufrechten Anmeldung des PKWS mit dem amtlichen Kennzeichen " XXXX " der XXXX gebraucht werden.

Als mildernd wurde gewertet, dass es hinsichtlich der Vergewaltigung und einzelner Nötigungen beim Versuch geblieben war, dass XXXX bis zu diesem Zeitpunkt einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stünden, als erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit mehreren Verbrechen, der Einsatz von Gewalt und gefährlicher Drohung beim Versuch der Vergewaltigung und der Eintritt von physischen und psychischen Verletzungen bei XXXX gewertet.

Hinsichtlich der versuchten Vergewaltigung und der Nötigung der XXXX sowie der versuchten Nötigung des XXXX übernimmt XXXX keinerlei Verantwortung, er spricht von einer Intrige der beiden Opfer gegen ihn.

Hinsichtlich der Körperverletzung an XXXX übernimmt XXXX nicht die Verantwortung, er verharmlost seine Tat, indem er die Körperverletzung bestreitet und nur zugesteht, XXXX , mit der er zusammen gewesen sei, im Rahmen eines Streites gestoßen zu haben.

Auch hinsichtlich der strafbaren Handlungen gegen XXXX übernimmt XXXX keine Verantwortung, er gesteht lediglich zu, XXXX "insgesamt nur ein oder zwei Watschen mit der flachen Hand gegeben" zu haben, wenn diese entgegen einer Vereinbarung wieder Drogen genommen habe.

Hinsichtlich der strafbaren Handlungen gegen XXXX übernimmt XXXX nur in Bezug auf die Drohungen, nicht aber in Bezug auf die Körperverletzungen die Verantwortung; letztere bestreitet er.

Hinsichtlich der strafbaren Handlungen gegen XXXX und XXXX übernimmt XXXX nicht die Verantwortung, er schiebt die Schuld am Streit den beiden Opfern zu und gesteht nur zu, vorlaut gewesen zu sein und zurückgeschimpft zu haben; die Drohungen bestreitet er allerdings.

Hinsichtlich der strafbaren Handlungen gegen XXXX übernimmt XXXX nicht die Verantwortung, er behauptet, dass man ihm damals sein Auto und dem Opfer wohl das Kennzeichen gestohlen habe.

1.4. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 05.10.2012, Gz. 021 Hv 56/12z, wurde XXXX wegen der Verbrechen der Vergewaltigungen und der Vergehen der gefährlichen Drohungen, der Nötigungen und der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Laut dem Urteil hat XXXX in Wien

1. am 17.06.2008 XXXX mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er diese auf dem Schlafzimmerbett durch den Einsatz von Körperkraft nach hinten in Rückenlage gedrückt hat, sich über sie legte, sie im Schulterbereich festhielt, sodass sie es trotz wiederholter Versuche nicht schaffte, sich wieder aufzusetzen, ihr die Hose und die Unterhose auszog, trotz ihrer Gegenwehr durch Umsichschlagen mit und Aufstellen der Beine um dies - letztlich erfolglos - zu verhindern, sich seine Hose auszog, sie weiterhin durch Einsatz seines Körpergewichtes hinunterdrückte und einen vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr durchführte,

2. am 24.12.2011 XXXX mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung genötigt, indem er diese unter dem Vorwand, ihr einen Vertrag als Tänzerin zu vermitteln in eine Wohnung lockte, sie dort auf das Bett warf, sie festhielt, ihr einen Finger in die Scheide einführte, ihr nach ihrer Gegenwehr Schläge ins Gesicht versetzte, ihr den Rock, die Strumpfhose und die Unterhose auszog, ihre Beine trotz ihrer Gegenwehr mit seinen Beinen spreizte und einen vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog und im Anschluss an diese Tathandlung, nachdem sie sich geduscht hatte, ihr nochmals Schläge ins Gesicht versetzte, sie durch Vorhalten der Faust und der Frage, ob er ihr die Nase brechen solle, bedrohte, ihre Beine spreizte und ein zweites Mal mit ihr einen vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog,

3. XXXX mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen und zwar

a. am 10.09.2008 durch die telefonische Äußerung, sie sei eine tote Frau, weil er wisse, was sie bei der Polizei gesagt habe,

b. am 11.09.2008 durch die telefonische Äußerung "Du bist eine tote Frau, du Hure. € 2000 sind schon bezahlt. Du bist eine tote Frau, ciao!",

c. am 24.09.2008 durch die telefonische Äußerung "Du lebst nicht länger wie ein Jahr, du kannst es als Drohung nehmen, du bist kein Jahr mehr am Leben, du wirst schon sehen, du kleine Hure",

d. am 01.10.2008 durch die telefonische Äußerung "Du bist eine tote Frau, du Hure".

4. XXXX durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zur Zurückziehung einer Anzeige gegen ihn zu nötigen versucht und zwar

a. am 14.09.2008 durch die telefonische Äußerung "Wenn du die Anzeige nicht zurücknimmst, bist du eine tote Sau!",

b. am 15.09.2008 durch die telefonische Äußerung "Nimm die Scheiß Anzeige zurück sonst bist du tot Oide!"

5. am 09.01.2012 eine gefälschte ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes oder einer Tatsache, nämlich seiner falschen Identität, gebraucht, indem er sich im Zuge seiner Identitätsfeststellung mit einem gefälschten Dokument und zwar mit einem gefälschten afghanischen Reisepass lautend auf XXXX ausgewiesen hat.

Als mildern wurden der Umstand gewertet, dass es teilweise beim Versuch blieb sowie die zunächst teilweise, nach Abführung des gesamten Beweisverfahrens letztlich umfassend geständige Verantwortung, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, der Rückfall innerhalb offener Probezeit, das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit sieben Vergehen sowie die Verletzung zumindest eines der Vergewaltigungsopfer.

Hinsichtlich der Vergewaltigungen der XXXX und der XXXX übernimmt XXXX keinerlei Verantwortung, er bestreitet diese Vergewaltigungen begangen zu haben.

Hinsichtlich der Bedrohungen der XXXX übernimmt XXXX teilweise die Verantwortung, er habe sie bedroht, da diese nach seiner Rückkehr aus der Türkei mit einem Freund des XXXX zusammengekommen sei und die gesamte Einrichtung der Wohnung des XXXX in Österreich verkauft habe; allerdings bestreitet XXXX , diese bedroht zu haben, weil sie entlastende Aussagen zur Vergewaltigung widerrufen hat.

Auch hinsichtlich der Verwendung des gefälschten afghanischen Reisepasses übernimmt XXXX formal die Verantwortung, er schiebt diese jedoch auf seine Anwälte, die ihm zur Verwendung des Dokuments geraten hätten.

Insgesamt konnte das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, dass XXXX die Verantwortung über seine schweren Verbrechen übernimmt, viel mehr leugnet er diese und schiebt die Schuld immer den anderen, zum Teil auch den Opfern, zu. Es ist insbesondere hinsichtlich der Vergewaltigungen keinerlei Reue oder Schuldeingeständnis zu erkennen.

1.5. Wegen der unter 1.3. und 1.4. festgestellten Verurteilungen wurde XXXX von 03.11.2005 bis zum 20.03.2007 und vom 11.01.2012 bis zum 09.11.2017 in Strafhaft angehalten. Vor der Entlassung im November 2017 hat ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie im Auftrag des Landesgerichts Wiener Neustadt am 21.08.2017 ein Gutachten erstattet, nach dem es bei XXXX auf Grund seiner (damaligen) Lebensgemeinschaft mit XXXX und bedingt durch die zuvor erfolgten psychotherapeutischen Maßnahmen zu einer Abschwächung des Gefahrenpotentials gekommen sei und sich der psychische Zustand soweit stabilisiert habe, dass zum damaligen Zeitpunkt eine bedingte Entlassung aus der Haft empfohlen werden könne.

1.6. XXXX spricht Deutsch auf muttersprachlichen Niveau und könnte - die ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen unterstellt - sowohl in der Pfarre XXXX als auch bei der Firma XXXX Arbeit finden.

XXXX ist in Österreich bereits verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachgegangen, derzeit lebt er aber von den Zuwendungen seiner Familie, seiner Lebensgefährtin und deren Familie und denen der Mutter seiner Tochter.

1.7. XXXX war suchtgiftabhängig, nunmehr gibt er glaubhaft an, nicht mehr drogenabhängig zu sein.

XXXX hat in Österreich kein Vermögen und keine Schulden.

XXXX ist 2012 rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat kein Aufenthaltsrecht in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der Aktenlage und den mit dieser in Einklang zu bringenden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie - hinsichtlich der dem Beschwerdeführer in Iran drohenden Verfolgung - aus dem diesbezüglich rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

2.2. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die insbesondere mit den entsprechenden Meldungen im Zentralen Melderegister sowie mit der Aktenlage in Einklang zu bringen sind.

2.3. Die Feststellungen zu den Verurteilungen unter 1.3. und 1.4. ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten Urteilen, zu deren Rechtskraft aus der in das Verfahren eingebrachten Strafregisterauskunft.

Hinsichtlich der - großteils fehlenden - Verantwortungsübernahme durch den Beschwerdeführer wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

2.4. Die Feststellungen zu 1.5. ergeben sich im Wesentlichen aus der in das Verfahren eingeführten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister zum Beschwerdeführer sowie dem genannten Gutachten.

2.5. Die Feststellungen zu 1.6. und 1.7. ergeben sich aus den diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht samt den vorgelegten Bestätigungen, hinsichtlich der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers aus der Wahrnehmung des Richters in der mündlichen Vehrandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: AsylG), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Iran.

3.2. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).

3.3. Zweifelsohne droht dem Beschwerdeführer in Iran wegen seiner Konversion und seinem öffentlichen Eingeständnis derselben eine Verfolgung aus Gründen der Religion, es liegt daher grundsätzlich eine asylrelevante Verfolgung vor.

3.4. Allerdings ist gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zuletzt VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531-5) müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. etwa VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419; VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; mit Hinweis auf die zur Vorläuferbestimmung ergangene und auch für die aktuelle Rechtslage weiterhin maßgebliche Rechtsprechung; vgl. zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG weiters auch VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166; VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0247; VwGH 21.9.2015, Ra 2015/19/0130).

3.5. Der Beschwerdeführer ist mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 04.05.2006, Gz. 22 Hv 215/05t, ZZ, u.a. wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung einer Frau und mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 05.10.2012, Gz. 021 Hv 56/12z, wegen der Vergewaltigung von zwei Frauen, eine davon zwei Mal, verurteilt worden. Vergewaltigungen sind objektiv besonders schwere Verbrechen, auch subjektiv ist hier nicht zu erkennen, warum diese Vergewaltigungen nicht besonders schwer sein sollten, zumal der Beschwerdeführer seine Opfer nicht nur mit Drohungen eingeschüchtert hat, sondern gegen diese auch Gewalt ausgeübt hat. Ein Opfer hat er sogar zwei Mal hintereinander vergewaltigt. Es liegen hier daher aus objektiver und subjektiver Sicht jedenfalls besonders schwere Verbrechen vor.

Dass die diesbezüglichen Verurteilungen rechtskräftig sind, ist unstrittig.

3.6. Unzweifelhaft besteht bei einem Mann, der bereits drei Frauen in vier Angriffen unter Anwendung von Gewalt vergewaltigt hat, Gemeingefährlichkeit. Allenfalls könnte diese auf Grund eines Gesinnungswandels wegfallen. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027) ausgeführt, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat und dass für den Wegfall der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit, in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich ist und dieser Zeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat. Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass diese Grundsätze nicht absolut ausschließen, dass auch schon kurze Zeit nach der Haftentlassung unter besonderen Umständen ein für die Gefährdungsprognose maßgeblicher Gesinnungswandel konstatiert wird. Das könnte etwa ausnahmsweise dann nicht zu beanstanden sein, wenn die zu Grunde liegenden Straftaten knapp nach Überschreiten der Strafmündigkeitsgrenze gesetzt wurden und die altersmäßige Persönlichkeitsentwicklung des betreffenden Fremden in Verbindung mit dem nach der Tat gesetzten Verhalten eine deutliche Abkehr von dem in der Vergangenheit gezeigten Verhaltensmuster schon nach kurzer Zeit hinreichend deutlich erkennen bzw. erwarten lässt.

Zwar hat ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vor der Entlassung im November 2017 im Auftrag des Landesgerichts Wiener Neustadt am 21.08.2017 ein Gutachten erstattet, nach dem es beim Beschwerdeführer auf Grund seiner Lebensgemeinschaft mit XXXX und bedingt durch die zuvor erfolgten psychotherapeutischen Maßnahmen zu einer Abschwächung des Gefahrenpotentials gekommen sei und sich der psychische Zustand soweit stabilisiert habe, dass zum damaligen Zeitpunkt eine bedingte Entlassung aus der Haft empfohlen werden könne. Allerdings befindet sich der Beschwerdeführer erst seit etwa eineinhalb Jahren nicht mehr in Haft, was im Hinblick auf die schwersten Sexualdelikte ein sehr kurzer Zeitraum ist, es besteht die Lebensgemeinschaft mit XXXX nicht mehr - auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Beschwerdeführer wieder in einer Beziehung lebt - und - dies vor allem - hat der Beschwerdeführer für seine Vergewaltigungen in keiner Weise die Verantwortung übernommen; vielmehr schiebt er den Opfern die Schuld an seiner Verurteilung zu, alle hätten unwahr gegen ihn ausgesagt. Schon alleine auf Grund der mangelnden Verantwortungsübernahme besteht weiterhin eine sehr hohe Gefährlichkeit des Beschwerdeführers.

3.7. Schließlich verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall höchste Interessen hat, in Österreich zu bleiben; er lebt hier in einer Lebensgemeinschaft, hier befindet sich sein Kind, seine ehemalige Lebensgefährtin, seine Mutter, seine Schwestern und sein Freundeskreis. Die Großmutter des Beschwerdeführers ist in Österreich begraben und hat dieser in Iran keinerlei Familienanschluss oder Freunde, dort aber Verfolgung zu befürchten. Trotzdem überwiegen auf Grund der Schwere seiner Verbrechen und mangels jeglicher Schuldeinsicht des Beschwerdeführers die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zur Vermeidung weiterer schwerster Sexualstraftaten. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2019, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019 (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Mangels offener Rechtsfragen - siehe die oben zitierte Judikatur des VwGH - ist die Revision nicht zulässig.

Schlagworte

Asylausschlussgrund, besonders schweres Verbrechen, Sexualdelikt,
strafrechtliche Verurteilung, Vergewaltigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W170.1438906.3.00

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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