TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/3 W176 2156546-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.06.2019
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Entscheidungsdatum

03.06.2019

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W176 2156546-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX 2010, StA. Syrien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2017, Zl. 1096114401-151837645, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 (VwGVG), stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, die ohne ihre Eltern nach Österreich einreiste, stellte am XXXX 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Amstetten vom 16.06.2016, Zl. XXXX , wurde ihrem Großvater väterlicherseits,

XXXX (in Folge: gesetzlicher Vertreter), die Obsorge über sie übertragen.

2. Am XXXX 10.2016 wurde der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) erstmalig niederschriftlich einvernommen, und führte - zusammengefasst - Folgendes aus: Die Beschwerdeführerin sei kurdische Syrerin muslimischen Glaubens und stamme aus einem (näher genannten) Dorf in der Umgebung der Stadt

XXXX . Sie habe mit ihrer Familie nach Österreich kommen wollen, sei aber auf der Überfahrt von der Türkei von ihrer Familie getrennt worden. Die Beschwerdeführerin sei auf einem Schlauchboot mit ihrem Onkel und dessen Ehefrau gewesen, der Rest der Familie auf einem anderen, das von der türkischen Küstenwache aufgegriffen worden sei. Die Eltern der Beschwerdeführerin würden sich derzeit in der Türkei aufhalten.

Zu weiteren Familienangehörigen in Syrien befragt gab er gesetzliche Vertreter an, es gebe schon welche, allerdings bestehe kein Kontakt.

Die Beschwerdeführerin sei illegal ausgereist. Der Vater der Beschwerdeführerin sei vor Zwangsrekrutierung geflüchtet. Im Falle der Rückkehr seiner Enkelin nach Syrien befürchte der gesetzliche Vertreter, die Beschwerdeführerin würde dort hungern und sterben.

Der gesetzliche Vertreter legte einen syrischen Personenregisterauszug hinsichtlich der Beschwerdeführerin vor.

3. Mit Bescheid vom 08.02.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.). Zur Abweisung des Antrages im Asylpunkt wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe keine persönliche Verfolgung in Syrien glaubhaft machen können, sie werde im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu ihrer Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt. Es sei glaubhaft, dass sie und ihre Familie Syrien verlassen hätten, da ihr Vater eine Zwangsrekrutierung durch die PYD oder das Regime befürchtet habe. Weiters wurde ausdrücklich festgestellt, die Beschwerdeführerin verfüge in Syrien über keine familiären Anknüpfungspunkte.

4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, sich damit auseinanderzusetzen, ob der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Syrien asylrelevante Verfolgung drohe; auch habe es sich nicht mit der Situation von Kurdinnen und Kurden sowie von Frauen und Kindern in Syrien nicht befasst. Es hätten weitere Ermittlungen in Hinblick auf die persönlichen Umstände sowie etwaige besondere Gefährdungspotenziale für die Beschwerdeführerin angestellt werden müssen.

5. Mit Schreiben vom 08.05.2017, eingelangt am 10.05.2017, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verfahrensunterlagen - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

6. Am XXXX 03.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche Beschwerdeverhandlung statt, an der die belangte Behörde entschuldigt nicht teilnahm.

Anstelle der unmündigen, minderjährigen Beschwerdeführerin wurde ihr gesetzlicher Vertreter vernommen und gab u.a. Folgendes an: Die Beschwerdeführerin sei sunnitische Muslima und Kurdin und stamme aus einem näher genannten Dorf nahe XXXX im Bezirk Hasaka. Die Eltern und Brüder der Beschwerdeführerin hielten sich derzeit in der Türkei auf. In Syrien lebten der über 90 Jahre alte Vater des gesetzlichen Vertreters mit seiner Frau, dessen Stiefmutter. Der gesetzliche Vertreter habe seit er in Österreich sei nur ein einziges Mal Kontakt zu seinem Vater gehabt, da dieser schlecht höre. Die weitschichtige Verwandtschaft und die Nachbarn des gesetzlichen Vertreters lebten in der Türkei, teilweise im Irak und teilweise in Damaskus. Eine Schwester des gesetzlichen Vertreters halte sich in Damaskus auf, drei weitere Schwestern lebten in Dörfern in der Umgebung des Herkunftsdorfs. Keiner seiner Brüder halte sich in Syrien auf. Zu seinen Schwestern habe er zuletzt vor ca. sechs Monaten Kontakt gehabt.

Der Sohn des gesetzlichen Vertreters, der Vater der Beschwerdeführerin, habe Syrien verlassen, da er befürchtet habe, von der syrischen Regierung oder von den kurdischen Milizeinheiten zwangsrekrutiert zu werden, er aber nicht kämpfen wolle. Deshalb habe er mit seiner Familie das Land verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien wäre die Beschwerdeführerin auf sich alleine gestellt, niemand würde dort für sie sorgen.

Die Angehörigen der Mutter der Beschwerdeführerin lebten alle außerhalb Syriens (die Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern in Spanien, ein Bruder in Belgien).

Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin brachte vor, die Beschwerdeführerin sei im Falle einer Rückkehr nach Syrien völlig auf sich alleine gestellt, da ihre gesamte Familie bereits geflüchtet sei und sie in Syrien keine Verwandten mehr habe, die ihr im Falle einer Rückkehr Schutz bieten würden. Sie würde ohne jegliches familiäre oder soziale Schutznetz auskommen müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:

Die im Entscheidungszeitpunkt neun Jahre alte Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige, muslimischen Glaubens sunnitischer Ausrichtung, der kurdischen Volksgruppe zugehörig, und stammt aus einem Dorf nahe XXXX , Provinz Hasaka.

Die Beschwerdeführerin ist illegal aus Syrien ausgereist und nicht im Besitz eines syrischen Reisepasses. Sie stellte am XXXX.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Die Großeltern, eine Tante, ein Onkel und ein Cousin väterlicherseits der Beschwerdeführerin leben in Österreich. Die Eltern und Brüder der Beschwerdeführerin leben in der Türkei. Weitere Großeltern, Tanten und Onkel mütterlicherseits der Beschwerdeführerin leben in Spanien, ein Onkel mütterlicherseits in Belgien. In Syrien lebt der über 90 Jahre alte Urgroßvater der Beschwerdeführerin, dessen Ehefrau, sowie vier Schwestern des Großvaters der Beschwerdeführerin. Der Großvater hatte seit seiner Einreise nach Österreich 2013 einmal Kontakt zu seinem Vater in Syrien, sowie vor ca. sechs Monaten Kontakt zu zumindest einer seiner Schwestern. Die Beschwerdeführerin könnte im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien nicht in einem Familienverbund leben.

Dem Großvater und gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin wurde in Österreich der Status des Asylberechtigten wegen der Gefahr der Verfolgung aufgrund seiner politischen oppositionellen Meinung zuerkannt, der Vater der Beschwerdeführerin hat Syrien verlassen, um nicht von der syrischen Armee oder kurdischen Einheiten zwangsrekrutiert zu werden.

Alleinstehende Frauen sind in Syrien aufgrund des Konfliktes einem besonderen Risiko von (ua. sexueller) Gewalt ausgesetzt. In Syrien ist es praktisch undenkbar, als Frau alleine zu leben, da einer Frau ohne Familie keine gesellschaftlichen und sozialen Schutzmechanismen zur Verfügung stehen.

Kinder sind besonders stark vom Konflikt in Syrien betroffen. Streitkräfte der Regierung und regierungsnahe Truppen wenden insbesondere aufgrund der (vermeintlichen) Verbindungen von Kindern zu regierungsfeindlichen Konfliktparteien gezielte Gewalt gegen diese an.

Es kann nicht mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien als alleinstehendes Mädchen bzw. alleinstehende junge Frau Übergriffen von hier ausreichender Intensität ausgesetzt wäre.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Aktuelle Lage:

Die syrische Regierung unter Präsident Bashar al-Assad hat mit der Unterstützung Russlands seit Jahresbeginn 2018 große Gebiete zurückerobert und kontrolliert nun etwa 60 Prozent des syrischen Staatsgebietes und zwölf von vierzehn Provinzen.

Aus https://syria.liveuamap.com/ (Stand 30.04.2019) ergibt sich, dass in al Malikiyah und dem Umland (nahezu in der ganzen Provinz Hassakah) aktuell kurdische Kräfte die Macht innehaben.

Ende Juli 2018 führten Vertreter der kurdischen Behörden erstmals seit Ausbruch des Bürgerkriegs Gespräche mit der syrischen Regierung in Damaskus über die Zukunft der von Kurden kontrollierten Gebiete im Land. Die syrischen Kurden kontrollieren etwa ein Viertel des syrischen Staatsgebietes im Norden und Osten des Landes.

Rechtsschutz/Justizwesen:

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, die Behörden sind in der Praxis jedoch oft politischen Einflüssen ausgesetzt. Die Ergebnisse von Fällen mit politischem Kontext scheinen oft schon vorbestimmt zu sein.

Wenn Personen, von denen angenommen wird, dass sie Regierungsgegner sind, vor Gericht gebracht werden, so ist es wahrscheinlich, dass es sich dabei um ein Anti-Terror-Gericht, welches 2012 eingerichtet wurde, oder ein Militärgericht handelt, obwohl es gegen die internationalen Standards für faire Prozesse verstößt, einen Zivilisten vor einem Militärgericht zu verurteilen. Das Anti-Terror-Gericht hält sich in seiner Arbeitsweise nicht an grundlegende Bedingungen einer fairen Gerichtsverhandlung. Manchmal dauern die Verhandlungen nur wenige Minuten und "Geständnisse", welche unter Folter gemacht wurden, werden als Beweismittel akzeptiert. Außerdem wird das Recht auf Rechtsberatung stark eingeschränkt. In Militärgerichten haben Angeklagte kein Recht auf einen Anwalt. Manchmal werden Angeklagte auch nicht über ihr Urteil informiert. In den ersten zweieinhalb Jahren seit seiner Errichtung soll das Anti-Terror-Gericht mehr als 80.000 Fälle behandelt haben.

Zivile und militärische Sicherheits- und Nachrichtendienste:

Die Sicherheitskräfte nutzen eine Reihe an Techniken, um Syrer einzuschüchtern oder sie dazu zu bringen den Vorstellungen der Sicherheitskräfte entsprechend zu handeln. Diese Techniken beinhalten u.a. Zwangsmaßnahmen wie Reiseverbote, Überwachung, Schikane von Individuen und/oder deren Familienmitgliedern, die Androhung von Inhaftierung (ohne Anklage), Verhör und Haftstrafen nach langen Gerichtsverhandlungen. Die bürgerliche Gesellschaft und die Opposition in Syrien erhalten spezielle Aufmerksamkeit von den Sicherheitskräften aber auch andere Gruppen und Individuen müssen mit dem Druck der Sicherheitsbehörden umgehen.

Wehrdienstverweigerung:

Besonders aus dem Jahr 2012 gibt es Berichte von desertierten syrischen Soldaten, welche gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden.

Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft, die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz, je nach den Umständen, mit Gefängnisstrafen von bis zu 5 Jahren bestraft. Nach Verbüßen der Strafe muss der Wehrdienstverweigerer weiterhin den regulären Wehrdienst ableisten. Bei einer Wehrdienstverweigerung hat man die Möglichkeit sich zu verstecken und das Haus nicht mehr zu verlassen, das Land zu verlassen, sich durch Bestechung freizukaufen oder einer anderen Gruppierung beizutreten. Bezüglich Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Während die einen eine Foltergarantie und Todesurteil sehen, sagen andere, dass Verweigerer sofort eingezogen werden. Die Konsequenzen hängen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab. Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gibt, wären die Konsequenzen ernster.

Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen "terroristische" Bedrohungen zu schützen.

Desertion wird gemäß dem Militärstrafgesetz von 1950 in Friedenszeiten mit ein bis fünf Jahren Haft bestraft und kann in Kriegszeiten bis zu doppelt so lange Haftstrafen nach sich ziehen. Deserteure, die zusätzlich außer Landes geflohen sind (so genannte externe Desertion), unterliegen Artikel 101 des Militärstrafgesetzbuchs, der eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahre Haft in Kriegszeiten vorschreibt. Desertion im Angesicht des Feindes ist mit lebenslanger Haftstrafe zu bestrafen. In schwerwiegenden Fällen wird die Todesstrafe verhängt.

In vielen Fällen erwartet Deserteure der Tod. Möglicherweise werden sie inhaftiert, befragt und gefoltert, wobei die Behandlung eines Deserteurs auch davon abhängt wer er ist, welcher Konfession er angehört, wie wohlhabend er ist etc. Die große Sorge vieler ist hierbei auch, dass dies nicht nur den Tod des Deserteurs oder die Vergeltung gegen ihn, sondern auch Maßnahmen gegen seine Familie nach sich ziehen kann. Die gängige Vorgehensweise ist, Deserteure nicht zurück an die Front zu schicken, sondern sie zu töten. Berichten zufolge werden sie an Ort und Stelle erschossen. Theoretisch ist ein Militärgerichtsverfahren vorgesehen und Deserteure könnten auch inhaftiert und dann strafrechtlich verfolgt werden. Außergerichtliche Tötungen passieren dennoch. Für ‚desertierte', vormals bei der Armee arbeitende Zivilisten gelten dieselben Konsequenzen wie für einen Deserteur. Solche Personen werden als Verräter angesehen, weil sie über Informationen über die Armee verfügen.

Folter und unmenschliche Behandlung:

Willkürliche Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch die Einheiten der Regierung sind weit verbreitet und systemisch in Syrien und geschehen zudem in einem Klima der Straflosigkeit. Folter wird eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren. Folter und andere Misshandlungen wurden durch das syrische Regime schon seit Jahrzehnten genutzt, um Widerstand zu unterdrücken. Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weit verbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt. Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder weil sie nicht als ausreichend regimetreu wahrgenommen werden. Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen werden auch Opfer von Folter. Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen. Menschenrechtsgruppen zufolge hat das Regime seit März 2011 zwischen 17.500 und 60.000 Männer, Frauen und Kinder zu Tode gefoltert oder exekutiert. Die Toten werden häufig in Massengräbern begraben oder verbrannt und nur selten ihren Verwandten überstellt.

Allgemeine Menschenrechtslage:

Ein Charakteristikum des Bürgerkriegs in Syrien ist, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen werden oder ihnen auf andere Weise Schaden zugefügt wird. Diese Zuschreibung basiert oft nur auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in oder Herkunft aus einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "regierungsfeindlich" gilt.

Die syrische Regierung, regierungstreue Einheiten und Sicherheitskräfte führen weiterhin willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen und Folter an Häftlingen durch, von denen viele in der Haft umkommen bzw. getötet werden. Das Regime und seine Verbündeten führten willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten durch. Sie führten Angriffe mit Fassbomben, Artillerie, Mörsern und Luftangriffe auf zivile Wohngebiete, Schulen, Märkte und medizinische Einrichtungen durch, was zu zivilen Opfern führte.

Die staatlichen Sicherheitskräfte halten nach wie vor Tausende Menschen ohne Anklageerhebung über lange Zeit in Untersuchungshaft. Viele von ihnen sind unter Bedingungen inhaftiert, die den Tatbestand des Verschwindenlassens erfüllen. Systematische Folter und die Bedingungen in den Haftanstalten führen häufig zum Tod der Insassen. Es fehlt an Nahrung, Trinkwasser, Platz, Hygiene und Zugang zu medizinischer Versorgung.

Minderjährige und Kinder:

Regierungseinheiten, Pro-Regime-Milizen, bewaffnete oppositionelle Gruppen und terroristische Organisationen rekrutieren Kinder und nutzen sie als Soldaten, menschliche Schutzschilde, Selbstmordattentäter, Henker und auch in unterstützenden Funktionen. Kinder werden als Zwangsarbeiter oder Informanten benutzt, wodurch sie dem Risiko von Vergeltungsakten oder extremen Bestrafungen ausgesetzt sind. Manche bewaffneten Gruppierungen, die auf der Seite der Regierung kämpfen, zwangsrekrutieren Kinder - manche nicht älter als 6 Jahre.

Syrische Kinder sind auch hinsichtlich Kinderehen gefährdet.

Frauen und Mädchen:

Generell wird die Lage junger unverheirateter Frauen in Syrien allgemein als prekär bezeichnet.

Kinderehen gab es in Syrien bereits vor dem Konflikt. Im Zuge dessen steigt seither die Zahl an Früh- und Zwangsehen jedoch an, wobei sich die Dynamik und die Gründe für eine Ehe verändert haben. Besonders bei vertriebenen und flüchtenden Familien ist die Anzahl der Kinderehen hoch, und junge Mädchen werden aus Gründen der Sicherheit verheiratet, oder um die Mädchen versorgt zu wissen. Dies kann jedoch zur Folge haben, dass manche dieser Ehen zu sexueller Ausbeutung führen. Auch aufeinanderfolgende Zeitehen werden immer häufiger und setzen besonders heranwachsende Mädchen dem Risiko von Vergewaltigung, frühen und ungewollten Schwangerschaften und Trauma aus.

Vergewaltigungen sind weit verbreitet und die Regierung und deren Verbündete setzten Vergewaltigungen gegen Frauen, aber auch gegen Männer und Kinder ein, welche als der Opposition zugehörig wahrgenommen werden, um diese zu terrorisieren oder zu bestrafen.

Alleinstehende Frauen sind in Syrien aufgrund des Konfliktes einem besonderen Risiko von Gewalt oder Schikane ausgesetzt. In Syrien ist es fast undenkbar als Frau alleine zu leben, da eine Frau ohne Familie keine gesellschaftlichen und sozialen Schutzmechanismen besitzt.

Rückkehr:

Personen werden bei der Einreise nach Syrien über den internationalen Flughafen Damaskus oder andere Einreiseorte kontrolliert. Die Sicherheitsorgane haben am Flughafen freie Hand, und es gibt keine Schutzmechanismen, wenn eine Person verdächtigt und deswegen misshandelt wird. Es kann passieren, dass die Person sofort inhaftiert und dabei Opfer von Verschwindenlassen oder Folter wird. Oder der Person wird die Einreise nach Syrien erlaubt, sie muss sich jedoch zu einem anderen Zeitpunkt erneut melden und verschwindet dann. Eine Person kann auch Opfer von Misshandlungen werden, ohne dass es dafür einen bestimmten Grund gibt. Das System ist sehr unberechenbar. Bereits im Jahr 2012 hat ein britisches Gericht festgestellt, dass für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber im Allgemeinen bei der Ankunft die reale Gefahr besteht, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden, und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Seit dieser Feststellung hat sich die Situation weiter verschlimmert.

Das syrische Gesetz bestraft auch Personen, welche versuchen in einem anderen Land Asyl zu suchen, um eine Strafe in Syrien zu vermeiden.

Wie aus Berichten hervorgeht, betrachtet die Regierung bestimmte Aktivitäten von im Ausland lebenden Syrern als Ausdruck einer oppositionellen Einstellung, darunter Anträge auf Asyl, Teilnahme an regierungskritischen Protesten, Kontakte zu Oppositionsgruppen oder andere Ausdrucksformen der Kritik an der Regierung, einschließlich über soziale Medien. Die syrische Regierung hat Interesse an politischen Aktivitäten von Syrern im Ausland, auch deshalb, um oppositionelle Alternativen zum gegenwärtigen Regime zu unterbinden. Die Regierung überwacht Aktivitäten dieser Art im Ausland, auch in Österreich. Dass die syrische Regierung Kenntnis von solchen Aktivitäten hat, ist wahrscheinlich, und sie hat die Möglichkeit, ihr diesbezügliches Wissen zu nützen, wenn sich dazu die Gelegenheit ergibt. Eine Überwachung von exilpolitischen Aktivitäten passiert hauptsächlich an Orten mit einer größeren syrischen Gemeinde, weil sich dort eher Informanten der Regierung befinden können.

Aus den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (November 2017, 5. aktualisierte Fassung):

Die syrische Regierung hat schon vor dem Ausbruch des aktuellen Konflikts abweichende politische Meinungen nicht bzw. nur in sehr begrenztem Umfang geduldet. Auf die im März 2011 aufkommenden Protestbewegungen der Opposition und die sich anschließenden bewaffneten Aufstände reagierte die Regierung Berichten zufolge mit massiver Unterdrückung und Gewalt. Bei der Frage, wo die politische Opposition beginnt, wendet die Regierung laut Berichten sehr weite Kriterien an: Kritik, Widerstand oder schon unzureichende Loyalität gegenüber der Regierung in jeglicher Form - so auch friedliche Proteste, die organisiert oder spontan im Rahmen einer politischen Partei oder auf individueller Ebene virtuell im Internet oder auf der Straße kundgetan wurden - führten Berichten zufolge zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffenden Personen. Es wurde berichtet, dass zahlreiche Mitglieder oppositioneller Parteien, Teilnehmer von Protesten gegen die Regierung, Aktivisten, Wehrdienstentzieher und Deserteure, bestimmte Berufsgruppen (z. B. Journalisten und Bürgerjournalisten, Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen, Ärzte, Hochschuldozenten) und andere Personen, denen regierungsfeindliche Haltungen zugeschrieben wurden, durch Vergeltungsmaßnahmen in Form von Reiseverboten, Enteignungen, Zerstörung ihres Privateigentums, Zwangsvertreibungen, willkürlichen Verhaftungen, Isolationshaft, Folter und sonstigen Formen der Misshandlung sowie summarischen und extra-legalen Hinrichtungen bestraft wurden. Die tatsächlich oder vermeintlich oppositionellen Ansichten einer Person werden Berichten zufolge häufig auch Personen in ihrem Umfeld, wie Familienmitgliedern, Nachbarn und Kollegen zugeschrieben.

UNHCR ist der Auffassung, dass Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder anderer maßgeblicher Gründe wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen.

Die Situation von Frauen hat sich durch den Konflikt ausgesprochen verschlechtert, da sie aufgrund ihres Geschlechts in zunehmendem Maße Opfer einer Vielzahl von Menschenrechtsverletzungen werden, die die verschiedenen Konfliktparteien begehen. Berichten zufolge wurden Frauen gezielt Opfer von Übergriffen in Form von willkürlichen Festnahmen, Isolationshaft, Entführungen, Folter und sexueller Gewalt sowie Hinrichtungen aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung von oder Verbindung zu einer Kriegspartei, einschließlich aufgrund ihrer eigenen politischen Meinungen oder Aktivitäten, familiären Verbindungen, religiösen oder ethnischen Identität oder ihres Wohn- oder Heimatortes. Laut Meldungen haben sowohl die Regierungstruppen als auch bewaffnete oppositionelle Gruppen Frauen als Faustpfand für den Austausch von Geiseln benutzt.

Frauen und Mädchen sind den Meldungen zufolge auch besonderen Formen bzw. Ausprägungen von Verfolgung ausgesetzt. Aus den Berichten ergibt sich, dass sexuelle Gewalt während des gesamten Konflikts systematisch eingesetzt wurde, u. a. als Kriegswaffe. Andere Formen geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich häuslicher Gewalt, "Ehrendelikten", Kinder- und Zwangsehen sowie Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und Zwangsprostitution, sind Berichten zufolge weitverbreitet und nach Jahren des Bürgerkriegs zum "Normalfall" geworden. Weibliche Überlebende sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt sind Berichten zufolge schwer traumatisiert, was oft durch Zurückweisungen und Stigmatisierungen verschlimmert wird, die sie von ihren Familienangehörigen und Mitgliedern ihrer Gemeinschaft erfahren.

Berichten zufolge fällt immer mehr Frauen und Mädchen die Rolle der primären oder ausschließlichen Versorgung ihrer Familien zu, da ihre männlichen Familienangehörigen verletzt, körperlich eingeschränkt, festgenommen, verschwunden, tot oder aufgrund ihrer Beteiligung am Konflikt nicht vor Ort sind oder sich aus Angst vor Verhaftung, Festnahme oder summarischer Hinrichtung an Kontrollstellen nicht frei bewegen können. Diese Frauen und Mädchen haben laut Meldungen im Rahmen ihrer Berufstätigkeit und der Versorgung ihrer Familien mit besonderen Schwierigkeiten zu kämpfen, da sich für sie das Risiko erhöht, Opfer gezielter und willkürlicher Gewalt zu werden und missbraucht, ausgebeutet und gesetzlich diskriminiert zu werden. Berichten zufolge besteht für Frauen und Mädchen in Lagern für Binnenvertriebene außerdem die erhebliche Gefahr, sexuelle Gewalt zu erleiden und ausgebeutet zu werden.

UNHCR ist der Auffassung, dass u.a. Frauen und Mädchen ohne echte familiäre Unterstützung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu der bestimmten sozialen Gruppe, die als "Frauen in Syrien" definiert wird, ihrer Religion, ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung oder einer Kombination aus diesen und anderen maßgeblichen Gründen je nach den Umständen des Einzelfalls wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen.

Kinder können auch unter einige der anderen in diesem Dokument beschriebenen Risikoprofile fallen. Insbesondere wenden Berichten zufolge die Streitkräfte der Regierung und regierungsnahe Truppen gezielt Gewalt, einschließlich Folter, gegenüber Kindern an und begründen dies mit deren (vermeintlichen) Verbindung zu regierungsfeindlichen Konfliktparteien entweder aufgrund der Rolle der betroffenen Kinder bei Protesten oder aufgrund ihrer militärischen Hilfsfunktion bei Kämpfen oder aufgrund ihrer Verbindung zu regierungskritischen Familienmitgliedern.

Außerdem wurde gemeldet, dass Kinder gefährdet sind, kinderspezifische Formen bzw. Ausprägungen von Verfolgung zu erleiden, einschließlich Zwangsrekrutierung als Kindersoldaten, sexueller Gewalt, Zwangs- und /oder Kinderehen, häuslicher Gewalt, Kinderarbeit, Menschenhandel und systematischer Verweigerung des Zugangs zu Bildungsangeboten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Situation in Syrien basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Syrien vom 25.01.2018 (letzte Kurzinformation eingefügt am 24.08.2018). Das genannte Länderinformationsblatt stützt sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Weitere Feststellungen zur Situation in Syrien basieren auf den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. Fassung, November 2017. Die der Entscheidung zu Grunde gelegten Länderberichte wurden den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht, welche die Richtigkeit der Berichte nicht in Abrede stellten.

2.2. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den - auch vom BFA als glaubwürdig gewerteten - Angaben des gesetzlichen Vertreters der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem vorgelegten Dokument. Seine Angaben zu ihrer Person decken sich mit den vorgelegten Unterlagen und sind vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht gleichgeblieben.

2.3. Hinsichtlich der Feststellungen zur illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin aus Syrien sowie zum Umstand, dass sie nicht im Besitz eines syrischen Reisepasses ist, stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die diesbezüglich gleichbleibenden und - da auch mit den Länderberichten in Einklang zu bringenden - glaubwürdigen Angaben des gesetzlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ergibt sich aus der eindeutigen Aktenlage.

2.4. Die Feststellungen hinsichtlich der Aufenthaltsorte der verschiedenen Familienangehörigen väterlicherseits und mütterlicherseits der Beschwerdeführerin sowie des Kontakts mit diesen ergeben sich aus den glaubhaften, schlüssigen und gleichbleibenden Angaben des gesetzlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeverhandlung. Bereits vor der belangten Behörde hat der gesetzliche Vertreter angegeben, (vereinzelt) noch Verwandte in Syrien zu haben, dass zu diesen allerdings kein Kontakt bestehe. Diesbezüglich wurde damals nicht näher nachgefragt. In der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dazu näher befragt, führte der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin dazu auch näher ins Detail gehend aus, sein über 90 Jahre alte Vater, zu dem er seit seiner Ankunft in Österreich bloß einmal Kontakt gehabt habe, und vier seiner Schwestern, zu denen er vor ca. sechs Monaten zuletzt Kontakt gehabt hatte, lebten noch in Syrien. Aus diesen Umständen kann jedoch nicht davon geschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien der Schutz eines Familienverbandes zur Verfügung stehen würde - abgesehen davon, dass es sich bei diesen Familienangehörigen nur um entfernte Verwandte handelt, nämlich den Urgroßvater und Großtanten, sowie davon, dass kein regelmäßiger Kontakt besteht, könnten diese Angehörigen einerseits aufgrund ihres Alters bzw. Gebrechlichkeit (zumindest der Urgroßvater) sowie aufgrund ihres Geschlechts der Beschwerdeführerin keinen Schutz bieten; denn eine unmündige Minderjährige mit ihrer Großtante ergibt noch keinen schutzfähigen Familienverbund. Darüber hinaus hat selbst die belangte Behörde bereits im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Syrien über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt und liegen für das Bundesverwaltungsgericht auch nach der Beschwerdeverhandlung keine Gründe vor, von dieser Feststellung abzugehen.

2.5. Die Feststellungen zur Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten an den gesetzlichen Vertreter und Großvater der Beschwerdeführer ergeben sich aus seinem (aktenkundigen) Bescheid bzw. seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde; die Feststellung, dass sich der Vater der Beschwerdeführerin Syrien verlassen hat, um nicht von der syrischen Armee oder kurdischen Einheiten zwangsrekrutiert zu werden, ergibt sich einerseits aus den gleichbleibenden Aussagen des gesetzlichen Vertreters der Beschwerdeführerin im Verfahren, andererseits hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid selbst festgestellt, es sei glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie Syrien verlassen hätten, da ihr Vater eine Zwangsrekrutierung durch die PYD oder die syrische Regierung befürchtet habe.

2.6. Die Feststellungen zur Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführerin stützen sich auf folgende Erwägungen:

Zunächst ist aufgrund der lebensnahen und im Wesentlichen mit seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren übereinstimmenden Schilderungen des gesetzlichen Vertreters der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung anzunehmen, dass sein Vorbringen bezüglich der ihm im Falle einer Rückkehr nach Syrien drohenden Verfolgung den Tatsachen entspricht.

Die darauf aufbauende Feststellung zur Gefährdung der Beschwerdeführerin, als alleinstehendes Mädchen bzw. alleinstehende junge Frau in Syrien geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt zu sein, stützt sich auf die diesbezüglichen Länderfeststellungen.

2.7. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin stützen sich das Alter der Beschwerdeführerin, die strafunmündig ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Im Umstand, dass im Heimatland des Beschwerdeführers Bürgerkrieg herrscht, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (siehe VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 0310 und VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Eine Furcht kann vielmehr nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in derselben Situation auch fürchten würde. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Angehörigen einer bestimmten sozialen Gruppe ein gemeinsames soziales Merkmal, ohne dessen Vorliegen sie nicht verfolgt würden (VwGH 20.10.1999, 99/01/0197) und ist auch eine alleine auf das Geschlecht bezugnehmende Verfolgung als Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe zu werten (VwGH 31.01.2001, 99/20/0497).

3.2.2. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wäre die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien als dort alleinstehendes Mädchen bzw. dort alleinstehende junge Frau mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ohne ausreichenden Schutz Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang relevanter Intensität ausgesetzt, und zwar aufgrund eben ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen in Syrien (vgl. dazu etwa VwGH 03.07.2003, 2000/20/0071, wonach die Geschlechtszugehörigkeit vom Begriff der "bestimmten sozialen Gruppe" jedenfalls umfasst ist).

Somit besteht ein ausreichender Konnex zu einem in der GFK genannten Grund, und zwar auch, wenn aufgrund ihres Alters davon ausgegangen werden muss, dass ihr eine oppositionelle politische Gesinnung - abgeleitet aus den Fluchtgründen ihres Vaters und Großvaters - nicht unterstellt wird.

Vom Vorliegen einer zumutbaren innerstaatliche Fluchtalternative kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, da die Annahme einer solchen im Widerspruch zum aufgrund der Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stünde (vgl. VwGH 25.3.2015, Ra 2014/18/0168; 29.6.2015, Ra 2014/18/0070).

Da sich auch kein Hinweis auf einen der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe ergeben hat, war dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.

3.2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

3.3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

alleinstehende Frau, Asylgewährung, asylrechtlich relevante
Verfolgung, Asylverfahren, befristete Aufenthaltsberechtigung,
begründete Furcht vor Verfolgung, Bürgerkrieg, erhebliche
Intensität, Fluchtgründe, Flüchtlingseigenschaft, Glaubhaftmachung,
Glaubwürdigkeit, illegale Ausreise, inländische Schutzalternative,
innerstaatliche Fluchtalternative, maßgebliche Wahrscheinlichkeit,
Minderjährige, mündliche Verhandlung, Nachvollziehbarkeit,
Schutzfähigkeit des Staates, soziale Gruppe, staatlicher Schutz,
unterstellte politische Gesinnung, Unzumutbarkeit,
Verfolgungsgefahr, Verfolgungshandlung, wohlbegründete Furcht,
Zwangsrekrutierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W176.2156546.1.02

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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