TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/3 G307 2218515-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.06.2019
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Entscheidungsdatum

03.06.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5

Spruch

G307 2218515-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am

XXXX, StA.: Kosovo, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 03.04.2019, Zahl XXXX, zu

Recht erkannt:

A) Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen

Bescheides wird als unbegründet a b g e w i e s e n .

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Anlässlich der Anhaltung des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) in Untersuchungshaft wurde diesem mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.03.2019, diesem persönlich zugestellt am 15.03.2019, die in Aussicht genommene Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde er zur dahingehenden Stellungnahme binnen einer Woche ab Erhalt dieses Schreibens aufgefordert.

Eine Stellungnahme langte bis dato bei der belangten Behörde nicht ein.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 05.04.2019, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den BF erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

3. Mit per Post beim BFA eingebrachtem und dort am 03.05.2019 eingelangtem Schreiben, erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des Bescheides (Einreiseverbot) an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde die ersatzlose Behebung des Einreiseverbotes, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.

4. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 08.05.2019 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo.

Der BF reiste im Jahr 2015, mit der Absicht unter Verwendung gefälschter slowenischer Dokumente, ausgestellt auf den Namen XXXX, geb. XXXX, Erwerbstätigkeiten in Österreich nachzugehen, ins Bundesgebiet ein, und hielt sich hier unrechtmäßig auf.

Beginnend mit Juli 2015 bis zu seiner Festnahme am 29.05.2017 war der BF unter dem zuvor genannten Alias-Namen in Österreich erwerbstätig und weist von 18.01.2016 bis 31.08.2016 Wohnsitzmeldungen unter dem besagten Alias-Namen im Bundesgebiet auf.

Familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in Österreich konnten nicht festgestellt werden.

Der BF wird seit 31.05.2017 in Justizanstalten angehalten.

Mit Urteil des LG XXXX, Zahl XXXX, vom 16.05.2018 sowie des OLG XXXX, Zahl XXXX, vom 04.12.2018, wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, teils als Beitragstäter gemäß § 12 dritter Fall StGB, der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1 und 2 SMG und des Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 StGB, sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG und Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Der BF wurde für schuldig befunden:

* vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen zu haben, in dem er

o von Herbst/Winter 2016 bis 29.05.2017 als Beitragstäter den Verkauf von rund 43.000 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 9 % (5.400 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz, 270 Grenzmengen) durch unbekannte Täter dadurch unterstützt zu haben, dass er die Bunkerwohnung organisiert und sodann zur Verfügung gestellt habe, dass Suchtgift vom Schmuggelfahrzeug in die Bunkerwohnung gebracht und beim Portionieren und Einpacken des Suchtgiftes in einzelne Pakete mitgeholfen habe sowie

o während der selben Zeitspanne als unmittelbarer Täter, rund 17.000 Gramm Cannabiskraut desgleichen Reinheitsgehaltes (1.5030 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz) an abgesondert verfolgte Personen gewinnbringend verkauft habe;

* vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen habe, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er beginnend mit einem unbekannten Zeitpunkt im Herbst/Winter 2016 bis zur Sicherstellung am 29.05.2017 bzw. 30.05.2017, 139.195 Gramm Cannabiskraut (12.737,50 Gramm Delta-9-THC, 636 Grenzmengen) in der von ihm gemieteten Bunkerwohnung verwahrt habe;

* vorschriftswidrig Suchtgift besessen zu haben, indem er von zumindest Sommer 2016 bis zu seiner Festnahme am 29.05.2017 über die zuvor genannten Mengen hinaus unbekannte Mengen an Delta-9-THC-hältigem Cannabiskraut und Kokain, insbesondere 19,36 Gramm Kokain und 72,10 Gramm Cannabiskraut, für den Eigenkonsum und damit ausschließlich zum persönlichen Gebrauch innegehabt habe;

* am 27.05.2016 fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,00 nicht aber € 300.000,00 übersteigenden Wert, nämlich Bargeld und Schmuck im Wert von zumindest € 51.000,00 durch Einbruch in eine Wohnstätte mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zumindest einem weiteren unbekannten Täter ein Fenster eines Einfamilienhauses aufgebrochen habe, eingestiegen sei und sowohl aus dem Keller als auch aus dem Vorraum Tresore, in denen Bargeld und diverser Schuck gelagert war, mitgenommen habe, und

* von Jänner 2016 bis 29.05.2017 falsche ausländische Urkunden, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich der vermeintlichen Identität bzw. Staatsbürgerschaft, gebraucht zu haben, indem er eine gefälschte slowenische ID-Card, lautend auf XXXX, bei mehreren Gelegenheiten, insbesondere zur Eröffnung eines Kontos sowie zur Beantragung einer E-Card verwendet habee.

Als mildernd wurden dabei das teils reumütige und zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis, die Unbescholtenheit und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes, als erschwerend das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit schweren Vergehen, die mehrfache Überschreitung der 25-fachen Grenzmenge des § 28b SMG, die teilweise Tatbegehung in Gemeinschaft und die nicht strafsatznormierende Tatbegehung aus Gewinnstreben in Bezug auf den Suchtgiftverkauf, gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die zuvor beschriebenen Straftaten begangen und das beschriebene Verhalten gesetzt hat.

Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet erweist sich als unrechtmäßig.

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den Spruchunkt III. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Einreise ins Bundesgebiet und Zweck derselben, Erwerbstätigkeit, Alias-Namen und Wohnsitzmeldungen unter demselben sowie zur Nichtfeststellbarkeit familiärer und sozialer Anknüpfungspunkte des BF in Österreich getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

Die Verurteilung des BF samt näherer Ausführungen sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen hat, beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) sowie einer jeweiligen Ausfertigung der oben zitierten schlüssigen Urteile des LG und OLG-XXXX.

Die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung (siehe Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) des BFA, die nicht (mit)angefochten wurde. Unbeschadet dessen hat der BF in der gegenständlichen Beschwerde seinen Aufenthaltsstatus auch nicht thematisiert.

Die Anhaltung in Justizanstalten folgen dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters und erschließt sich die Beschränkung der Beschwerde auf den Spruchpunkt III. aus dem unmissverständlichen Wortlaut der Beschwerde ("Der Bescheid wird lediglich hinsichtlich des Spruchpunktes III., womit gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen wurde, angefochten.")

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.1.2. Die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Einreiseverbot dem Grunde nach als rechtmäßig:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Bei der Entscheidung über die Befristung des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF aufgrund seines von Straffälligkeit geprägten Gesamtverhaltens als Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei. In Ermangelung der Erstellbarkeit einer positiven Zukunftsprognose wäre sohin die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes indiziert.

In der Beschwerde hebt der BF seine Geständigkeit und Verantwortungsübernahme vor dem Strafgericht hervor und verweist sinngemäß darauf, sich zur Tat hinreißen lassen zu haben. Im Ergebnis könne sohin allein aus dem Umstand seiner Verurteilung keine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen angenommen werden, welche die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes zulässig erscheinen ließe.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet, zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit schwerwiegend gefährdet.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 5 FPG zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt wurde.

Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX rechtskräftig wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels und dessen Vorbereitung wie des Diebstahls durch Einbruch sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe im Gesamtausmaß von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Insofern sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG dem Grunde nach erfüllt.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann - insbesondere aufgrund des Straftatzeitraumes, der Suchtgiftmengen, der Tatwiederholungen, des Umstandes des Verwendens gefälschter Dokumente zum Zwecke der Verschleierung fehlender Aufenthalts- und Erwerbstätigkeitsberechtigungen sowie der Höhe der Einbruchsbeute, in Verbindung mit den damit einhergehenden fremdenrechtlichen Verstößen, eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung von Suchtmitteldelikten (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318) sowie der Gewalt- und Eigentumskriminalität (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 22.11.2017) und die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074), als gegeben angenommen werden.

Dem BF sind mehrfache Verstöße gegen die Rechtsordnung anzulasten. Dabei fällt ins Auge, dass er hinsichtlich der Befriedigung von Bereicherungsgelüsten über die Interessen der österreichischen Gesellschaft und dem Wohlergehen einzelner nicht nur hinweggesehen, sondern seine Eigeninteressen über die besagten gestellt hat. Dabei nahm der BF nicht nur die Gefährdung der Gesundheit der Konsumenten sondern auch deern Förderung der Abhängigkeit und des Leides sowie der Beschaffungskriminalität in Kauf. Erschwerend kommt hinzu, dass er teils im Tatgemeinschaft mit anderen Mittätern agierte und letztlich sein überwiegendes Verhalten auf das Inverkehrbringen großer Mengen von Suchtgift zum Zwecke der eigenen Bereicherung ausgelegt war. Zudem drang der BF in private Wohnräume ein und stahl Geld und Wertgegenstände im Wert von rund € EUR 50.000,00 und erschlich sich unter Nutzung gefälschter Dokumente einen Aufenthalt und eine Erwerbstätigkeit in Österreich.

Auch nahm der BF entgegen gültiger Meldebestimmungen (vgl. §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 12 MeldeG) unter falschen Namen Wohnsitzmeldungen in Österreich vor.

Das vom BF gezeigte rechtsverletzende Verhalten legt nahe, dass dieser im Grunde kein Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen und sohin auch nicht an einer Integration in die österreichische Gesellschaft hegt. Den öffentlichen Interessen zuwider agierte er einzig im eigenen Interesse unter Missachtung gültiger Rechtsnormen und Interessen anderer.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, nämlich Verstöße gegen fremden-, unions-, und strafrechtliche Bestimmungen, kann eine maßgebliche Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden. Mit Blick auf das gezeigte Verhalten lassen sich keine Anhaltspunkte erheben, welche für eine positive Wandlung des BF in absehbarer Zeit sprächen und damit eine Änderung seines Verhaltens in Aussicht stellen könnten. Die unterlassene Mitwirkung vor der belangten Behörde seitens des BF unterstreicht zudem die mangelnde Rechtstreue und den fehlenden Willen zur Einsicht.

Reue vermochte der BF ferner nicht zu vermitteln. Der BF ließ weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkret erkennen, sich mit seinen Straftaten, insbesondere seine Schuld und Verantwortung reflektierend, auseinandergesetzt zu haben. Die bloße Betonung seiner geständigen Verantwortung vor dem Strafgericht und wiederholte Leugnung des Bestandes der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit lässt eine Einsicht keinesfalls erkennen. Mit keinem Wort geht der BF auf seine konkreten Taten sowie seiner Verantwortung dafür ein und bietet somit keine Anhaltspunkte für die Erkennbarkeit eines maßgeblichen Sinneswandels. Auch das Vorbringen, sich aufgrund in Aussicht gestellten "schnellen Verdienstes" trotz regelmäßiger Einnahmen aus unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten zu den Straftaten verleiten lassen zu haben, genügt als Rechtfertigung seines Handelns nicht. Vielmehr zeigt der BF damit auf, sich durch die Aussicht auf "schnelles Geld", trotz regelmäßiger Einnahmen zu strafbaren Handlungen hinreißen zu lassen, was letztlich eine Rückfallgefährlichkeit unterstreicht. Dies insbesondere auch, weil der BF eine zukünftige Distanzierung von derartigen Verhaltensweisen mit keinem Wort vorbrachte.

Der seit der letzten Tat des BF vergangene Zeitraum erweist sich zudem als zu kurz, um allein daraus auf ein Wohlverhalten des BF in Zukunft schließen zu können. Zudem hat der BF diese Zeit durchgehend in Haft verbracht und kommt dieser daher laut Judikatur des VwGH keine maßgebliche Relevanz zu (vgl. VwGH. 4.6.2009, 2006/18/0102; 21.01.2010, 2009/18/0485),

Ferner misst der VwGH Suchtgiftdelikten eine hohe Rückfallgefährlichkeit zu, wobei er dabei keinen Unterschied hinsichtlich Gewinnsuchtbestrebungen oder Beschaffungskriminalität trifft (vgl. VwGH 20.12.2012, 2011/23/0554).

Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Eingedenk des rechtswidrigen Verhaltens des BF und des gleichzeitigen Fehlens von Bezugspunkten und einer tiefgreifenden Integration in Österreich ist eine Abstandnahme vo der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht zu rechtfertigen.

Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots als angemessen:

Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG kann unbefristet erlassen werden, und ist das dargestellte Verhalten des BF jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie volksgesundheitlichen, strafrechtlichen und fremdenrechtlichen Belangen massiv zuwidergelaufen.

Betrachtet man nun das vom BF gesetzte Verhalten, den Unrechtsgehalt seiner Straftaten, die Ausrichtung seines Verhaltens (Inverkehrbringen großer Mengen von Suchtgift), die Tatwiederholungen und die Tatzeiträume sowie die teilweise auf Bereicherung ausgelegte Tatintention, so erscheint eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbotes nicht angemessen, zumal das persönliche Verhalten des BF in nicht unbeachtlichen Verstößen gegen rechtliche Vorschriften bestand, dem es jedenfalls zu entgegnen gilt.

Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß zu bestätigen und die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Einreiseverbot, Interessenabwägung, öffentliche Interessen,
strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G307.2218515.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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