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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend Aufhebung von Vorrangregeln in Tempo 30 km/h-Zonen mangels aktueller rechtlicher Betroffenheit des AntragstellersSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Der Antragsteller hat nach eigener Darstellung seinen Wohn- und Berufssitz in der Landeshauptstadt Klagenfurt. Mit Verordnung vom "9.6.1995" sollte aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs "für jene Gebiete der Landeshauptstadt Klagenfurt, für die mit Verordnung ... im eigenen Wirkungsbereich Tempo-30-Zonen geschaffen wurden, die Rechtsregel, also rechts vor links, gelten, weshalb sämtliche, innerhalb der genannten Zonen liegenden verordnete Vorrangregeln aufgehoben werden".
In dem auf Art139 B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller die Aufhebung der "Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 2.6.1995 zu Zl. ÖO 417/132/95, kundgemacht zu Zl. OÖ 417/132/95 am 25.7.1995 als verfassungs- bzw. gesetzwidrig".
2. Zur Begründung der Antragslegitimation führt der Antragsteller aus, daß er insofern durch die gegenständliche Verordnung unmittelbar betroffen sei, als ihm dadurch "nämlich die Rechtspflicht auferlegt (werde), innerhalb der - im übrigen nicht näher definierten und unrichtig dargestellten 30-km/h-Zone - nach der Demontage der Verkehrszeichen den Rechtsvorrang gemäß §19 Abs1 StVO einzuhalten".
Ein anderer Weg zur Geltendmachung der Rechtswidrigkeit der Verordnung stehe ihm nicht zur Verfügung, da ihm die Provozierung eines Strafbescheides nicht zugemutet werden könne.
Weiters sei er als "Anrainer des 'Egger-Lienz-Weges' durch die ... keinesfalls nachvollziehbaren Verordnung unmittelbar in (s)einem Eigentumsrecht beeinträchtigt", als durch die Entfernung der Verkehrszeichen in diesem Bereich die Gefahr bestünde, "daß aufgrund der bereits zumindest teilweise in Kraft getretenen Verordnungen ein Verkehrsunfall verursacht wird und darüber hinaus (ihm) bei Nichtbeachtung des Rechtsvorranges eine Verwaltungsübertretung zur Last gelegt wird".
II. Der Antrag ist unzulässig.
1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 10353/1985, 11730/1988).
2. Im vorliegenden Fall werden durch die bekämpfte Verordnung sämtliche bis dahin geltenden Vorrangregeln, mit einigen Ausnahmen, in den 30-km/h-Zonen der Landeshauptstadt Klagenfurt aufgehoben. Damit wird jedoch keine aktuelle Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen des Antragstellers bewirkt. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 9309/1981 festgestellt hat, genießt das Interesse des Fahrzeuglenkers an der Teilnahme am Gemeingebrauch rechtlichen Schutz nur in jenem Rahmen, der diesem Gemeingebrauch jeweils allgemein gezogen ist. Besondere Umstände, die es erlauben würden, einen aktuellen Eingriff in eine rechtliche geschützte Interessenssphäre anzunehmen (, wie etwa das Verbot des Anfahrens eines Warenumschlagplatzes vgl. VfSlg. 8984/1980, 9721/1983 oder die Sperre der Zufahrt zu einem Grundstück vgl. VfSlg. 9089/1981), sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.
3. Der Antrag ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung wegen fehlender Antragslegitimation als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Straßenpolizei, GeschwindigkeitsbeschränkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:V106.1996Dokumentnummer
JFT_10038874_96V00106_00