Entscheidungsdatum
05.06.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W255 1434469-2/10E
Gekürzte Ausfertigung des am 20.05.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2018, Zl. 821026703-180685857, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.05.2019, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkte I., II., III., IV., V., und VI. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) stattgegeben und diese Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter aufgrund des Antrags von XXXX vom 04.04.2018 um zwei weitere Jahre bis zum 01.06.2020 verlängert.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.05.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist - ab Zustellung der Verhandlungsschrift am 21.05.2019 (siehe OZ 9) - nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 20.05.2019 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe OZ 9).
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, Behebung der Entscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W255.1434469.2.00Zuletzt aktualisiert am
08.10.2019