TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/7 W219 2182863-1

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Veröffentlicht am 07.06.2019
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Entscheidungsdatum

07.06.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W219 2182863-1/9Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Walter TOLAR über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2017, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird - soweit sich diese gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides richtet - stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich dieses Spruchpunktes ersatzlos behoben.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 18.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.09.2017 (rechtskräftig am 22.09.2017), Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 15 StGB i.V.m. § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei 10 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

3. Bei seiner Einvernahme am 08.11.2017 vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen zusammengefasst an, dass seine Eltern Afghanistan aufgrund des Bürgerkrieges verlassen hätten. Er selbst sei im Iran geboren worden.

4. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkte IV., V. und VII.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab und erließ gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. und VIII.). Darüber hinaus sprach sie aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 20.10.2016 verloren hat (Spruchpunkt IX).

5. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer u.a. beantragte, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer in dieser auch Beweismittel zu seinen psychischen Erkrankungen vor.

6. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 12.01.2018, hg. eingelangt am 15.01.2018, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

7. Mit Schriftsatz vom 19.01.2018 legte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu seinen psychischen Erkrankungen vor.

8. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12.02.2018 (rechtskräftig am 15.02.2018), Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Nach seiner illegalen Einreise nach Österreich stellte er am 18.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.09.2017 (rechtskräftig am 22.09.2017), Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 15 i.V.m. § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei 10 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

1.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12.02.2018 (rechtskräftig am 15.02.2018), Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer im Sinne einer Zusatzstrafe wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

1.4. Mit Bescheid vom 14.12.2017, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 18.10.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten ab und erließ gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen diesen eine Rückkehrentscheidung. Mit Spruchpunkt VI. dieses Bescheids erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung ab.

1.5. Der Beschwerdeführer leidet an einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode, schädlichem Alkoholgebrauch bzw. einer Alkoholabhängigkeit sowie einer emotional instabilen Persönlichkeit mit einer Neigung zu Selbstverletzungen. Der Beschwerdeführer befindet sich diesbezüglich auch in medikamentöser Behandlung.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie dem eingeholten Strafregisterauszug vom 04.06.2019.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

3.1. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG, kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung aberkennen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.

3.2. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung von der belangten Behörde aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Das Non-Refoulement Gebot gilt auch bei der Begehung schwerer Straftaten uneingeschränkt, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht werden, dass im Falle der Rückführung ein reales Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung besteht (vgl. EGMR 28.02.2008, Saadi gegen Italien, Bsw37201/06).

Der Gesetzgeber novellierte § 18 BFA-VG zuletzt mit BGBl. I Nr. 145/2017 entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen gemäß dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) erging: In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des § 18 BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG wenden. § 18 Abs. 5 BFA-VG sei - als lex specialis zu § 13 Abs. 5 VwGVG - nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids des Bundesamts) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen (vgl. auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 18 Abs. 6 BFA-VG).

3.3. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde sowie seiner Beschwerdeergänzung ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen insbesondere aufgrund seiner psychischen Erkrankungen sowie eines mangelnden sozialen und familiären Netzwerkes in Afghanistan geltend.

Nach der zu Art. 3 EMRK ergangenen Rechtsprechung hat ein Fremder zwar im Allgemeinen kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (vgl. dazu VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105, Rz. 20, sowie das Urteil des EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz. 189 ff).

Angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung, der fehlenden Berücksichtigung der Erkrankungen des Beschwerdeführers im Bescheid der belangten Behörde (wobei festzuhalten ist, dass die belangte Behörde auf diese zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht vorgebrachten Erkrankungen nicht eingehen konnte) und der im konkreten Fall längeren Verfahrensdauer kann jedoch aus der dem Bundesverwaltungsgericht zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage - ohne neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinem derzeitigen psychischen Gesundheitszustand - und vor dem Hintergrund der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und der damit verbundenen möglichen Auswirkungen auf seine persönliche Situation nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der genannten, durch die EMRK garantierten Rechte bei einer Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

3.4. Der Beschwerde war daher insoweit, als sie sich gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides richtet, mittels des vorliegenden Teilerkenntnisses stattzugeben, dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auch wenn die (sonstigen) Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 2 leg.cit. vorgelegen sein mögen.

Über die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wird gesondert entschieden werden.

Der gesonderte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war zurückzuweisen.

3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG idF BGBl I Nr 22/2018 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. jüngst VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung - Entfall, Behebung der
Entscheidung, ersatzlose Teilbehebung, Spruchpunktbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W219.2182863.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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