TE Bvwg Beschluss 2019/6/7 W179 2165433-1

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Veröffentlicht am 07.06.2019
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Entscheidungsdatum

07.06.2019

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
TKG 2003 §117
TKG 2003 §121
TKG 2003 §121a
TKG 2003 §48
TKG 2003 §50
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W179 2165433-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Vorsitzenden und Mag. Ingrid ZEHETNER und Mag. Katharina DAVID als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX GmbH, vertreten durch Dr. Norbert WIESINGER, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rudolfsplatz 3, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom XXXX , GZ XXXX , betreffend den Erlass einer Zusammenschlussanordnung (weitere Verfahrenspartei: XXXX ) beschlossen:

A) Das Verfahren wird infolge Beschwerderückziehung eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß den §§ 48 Abs 1, 50 Abs 1 iVm §§ 117 Z 7, 121 Abs 3 TKG 2003 mit Wirksamkeit ab XXXX für die Zusammenschaltung der Kommunikationsnetze der XXXX GmbH sowie der XXXX AG in Ergänzung des Zusammenschaltungsvertrages vom XXXX näher bestimmte Bedingungen für Festnetzoriginierungsentgelte zur Anwendung gelangen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde und ficht diesen in vollem Umfang an. Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtet auf eine Beschwerdevorentscheidung und erstattet eine Gegenschrift.

3. Mit Schreiben vom XXXX teilt die beschwerdeführende Partei mit, sie ziehe ihre Beschwerde gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom XXXX , GZ XXXX , zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erschließt sich aus dem Verfahrensgang, welcher wiederum auf den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Verfahrensakts und den darin enthaltenen Unterlagen beruht.

2. Gemäß § 6 BVwGG iVm § 121a Abs 2 TKG 2003 ist dieses Verfahren in Senatsbesetzung zu entscheiden.

3. Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde im Umfang der davon umfassten Spruchpunkte endgültig rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.

Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Telekommunikation,
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W179.2165433.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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