TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/11 W144 2219195-1

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Veröffentlicht am 11.06.2019
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Entscheidungsdatum

11.06.2019

Norm

AsylG 2005 §35
AsylG 2005 §35 Abs1
AsylG 2005 §35 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W144 2219193-1/5E

W144 2219194-1/2E

W144 2219195-1/2E

W144 2219196-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft in Addis Abeba vom 09.04.2019, Zl.: XXXX , aufgrund des Vorlageantrags 1.) des XXXX , XXXX geb., 2.) des XXXX , XXXX geb., 3.) des XXXX , XXXX geb. und 4.) der XXXX , XXXX geb., alle StA. von Somalia, über ihre gemeinsame Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Addis-Abeba vom 17.01.2019, Zlen. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 Abs. 1 und 5 AsylG idgF als

unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die (1.- bis 4.-)Beschwerdeführer (1.- bis 4.-BF) sind minderjährige Staatsangehörige von Somalia und stellten am 27.07.2017 bei der österreichischen Botschaft in Addis-Abeba (im Folgenden: ÖB) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gem. § 35 Abs. 1 AsylG.

Begründend führten die BF aus, dass sie die minderjährigen Kinder der Bezugsperson XXXX , XXXX geb., StA von Somalia, (aus erster Ehe), seien, dem mit Bescheid des BFA vom 24.05.2016, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten gem. § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG (durch "Erstreckung" im Familienverfahren bezogen auf seine asylberechtigte (nunmehrige, zweite) Ehegattin XXXX geb.,) zuerkannt worden sei.

Mit Schriftsatz (im Wege des Roten Kreuzes, RK) vom 22.08.2017 (sowie inhaltsgleichem Schriftsatz vom 04.04.2018, gefertigt von der Bezugsperson) reagierten die BF auf einen Verbesserungsauftrag der ÖB, wonach sie Nachweise der Bezugsperson im Hinblick auf 1. ihre Asylberechtigung, 2. Besitz von ausreichenden finanziellen Mitteln und 3. eines Mietvertrags nachreichen müssten und brachten diesbezüglich im Wesentlichen Folgendes vor:

1. Der Konventionsreisepass der Bezugsperson werde vorgelegt.

2. Zur Frage des Vorhandenseins von ausreichenden finanziellen Mitteln der Bezugsperson werde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die Kriterien des § 60 Abs. 2 Z. 1-3 AsylG nicht erfüllt werden, doch komme hier der Ausnahmetatbestand des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG zur Anwendung. Die Bezugsperson gehe aufgrund ihres Gesundheitszustandes (mehrere chronische Krankheiten) im Moment noch keiner Beschäftigung nach und könne somit das verlangte Einkommen nicht nachweisen.

3. Die Bezugsperson wohne derzeit in einer Wohngemeinschaft mit anderen Freunden, eine andere Unterkunft könne sie sich aufgrund der Arbeitslosigkeit nicht leisten. Die Trennung der Familie sei ein Resultat der Fluchtgründe der Bezugsperson. Österreich sei im vorliegenden Fall der einzige Staat, in dem das gemeinsame Familienleben fortgesetzt werden könne. Die BF würden derzeit in Somalia, an der Grenze zu Äthiopien leben, nachdem sie aus ihrem Heimatort hätten fliehen müssen. Die BF würden von ihrer 90-jährigen Großmutter beaufsichtigt. Seit seiner Asylgewährung schicke die Bezugsperson auch regelmäßig Geld nach Hause um die Kinder zu versorgen.

Unter einem wurden somalische Reisepässe und Geburtsurkunden der BF, sowie der Konventionsreisepass der Bezugsperson vorgelegt.

In der Folge übermittelte die ÖB die Anträge und den Sachverhalt am 08.08.2018 an das BFA zur Erstattung von Stellungnahmen gemäß § 35 Abs. 4 AsylG und einer diesbezüglichen Wahrscheinlichkeitsprognose, ob die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an die BF im Familienverfahren wahrscheinlich erscheine. Zum Sachverhalt wurden unter einem nachstehende Bedenken geäußert:

"Folgende Dokumente wurden vorgelegt:

* Diakonie Bestätigung über eine psychische Störung der Bezugsperson. Wie will er sich alleine um 4 Kinder kümmern, wenn er psychisch krank ist - hiermit entstehen bei einem Nachzug erhebliche Mehrkosten für öst. Körperschaften!

* Diakonie Bestätigung über Wohnrecht der Bezugsperson - Bezugsperson lebt in einer 16 m² Wohnung und ist deswegen NICHT in der Lage seine Kinder zu beherbergen - hiermit entstehen bei einem Nachzug erhebliche Mehrkosten für öst. Körperschaften!

* ZMR Bestätigung der Bezugsperson

* Asylkarte der Bezugsperson

* E-Card der Bezugsperson

* K-RP der Bezugsperson

* Todesanzeige der leiblichen Mutter des Kindes - diese ist neun Jahre nachdatiert (Todeszeitpunkt XXXX , Ausstellungsdatum 10.10.2016). Ist somit sicherlich ohne Überprüfung ausgestellt und kann deswegen nicht als Echt anerkannt werden. Zustimmungserklärung zur Ausreise der leiblichen Mutter fehlt deswegen. AS 4 hat jedoch ein Geburtsdatum vom XXXX - wie dies sein kann, wenn die Mutter angeblich per XXXX verstorben ist?

* Mindestsicherungsbescheid der Stadt XXXX - Bezugsperson hat kein Einkommen. Durch den Nachzug entstehen den öst. Körperschaften deswegen erhebliche Mehrkosten!

* RK Stellungnahme zum Stand der Dinge

* BFA Bescheid der Bezugsperson; wurde nicht abgegeben, Anträge beziehen sich aber anscheinend auf den Bescheid XXXX vom 24.05.2016

Mit Bezug auf somalische Dokumente darf die Botschaft grundsätzlich darauf hinweisen, dass die vorgelegten Dokumente (angefangen vom RP, GU, HU), hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit ("volle Beweis dessen, was darin bezeugt wird") nicht automatisch als korrekt eingestuft werden können.

Das Urkundenwesen in einigen Staaten weist gravierende Mängel auf. In diesen Staaten werden öffentliche Urkunden gefälligkeitshalber oder auch sonst nach Kriterien errichtet, die nicht den Gepflogenheiten in Österreich entsprechen. In Staaten mit einem großen Anteil an ländlicher Bevölkerung und einer hohen Analphabetismusrate spielen Personenstandsregister nur eine untergeordnete Rolle, ein "Zeugenbeweis" zählt mehr. Die Registrierung von Personenstandsfällen erfolgt nach Erfahrung der hiesigen Botschaften häufig erst nach nachträglich im Zusammenhang mit dem Kontakt ausländischer Behörden. Nachweise über Ereignisse, die bereits Jahrzehnte zurückliegen, können naturgemäß oft nicht erbracht werden. Für die Registrierung reicht es dann aus, dass Zeugen das "erwünschte" Datum bestätigen. Oft werden Verstöße nicht geahndet, wenn Fälschungen und Falschbeurkundungen zum Gebrauch im Ausland hergestellt und verwendet werden. Zudem sei auf das hohe Korruptionsrisiko verwiesen. Überprüfungen durch die Botschaft sind nicht möglich, da a) in Somalia noch keine funktionierenden behördlichen Strukturen bestehen, b) der Botschaft keinerlei Unterschrifts- und Stempelproben vorliegen und c) die Botschaft über keine Vertrauensleute in Somalia verfügt, über welche allfällige Recherchen durchgeführt werden könnten."

Mit Schreiben vom 31.08.2018, der ÖB mit Schreiben vom 04.09.2018 übermittelt, erstattete das BFA eine solche auf alle Antragsteller bezugnehmende Stellungnahme und führte darin im Wesentlichen aus, dass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorlegen, weil 1. die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z. 1-3 AsylG von den Antragstellern nicht erfüllt worden seien und die Einreise der Antragsteller im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine, da kein aufrechtes Familienleben mehr mit der Bezugsperson vorliege und auch kein tatsächliches Familienleben bestehe, sowie 2. die Zustimmung des Obsorgeberechtigten zur Ausreise der Antragsteller nicht vorliege. Weiters wurde ausgeführt, das massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden gegeben seien, zumal die Ehegattin der Bezugsperson im Zuge ihrer persönlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausdrücklich angegeben habe, dass die Bezugsperson vor ihrer Ehe weder verheiratet gewesen sei, noch andere Kinder habe. Es gebe nur die gemeinsamen (Anmerkung: 3) Kinder, welche sich bereits in Österreich befinden und asylberechtigt seien. Im Hinblick auf die vorliegende Todesanzeige der leiblichen Mutter der BF sei diese neuen Jahre nachdatiert worden (Ausstellungsdatum 10.10.2016). Laut diesem Dokument wäre der Todeszeitpunkt der XXXX gewesen, jedoch sei der jüngste Sohn (der 2.-BF) am XXXX geboren worden. Aufgrund der bedenklichen Urkunden könne keineswegs davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis erwiesen sei. Aus den dargelegten Gründen sei die Zuerkennung des Status im Rahmen eines Familienverfahrens nicht wahrscheinlich. Auch scheine eine Einreise der Beschwerdeführer gemäß Art. 8 EMRK nicht geboten, da kein aufrechtes bzw. tatsächliches Familienleben mit der Bezugsperson vorliege.

Mit Schreiben vom 05.09.2018 wurden die BF seitens der ÖB aufgefordert, zur Gleichzeitig vorgehaltenen Stellungnahme des BFA Stellung zu nehmen.

Die BF erstatteten in der Folge mit Schreiben vom 20.09.2018 eine solche Stellungnahme und führte dabei im Wesentlichen aus, dass die Bezugsperson im Rahmen einer Familienzusammenführung nach § 35 AsyG seiner Ehefrau nach Österreich nachgefolgt sei. Mit dieser habe die Bezugsperson gemeinsame Kinder, die auch im Zuge dessen nach Österreich eingereist seien. Die Bezugsperson sei jedoch schon einmal verheiratet gewesen, aus dieser (ersten) Ehe stammten die antragstellenden Kinder. Seine zweite Ehefrau sei gegen die Antragstellung seiner leiblichen Kinder aus erster Ehe gewesen, womit kein Familiennachzug im Zuge des ersten Verfahrens nach § 35 AsylbLG möglich gewesen sei. Inzwischen sei die Bezugsperson von seiner zweiten Ehefrau getrennt. Die Antragsteller seien die leiblichen Kinder der Bezugsperson und hätten am 27.07.2017 ihre Anträge auf Einreisetitel gemäß § 35 AsylG eingereicht, um das gemeinsame Familienleben mit ihrem Vater in Österreich weiterführen zu können. Die Mutter der Antragsteller sei verstorben. Im vorliegenden Fall würden nicht alle Kriterien des § 60 Abs. 2 Z. 1-3 AsylG erfüllt. Die Bezugsperson gehe im Moment keiner Beschäftigung nach und könne das verlangte Einkommen nicht nachweisen, da sie unter mehreren chronischen Krankheiten leide. So wurde die Bezugsperson im Heimatland mehrfach angeschossen, Narben seien heute noch sichtbar. Allerdings verfüge die Bezugsperson über eine eigene Wohnung, die Unterkunft der Antragsteller wäre somit gesichert. Dennoch sei eine Mitteilung über die wahrscheinliche Asylgewährung zu erteilen, da der Ausnahmetatbestand des § 35 Abs. 4 Z. 3 AsylG hier zur Anwendung komme. Die Antragsteller lebten derzeit in Somalia, würden von ihrer 90-jährigen Großmutter beaufsichtigt und habe die Bezugsperson alle seine eigenen Besitztümer verkauft, um damit seine Familie zu Hause versorgen zu können. Auch aufgrund des hohen Alters der Großmutter befürchte der Vater, dass seine Kinder in absehbarer Zeit auf sich alleine gestellt sein könnten, es gebe sonst keine Familienmitglieder, die sich um die Kinder kümmern könnten. Im vorliegenden Fall sei keine konkrete und individuelle Prüfung gemäß Art. 8 EMRK durchgeführt worden, sondern lediglich behauptet worden, dass kein aufrechtes Familienleben der Antragsteller mit der Bezugsperson vorliege. Auf welchen Ermittlungen diese Ansicht des BFA basiere, bleibe dieses in der Stellungnahme schuldig. Es sei allerdings darauf hinzuweisen, dass das Familienleben zwischen Eltern und Kindern nicht automatisch aufgrund längerer Abwesenheit oder Trennung zu bestehen aufhöre. Nur in außergewöhnlichen Fällen könne die Aufhebung eines Familienlebens angenommen werden. Von so einer außergewöhnlichen Situation könne hier allerdings nicht ausgegangen werden. Die Bezugsperson sei mit der Kindesmutter der Antragsteller bis zu ihrem Tod verheiratet gewesen. Nach dem Tod der ersten Ehefrau hätten die Antragsteller bei der Bezugsperson gelebt und auch später gemeinsam mit der zweiten Ehefrau der Bezugsperson als Familie zusammen gelebt. Erst durch die notwendige Flucht der Familie und durch den Familiennachzug der Bezugsperson im September 2015 nach Österreich seien die Antragsteller vorübergehend in die Obhut der Großmutter übergeben worden. Seit der Ausreise der Bezugsperson habe jedoch regelmäßiger Kontakt zu seiner Familie im Heimatland bestanden und sei das Familienleben immer aufrecht gewesen. Wieso die Ehegattin der Bezugsperson die Aussage getätigt habe, dass die Bezugsperson vorher nicht verheiratet gewesen sei und auch keine anderen als die gemeinsamen Kinder habe, sei seitens der Antragsteller nicht erklärbar. Die Bezugsperson sei inzwischen von seiner zweiten Ehefrau getrennt. Auf jeden Fall stelle sich die gesamte Familie gerne einem DNA Test zur Verfügung. Schließlich wurde auf das Kindeswohl verwiesen und letztlich ausgeführt, dass sich die Bezugsperson auch nicht erklären könne, weshalb ein falsches Sterbedatum seiner ersten Ehefrau in der Urkunde aufscheine. Er kenne dieses Dokument nicht und gehe davon aus, dass die Kinder dieses Dokument auf ihren Wunsch von der Botschaft besorgt hätten. Jedenfalls sei die Bezugsperson nach dem Tod seiner ersten Frau - diese sei ca. einen Monat nach der Geburt des jüngsten Kindes XXXX verstorben; Dokumente dazu würden leider keine vorliegen - eine Heirat mit seiner zweiten Ehefrau eingegangen, die am XXXX nur wenige Monate nach dem Tod der ersten Ehefrau stattgefunden habe. Dies könnten auch die Antragsteller bezeugen. Die Kindesmutter sei verstorben, somit könne diese auch nicht ihre Zustimmung zur Ausreise der Antragsteller abgeben.

Nach neuerlicher Befassung des BFA teilte dieses der ÖB mit Schreiben vom 29.10.2018 mit, dass durch die vorgelegten Stellungnahmen der Antragsteller keine neuen Beweise vorgelegt worden seien und es zu keiner Änderung der Wahrscheinlichkeitsprognose komme.

Mit Bescheid vom 17.01.2019, zugestellt am selben Tag, verweigerte die ÖB die beantragten Visa mit der Begründung, dass die Antragsteller die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z. 1-3 AsylG nicht hätten nachweisen können und die Einreise der Antragsteller zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine.

Gegen diesen Bescheid erhoben die BF mit Schreiben vom 11.02.2019 fristgerecht eine gemeinsame Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wiederholten die BF im Wesentlichen ihre Einwendungen, die sie in ihrer Stellungnahme vom 20.09.2018 erhoben haben. Zudem brachten die BF vor, dass nunmehr die Bezugsperson alle Kriterien des § 60 Abs. 2 Z. 1-3 AsylG erfülle. Die Bezugsperson gehe nun einer Beschäftigung nach, diesbezüglich werden Lohnzettel vom Oktober, November und Dezember 2018 vorgelegt und verfüge die Bezugsperson über eine eigene Wohnung, sodass auch die Unterkunft für die Kinder gesichert wäre. Angeschlossen war ein Schreiben der Diakonie, Flüchtlingsdienst, wonach die Bezugsperson eine Wohnung in der Größe zwischen 30 und 35 m² bezogen habe, die genaue Quadratmeteranzahl scheine jedoch nicht im Mietvertrag auf, die Wohnung sei ortsüblich. Es würde der Bezugsperson eine größere Wohnung vermittelt werden, wenn sie die Kinder in Österreich habe.

Aus den vorgelegten Lohnzetteln ergibt sich, dass der Vater der BF im Oktober € 114,56, im November € 1.244,76 und im Dezember 2018 €

1.410,29 ins Verdienen gebracht hat. Für Jänner 2019 wurde kein Lohnzettel vorgelegt. Aus dem bei geschlossenen Mietvertrag ergibt sich, dass die Wohnung der Bezugsperson aus einem Vorraum, einem Wohn-Schlafzimmer (!), einer Küche und einem Bad/WC besteht, der Mietzins beträgt € 281,70, die Betriebskosten betragen € 142,10, was insgesamt eine monatliche Belastung von € 423,80 ergibt.

In der Folge wies die ÖB die Beschwerde der BF mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.04.2019, Zl. XXXX , im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn das BFA vom Nichtvorliegen der Voraussetzungen im Sinne § 60 Abs. 2 Z. 1-3 AsylG ausgegangen sei und schon aus diesem Grund der beantragte Einreisetitel verweigert worden sei. Daran könne auch das diesbezügliche kursorische Vorbringen in der Beschwerde nicht ändern, weil es dem Neuerungsverbot des § 11a FPG unterfalle bzw. eine bloße Vermutung über zukünftige Verhältnisse sei. Zudem garantiere Art. 8 EMRK nicht in jedem Fall die Gewährung eines Einreisetitels und lasse auch die besondere Berücksichtigung des Kindeswohls nicht den Schluss zu, dass der Grundsatz, wonach die EMRK Ausländern kein Recht auf Einreise verbürge, im Hinblick auf das Kindeswohl durchbrochen sei.

Mit Schriftsatz vom 19.04.2019 stellten die BF den gegenständlichen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 20.05.2019 wurde am 23.05.2019 dem Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsakt übermittelt. Fehlende Aktenteile (Beschwerde, Vorlageantrag) wurde amtswegig von der ÖB urgiert und mit Begleitemail der ÖB vom 29.05.2019 anher vorgelegt.

Gleichzeitig wurden auch die Verwaltungsakten zu den Asylverfahren betreffend die Bezugsperson und seine 2. Ehegattin seitens des BVwG angefordert und mit 31.05.2019 vom BFA vorgelegt.

Aus dem Asylakt der Bezugsperson XXXX , XXXX geb., ergibt sich Folgendes:

* Im ihrem Antragsformular zum begehrten Einreisetitel gem. § 35 AsylG hat die Bezugsperson bei der ausdrücklichen Nachfrage nach allen Kindern (eheliche, uneheliche, adoptierte) nur 2 (gemeinsame) Kinder (mit der zweiten Ehefrau) [Anmerkung: die Bezugsperson hat mit der zweiten Ehefrau 3 Kinder, wobei eines schon mit der Ehefrau mitgereist war] angegeben.

* In der Erstbefragung vom 26.09.2015 hat XXXX angegeben, dass er verheiratet sei. Dass er vorher schon einmal verheiratet gewesen sei, hat er verschwiegen (- der entsprechende Punkt bei der Abfrage des Familienstandes ist nicht angekreuzt).

* In der Erstbefragung am 26.09.2015 hat er als Kinder aus erster Ehe im Heimatland angegeben: XXXX ca. 14 Jahre alt, XXXX ca. 12 Jahre alt, XXXX ca. 11 Jahre alt, XXXX ca. 8 Jahre alt. - es fällt dabei auf, dass der Antragsteller XXXX nach dessen Geburtsdatum XXXX jedoch im Sept. 2015 etwa 7 1/2 Jahre alt gewesen wäre und nicht 11 Jahre; sowie dass der Antragsteller XXXX angesichts des Geburtsdatums XXXX 9 Jahre und XXXX Monate alt gewesen wäre.

Aus dem Asylakt der zweiten Ehefrau der Bezugsperson XXXX geb., (- die ihrerseits Bezugsperson für die Asylgewährung des XXXX und der gemeinsamen 3 Kinder gewesen ist) ergibt sich Folgendes:

* In ihrem Erstbefragungsprotokoll am 03.04.2013 hat sie angegeben mit der Bezugsperson verheiratet zu sein und auch schon vormals einmal verheiratet gewesen zu sein (der erste Ehegatte sei verstorben), wobei aus ihrer ersten Ehe 4 Kinder entstammten, aus der zweiten Ehe 3 Kinder, von denen 2 noch beim Ehegatten in Somalia seien. Sie hätten beschlossen, dass sie mit 5 Kindern nach Europa flüchte, für den Ehemann und die anderen 2 Kinder habe der Verkaufserlös für das Haus nicht gereicht.

* Im Rahmen ihrer Einvernahme vom 18.04.2013 erklärte sie, dass sie ihren zweiten Ehemann im XXXX 2008 geheiratet habe. Auf die Frage (AS 198), ob dieser zweite Ehemann vorherschon jemals verheiratet gewesen sei oder Kinder gehabt habe, erklärte sie wörtlich: "Nein, er war weder zuvor verheiratet noch hat er Kinder. Er hat nur unsere drei gemeinsamen Kinder." In Bezug auf die Ausreisemodalitäten mit ihren 4 Kindern aus erster Ehe sowie einem gemeinsamen Kind (AS 202): "Mein Mann sagte zu mir, ich solle die zwei jüngsten Kinder bei ihm lassen, da sie zu klein seien für die Reise. Die anderen Kinder sind größer und deshalb habe ich diese mitgenommen. Mein Mann

hat dann das Haus verkauft und meine Ausreise organisiert." [ ... ]

"Ich war mit den Kindern bei verschiedenen Nachbarn bis zur Ausreise aufhältig. Mein Mann blieb alleine zu Hause."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.) Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang.

Weiters wird festgestellt, dass die Bezugsperson der BF zweimal verheiratet war. Aus erster Ehe entstammen die BF selbst, sind somit die Kinder der Bezugsperson, aus zweiter Ehe entstammen drei weitere Kinder, die sich bereits im Bundesgebiet befinden. Die zweite Ehefrau der Bezugsperson brachte ihrerseits aus erster Ehe schon vier Kinder mit, die sich ebenfalls im Bundesgebiet befinden.

Nicht festgestellt werden kann hingegen, dass die BF mit der Bezugsperson, ihrem Vater, seit dem Tod ihrer Mutter ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt hätten bzw. ein solches Familienleben später wieder aufgenommen hätten. Vielmehr ist festzuhalten, dass dieses Familienleben jedenfalls seit der neuen Ehe der Bezugsperson untergegangen ist.

Weiters wird festgestellt, dass der Vater der BF in einer 30 bis 35 m² großen Wohnung lebt, die bezüglich der Wohn/Schlafräume nur aus einem einzigen Wohn-Schlafzimmer besteht, sowie dass er durchschnittlich € 1.350,- monatlich ins Verdienen bringt, wobei die Wohnkosten eine monatliche Belastung von € 423,- ausmachen, und überdies unklar ist, ob er angesichts der Vorlage von bloß 2 (!) Lohnzetteln mit einem solchen Gehalt überhaupt nachhaltig dieses Einkommen erzielen kann bzw. erzielt.

2.) Beweiswürdigung:

Die FestXXXXstellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt der ÖB. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der BF, der Bezugsperson und seiner 2. Ehegattin ergeben sich aus einer Zusammenschau des Aktes der ÖB sowie der Asylakten unter Zugrundelegung nachstehender Erwägungen:

Zum einen fällt auf, dass die Bezugsperson in ihrem schriftlichen Einreiseantrag trotz Aufforderung, alle Kinder zu nennen, lediglich die zwei bei ihm in Somalia verbliebenen Kinder mit der zweiten Ehefrau angegeben hat. Im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass die zweite Ehegattin der Bezugsperson ausdrücklich in ihrem Verfahren erklärt hat, dass die Bezugsperson vorher weder verheiratet gewesen sei noch Kinder gehabt habe und es ausschließlich die drei gemeinsamen Kinder der Bezugsperson gebe, würde prima vista naheliegen, dass die Bezugsperson zuvor tatsächlich keine anderen Kinder gehabt hätte und die 4 BF nicht die leiblichen Kinder der Bezugsperson seien.

Dem steht jedoch gegenüber, dass die Bezugsperson in ihrem Asylverfahren im Rahmen der Erstbefragung bereits angegeben hat, dass sie 4 aus einer ersten Ehe stammenden Kinder habe. Es ist evident, dass diesbezüglich Widersprüche bestehen, und können diese nach den logisch-schlüssigen Denkgesetzen - wenn man unterstellt, dass weder die Bezugsperson noch seine zweite Ehegattin unwahre Angaben zu Protokoll gegeben haben - nur dergestalt aufgelöst werden, dass die Bezugsperson zwar verheiratet gewesen ist und die vier Kinder, die BF, aus erster Ehe hat, dass andererseits die zweite Ehegattin der Bezugsperson vom Vorleben des BF und dessen 4 Kinder keinerlei Kenntnis hatte, was bei einer gesamthaften Betrachtung zu dem Schluss führt, dass die Bezugsperson nach dem Tod der ersten Ehegattin auch keinerlei Familienleben mehr mit seinen vier Kindern aus erster Ehe führen konnte. Nach menschlichem Ermessen und der allgemeinen Lebenserfahrung wäre nämlich zu erwarten, dass die zweite Ehegattin der Bezugsperson vom Vorleben ihres Ehegatten und der Existenz seiner vier Kinder geradezu zwangsläufig "etwas mitbekommen" hätte, wenn die Bezugsperson einen familiären Kontakt auch nur im geringsten Ausmaß zu seinen vier Kindern aus erster Ehe gepflogen hätte. Vielmehr entsteht jedoch der Eindruck, dass die Bezugsperson nach dem Tod der ersten Ehegattin sich um die vier Kinder nicht in familiärer Art gekümmert hat. Ganz offensichtlich haben die vier Kinder nicht im gemeinsamen Haushalt mit der zweiten Ehegattin und der Bezugsperson gelebt, da die zweite Ehegattin ausdrücklich zu Protokoll gegeben hat, dass ihr Ehemann keine anderen (als die gemeinsamen 3) Kinder habe und alleine zu Hause verblieben sei, nachdem sie ausgereist sei. In der gesamten Erzählung der zweiten Ehegattin der Bezugsperson kommt nie auch nur der geringste Hinweis zutage, dass sich der BF allenfalls um weitere Kinder gekümmert hätte.

Die Einschätzung, dass die Bezugsperson nach dem Tod der ersten Ehegattin keinerlei Familienleben und keinerlei Bindung mehr zu seinen Kindern aus erster Ehe gehabt hat, wird auch durch den Umstand verstärkt, dass der Vater der BF zum Teil grob falsche Angaben zum Alter der Kinder angegeben hat, wenn er etwa vermeint, dass im September des Jahres 2015 sein Sohn XXXX bereits 11 Jahre alt gewesen sei, während dieser hingegen gemäß der Angaben in seinem Verfahren gerade erst einmal 7 1/2 Jahre alt gewesen wäre. Dass sich ein Vater bei der Altersangabe zu seinem Kind um knappe vier Jahre, somit in casu zu 50% (!) des Lebensalters, verschätzen würde, kann nur damit erklärt werden, dass keinerlei Nahebeziehung mehr vorgelegen ist. Hätte die Bezugsperson so wie im Verfahren ins Treffen geführt, sich immerwährend, auch nach seiner Einreise nach Österreich um seine Kinder gekümmert und hier einen Kontakt aufrecht erhalten, so erschiene nach menschlichem Ermessen nicht vorstellbar, dass sich der Vater nicht im Klaren darüber gewesen wäre, wie alt jedes seiner Kinder ist. Auch die von der Bezugsperson ins Treffen geführte Altersangabe zu einem weiteren Kind, XXXX , liegt um nahezu eineinhalb Jahre falsch, was die zitierten Erwägungen zum mangelnden Naheverhältnis bekräftigt.

Der Untergang seines Kontaktes zu seinen vier Kindern aus erster Ehe kann auch nicht damit erklärt werden, dass fluchtauslösende Umstände ein quasi "Zerreißen" des familiären Kontaktes bedingt hätten, da die Bezugsperson sich erst im Jahr 2014 zur Ausreise nach Österreich entschlossen hat, die zweite Ehegattin der Bezugsperson erst im März 2013 ausgereist ist, sodass jedenfalls nach dem Tod der ersten Ehegattin 2008 bis zur Ausreise der zweiten Ehegattin mehrere Jahre verstrichen sind, in denen ein familiärer Kontakt wohl aufrecht erhalten hätte werden können, aber offensichtlich nicht aufrechterhalten worden ist.

3.) Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:

"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Beschwerdevorentscheidung

§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1.

von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2.

von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

§16 [ ... ]

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) lauten wie folgt:

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1.

gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

2.

das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

3.

im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

§ 60. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

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1.-gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder

2.-gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

----------

1.-der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

2.-der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,

3.-der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und

4.-durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

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1.-dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder

2.-im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

§ 11 Abs. 5 NAG lautet wie folgt:

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Richtsätze

§ 293. (1) ASVG lautet:

Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm. 7) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.

(4) Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.

Die aktuellen Werte für diese Richtsätze betragen für das Jahr 2019 laut www.oesterreich.gv.at:

Richtsätze für die Ausgleichszulage ab Jänner 2019

 

Richtsätze für die Ausgleichszulage

pro Monat im Jahr 2019

Für alleinstehende Pensionistinnen/Pensionisten (gilt auch für Witwen/Witwer)

933,06 Euro

Für alleinstehende Pensionistinnen/Pensionisten (gilt nicht für Witwen/Witwer), die mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben

1.048,57 Euro

Für Pensionistinnen/Pensionisten, die mit der Ehepartnerin/dem Ehepartner oder der/dem gleichgeschlechtlichen eingetragenen Partnerin/Partner im gemeinsamen Haushalt leben

1.398,97 Euro

Erhöhung pro Kind, dessen Nettoeinkommen 334,49 Euro nicht übersteigt (nicht bei Witwer- oder Witwenpension)

143,97 Euro

Pensionsberechtigte auf Waisenpension: bis zum 24. Lebensjahr

343,19 Euro

Pensionsberechtigte auf Waisenpension: bis zum 24. Lebensjahr, falls beide Elternteile verstorben sind

515,30 Euro

Pensionsberechtigte auf Waisenpension: nach dem 24. Lebensjahr

609,85 Euro

Pensionsberechtigte auf Waisenpension: nach dem 24. Lebensjahr, falls beide Elternteile verstorben sind

933,06 Euro

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).

Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).

Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua).

Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:

Im vorliegenden Fall wurden am 27.07.2017 Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich seit 30.05.2016 (Datum der Bescheidzustellung) asylberechtigte Vater der BF XXXX , XXXX geb., StA von Somalia., genannt.

Da die Anträge der BF vom 27.07.2017 gem. § 35 AsylG mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson (am 30.05.2016) gestellt wurden, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG zu erfüllen, was in casu jedoch nicht gegeben ist:

Die BF selbst können in casu mangels sonstiger Einkünfte nur ihre Unterhaltsansprüche gegen die Bezugsperson als finanzielle Mittel geltend machen. Die Bezugsperson als Verpflichteter für die BF und deren Unterhaltsansprüche müsste für sich und die 4 BF gem. § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG iVm § 11 Abs. 5 NAG iVm § 293 ASVG ein monatliches Einkommen von jedenfalls € 1.508,94 (933,06 + 4x 143,97) aufbringen, um überhaupt erst einmal den Nominalwert der aktuellen Ausgleichszulagenrichtsätze zu erreichen. Sein durchschnittlicher Verdienst ist mit ca. €

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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