TE Bvwg Beschluss 2019/6/11 G314 2219314-1

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Veröffentlicht am 11.06.2019
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Entscheidungsdatum

11.06.2019

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

G314 2219314-1/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin

Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des montenegrinischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch die XXXX, gegen die Spruchpunkte II. und III. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2019, Zl. XXXX:

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids

wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom vom 24.04.2019, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer (BF) kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Montenegro festgestellt (Spruchpunkt I.), gegen den BF gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 7 FPG ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte II. und III. dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen auf ersatzlose Behebung dieser Spruchpunkte und auf Feststellung, dass dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt hätte werden müssen. Hilfsweise strebt der BF eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbots an.

Das BFA legte dem BVwG die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, wo sie am 27.05.2019 einlangten, und beantragte, den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehende Beweiswürdigung erübrigt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Gemäß § 55 Abs 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Da keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben wurde und diese somit bereits rechtskräftig ist, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht in Betracht, ebensowenig die nachträgliche Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Über die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids wird eine gesonderte Entscheidung ergehen.

Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G314.2219314.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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