TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/12 W103 2218660-1

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Veröffentlicht am 12.06.2019
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Entscheidungsdatum

12.06.2019

Norm

BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §53 Abs2 Z7
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W103 2218660-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2019, Zl. 1225068301-190347509, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF iVm § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG 2005 idgF mit der Maßgabe stattgegeben, als dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 30 Monate herabgesetzt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom 04.04.2019 informierte die örtlich zuständige Finanzpolizei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darüber, dass der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger, ebenso wie weitere namentlich genannte Staatsangehörige der Ukraine sowie der Republik Moldau, im Auftrag eines näher bezeichneten Unternehmens arbeitend angetroffen worden wären, ohne im Besitz von arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen gewesen zu sein.

Ebenfalls am 04.04.2019 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag aufgrund unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG.

Am gleichen Tag erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen des eingeleiteten Verfahrens zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Erlassung der Schubhaft. Der Beschwerdeführer gab im Beisein eines geeigneten Dolmetschers auf entsprechende Befragung hin zusammengefasst zu Protokoll, sich zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Er sei zuvor nach Polen gereist und habe dort gearbeitet. Am 03.04.2019 sei er von einem Bekannten mit einem PKW nach Österreich gebracht worden, nachdem sich herumgesprochen hätte, dass man hier arbeiten könne. Bislang habe er nicht gearbeitet, sondern sei nur zum Besichtigen der Baustelle dort gewesen. Der Beschwerdeführer sei Elektriker, habe im Bundesgebiet jedoch noch nicht in diesem Beruf gearbeitet. In Polen habe er verschiedene Arbeiten verrichtet und habe diesbezüglich so etwas wie eine Arbeitserlaubnis gehabt. Er habe keine Verwandten in Österreich oder im Raum der EU. In der Ukraine hielten sich seine Eltern, seine Ehefrau, drei Kinder und drei Schwester und ein Bruder auf. Er sei nach Österreich gekommen, um zu arbeiten. Sie hätten sich das Projekt anschauen und dann arbeiten wollen. Ihm sei gesagt worden, er könne hier arbeiten, wenn er einen Arbeitsvertrag unterschreibe; dazu sei es jedoch noch nicht gekommen. Er sei im Besitz von ungefähr EUR 230,- an Barmitteln und verfüge über keine Kredit- oder Bankomatkarte respektive eine sonstige Möglichkeit, auf legale Weise an Geld zu gelangen. Ihm sei nicht bekannt, für welche Firma er auf der Baustelle gearbeitet hätte und habe noch keinen Lohn erhalten, zumal er noch nichts gemacht hätte.

Dem Beschwerdeführer wurde sodann vorgehalten, dass er an jenem Tag an einer näher bezeichneten Baustelle angetroffen und durch Beamte der Finanzpolizei einer Kontrolle unterzogen worden wäre. Er besitze keine gültige Arbeitsbewilligung und keine ausreichenden finanziellen Mittel, um einen legalen Aufenthalt in Österreich finanzieren zu können. Auf Grund seines Verhaltens sei die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, weshalb sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren als gerechtfertigt erweisen würde. Der Beschwerdeführer erklärte, hierzu nichts zu sagen zu haben.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Das Bundesamt stellte die Identität sowie Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest und führte weiters aus, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nie meldeamtlich erfasst gewesen und keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Am 04.04.2019 sei dieser durch die Finanzpolizei bei der Begehung von Schwarzarbeit betreten worden. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen Aufenthaltstitel, welcher ihn dazu berechtigen würde, eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet auszuüben. Er sei mittellos und könne seinen Lebensunterhalt nicht auf legale Weise finanzieren. Er habe keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, sein Lebensmittelpunkt befände sich in der Ukraine, wo sich seine Kernfamilie aufhalte. Das Verhalten des Beschwerdeführers habe klar erkennen lassen, dass dieser nicht gewillt wäre, geltende Rechtsvorschriften einzuhalten. Zudem stelle er aufgrund seines illegalen Aufenthalts eine potentielle Belastungsquelle für das österreichische Sozialsystem dar. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Einreise in den Schengenraum wissentlich gegen die geltenden Gesetze verstoßen, zumal er nicht für touristische Zwecke, sondern für die Begehung einer Verwaltungsstraftat, nämlich Schwarzarbeit, eingereist wäre.

Mit weiterem Bescheid, ebenfalls vom 05.04.2019, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.

Die angeführten Bescheide wurden dem Beschwerdeführer am 05.04.2019 persönlich ausgefolgt.

3. Am 14.04.2019 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg in die Ukraine abgeschoben.

4. Mit Eingabe vom 03.05.2019 wurde durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. (siehe Anfechtungserklärung) des im Spruch ersichtlichen Bescheides erhoben. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sehe ein, das Ausländerbeschäftigungsgesetz verletzt zu haben, was die Verhängung einer Rückkehrentscheidung erforderlich werden ließe. Die Verhängung eines Einreiseverbotes in der gesetzlich höchstzulässigen Dauer sei jedoch nicht gerechtfertigt und überzogen. Der Beschwerdeführer sei unbescholten und es ginge keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit von ihm aus. Die Behörde habe es verabsäumt, zu begründen, inwiefern der Beschwerdeführer eine Gefährdung darstelle; die Dauer des Einreiseverbotes werde nicht begründet und erweise sich als willkürlich. In Anbetracht der konkreten Umstände des Falles hätte die Behörde daher zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren nicht geboten wäre.

5. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt am 10.05.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine, welcher die im Spruch ersichtlichen Personalien führt. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und hielt sich illegal im Bundesgebiet auf. Mit Schreiben der Finanzpolizei vom 04.04.2019 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer an jenem Datum bei der Ausübung von Tätigkeiten betreten worden ist, die nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bewilligungspflichtig sind. Eine dementsprechende Bewilligung konnte vom Beschwerdeführer nicht vorgewiesen bzw. festgestellt werden. Der Beschwerdeführer gab an, seine Ausreise nach Österreich sei zum Zweck der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erfolgt.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes respektive die legale Möglichkeit zur Beschaffung solcher. Ein weiterer respektive neuerlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. Insbesondere besteht die Gefahr, der Beschwerdeführer werde neuerlich in das Gebiet der Schengen-Staaten einreisen, um Einkünfte aus Schwarzarbeit zu erzielen.

Der Beschwerdeführer hat keine Aspekte einer Integration im österreichischen Bundesgebiet oder im Raum Europas dargetan. Er hat keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich, ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und erbrachte keinen Nachweis über bereits vorhandene Deutschkenntnisse. Sein Lebensmittelpunkt liegt in der Ukraine, wo er über ein enges familiäres Netz verfügt.

Die im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 1 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung sowie die gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Ukraine sind infolge insofern ungenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschwerdeführer wurde am 14.04.2019 auf dem Luftweg in die Ukraine abgeschoben.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie das Schreiben der Finanzpolizei vom 04.04.2019.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem in Vorlage gebrachten ukrainischen Reisepass in Zusammenschau mit seinen dahingehenden Angaben. Die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet, das Betreten bei der Ausübung einer nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unerlaubten Erwerbstätigkeit sowie dessen Mittellosigkeit ergeben sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, insbesondere dem im Akt einliegenden Schreiben der örtlich zuständigen Finanzpolizei vom 04.04.2019 sowie den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.04.2019 zum Zweck seines Aufenthalts in Österreich; die dargestellten, zur Begründung des Einreiseverbotes herangezogenen, Aspekte seines Fehlverhaltens wurden vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.04.2019, anlässlich derer ihm Gelegenheit gegeben wurde, zum entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu beziehen, nicht konkret bestritten. Vielmehr gab er ausdrücklich an, mit dem Ziel der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Österreich gereist zu sein. Auch die Beschwerde stellt die Illegalität des Aufenthalts, die Ausübung einer nach den Bestimmungen des AuslBG unerlaubten Erwerbstätigkeit sowie das Fehlen ausreichender finanzieller Mittel nicht in Abrede.

Der Beschwerdeführer hat kein Vorbringen hinsichtlich im Bundesgebiet oder im Gebiet Europas vorhandener familiärer oder privater Bindungen erstattet.

Die am 14.04.2019 erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers ist im Verwaltungsakt dokumentiert. Der Umfang der gegenständlichen Beschwerde ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Beschwerdeschriftsatz.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

3.1.2. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides, sohin gegen das für die Dauer von fünf Jahren gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot. Die übrigen Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG) erwuchsen demnach mit insofern ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes zu beschränken haben (vgl. zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.5.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.5.2013, 2011/18/0259; 24.5.2018, Ra 2017/19/0311).

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.):

3.2.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. etwa VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN). Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (vgl. etwa VwGH vom 22.01.2014, 2012/22/0246, VwGH vom 26.01.2010, 2008/22/0890, sowie schon zur Rechtslage nach dem Fremdengesetz 1997 VwGH vom 12.01.2000, 99/21/0357).

3.2.2. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG gestützt, wonach eine von einem Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen.

Soweit die belangte Behörde das erlassene Einreiseverbot auf den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG gestützt hat, ist auszuführen, dass der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, § 53 Abs. 2 Z 7 FPG nicht erfüllt, sondern der Tatbestand voraussetzt, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen (vgl. VwGH 18.3.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 5 FPG idF vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (vgl. VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311). Die Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN).

Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 idF vor dem FrÄG 2011 VwGH 21.6.2012, 2011/23/0146, mwN sowie zuletzt VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311).

3.2.3. Da der Beschwerdeführer fallgegenständlich laut Schreiben der zuständigen Finanzpolizei, dessen Richtigkeit nicht angezweifelt wird, am 04.04.2019 im Bundesgebiet bei der Ausübung von Tätigkeiten angetroffen wurde, die nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bewilligungspflichtig sind und er eine entsprechende Bewilligung nicht vorweisen konnte, hat die Behörde den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG zu Recht als erfüllt erachtet, wodurch eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert ist. Der Beschwerdeführer räumte anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, zum Zwecke der Ausübung einer Arbeit eingereist zu sein, weshalb die Behörde zu Recht davon ausging, dass ein Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht zu touristischen Zwecken erfolgte und den öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Schwarzarbeit zuwiderlaufen würde.

Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer über keine ausreichenden eigenen Mittel zur Finanzierung seines Aufenthalts verfügt und daraus resultierend die Gefahr besteht, dass er seinen Lebensunterhalt im Gebiet der Mitgliedstaaten (neuerlich) durch Schwarzarbeit finanzieren wird.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung zu § 53 Abs. 2 Z 6 FPG davon aus (vgl. zuletzt etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309), dass ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen hat, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FPG etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12).

Im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsprognose war zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer illegal und mit dem Ziel der Ausübung einer Beschäftigung, für die ihm nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes die Berechtigung fehlt, ins Bundesgebiet begeben hat. Da er mit Ausnahme von Barmitteln in der Höhe von EUR 230,- mittellos ist und sein Aufenthalt im Schengenraum seinen Angaben zufolge zu Arbeitszwecken erfolgte, ging die Behörde zu Recht davon aus, dass die Gefahr besteht, der Beschwerdeführer werde seinen Lebensunterhalt künftig durch die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit bestreiten.

Vor diesem Hintergrund brachte der Beschwerdeführer seinen Unwillen hinsichtlich der Beachtung der österreichischen Rechtsordnung deutlich zum Ausdruck. Zudem ist unter Beachtung des zuvor Gesagten angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und dessen bisher gezeigten Vorgehensweisen im Hinblick auf die Erlangung finanzieller Mittel die Gefahr der wiederholten unerlaubten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Vornahme strafrechtlich relevanter Handlungen gegeben, was den Schluss zulässt, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

3.2.4. Wie an anderer Stelle dargelegt, hat der Beschwerdeführer familiäre oder private Bindungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht ins Treffen geführt. Er führte vielmehr an, sich zum Zeitpunkt seines Aufgriffs erst seit einem Tag im Bundesgebiet befunden zu haben und zuvor zu Arbeitszwecken in Polen aufhältig gewesen zu sein. Insofern stehen auch die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib bzw. neuerlichen Aufenthalt im Bundesgebiet der Erlassung eines Einreiseverbotes vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht entgegen. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich in der Ukraine, wo sich insbesondere seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder aufhalten. Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).

3.2.5. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose muss eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Da sich die aus dem Umstand der Mittellosigkeit indizierte Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle des Beschwerdeführers bereits konkret in dem oben dargestellten Fehlverhalten manifestiert hat, kann dem Bundesamt im vorliegenden Fall nicht entgegengetreten werden, wenn es die Verhängung eines Einreiseverbotes im Lichte der öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Schwarzarbeit, der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens, sowie der Verhinderung der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft als erforderlich erachtet. Die ausgesprochene Dauer von fünf Jahren, welche für Fälle des § 53 Abs. 2 FPG die Maximaldauer darstellt, erweist sich jedoch in Anbetracht der konkreten Umstände des vorliegenden Falles als zu hoch angesetzt und wurde auch im angefochtenen Bescheid keiner näheren Begründung zugeführt. Die Dauer des Einreiseverbotes war daher spruchgemäß auf 30 Monate herabzusetzen, da anzunehmen ist, dass innerhalb dieses Zeitraums ein Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung erwartet werden kann.

3.2.6. Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem gemäß § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021).

3.3. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe stattzugeben.

4. Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom 2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom 15. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom 18. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 9 Abs. 5 FPG kann eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt ist und wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die Beschwerde hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar beantragt aber es nicht konkret aufzuzeigen unternommen, dass eine solche Notwendigkeit im vorliegenden Fall bestehen würde (vgl. zuletzt etwa VwGH 4.12.2017, Ra 2017/19/0316-14). Den zur Begründung des Einreiseverbotes getroffenen Erwägungen des Bundesamtes wurde im Beschwerdeschriftsatz inhaltlich nicht substantiiert entgegengetreten, vielmehr wurden die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verhaltensweisen im Wesentlichen bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 9 Abs. 5 FPG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Einreiseverbot, Einzelfallprüfung, Erwerbstätigkeit, Gefährdung der
Sicherheit, Gefährdungsprognose, Gesamtbetrachtung, illegale
Beschäftigung, illegaler Aufenthalt, Interessenabwägung,
Mittellosigkeit, Mitwirkungspflicht, öffentliche Interessen,
öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit, Privat- und
Familienleben, private Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W103.2218660.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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