TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/13 W278 2208769-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.2019
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Entscheidungsdatum

13.06.2019

Norm

AsylG 2005 §55
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8

Spruch

W278 2208771-1/13E

W278 2208769-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerden von 1 XXXX , beide Staatsangehörige der Volksrepublik China, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2019 zu Recht:

A) I. Den Beschwerden wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

II. XXXX , wird gemäß § 55 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer stellten jeweils am XXXX gegenständliche Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005.

1.2. Jeweils am XXXX wurde ihnen vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verbesserungsauftrag erteilt und wurden sie aufgefordert, ihren Antrag in deutscher Sprache ausführlich schriftlich zu begründen und eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument im Original und in Kopie vorzulegen.

1.3. Am XXXX wurden die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer zu ihren persönlichen Umständen in Österreich und im Herkunftsstaat vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, niederschriftlich einvernommen.

1.4. Mit Schreiben des Bundesamtes vom XXXX wurden die Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung gegen sie zu erlassen. Den Beschwerdeführern wurden Länderinformationen zur Kenntnisnahme geschickt und wurden sie aufgefordert, weitere Fragen des Bundesamtes zu beantworten.

1.5. Am 15.09.2018 langte eine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführer beim Bundesamt ein.

1.6. Mit den gegenständlichen Bescheiden XXXX wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMKR vom 29.12.2017 gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gegen die Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach China zulässig ist (Spruchpunkt III.) und ihnen gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.

1.7. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz XXXX gleichlautend fristgerecht Beschwerde.

1.8. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 10.04.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer zu ihren Lebensumständen befragt wurden. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt hat sich mit Schreiben vom 06.03.2019 für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt.

In der Verhandlung wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu China in das Verfahren eingebracht.

2. Feststellungen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführer; durch Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 10.04.2019; durch Einsichtnahme in die von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen sowie durch Einholung von Auszügen aus dem ZMR, IZR, SIS, GVS und Strafregister. Demnach steht folgender Sachverhalt fest:

2.1. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind verheiratet. Sie führen jeweils den im Spruch genannten Namen und sind Staatsangehörige der Volksrepublik China. Ihre Identität steht fest.

2.2. Beide Beschwerdeführer sind gesund.

2.3. Die Erstbeschwerdeführerin ist seit dem Jahr 2002 im Bundesgebiet wohnhaft. Ihre Aufenthaltsberechtigung "Schüler" war bis XXXX gültig. Ein Verlängerungsantrag wurde abgewiesen.

Sie hat am XXXX die Diplomprüfung im künstlerischen Hauptfach "Klavier Kammermusik" am Vienna Konservatorium mit Erfolg bestanden. Sie verfügt darüber hinaus über ein beglaubigtes staatliches Lehrbefähigungszeugnis für Das Fach "Klavier" mit dem Schwerpunkt "Ensembleleitung Klassik Instrumental des Vienna Konservatoriums.

Im Jahr 2014 und 2015 hat die Erstbeschwerdeführerin am Richard Wagner Privatkonservatorium studiert.

Die Erstbeschwerdeführerin verfügte im Bundesgebiet für den Zeitraum XXXX über eine Beschäftigungsbewilligung. In diesem Zeitraum war sie legal bei der Firma Eurobags erwerbstätig.

Sie verfügt über ein ÖSD-Zertifikat auf dem Niveau A2 XXXX . Mit der Erstbeschwerdeführerin ist eine Unterhaltung auf Deutsch gut möglich.

2.4. Der Zweitbeschwerdeführer ist seit dem Jahr 2006 im Bundesgebiet wohnhaft. Seine Aufenthaltsberechtigung "Schüler" bzw. "Studierender" war bis XXXX gültig. Ein Verlängerungsantrag wurde abgewiesen.

Er hat am 25.06.2014 die Diplomprüfung im künstlerischen Hauptfach "Gitarre" am Vienna Konservatorium mit Erfolg bestanden.

Er verfügt über ein ÖSD-Zertifikat auf dem Niveau A2 vom XXXX . Mit dem Zweitbeschwerdeführer ist eine Unterhaltung auf Deutsch problemlos möglich.

2.5. Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über ein soziales Netz, welches aus wenigen Freunden und einigen beruflichen Bekanntschaften besteht.

Der Zweitbeschwerdeführer hat nach Abschluss der Schule gegen Spenden Konzerte gegeben. Er verfügt über einen Arbeitsvorvertrag mit der Firma Eurobags.

2.6. Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten.

2.7. Es kann nicht festgestellt werden, wie sich die Beschwerdeführer ihren Aufenthalt in Österreich finanzieren.

2.8. In der Volksrepublik China leben weiterhin die Eltern der Beschwerdeführer, zu welchen diese in monatlichem telefonischem Kontakt stehen.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer wurden bereits vom Bundesamt auf Grundlage der vorgelegten Reisepässe getroffen und besteht aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens kein Grund, an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln. Dass die Beschwerdeführer verheiratet sind, wird aufgrund der vorgelegten Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX festgestellt.

3.2. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer gesund sind, wird aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung getroffen (Verhandlungsprotokoll 10.04.2019, S 3, 4, 12).

3.3. Die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer und Aufenthaltsberechtigung der Erstbeschwerdeführerin werden nach amtswegiger Einsichtnahme in die eingeholten Auszüge aus ZMR und IZR in Zusammenschau mit den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren getroffen.

Die Feststellungen zu ihrer abgelegten Diplomprüfung sowie zur beglaubigten staatlichen Lehrbefähigung basieren auf den vorgelegten Zeugnissen und der Beglaubigung derselben durch den Wiener Stadtschulrat (Akt BF1, AS 231 ff).

Ebenso wird die Feststellung zum Deutschzertifikat aufgrund des vorgelegten ÖSD-Zertifikats vom XXXX (Akt BF1, AS 219) getroffen.

Die Feststellungen zur Beschäftigungsbewilligung und Berufstätigkeit der Erstbeschwerdeführerin werden aufgrund der vorgelegten Bescheide des Arbeitsmarktservice, dem vorgelegten Versicherungsdatenauszug und den Angaben der Erstbeschwerdeführerin (Verhandlungsprotokoll 10.04.2019, S 6) getroffen.

Die Feststellung, dass eine Unterhaltung auf Deutsch mit der Erstbeschwerdeführerin gut möglich ist, basiert auf dem persönlichen Eindruck, den sich der erkennende Richter im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verschaffen konnte (Verhandlungsprotokoll 10.04.2019, S 6 f).

3.4. Die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer und Aufenthaltsberechtigung des Zweiteschwerdeführers werden nach amtswegiger Einsichtnahme in die eingeholten Auszüge aus ZMR und IZR in Zusammenschau mit den Angaben des Zweitbeschwerdeführers im Verfahren getroffen.

Die Feststellungen zur abgelegten Diplomprüfung sowie zum Deutschzertifikat werden aufgrund der vorgelegten Urkunden (Akt BF2, AS 15,37) getroffen.

Die Feststellung, dass eine Unterhaltung auf Deutsch mit dem Zweitbeschwerdeführer problemlos möglich ist, basiert auf dem persönlichen Eindruck, den sich der erkennende Richter im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verschaffen konnte (Verhandlungsprotokoll 10.04.2019, S 13 f).

Die Feststellungen zu den Konzerten des Zweitbeschwerdeführers werden aufgrund seiner Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll 10.04.2019, S 13) sowie aufgrund der im Akt einliegenden Lichtbilder (Akt BF1, AS 292 ff; Akt BF2, AS 25 ff) getroffen.

3.5. Die Feststellungen zum Vorhandensein eines sozialen Netzes basieren zunächst auf den Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll 10.04.2019, S 8, 12, 14). Diese Angaben erscheinen angesichts der übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführer, ihrer langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet sowie angesichts der Tatsache, dass beide im Bundesgebiet eine Ausbildung abgeschlossen haben und somit zwangsläufig in Kontakt mit anderen Lernenden und Lehrenden gekommen sein müssen, als glaubhaft.

3.6. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten sind, wird anhand von amtswegig eingeholten Auszügen aus dem Strafregister getroffen.

3.7. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie mangels Vorlage von Lohnzetteln, Einkommensteuerbescheiden oder anderer Unterlagen zur Finanzgebarung der Beschwerdeführer kann nicht festgestellt werden, wie sich die Beschwerdeführer in Österreich ihren Lebensunterhalt erwirtschaften.

Beide Beschwerdeführer gaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, derzeit über kein Einkommen zu verfügen. Sie könnten auch keine Konzerte im Ausland geben, weil sie mangels Aufenthaltstitels keine Visa bekommen würden (Verhandlungsprotokoll 10.04.2019, S 7, 14). Die Beschwerdeführer gaben weiters an, von ihren in China lebenden Eltern finanziell unterstützt zu werden.

Auszug Verhandlungsprotokoll 10.04.2019, S 10 f, Befragung BF 1

[...]

RI: Sie haben in der Einvernahme vor dem BFA angeführt, dass sie Geld aus China in bar bekommen, wer gibt Ihnen das Geld genau? Wann haben Sie die Beträge bekommen und wie hat das funktioniert?

BF1: Als wir geheiratet haben, gaben uns unsere Eltern ungefähr 30.000€. Dieser Betrag wurde uns in Suzhou, Jiang Su in bar übergeben.

RI: Stammt das Geld nur von Ihren Eltern oder auch die von Ihrem Mann?

BF1: Von beiden.

RI: Sie sagen in Ihrer Einvernahme vor dem BFA, dass Sie immer wieder Geld von Ihren Eltern bekommen, dass Sie Ihren Lebensunterhalt finanzieren. Die 30.000€ haben sie nicht erwähnt. Können Sie mir sagen, wie das mit der Einvernahme vor dem BFA zusammenpasst?

BF1: Wir haben damals gesagt, dass die Freunde von meinen Eltern, wenn sie nach Wien reisen, uns Bargeld mitbringen.

RI: Wie erfolgt die Geldübergabe? Bitte präzisieren Sie ihre Antwort.

BF1: Ich weiß ihre Namen nicht. Wir nennen sie immer Onkel und Tante. Das sind immer Beträge zwischen 2.000-3.000€. RI fragt nach, ob BF1 die Namen der Onkel und Tanten nennen kann: Vielleicht weiß mein Mann die Namen.

RI: Wann sind diese Geldübergaben erfolgt?

BF1: 2017 im Sommer ungefähr und im November/Dezember 2017.

[...]

Auszug Verhandlungsprotokoll 10.04.2019, S 15 f Einvernahme BF2

[...]

RI: Wie verdienen Sie diesen Lebensunterhalt?

BF2: Bei unserer Hochzeit haben wir 30.000€ erhalten. Nach der Hochzeit haben wir Geldgeschenke von Verwandten aus China bekommen.

RI: Sie haben angeführt, dass Ihre Eltern Ihnen Geld in bar übergeben (AS43), um wieviel Geld handelt es sich und wie oft bekommen Sie es?

BF2: Im Sommer 2018 haben wir ungefähr 5.000€ in einem Kuvert bekommen.

RI: Wo haben Sie dieses Kuvert entgegengenommen?

BF2: Wir haben ihn im Hotel getroffen, im 10. Bezirk. An den Namen des Hotels kann ich mich nicht erinnern. Aber ich glaube, dass es Hirtengartenhotel heißt. Er ist mit einer Touristengruppe gereist.

RI: Wie heißt der Herr, der Ihnen das Geld übergeben hat?

BF2: Ming Yang Sheng. Er ist der Freund von meinem Vater. Ich habe ihn aber vorher nicht gesehen. Mein Vater hat gesagt, dass er einen Freund hat, der nach Wien fliegt. RI fragt nach, ob dieser Herr nur einmalig nach Wien gereist ist und Geld übergeben hat: Er war nur einmal da und hat uns 5.000€ gegeben.

RI: In Ihrer Einvernahme haben Sie angegeben, dass Sie zweimal 5.000€ in bar übernommen haben?

BF2: Ja, es war einmal im Sommer und einmal im Winter.

RI: War das auch derselbe Herr?

BF2: Nein, einmal kam ein Freund meines Vaters und einmal eine Freundin meiner Mutter.

RI: In welchem Monat war das?

BF2: Im Juli 2018 hat Ming Yang Sheng mir wie oben beschrieben 5.000€ in bar gegeben. Im Winter 2017, waren es 3.000€ in bar, die durch eine Freundin meiner Mutter übergeben wurden.

RI: Wie hat die geheißen?

BF2: Ich nenne sie nur Tante. Es ist unhöflich in China, genaue Namen zu erfragen. Ich kenne selbst die Vornamen meiner Großeltern nicht.

[...]

Welche Elternteile kommen wie für Ihrem Unterhalt auf?

BF2: Meine Eltern haben uns 30.000€ geschenkt. Ich weiß nicht, wie viel die Eltern meiner Frau uns geschenkt haben. Meine Frau bekommt vielleicht noch ein privates Taschengeld.

RI: Wie erfolgt die Geldübergabe von den 30.000€ und wo? Bitte präzisieren Sie ihre Antwort.

BF2: In Suzhou im Mai 2015. Das Geld stammt von meinen Eltern.

[...]

Zur Art und Weise, wie sie diese Unterstützung erhalten und zur Höhe der Unterstützung verstrickten sich die Beschwerdeführer, wie die oben angeführten Auszüge des Verhandlungsprotokolls belegen, in schwerwiegende Widersprüche. Ihre Angaben erscheinen sohin nicht glaubwürdig und können den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden.

3.8. Die Feststellung, dass in der Volksrepublik China weiterhin jeweils die Eltern beider Beschwerdeführer leben und zu diesen regelmäßiger telefonischer Kontakt besteht, wird aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll 10.04.2019, S 10, 17) getroffen.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Zum Vorliegen der Voraussetzungen der Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art. 8 EMRK":

4.1.1. Gemäß § 55 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 9 BFA-VG, auf welchen § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 verweist, sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

"1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

4.1.2. Die Beschwerdeführer haben gegenständlich jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt. Das Bundesamt hat diese Anträge abgewiesen und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Privat- und Familienleben darstelle, weil die Beschwerdeführerzusammengefasst - nur schwach integriert seien.

Seitens der Beschwerdeführer wurde auf die lange Aufenthaltsdauer und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum langjährigen Aufenthalt verwiesen.

4.1.3. Dem Beschwerdevorbringen ist insofern Recht zu geben, als die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur mehr als zehnjährigen Aufenthaltsdauer in den rechtlichen Erwägungen der belangten Behörde offenkundig keine Berücksichtigung gefunden hat, weswegen das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Sachverhalt nunmehr anhand der in der genannten Judikatur herausgearbeiteten Leitlinien zu beurteilen hat:

Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung, insbesondere an einem geordneten Fremdenwesen, auszugehen (vlg. zuletzt VwGH 01.11.2018, Ra 2016/22/0120). Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genutzt hat, um sich sozial, beruflich und sprachlich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0203; 26.01.2017, Ra 2016/21/0168; 23.02.2017, Ra 2016/21/0325 mwN).

In seinem Erkenntnis vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005 hat der Verwaltungsgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zum Thema mehr als zehnjähriger Aufenthalt und Integration wie folgt zusammengefasst:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat unter anderem folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren:

Dazu zählen die Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025, vom 18. Oktober 2012, 2010/22/0136, sowie vom 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. das Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, sowie das Erkenntnis vom 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie das Erkenntnis vom 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. die Erkenntnisse vom 23. Mai 2012, 2010/22/0128, sowie (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) vom 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. die Erkenntnisse vom 18. März 2014, 2013/22/0129, sowie vom 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. das Erkenntnis vom 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. das Erkenntnis vom 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. das zitierte Erkenntnis 2011/23/0365)."

Diese Rechtsprechung bestätigte der Verwaltungsgerichtshof auch in jüngeren Entscheidungen:

"Wird einem Fremden sowohl ein Beherrschen der deutschen Sprache als auch in der Vergangenheit ausgeübte Erwerbstätigkeiten und das Vorhandensein von Einstellungszusagen zugestanden, kann keine Rede davon sein, dass er sich überhaupt nicht integriert hätte; dass insbesondere Einstellungszusagen keine Bedeutung zukommt, trifft in Zusammenhang mit einem langjährigen Aufenthalt nicht zu (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0203)."

Auf der anderen Seite können - nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - auch unbeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden (vgl. zuletzt VwGH 29.08.2019, RA 2018/22/0108.)

Auch hierzu hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005 seine bisherige Judikatur zusammengefasst:

"Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, und vom 10. November 2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse vom 3. September 2015, Ra 2015/21/0121, und vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe das Erkenntnis vom 16. Oktober 2012, 2012/18/0062, sowie den Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. den Beschluss vom 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. das Erkenntnis vom 31. Jänner 2013, 2012/23/0006)."

Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (VwGH 29.08.2018, Ra 2018/22/0180).

4.1.4. Die Erstbeschwerdeführerin ist seit 2002 - und somit etwa 17 Jahre -, der Erstbeschwerdeführer seit 2006 - somit etwa 13 Jahre - im Bundesgebiet wohnhaft. Ihr Aufenthalt basierte überwiegend auf einer Aufenthaltsberechtigung für Schüler bzw. Studierende und war somit großteils legal.

Beide Beschwerdeführer verfügen über ein Deutschzertifikat auf dem Niveau A2 und ist es möglich, mit ihnen eine Unterhaltung in deutscher Sprache zu führen. Den sehr guten Deutschkenntnissen des Fremden, von denen sich das Bundesverwaltungsgericht aus Anlass der durchgeführten Beschwerdeverhandlung ein Bild machen konnte, kommt bei der Beurteilung des Grades der Integration auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Bedeutung zu (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224).

Die Erstbeschwerdeführerin war im Bundesgebiet jedenfalls in den Jahren 2012 bis 2014 legal erwerbstätig. Der Zweitbeschwerdeführer verfügt über einen aufrechten Arbeitsvorvertrag. Beide Beschwerdeführer haben in Österreich eine Schule abgeschlossen und hat die Erstbeschwerdeführerin eine weitere Ausbildung im Bundesgebiet absolviert. Die Beschwerdeführer verfügen im Bundesgebiet über einen - wenn auch kleinen - Freundes -und Bekanntenkreis.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kann daher im Fall der Beschwerdeführer vom Fehlen jeglicher Integration nicht die Rede sein.

Unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG ist zudem unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer und des Alters der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer den Großteil ihres erwachsenen Lebens in Österreich verbracht haben und mit ihren in China lebenden Eltern in zwar regelmäßigem, jedoch nicht intensivem telefonischen Kontakt stehen und somit von einer deutlich geschwächten Bindung zum Heimatstaat ausgegangen werden kann.

Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten und waren bis zur Stellung der gegenständlichen Anträge jeweils über zehn Jahre legal im Bundesgebiet aufhältig. Es sind im Verfahren keine Hinweise auf Umstände, die für eine Vergrößerung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung im Sinne der oben zitierten Judikatur sprechen, hervorgekommen.

In einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 Abs. 2 BFA-VG zu berücksichtigenden Aspekte unter Berücksichtigung der in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes herausgearbeiteten Leitlinien ergibt sich, dass das private Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens überwiegt.

Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sind somit erfüllt.

4.1.5. Da eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen, seinem Wesen nach nicht bloß vorübergehenden Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer bedeuten würde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG unzulässig.

4.1.6. Erteilungsvoraussetzung für eine "Aufenthaltsberechtigung plus" ist nicht nur, dass die Erteilung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist, sondern auch dass einer der beiden Fälle des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erfüllt ist.

Da beide Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt keine erlaubte Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze iSd § 5 Abs. 2 ASVG erreicht wird, ist § 55 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall AsylG 2005 jedenfalls nicht als erfüllt anzusehen.

In weiterer Folge ist nun zu prüfen, ob die Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt haben.

Nach § 9 Abs. 4 IntG ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung unter anderem erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 IntG vorlegt. Einen Nachweis iSd § 9 Abs. 4 IntG haben die Beschwerdeführer nicht in Vorlage gebracht.

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 und 37 NAG gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG auch als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.

Gemäß § 73 Abs 16 AsylG 2005 tritt § 55 Abs 1 Z 2 idF BGBl. I Nr. 68/2017 mit 01.10.2017 in Kraft.

Gemäß § 14a Abs 4 Z 2 NAG idF BGBl. I Nr. 122/2015 (vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 68/2017) ist Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs 2 Z 1 NAG vorlegt. Gemäß § 14 Abs 3 NAG idF BGBl. I Nr. 122/2015 hat die näheren Bestimmungen zu den Inhalten des Moduls 1 der Bundesminister für Inneres mit Verordnung festzulegen. Nach § 9 Abs 1 Z 1 der auf dieser Rechtsgrundlage ergangenen Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Integrationsvereinbarung (Integrationsvereinbarungs-Verordnung - IV-V), StF: BGBl. II Nr. 449/2005, gelten als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 und § 14b Abs. 2 Z 2 NAG allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse der Einrichtung Österreichisches Sprachdiplom Deutsch.

Wie festgestellt haben die Beschwerdeführer jeweils ein ÖSD-Zertifikat auf A2-Niveau vom XXXX .2014 in Vorlage gebracht.

Grundsätzlich haben die Beschwerdeführer damit einen entsprechenden Nachweis iSd § 9 Abs. 1 Z 1 IV-V vorgelegt.

§ 14 Abs. 4 Z 2 NAG idF BGBl. I Nr. 122/2015 stellt für die Erfüllung allerdings auf die Vorlage des entsprechenden Nachweises ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Erfüllung des Modul 1 gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG idF BGBl. I Nr. 122/2015 bereits ausgesprochen, dass diese nicht nur die Erreichung des jeweiligen Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfordert, sondern darüber hinaus auch die Vorlage des entsprechenden Nachweises (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0203).

Demnach ist für die Erfüllung iSd § 81 NAG weder das Prüfungsdatum noch das Ausstellungsdatum des Zertifikates maßgeblich, sondern der Zeitpunkt der Vorlage. Nachdem die Antragstellung und Vorlage erst nach dem 01.10.2017 erfolgte, gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung damit nicht gemäß § 81 NAG als erfüllt.

Auch haben die Beschwerdeführer keinen Nachweis über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife, oder einen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht vorgelegt und auch nicht behauptet über einen solchen zu verfügen.

Damit ist keine der alternativen Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erfüllt und somit ist den Beschwerdeführern gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Zu Spruchteil B)

4.2. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Bei der Beurteilung, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war eine Interessenabwägung im Einzelfall unter Berücksichtigung der langen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer vorzunehmen, bei der sich das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls an den oben zitierten Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes orientiert hat.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltsdauer, Deutschkenntnisse,
Integration, Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer
unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W278.2208769.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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