Entscheidungsdatum
13.06.2019Norm
AsylG 2005 §8 Abs4Spruch
W273 2162350-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX ,
StA. AFGHANISTAN, vertreten durch: RA Dr. Mario Anton ZÜGER, gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien, vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
II. Dem Antrag vom XXXX auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird stattgegeben und XXXX wird eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von zwei Jahren erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz nach der Asylgesetznovelle.
2. Am XXXX fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "Bundesamt" oder "BFA") zu seinen Fluchtgründen statt.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX (im Folgenden "Bescheid vom XXXX ") wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt (Spruchpunkt III.). Der Bescheid vom XXXX erwuchs hinsichtlich aller Spruchpunkte in Rechtskraft.
4. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum XXXX .
5. Mit Urteil vom XXXX des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu
XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 und 2 SMG, sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, davon zwei Jahre bedingt, sowie zu einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
6. Am XXXX leitete die belangte Behörde ein Aberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX (im Folgenden "Bescheid vom XXXX ") wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom XXXX zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Bescheid vom XXXX erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides). Die belangte Behörde erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides). Die belangte Behörde erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides).
7. Gegen den Bescheid vom XXXX erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom XXXX Beschwerde. Mit Beschwerdeergänzung vom 10.05.2019 erstattete der Beschwerdeführer umfangreiche Rechtsausführungen und legte Unterlagen zu seiner aktuellen Beschäftigungssituation vor.
8. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG.
9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt den Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes vom XXXX ab.
10. In seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er in seinem Recht auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung verletzt sei, weil die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten noch nicht rechtskräftig sei. Das Verfahren sei derzeit zu W273 2162350-1 anhängig. Die Abweisung des Antrages auf Verlängerung sei daher rechtswidrig.
11. Das Bundeverwaltungsgericht führte am XXXX eine mündliche Verhandlung zum gegenständlichen Verfahren und zum Verfahren zu W273 2162350-1 im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu durch.
12. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag zu W273 2162350-1 hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom XXXX ersatzlos auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz nach der Asylgesetznovelle.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX (im Folgenden "Bescheid vom XXXX ") wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt (Spruchpunkt III.). Der Bescheid vom XXXX erwuchs hinsichtlich aller Spruchpunkte in Rechtskraft.
Mit Bescheid vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom XXXX zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Bescheid vom XXXX erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides). Die belangte Behörde erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides). Die belangte Behörde erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides).
Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt den Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes vom XXXX ab.
Mit Erkenntnis vom heutigen Tag zu W273 2162350-1 hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom XXXX ersatzlos auf.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, in den Gerichtsakt W273 2162350-1 sowie in das Strafregister.
Das Datum der Antragstellung sowie die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus dem Gerichtsakt zu W273 2162350-1. Diese Informationen sind nicht strittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheids und Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 4 AsylG. Der Antrag erfolgte vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung, die zuletzt bis XXXX erteilt worden war und über welche noch keine rechtskräftige Entscheidung vorlag. Der Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes erfolgte somit innerhalb der Frist des § 8 Abs 4 AsylG
Wie sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu W273 2162350-1 vom heutigen Tag ergibt, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer weiterhin vor, weil insbesondere nicht festgestellt wurde, dass sich die Gründe, aus denen dem Beschwerdeführer der Status zuerkannt wurde, nachhaltig und wesentlich geändert haben.
Die Abweisung des Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers erfolgte somit zu Unrecht, zumal dem Beschwerdeführer nach wie vor der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt wurde. Der angefochtene Bescheid war somit ersatzlos zu beheben (Spruchpunkt I.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers war für die Dauer von zwei weiteren Jahren zu verlängern (Spruchpunkt II.)
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es gänzlich an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, Behebung der Entscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W273.2162350.2.00Zuletzt aktualisiert am
04.10.2019