TE Vwgh Erkenntnis 1998/11/10 98/11/0185

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Veröffentlicht am 10.11.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
43/02 Leistungsrecht;

Norm

ABGB §1092;
ABGB §883;
HGG 1992 §33 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des M in B, vertreten durch Dr. Gernot Kerschhackel, Rechtsanwalt in Baden, Wiener Straße 44, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 11. Mai 1998, Zl. 793.763/1-2.5/98, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 22. Oktober 1997 wurde dem Beschwerdeführer ein Einberufungsbefehl zur Leistung des Grundwehrdienstes vom 1. Februar 1998 an zugestellt.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde sein Antrag vom 8. Februar 1998 auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe gemäß § 33 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 1992 abgewiesen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 1 HGG 1992 sind mit der Wohnkostenbeihilfe dem Wehrpflichtigen jene Kosten abzugelten, die ihm nachweislich während des Präsenzdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung, in der er nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 ... gemeldet ist, entstehen. Dabei gilt, daß ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Wehrpflichtige bereits zum Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls gewohnt hat.

Der Beschwerdeführer hatte seinen Antrag vom 8. Februar 1998 durch die Vorlage eines schriftlichen Mietvertrages vom 25. November 1997 betreffend eine Wohnung in Baden untermauert. Er hat dazu angegeben, daß er diese Wohnung seit dem Jahr 1995 bewohne und dafür Mietzins bezahle. Er legte ferner einen Nachweis für die Bezahlung des Mietzinses von Jänner 1997 an vor.

Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, daß der vorgelegte Mietvertrag keinen Nachweis dafür erbringe, daß der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehles die Wohnung auf Grund eines bestehenden Rechtsverhältnisses bewohne. Vor dem Abschluß des schriftlichen Mietvertrages mündlich Vereinbartes möge zwischen den Vertragsparteien gelten. Im Verfahren nach dem HGG könnten Rechtsverhältnisse vor allem zwischen nahen Angehörigen - die Vermieterin der Wohnung ist eine Großmutter des Beschwerdeführers - nur Anerkennung finden, wenn sie zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehles nach außen ausreichend zum Ausdruck gekommen sind und einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben.

Die Beschwerde ist mit dem Vorwurf im Recht, daß der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig ist. Die belangte Behörde übersieht, daß ein nach dem HGG relevanter Mietvertrag auch mündlich geschlossen werden kann (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 1998, Zl. 97/11/0081, und vom 25. August 1998, Zl. 98/11/0057). Die von ihr vertretene Ansicht ist insoweit in sich widersprüchlich, als sie die Verbindlichkeit von mündlichen Vereinbarungen prinzipiell anerkennt und das Bewohnen einer fremden Wohnung ohne zugrunde liegendes Rechtsverhältnis zum Nutzungsberechtigten der Wohnung grundsätzlich ausschließt, aber ein nach dem HGG relevantes Wohnen des Beschwerdeführers auch schon vor dem 22. Oktober 1997 verneint. Sie hätte sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren auseinanderzusetzen und gegebenenfalls weitere Ermittlungen anzustellen gehabt. Ihre Meinung, es bedürfe im gegebenen Zusammenhang keines Ermittlungsverfahrens bzw. die Notwendigkeit eines solchen führe zum Ausschluß des Anspruches auf Wohnkostenbeihilfe, findet im Gesetz keine Deckung. Aus dem Wort "nachweislich" im § 33 Abs. 1 erster Satz HGG ist solches nicht ableitbar. Dies gilt auch für die Meinung der belangten Behörde, wonach die Vereinbarung, auf Grund derer die Benützung der Wohnung durch den Wehrpflichtigen erfolgt, "nach außen" - also offenbar über die Vertragsparteien hinaus - in Erscheinung getreten sein müsse. Davon ist im Gesetz keine Rede.

Der angefochtene Bescheid war aus den genannten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 10. November 1998

Schlagworte

Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110185.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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