TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/14 W131 2160176-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

14.06.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §92 Abs1 Z3

Spruch

W131 2160176-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2019, Zl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet und daran anschließender Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am 20.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer (= Bf), einem afghanischen Staatsangehörigen, mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (= belangte Behörde) vom 10.05.2017, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm zugleich eine entsprechende befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die ihm zuletzt bis zum 10.05.2020 verlängert wurde.

2. Am 20.12.2018 beantragte der Bf die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte. Seinem Antrag legte er eine Kopie des Bescheides der belangten Behörde, mit welchem ihm seine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 10.05.2020 verlängert wurde sowie einem ZMR-Auszug und eine Kopie seiner Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 52 AsylG bei.

3. Mit Urteil des XXXX vom 18.01.2019, XXXX , wurde der Bf wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 2a, Abs 3 SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wobei ihm sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.03.2019 wurde der Bf darüber informiert, dass in seiner Angelegenheit eine Beweisaufnahme stattgefunden habe und aufgrund seiner Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen. Gleichzeitig wurde dem Bf die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Dieses Schreiben wurde dem Bf nachweislich am 08.03.2019 durch Hinterlegung zugestellt.

5. Fristgerecht langte am 21.03.2019 bei der belangten Behörde eine diesbezügliche schriftliche Stellungnahme des Bf - welche von seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation verfasst wurde - ein. Darin wird ausgeführt, dass der Bf nicht bestreitet wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz (SMG) rechtskräftig verurteilt worden zu sein. Er bereue sein Vergehen nach dem SMG zu tiefst. Der Besitz eines Fremdenpasses sei für den Bf von erheblicher Bedeutung, da er andernfalls hinsichtlich der Arbeitssuche vor erhebliche Schwierigkeiten gestellt wäre. Der Bf sei bereits in der Vergangenheit von potentiellen Arbeitgebern im Rahmen von Bewerbungsprozessen aufgefordert worden ein solches Dokument vorzulegen. Moniert wird weiters, dass sich die belangte Behörde bei ihrer Beweisaufnahme lediglich auf die Tatsache der Verurteilung gestützt habe und nicht auf ein Fehlverhalten des Bf unter Berücksichtigung seines persönlichen, familiären oder beruflichen Umfeldes, weshalb die gebotene Gefährdungsprognose jedenfalls zugunsten des Bf zu erfolgen habe.

6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.03.2019, Zl XXXX , wurde der Antrag des Bf vom 20.10.2018 auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 92 Abs 1 Z 3 FPG abgewiesen.

7. Gegen diesen Bescheid wurde die nunmehr vorliegende Beschwerde erhoben, welche fristgerecht bei der belangten Behörde einlangte. In der Beschwerde finden sich im Wesentlichen erneut jene Ausführungen wieder, die bereits in der Stellungnahme vom 21.03.2019 vorgebracht wurden.

8. Mit Schriftsatz vom 16.04.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (= BVwG) zur Entscheidung vor.

9. Nachdem auch die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten des Bf in gegenständlicher Gerichtsabteilung anhängig ist (die dagegen erhobene Beschwerde wurde hg zu W131 2160176-1 protokolliert) fand am 03.06.2019 eine beide anhängigen Beschwerdeverfahren verbindende mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu statt, an der auch der Bf in Begleitung eines Vertreters seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation ebenfalls teilnahm.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bf, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 20.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.05.2017 wurde dem Bf der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm zugleich eine entsprechende befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde dem Bf zuletzt mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.04.2018 bis zum 10.05.2020 verlängert.

Am 20.12.2018 stellte der Bf einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs 2a FPG.

Mit Urteil des XXXX vom 18.01.2019, XXXX , wurde der Bf wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 2a, Abs 3 SMG; 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Bf, zur Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter, zum Bestehen einer befristeten Aufenthaltsberechtigung sowie zum Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten sowie den vorliegenden Gerichtsakten (hg unter W131 2160176-1 und W2160176-2 geführt).

Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung des Bf beruht ebenfalls auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insb aber auch auf dem vom BVwG am 04.06.2019 eingeholtem Strafregisterauszug und der gekürzten Urteilsausfertigung.

Dem Urteil des XXXX , XXXX , vom 18.01.2019, ist zu entnehmen, dass der Bf am 29.12.2018 in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Marihuana (Wirkstoff THCA und Delta-9-THC) in Straßenqualität gewerbsmäßig auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich dem Vorplatz der U-Bahn-Station "Thaliastraße" öffentlich, und zwar für mindestens 10 Personen wahrnehmbar anderen gegen Entgelt zum einen überlassen, und zwar an einen unbekannten Abnehmer zwei Baggys zu je ca 1 Gramm gegen Zahlung von EUR 20,-- und zum anderen zu überlassen versucht hat, indem er 42 Baggys mit insgesamt 46,2 Gramm Marihuana zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf an unbekannte Abnehmer bereithielt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der §§ 88 und 92 FPG lauten wie folgt:

"Ausstellung von Fremdenpässen

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

..."

"Versagung eines Fremdenpasses

§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.

(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.

(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992."

3.2. Die Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie) sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor. Art 25 Abs 2 der Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch § 88 Abs 2a FPG umgesetzt, in dem subsidiär Schutzberechtigte nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann.

Voraussetzung für die Passversagung ist in den in § 92 Abs 1 FPG angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die in einem allenfalls vorangegangenen Verfahren getroffenen Erwägungen vor (vgl VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022; VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0051; VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0052).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 16.05.2013, 2013/21/0003; 02.12.2008; 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den (Konventions-)Reisepass bzw. Fremdenpass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Selbst eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung wurde als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen.

3.3. Wenn man nunmehr den Leitgedanken der zitierten Entscheidungen zugrunde legt, ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde die vom Bf begehrte Ausstellung eines Fremdenpasses zu Recht versagt hat:

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde der Bf mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18.01.2019 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 2a, Abs 3 SMG; 15 StGB (Überlassen bzw Verkauf von Marihuana an andere bzw der versuchte gewerbsmäßige Verkauf bzw das Überlassen von Marihuana an andere) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wobei lediglich ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe (konkret sechs Monate) unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Vom Bf wurde während des gesamten Verfahren das Vorliegen der rechtskräftigen Verurteilung nach den Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes nicht bestritten, sondern bestätigte der Bf vielmehr das zugrundeliegende Fehlverhalten.

Vor allem im Hinblick auf die Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde, auch bei nur einmaliger Verurteilung des Bf wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zum Ergebnis gelangte, die festgestellten Tatsachen würden die Annahme des § 92 Abs 1 Z 3 FPG, der Bf könnte den Fremdenpass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, rechtfertigen (vgl dazu insbesondere VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614). So ist auch der Umstand, dass der Bf bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat bisher kein Reisedokument verwendet hat, "nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern" (vgl VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, mit Verweis auf VwGH vom 02.04.2009, 2009/18/0095).

Nach dem Wortlaut des § 92 Abs 1 FPG (arg: "...ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen...") ist der Behörde auch kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlauben würde (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0030; 24.09.2009, 2009/18/0155; vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, S 1303, K8 zu § 92; absolute Versagungsgründe).

Soweit der Bf sowohl in der Stellungnahme vom 21.03.2019 und auch in der Beschwerde die Notwendigkeit eines Fremdenpasses damit begründet, dass er ohne Fremdenpass bei der Arbeitssuche vor erhebliche Schwierigkeiten gestellt werden würde, ist darauf hinzuweisen, dass bei der Versagung eines Konventionsreisepasses bzw Fremdenpasses auf die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen keine Rücksicht zu nehmen ist (VwGH 27.01.2004, 2003/18/0155).

Auch im Hinblick auf den Umstand, dass zwischen der Begehung der Straftat (29.12.2018) und der nunmehrigen Entscheidung etwa sechs Monate verstrichen sind, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Zeitraum jedenfalls zu kurz ist, um die vom Bf ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (vgl dazu das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2012, 2008/18/0504).

Im Übrigen ist im vorliegenden Fall bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, da den in § 92 Abs 1 Z 3 FPG angeführten Tatsachen gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde liegen (vgl § 92 Abs 3 FPG).

Im Ergebnis kann somit die Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach der Tatbestand des § 92 Abs 1 Z 3 FPG erfüllt ist, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Da zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen, die der Ausstellung eines Fremdenpasses entgegenstehen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die grundlegenden Erwägungen der oben zitierten aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur konnten aufgrund der Parallelität der zu lösenden Rechtsfragen übernommen und analog auf den gegenständlichen Fall angewendet werden (vgl insbesondere VwGH, 02.12.2008, 2005/18/0614; 04.06.2009, 2006/18/0204; 24.01.2012, 2008/18/0504). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Fremdenpass, Reisedokument, strafrechtliche Verurteilung,
Suchtmitteldelikt, Versagungsgrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W131.2160176.2.00

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten