Entscheidungsdatum
18.06.2019Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W262 2211074-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Claudia MARIK sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 05.11.2018, OB XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 25.06.2018 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden als "belangte Behörde" bezeichnet), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis). Ihrem Antrag legte sie medizinische Beweismittel bei.
Folgender Hinweis ist im Antragsformular auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) der Behörde enthalten:
"Wenn Sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' sind, gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' in den Behindertenpass."
2. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem - auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.09.2018 erstatteten - Gutachten vom selben Tag wurde auszugsweise Folgendes festgehalten:
" ...
Derzeitige Beschwerden:
Im Vordergrund stünden die Wirbelsäulenschmerzen, die in den letzten Jahren stark zugenommen hätten. Sie bemühe sich, aktiv zu sein und alles alleine zu schaffen, allerdings sei es ihr sehr schwer möglich, etwas längere Strecken zu Fuß zurück zu legen. Sitzende Tätigkeiten gingen ganz gut. Autofahren z.B. sei kein Problem, der Weg aber vom Auto ins Geschäft oder vom Parkplatz ins Theater sei schwierig. Sie sei froh, wenn sie sich einhängen könne, oder sie nehme 2 Walking Stöcke, wenn sie länger als etwa 200 Meter gehen müsse. Da habe sie Kreuzschmerzen ausgehend von der LWS ins linke Bein ausstrahlend. In Ruhe habe sie in der Früh beim Aufstehen Schmerzen (Anlaufschmerzen), das werde besser nach Duschen, einschmieren, Novalgineinnahme. Wenn sie nur sitze oder Auto fahre, brauche sie nur 1 Novalgin morgens, tagsüber aber keine. Bei mehr Bewegung benötige sie bis 3 Stück/Tag. Eine verbessernde Operation sei laut Orthopäden nicht möglich. Die Tochter helfe im Haushalt bei schweren Arbeiten, den Alltag schaffe sie gut alleine. Seitens der Arme habe sie keine besonderen Probleme, auch die Schultern ließen sich gut bewegen. Sie mache gerne Gartenarbeit, nur funktioniere das Bücken nicht mehr richtig. Sie bemühe sich manchmal mit ihren 2 Walkingstöcken bis maximal etwa 45 Minuten in der Ebene zu gehen, eigentlich sei da immer die Familie mit. Manchmal hole sie die Enkelkinder auch zu Fuß von der Schule ab (Distanz etwa 500 m, Nutzung 2er Stöcke). Sie habe nie sensible oder motorische Ausfälle in Armen oder Beinen gehabt.
...
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule (vorwiegend LWS); Unterer Rahmensatz bei maßgeblichen Alltagseinschränkungen und Notwendigkeit täglicher Schmerzmittelgabe (Novalgin).
02.01.03
50
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Dauerzustand.
...
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Entsprechend auch der bildgebenden detaillierten Diagnostik (MRT der Lendenwirbelsäule) beschreibt Frau XXXX glaubhaft Schmerzsymptomatik der Lendenwirbelsäule vor allem beim Zurücklegen längerer Wege, bei denen sie sich auch auf 2 Walkingstöcke stützen müsse. Ein fachärztlicher orthopädischer Befund, Nachweise über durchgeführte Therapiemaßnahmen (z.B. Physiotherapie, Kurmaßnahmen, Trainingsprogramme) bzw. ein Nachweis über die durchgehende Einschränkung der Gehstrecke trotz höherer schmerzlindernder Medikation wurden nicht vorgelegt. Die oberen Extremitäten sind sehr gut belastbar, abstützen gegen oder anhalten an Haltevorrichtungen ist uneingeschränkt möglich. In der Zusammenschau der vorgelegten und im Rahmen der Anamnese erhobenen Befunde, der durchgeführten Untersuchung (keine Nutzung von Gehhilfsmitteln im Rahmen der Untersuchung), sowie der allgemein sehr guten Beweglichkeit ist das Zurücklegen kurzer Wege, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein.
..."
3. Der Beschwerdeführerin wurde am 05.11.2018 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung "Die Inhaberin des Passes ist Trägerin einer Prothese" ausgestellt.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.11.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen. Begründend wurde unter Bezugnahme auf das medizinische Sachverständigengutachten vom 18.09.2018 im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin als Beilage des Bescheides übermittelt. Über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO wurde - soweit ersichtlich - bis dato nicht entschieden.
5. Mit Schreiben vom 06.12.2018 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass bei der Entscheidung nicht alle relevanten Umstände berücksichtigt worden seien. Sie habe nicht nur zwei Prothesen, sondern auch eine verkrümmte Wirbelsäule und Bluthochdruck. Weiters habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin in den letzten Monaten stark verschlechtert. Die Kälte würde ihr sehr zusetzen und sie könne sich nur noch mit Gehhilfe fortbewegen. Ein Fahren in öffentlichen Verkehrsmitteln sei so nicht möglich, das Ein- und Aussteigen, die rückartigen Bewegungen beim Anfahren und Bremsen und der nicht unwesentliche Niveauunterschied würden das verhindern. Hinzu komme, dass sie die früher eingenommenen Schmerzmittel aufgrund einer zwischenzeitlich aufgetretenen Unverträglichkeit nicht mehr einnehmen könne. Dadurch habe sich ihr Schmerzempfinden wesentlich erhöht. Schließlich seien ihr von ihrem Hausarzt Therapien verschrieben worden. Da vor Ort die Parkplätze rar seien und die Beschwerdeführerin keinen Behindertenparkplatz verwenden dürfe, habe sie davon Abstand genommen.
6. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 12.12.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Das Bundesverwaltungsgericht holte in der Folge ein Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie ein. In dem - auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.01.2019 erstatteten - Gutachten vom 22.01.2019 wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt:
" ...
Jetzige Beschwerden:
Ich habe Schmerzen hauptsächlich in der Wirbelsäule, verstärkt beim Gehen. Ich kann mich schwerer fortbewegen, man ist halt keine 20 Jahre mehr. Ich wohne außerhalb von Mödling, der Gehweg macht mir Beschwerden. Ich bin auf das Auto angewiesen. Ich verwende Walkingstöcke, da kann ich dann keine Tasche mehr tragen; ich bin alleinstehend. Auto fahre ich gerne, das ist der Schlüssel zur Freiheit. Schon in der Früh komme ich oft schlecht aus dem Bett.
Medikation:
Magenschutz, Blopress, Seractil, Novalgin, Simvatin, Voltadol, Magnesium.
Sozialanamnese:
Verwitwet, drei Kinder, 8 Enkelkinder.
Allgemeiner Status: 160 cm große und 90 kg schwere Frau in gutem Allgemein- und sehr gutem Ernährungszustand.
Thorax symmetrisch. Abdomen adipös.
Relevanter Status:
Wirbelsäule im Lot. HWS in R 45-0-45, F 10-0-10, KJA 1 cm, Reklination 14 cm. Normale Brustkyphose, BWS-drehung 25-0-25, Schober Zeichen 10/13 cm,
FKBA 30 cm, Seitneigung bis 10 cm ober Patella.
Obere Extremitäten:
Schultern in S 40-0-170, F 170-0-50, R 70-0-70, Ellbögen 0-0-135, Handgelenke 50-0-60, Faustschluss beidseits möglich.
Nacken- und Kreuzgriff durchführbar.
Untere Extremitäten:
Hüftgelenke in S 0-0-90, F 35-0-25, R 25-0-10, Kniegelenke in S 0-0-125, bandfest, reizfrei. Beide Beine können von der Unterlage gehoben werden.
Sprunggelenke 10-0-40. Lasegue beidseits negativ. Keine relevante Beinlängendifferenz.
Gangbild/Mobilität:
Gang in Straßenschuhen mit 2 Walkingstöcken kleinerschrittig, aber sicher möglich. Zehenspitzen- und Fersenstand mit Anhalten möglich.
Beide Arme können problemlos in Gebrauchsstellung gebracht werden.
BEURTEILUNG
Ad 1)
1) degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, vorwiegend die Lendenwirbelsäule betreffend. Osteochondrosen, Vertebrostenose, Neuroforamenstenose
2) Hüftendoprothesen beidseits - werden trotz fehlender Befunde mitaufgenommen.
Ad 2)
Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten. Alle Gelenke sind stabil und ausreichend beweglich, ein relevantes Muskeldefizit findet sich nicht, auch keine relevante periphere Nervenschädigung. Es besteht nach EVO geringgradige Einschränkung beider Hüftgelenke nach Endoprothetik, schwerwiegende Einschränkungen finden sich nicht (Befunde wurden nicht beigebracht). Ein relevantes sensomotorisches Defizit der Extremitäten ist weder klinisch erhebbar noch befundmäßig ableitbar. Beide Arme können in Gebrauchsstellung gebracht werden, alle Gelenke der oberen Extremitäten sind stabil und ausreichend beweglich.
Ad 3)
Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Ein Befund für einen instabilen Blutdruck mit Folgeschäden ist nicht vorliegend.
Ad 4)
Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor.
Ad 5)
Es liegt keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor.
Ad 6)
Es liegt keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor.
Ad 7)
Die vorliegenden Befunde Abl. 1 und 2 ergeben eine Aufbraucherscheinung der Wirbelsäule, untere Brust- und Lendenwirbelsäule betreffend.
Der MRT-Befund Abl. 1 ergibt Osteochondrosen 1,2/3 und hauptsächlich 1,4/5, Vertebrostenose 1,3/4.
Ein klinischer Befund oder eine Bescheinigung von therapeutischen Maßnahmen liegt nicht vor. Bei der klinischen Untersuchung konnte kein relevantes sensomotorisches Defizit erhoben werden.
Ad 8)
Die Mobilität der BF ist zweifelsfrei eingeschränkt, aber nicht relevant. Eine Gehstrecke von 300 bis 400 Metern ist ihr sicher möglich. Die Walkingstöcke, die sie benützt, verhindern keinesfalls das sichere Ein- und Aussteigen und den sicheren Transport.
Ad10)
a. die geforderte Mindestgehstrecke ist, mit Walkingstöcken, sicher möglich.
b. Ein- und Aussteigen sind möglich, die Beugefunktionen der Gelenke der unteren Extremitäten sind ausreichend, damit ist
c. möglich.
d. Stehen im Nahbereich ist möglich, Anhalten ist ungestört.
e. Sitzplatzsuche ist möglich
f. Fortbewegen im öffentlichen Verkehrsmittel ist möglich, die notwendige Gang- und Standsicherheit besteht, Anhalten ist problemarm möglich.
g. Es ist beim Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln mit leichten Schmerzen, kurzfristig bis zu mittleren zu rechnen, starke Schmerzen sind nicht zu erwarten.
Die verwendeten Schmerzmittel sind als mittelgradig einzustufen.
Ad 10)
Es ist keine Veränderung zum Gutachten erster Instanz objektivierbar bezüglich der Benützung von ÖVM.
Ad 11)
Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
8. Mit Schreiben vom 31.01.2019 wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen drei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, sofern eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt wird.
Beide Verfahrensparteien ließen dieses Schreiben unbeantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin beantragte am 25.06.2018 die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO, der von der belangten Behörde auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet wurde.
Der Beschwerdeführerin wurde am 05.11.2018 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung "Die Inhaberin des Passes ist Trägerin einer Prothese" ausgestellt.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, vorwiegend die Lendenwirbelsäule betreffend samt Osteochondrosen, Vertebrostenosen und Neuroforamenstenosen;
2) Beidseitige Hüftendoprothesen.
Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen, ihrer Art und Schwere sowie ihrer Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 22.01.2019 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt.
Die Beschwerdeführerin verfügt trotz der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule über stabile und ausreichend bewegliche Gelenke ohne relevantes sensomotorisches Defizit der Extremitäten, ohne relevantes Muskeldefizit und ohne relevante periphere Nervenschädigung. Trotz Einschränkungen nach beidseitiger Endoprothetik der Hüften ist die Beschwerdeführerin bei kleinschrittigem, aber sicherem Gangbild mit zwei Walkingstöcken in der Lage, eine Gehstrecke von 300 bis 400 Metern aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zu bewältigen. Das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel, das Bewältigen von Niveauunterschieden, die Sitzplatzsuche und die notwendige Fortbewegung innerhalb eines öffentlichen Verkehrsmittels während der Fahrt sind der Beschwerdeführerin bei leichten, kurzfristig bei bis zu mittleren Schmerzen möglich.
An beiden oberen Extremitäten bestehen keine funktionsbeeinträchtigenden Einschränkungen der Beweglichkeit, Motorik oder Sensibilität, sodass ein festes Anhalten und ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel auch während der Fahrt gewährleistet sind. Haltegriffe und Aufstiegshilfen können - trotz Walkingstöcken - benützt werden.
Auch bestehen keine Hinweise auf das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten. Ebenso wenig liegen eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit, Taubblindheit oder eine schwere, anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor.
Insgesamt spricht bei Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nichts dagegen, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zugemutet wird.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum Behindertenpass sowie zu Zeitpunkt der Einbringung und Wertung des Antrages ergeben sich aus dem Akteninhalt (vgl. auch den Hinweis im Antragsformular unter Pkt. I.1.).
2.2. Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen sowie zum Nichtvorliegen erheblicher - die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkender - Funktionseinschränkungen gründen sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 22.01.2019.
Der vorliegende Sachverständigenbeweis wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen).
Im Gutachten des Sachverständigen wurde unter Berücksichtigung der festgestellten Leidenszustände detailliert und nachvollziehbar dargelegt, warum der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
Der Sachverständige begründet nachvollziehbar und auf die vorgelegten Befunde gestützt, dass keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bestehen. Er führte begründend aus, dass bei Stabilität und ausreichender Beweglichkeit aller Gelenke ohne relevantes Muskeldefizit und ohne relevante periphere Nervenschädigung trotz Osteochondrosen, Vertebrostenosen und Neuroforamenstenosen kein sensomotorisches Defizit erkennbar ist. Eine schwerwiegende Einschränkung aufgrund der Endoprothetik beider Hüftgelenke konnte mangels Befunden nicht objektiviert werden.
Auch an den oberen Extremitäten konnten keine erheblichen Einschränkungen objektiviert werden, sodass ein sicheres Festhalten während des Transports gewährleistet ist.
Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten starken Schmerzen konnten angesichts der angegebenen Medikation (milde Bedarfsmedikation) nicht objektiviert werden. Anzumerken ist schließlich auch, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde anführt, die verordnete Physiotherapie nicht wahrzunehmen, da die Parkplätze "rar seien" und sie keine "Behindertenparkplätze benützen dürfe."
Mangels vorgelegter Befunde bestehen auch im Hinblick auf den behaupteten instabilen Blutdruck samt Folgeschäden keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit.
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde waren ebenfalls nicht geeignet, den vorliegenden Sachverständigenbeweis in Zweifel zu ziehen und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen, zumal diese vom befassten Sachverständigen in seinem Gutachten gehörig gewürdigt und mittels einer ebenso ausführlichen wie schlüssigen Begründung in fachlicher Hinsicht entkräftet wurden.
Im Ergebnis gelangte der Sachverständige in nachvollziehbarer Weise zu dem Schluss, dass eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus medizinischer Sicht nicht gegeben ist, zumal das Ausmaß bzw. die Auswirkungen der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Leidenszustände im Rahmen der klinischen Untersuchung und anhand der Befundlage in der von der Beschwerdeführerin subjektiv empfundenen Form nicht objektiviert werden konnten.
Mit Blick auf die Befundlage und die durchgeführte klinische Untersuchung der Beschwerdeführerin ergaben sich auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen, einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit sowie einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems.
Die bestehenden Funktionseinschränkungen erreichen - wie dargelegt - kein entsprechend schweres Ausmaß, um die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass zu rechtfertigen.
Die Beschwerdeführerin, der es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl die getroffenen Einschätzungen des Sachverständigen zu entkräften, ist dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Sie hat sich zu dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten vom 22.01.2019 im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht mehr geäußert.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 22.01.2019. Das Gutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.
3.2. Zur Wertung des Antrages vom 25.06.2018 auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.
Demnach ist bei der Beurteilung von Parteienanbringen grundsätzlich das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgebend und es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss, wobei Parteienerklärungen im Zweifel nicht so auszulegen sind, dass ein von vornherein aussichtsloses Rechtsschutzbegehren unterstellt wird (VwGH 24.07.2008, 2008/07/0060 mwH).
Dabei sind Parteienerklärungen im Zweifel so auszulegen, dass die sie abgebende Partei nicht um ihren Rechtsschutz gebracht wird (VwGH 19.05.1994, 92/07/0070), und es ist der Behörde nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen (VwGH 16.12.1992, 89/12/0146). In einem solchen Fall hat die Behörde vielmehr von Amts wegen den wahren Willen der Partei und damit den Gegenstand des Anbringens von Amts wegen zu ermitteln und klarzustellen (VwGH 27.07.1994, 90/10/0046).
Im vorliegenden Fall wurde von der Beschwerdeführerin am 25.06.2018 ein Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO eingebracht. Dieses Anbringen wurde von der belangten Behörde - wie sich zweifelsfrei aus dem angefochtenen Bescheid ergibt - auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet. Im Übrigen findet sich diesbezüglich im Antragsformular ein ausdrücklicher Hinweis (vgl. dazu Punkt I.1.).
Nach Ansicht des erkennenden Senates wurde die Beurteilung des Parteienanbringens seitens der belangten Behörde schon deshalb in nachvollziehbarer Weise vorgenommen, weil die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe erkennbar das Ziel verfolgt hat, letztlich in den Genuss der Berechtigungen nach § 29b Abs. 2 bis 4 StVO zu kommen. Angesichts des Umstandes, dass dies ausschließlich Inhabern eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz möglich ist, die bereits über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, wurde das Anbringen seitens der belangten Behörde im Lichte einer rechtsschutzfreundlichen und für das Ziel der Beschwerdeführerin günstigen Weise ausgelegt.
Die Beschwerdeführerin ist der Wertung ihres Anbringens - ausweislich des Verwaltungsakts - weder im vorangegangenen Verwaltungsverfahren noch im Rahmen der Beschwerde entgegengetreten.
Die Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass das Anbringen der Beschwerdeführerin vom 25.06.2018 auf die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und letztlich auf die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO gerichtet war.
Ausgehend von dieser Wertung des Anbringens durch die belangte Behörde ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes allerdings nicht nachvollziehbar, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO nicht (auch) abgesprochen wurde.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(...)"
"§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden."
"§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(...)"
"§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
3.3.1. Die in Ausübung der Ermächtigung des § 47 BBG erlassene Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist am 01.01.2014 in Kraft getreten und wurde mit 22.09.2016, BGBl. II Nr. 263/2016, novelliert. § 1 dieser Verordnung lautet auszugsweise:
"§ 1. ...
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
...
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
-
erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten
-
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
-
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
-
eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
-
eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
..."
3.3.2. In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird hinsichtlich der hier maßgeblichen Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 (vormals: § 1 Abs. 2 Z 3) - soweit relevant - insbesondere Folgendes ausgeführt:
"Zu § 1 Abs. 2 Z 3:
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Die Voraussetzung des vollendeten 36. Lebensmonats wurde deshalb gewählt, da im Durchschnitt auch ein nicht behindertes Kind vor dem vollendeten 3. Lebensjahr im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Wegstrecken nicht ohne Begleitung selbständig gehen kann.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes ‚dauerhafte Mobilitätseinschränkung' hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe ‚erheblich' und ‚schwer' werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
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arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
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Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
-
hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
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Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
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COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
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Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
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mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
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Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
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hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
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schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
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nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
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anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID - sever combined immundeficiency),
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schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
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fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
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selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktionen nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
..."
3.4.1. Nach der (noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. 86/1991, ergangenen) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Behörde, um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, zu ermitteln, ob die Antragstellerin dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021; VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; 27.01.2015, 2012/11/0186; 01.03.2016, Ro 2014/11/0024, je mwN).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob die Antragstellerin dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts der Beschwerdeführerin vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
3.4.2. Diese (zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016 ergangene) Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen unverändert von Bedeutung. Dies folgt bereits daraus, dass die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Ein- und Aussteigemöglichkeit, Stehen, Sitzplatzsuche etc.), nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und lediglich ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können.
3.5. Wie unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der Entscheidung das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 22.01.2019 zugrunde gelegt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen in der Beschwerde nicht geeignet, den vorliegenden Sachverständigenbeweis zu entkräften, zumal das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Gutachten von der Beschwerdeführerin unwidersprochen blieb.
Unter Berücksichtigung der gutachterlichen medizinischen Beurteilung ist der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
3.6. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren (objektivierten) Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
3.7. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
3.7.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage f