TE Bvwg Beschluss 2019/6/18 W185 2173903-1

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Veröffentlicht am 18.06.2019
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Entscheidungsdatum

18.06.2019

Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §35
AVG §13 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §26
VwGG §33
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W185 2173903-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 08.09.2017, GZ Damaskus-OB/KONS/1899/2017, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, vertreten durch Österreichisches Rotes Kreuz, LV Salzburg, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 31.05.2017, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs 1, 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Syrien, brachte am 15.09.2016 persönlich einen Einreiseantrag nach § 35 Abs 1 AsylG bei der ÖB Damaskus ein. Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin angegeben.

Nach Übermittlung der Antragsunterlagen teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Stellungnahme vom 13.04.2017 mit, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Angaben des Antragstellers zur Angehörigeneigenschaft den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden. Die Heiratsurkunde und der Heiratsvertrag könnten nicht als glaubwürdig gewertet werden.

Am 18.04.2017 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Stellungnahme gegeben.

Am 02.05.2017 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, welche dem Bundesamt übermittelt wurde. Die Behörde blieb bei ihrer negativen Prognose (Schreiben des Bundesamtes vom 24.05.2017).

Mit Bescheid vom 31.05.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Verwiesen wurde hiezu auf die bereits übermittelte negative Mitteilung des Bundesamtes vom 13.04.2017.

Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, LV Salzburg, am 04.07.2017 fristgerecht eine Beschwerde. Beantragt wurde, die genannte Entscheidung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit zu beheben und der Beschwerdeführerin die Einreise zu gestatten.

Mit (offenbar verfristeter) Beschwerdevorentscheidung der ÖB Damaskus vom 08.09.2017, der Beschwerdeführerin zugestellt am 11.09.2017, wurde die Beschwerde gemäß § 14 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Am 20.09.2017 wurde beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag).

Mit Schreiben vom 16.10.2017 legte die Österreichische Botschaft Damaskus den Verwaltungsakt im Wege des Bundesministeriums für Inneres dem Bundesverwaltungsgericht vor. Dieser langte ho am 18.10.2017 ein.

Mit Schreiben des Österreichischen Roten Kreuzes, LV Salzburg, vom 11.06.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 12.06.2019, zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde ausdrücklich zurück. Unter einem wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson erwägen würden, den Familiennachzug im Wege des NAG zu erreichen. Unter einem wurde ein von der Beschwerdeführerin handschriftlich verfasstes und unterfertigtes diesbezügliches Schreiben vorgelegt und mitgeteilt, dass die tatsächliche Unterfertigung seitens der Beschwerdeführerin vom ÖRK nachgeprüft worden sei; in einem entsprechenden Telefonat habe die Beschwerdeführerin bestätigt, das Dokument selbst unterfertigt zu haben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2018/57, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Aus den Bestimmungen des §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren - hier: das Beschwerdeverfahren - einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG (vgl. zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5 und § 31 VwGVG Anm 5, sowie Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, § 28 VwGVG Anm K 3 und § 31 VwGVG Anm K 2) [ vgl. VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047].

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art 132 B-VG) (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5 und vgl. mutatis mutandis VwGH, 20.09.2012, 2011/06/0132).

Mit Zurückziehung der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin dargetan, dass ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung nicht mehr besteht, sodass das Verfahren als gegenstandslos einzustellen war.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Schlagworte

Antragszurückziehung, Asylverfahren, Beschwerdevorentscheidung,
Beschwerdezurückziehung, Einreisetitel, Einstellung,
Familienzusammenführung, Gegenstandslosigkeit, negative Beurteilung,
Prognose, Verfahrenseinstellung, Vorlageantrag, Wahrscheinlichkeit,
Zurückziehung, Zurückziehung Antrag, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W185.2173903.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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