TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/19 W166 2193390-2

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Veröffentlicht am 19.06.2019
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Entscheidungsdatum

19.06.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W166 2193390-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX ,

StA.: Afghanistan, vertreten durch die BH Graz-Umgebung, Bereich Kinder- und Jugendhilfe, diese vertreten durch Caritas der Diözese Graz-Seckau, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2019, Zahl: XXXX , zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid insoweit ersatzlos behoben.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, stellte am 25.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 27.02.2018 wurde der Beschwerdeführer (erstmals) wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§ §27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG, § 27 Abs. 2a zweiter Fall leg.cit. und § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall leg.cit.) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt (Jugendstraftat).

Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 22.03.2018 wegen Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs. 1 StGB) und Gebrauch fremder Ausweise (§ 231 Abs. 1 leg.cit.) verurteilt (Jugendstraftat), wobei keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf die Verurteilung vom 27.02.2018 verhängt wurde.

Schließlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 26.06.2018 (neuerlich) wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§ 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2 leg.cit. und §§ 27 Abs. 2a erster Fall, 27 Abs. 2a zweiter Fall leg.cit.) zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe, davon sechs Monate bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt (Jugendstraftat). Gleichzeitig wurde die bedingte Strafnachsicht der Verurteilung vom 27.02.2018 widerrufen.

Der Beschwerdeführer befand sich ab 27.05.2018 in Untersuchungshaft und ab 26.06.2018 bis zum 13.08.2018 in Strafhaft.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 19.03.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. ab. Weiters erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg.cit., erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-VG ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 leg.cit. zulässig sei. Schließlich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg.cit. 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht zur Zl. XXXX anhängig ist.

Mit Verfahrensanordnung vom 04.07.2018 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer über den Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet aufgrund der von ihm begangenen Straftaten.

Mit dem gegenständlich angefochtenen (im Spruch näher genannten) Bescheid vom 21.01.2019 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer erneut keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), sprach ihm gegenüber neuerlich eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG aus (Spruchpunkt II.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. erneut fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenüber dem Beschwerdeführer nach § 53 Abs. 1 und 3 Z 1 leg.cit. ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot. Weiters führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass nach § 55 Abs. 1 bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestehe (Spruchpunkt V.). Schließlich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 27.05.2018 verloren habe (Spruchpunkt VI.).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.06.2016 mit Bescheid vom 19.03.2018 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.

Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2018 fristgerecht Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht zur Zl. XXXX anhängig ist.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2019 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer erneut keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, sprach ihm gegenüber neuerlich eine Rückkehrentscheidung aus und stellte erneut fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Zudem erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenüber dem Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot. Weiters führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Schließlich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 27.05.2018 verloren habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 27.02.2018 wurde der Beschwerdeführer (erstmals) wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§ §27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG, § 27 Abs. 2a zweiter Fall leg.cit. und § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall leg.cit.) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt (Jugendstraftat).

Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 22.03.2018 wegen Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs. 1 StGB) und Gebrauch fremder Ausweise (§ 231 Abs. 1 leg.cit.) verurteilt (Jugendstraftat), wobei keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf die Verurteilung vom 27.02.2018 verhängt wurde.

Schließlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 26.06.2018 (neuerlich) wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§ 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2 leg.cit. und §§ 27 Abs. 2a erster Fall, 27 Abs. 2a zweiter Fall leg.cit.) zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe, davon sechs Monate bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt (Jugendstraftat). Gleichzeitig wurde die bedingte Strafnachsicht der Verurteilung vom 27.02.2018 widerrufen.

Der Beschwerdeführer befand sich ab 27.05.2018 in Untersuchungshaft und ab 26.06.2018 bis zum 13.08.2018 in Strafhaft.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, zum Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2018 und zu der dagegen erhobenen Beschwerde sowie zu dem beim Bundesverwaltungsgericht dahingehend anhängigen Beschwerdeverfahren ergeben sich aus dem diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsakt.

Die Feststellungen zum gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2019 sowie zu der gegen diesen erhobenen (gegenständlichen) Beschwerde ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers folgen aus dem diesem Verwaltungsakt einliegenden Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) I. Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. bis V. des angefochtenen Bescheides:

Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten auszugsweise folgendermaßen:

"Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) - (11) [...]

[...]

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten auszugsweise wie folgt:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

[...]

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) - (4) [...]

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) - (14) [...]"

Gemäß den gesetzlich zitierten Bestimmungen bestand zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 21.01.2019 für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Legitimation. Dies aus folgenden Gründen:

Nach § 58 Abs. 1 AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 leg.cit. von Amts wegen u.a. dann zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2 des § 58 leg.cit.). Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, auf welchen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Rückkehrentscheidung stützt, ist eine solche zu erlassen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 19.03.2018 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.06.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen hat, hat es in diesem Bescheid auch folgerichtig zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" (§ 57 AsylG 2005) und für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geprüft, in der Folge eine solche erlassen und die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan für zulässig erklärt. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid eine Beschwerde, das zur Zl. XXXX protokollierte Beschwerdeverfahren ist derzeit noch anhängig.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist aus den angeführten Bestimmungen keine Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuleiten, während eines offenen Beschwerdeverfahrens das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) und für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) neuerlich zu prüfen sowie erneut eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum Entscheidungszeitpunkt im Hinblick auf das derzeit anhängige Beschwerdeverfahren zur Zl. XXXX dahingehend zu beheben. Da die Spruchpunkte III. (Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung), IV. (Erteilung eines Einreiseverbotes) und V. (Prüfung der Frist für die freiwillige Ausreise) lediglich in Folge der zuvor erlassenen Rückkehrentscheidung ergangen sind, ist der Beschwerde auch dahingehend stattzugeben und sind diese Spruchpunkte ebenfalls zu beheben.

Zu A) II. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:

§ 13 AsylG 2005 lautet:

"Aufenthaltsrecht

§ 13. (1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.

(2) Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn

1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),

2. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,

3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder

4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.

Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.

(3) Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.

(4) Das Bundesamt hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen."

Es ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das den Beschwerdeführer mittels Verfahrensanordnung vom 04.07.2018 über den Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet informierte, nicht entgegenzutreten, wenn es aufgrund der gegen den Beschwerdeführer verhängten Untersuchungshaft, im angefochtenen Bescheid ausspricht, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 27.05.2018 verloren hat.

Im Übrigen wird der Vollständigkeit halber festgehalten, dass der Verlust des Aufenthaltsrechts ex lege bereits am 03.03.2018 (Rechtskraft der ersten Verurteilung) eingetreten ist (§ 13 Abs. 2 Z 1 iVm § 2 Abs. 3 AsylG 2005).

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 2005 abzuweisen.

Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anhängigkeit, Aufenthaltsrecht, Behebung der Entscheidung,
Einreiseverbot aufgehoben, ersatzlose Teilbehebung,
Rückkehrentscheidung behoben, strafrechtliche Verurteilung,
unzuständige Behörde, Verlusttatbestände

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W166.2193390.2.00

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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