Entscheidungsdatum
19.06.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W118 2209120-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/15-10189323010, betreffend Direktzahlungen 2015:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Datum vom 07.05.2015 stellte die beschwerdeführende Partei elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Die beschwerdeführende Partei trieb darüber hinaus im Antragsjahr 2015 Tiere auf ihre eigene Alm mit der BNr. XXXX auf.
2. Mit Bescheid vom 28.04.2016 wies die AMA der beschwerdeführenden Partei 13,02 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihr für das Jahr 2015 Prämien in Höhe von EUR 3.277,31.
3. Mit Abänderungsbescheid vom 31.08.2016 wurden der beschwerdeführenden Partei aufgrund der nunmehr mit vier Nachkommastellen berücksichtigten Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche Prämien in Höhe von EUR 3.276,70 gewährt.
4. Mit Datum vom 29.09.2017 fand auf der Alm der beschwerdeführenden Partei eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden für das Antragsjahr 2015 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt.
5. Mit Abänderungsbescheid vom 12.01.2018 wies die AMA der beschwerdeführenden Partei 12,3460 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihr für das Jahr 2015 Prämien in Höhe von EUR 3.238,03; ein Betrag in Höhe von EUR 39,28 wurde rückgefordert. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen.
Der Begründung ist zu entnehmen, dass auf der Alm mit der BNr. XXXX bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 29.09.2017 eine anteilige Flächenabweichung von 3,3554 ha ermittelt wurde. Die Almfutterfläche sei ohne Sanktion an das Prüfergebnis angepasst worden.
6. Hiegegen wurde kein Rechtsmittel eingebracht.
7. Mit Abänderungsbescheid vom 14.05.2018 wies die AMA der beschwerdeführenden Partei 12,3460 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihr für das Jahr 2015 Prämien in Höhe von EUR 2.848,17; ein Betrag in Höhe von EUR 389,86 wurde rückgefordert.
Der Begründung ist insbesondere zu entnehmen, dass die bei der Vor-Ort-Kontrolle am 29.09.2017 ermittelte anteilige Flächenabweichung von 3,3554 ha nunmehr mit Sanktion abgezogen werde.
8. Mit Datum vom 14.06.2018 brachte die beschwerdeführenden Partei gegen diesen Bescheid eine Beschwerde ein. Die beschwerdeführende Partei wies darauf hin, dass sie das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2013 übernommen habe und eine Sanktionierung nicht gerechtfertigt sei.
9. Im Rahmen der Beschwerdevorlage am 08.11.2018 führte die belangte Behörde insbesondere aus, in der vorliegenden Sache liege aus Sicht der AMA ein Anwendungsfall des § 28 Abs. 3 VwGVG vor. Wäre die AMA noch zuständig, könnte aufgrund des "Verlass auf eine vorangegangene VOK" eine Sanktionsfreistellung erfolgen. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen.
10. Mit Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 19.12.2018 übermittelte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht einen "Report" betreffend den aktuellen Berechnungsstand der Direktzahlungen 2015. Die Aktenlage habe sich dahingehend geändert, dass eine Sanktionsfreistellung aufgrund "Verlass auf ein früheres VOK-Ergebnis" (§ 9 der horizontalen GAP-VO) erfolgt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Zu A)
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Aus dem Schreiben der Agrarmarkt Austria im Rahmen der Beschwerdevorlage geht hervor, dass nicht auszuschließen ist, dass der vorliegende Sachverhalt unter Berücksichtigung aller nun vorliegenden Umstände zu einer anderen Beurteilung führen würde, wenn sie für diesen Fall noch zuständig wäre. Daraus ergibt sich, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft war.
In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der belangten Behörde zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens.
Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die belangte Behörde zu ermitteln haben, wie der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen 2015 sowie die im Zuge dieses Antrags gestellten weiteren Anträge zu beurteilen sind.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Berechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W118.2209120.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.10.2019